Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 14 K 1601/11.A

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. März 2011 wird insoweit aufgehoben, als darin in Ziffer 3 festgestellt wird, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht vorliegt und in Ziffer 4 die Abschiebung nach Afghanistan angedroht wird. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass bei den Klägern ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, haben die Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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