Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 6 L 1288/13
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der sinngemäße Antrag,
3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Auskunft darüber zu gewähren,
4- 5
1. welche Rechtsanwaltskosten der Antragsgegnerin jeweils in den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013 durch die Abwehr von Auskunftsansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) entstanden sind,
- 7
2. welche Rechtsanwaltskosten der Antragsgegnerin durch die Kanzlei S. , E. , T. und X. zur Abwehr von presserechtlichen Auskunftsansprüchen oder Ansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) jeweils in den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013 entstanden sind,
hat keinen Erfolg.
9Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Ist der Antrag – wie vorliegend – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.
10Hiervon ausgehend hat der Antragsteller jedenfalls einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
11Eine Unzumutbarkeit des Abwartens der Entscheidung in der Hauptsache auch unter Berücksichtigung der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG und der Bedeutung der genauen und gründlichen Berichterstattung durch die Presse für die freiheitlich-demokratische Grundordnung liegt nicht schon immer dann vor, wenn die Presse einen Informationsanspruch geltend macht. Auch in diesen Fällen müssen besonders schwerwiegende Nachteile im Falle eines Abwartens der Hauptsacheentscheidung glaubhaft gemacht werden.
12Ein solch schwerwiegender Nachteil ist in diesen Fällen immer dann anzunehmen, wenn für die begehrte Auskunft ein gesteigertes öffentliches Interesse sowie ein starker Gegenwartsbezug besteht, der dazu führt, dass bei einem Abwarten der Klärung im Hauptsacheverfahren die begehrte Auskunft ihren Nachrichtenwert verliert und allenfalls noch von historischem Interesse ist.
13Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 13.08.2004 – 7 CE 04.1601 -; VG Cottbus, Beschluss vom 06.11.2007 – 1 L 392/07 –, beide zitiert nach juris; Beschluss der Kammer vom 27.08.2009 – 6 L 918/09 -.
14Ein derartiger Gegenwartsbezug ist hier nicht gegeben. Das Vorbringen des Antragstellers, dass die begehrte Information im Rahmen einer aktuellen Debatte um die Kosten der Abwehr von Auskunftsansprüchen relevant sei und er die Öffentlichkeit noch vor der Bundestagswahl über den Umgang von Bundesbehörden mit Steuergeldern informieren wolle, genügt diesen Anforderungen nicht.
15Zwar kann es unzumutbar sein, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, wenn einer begehrten Information im Hinblick auf eine unmittelbar bevorstehende Bundestagswahl hohe Bedeutung und Aktualität zukommt.
16Vgl. Beschluss der Kammer vom 27.08.2009 – 6 L 918/09 -.
17Dies hat der Antragsteller hinsichtlich der von ihm begehrten Information jedoch nicht glaubhaft gemacht. Der allein von ihm zitierte Artikel in der Wochenzeitung „Die Zeit“ vom 18.04.2013, wonach das Bundesministerium des Innern Auskunftsansprüche regelmäßig ablehnt, kann eine hohe Bedeutung und Aktualität im aktuellen Wahlkampf nicht belegen. Auch im Übrigen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor und sind vom Antragsteller auch nicht vorgetragen, dass es sich bei dem Gegenstand des Auskunftsbegehrens um ein Wahlkampfthema handelt. Die Information der Öffentlichkeit über den Umgang von Bundesbehörden mit Steuergeldern ist ebenfalls nicht von einer solchen Brisanz, dass ein Abwarten bis nach der Bundestagswahl dem Antragsteller unzumutbar wäre. Der Umgang von Bundesbehörden mit Steuergeldern wird u.a. aufgrund der jährlichen Berichte des Bundesrechnungshofs regelmäßig öffentlich diskutiert, so dass der Nachrichtenwert der begehrten Information auch nach der unmittelbar bevorstehenden Bundestagswahl erhalten bleibt und nicht an Relevanz verlieren wird.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG, wobei die Kammer im Hinblick auf die von dem Antragsteller begehrte endgültige Vorwegnahme der Hauptsache den vollen Auffangstreitwert angesetzt hat.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.