Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 24 L 1558/13

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Vollziehung der Gewerbesteuer- und Zinsbescheide vom 18. Juli 2013 für die Jahre 2007 und 2008 in Höhe von 185.319,00 Euro zuzüglich Aussetzungszinsen in Höhe von 8.940,00 Euro (insgesamt 194.259,00 Euro) ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung des Finanzamtes Köln-Nord über die Einsprüche gegen die zugrunde liegenden Gewerbesteuermessbescheide vom 18. Juli 2013 ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 48.564,75 Euro festgesetzt.

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Vollziehung der Gewerbesteuer- und Zinsbescheide vom 18. Juli 2013 für die Jahre 2007 und 2008 in Höhe von 185.319,00 Euro zuzüglich Aussetzungszinsen in Höhe von 8.940,00 Euro (insgesamt 194.259,00 Euro) ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung des Finanzamtes Köln-Nord über die Einsprüche gegen die zugrunde liegenden Gewerbesteuermessbescheide vom 18. Juli 2013 ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 48.564,75 Euro festgesetzt.


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