Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 20 L 1552/13
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 4.750,00 Euro festgesetzt.
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Gründe
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 6363/13 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11.09.2013 anzuordnen bzw. wiederherzustellen (bezüglich Ziffer 3 des Bescheides),
4hat keinen Erfolg.
5Nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 45 Abs. 5 WaffG hat eine Klage gegen eine Widerrufsverfügung nach § 45 Abs.2 Satz 1 WaffG keine aufschiebende Wirkung, wenn diese wegen Entfallens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Ziff. 2 WaffG (hier: Zuverlässigkeit) erfolgt ist. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung und des Rechtsbehelfs anordnen bzw. – soweit die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist – wiederherstellen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen.
6Bei den vorliegenden Gegebenheiten ist von der Rechtsmäßigkeit der angefochtenen Verfügung auszugehen, sodass schon aus diesem Grund im Rahmen der Abwägung das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt.
7Der Antragsteller ist gemäß § 5 Abs.1 Nr. 2 lit.b WaffG unzuverlässig, weil er seinen Revolver Smith & Wesson nicht ordnungsgemäß verwahrt hat.
8In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht dabei von dem Sachverhalt aus, den der Antragsteller – in teilweiser Abweichung von seinem Vortrag im Verwaltungsverfahren – im gerichtlichen Verfahren hat vortragen lassen. Danach hat er nach der Rückkehr von der Jagd am 06.02.2010 das von Herrn B. W. ausgeliehene Fahrzeug an diesen zurück gegeben, ohne den Revolver aus dem Wagen zu nehmen, weil er diesen im Handschuhfach vergessen hatte. Er versuchte dann, Herrn W. per Handy zu erreichen, was ihm bis zur Verkehrskontrolle des Fahrzeugs des Herrn W. am 07.02.2010 gegen 1.00 Uhr nicht gelang.
9Dass das Liegenlassen des Revolvers im Fahrzeug einen Verstoß gegen die Verwahrvorschriften des WaffG begründet, bedarf keiner weiteren Darlegung. Dieser Verstoß ist zudem von ganz erheblichem Gewicht. Denn dadurch wurde dem Fahrer des Wagens und eventuellen Mitfahrern die Möglichkeit eröffnet, sich in den Besitz der Kurzwaffe zu setzen. Diese Gefahr bestand im vorliegenden Fall nicht nur ab- strakt, sondern hat sich in massiver Weise realisiert. Denn bei der Fahrzeugkontrolle war der Revolver des Klägers durchgeladen und lag schuss- und griffbereit in der Mittelkonsole des von Herrn W. geführten Fahrzeugs, wobei dieser über keine entsprechende waffenrechtliche Erlaubnis verfügte.
10Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich bei dem Vorfall nicht nur um ein sogenanntes „Augenblicksversagens“, vielmehr ist sein Verhalten Ausdruck einer schwerwiegenden Nachlässigkeit.
11Von einem lediglich einmaligen Augenblicksversagen kann nur ausgegangen werden, wenn eine Sondersituation vorliegt, die sich substanziell von einem typischen Alltagsgeschehen unterscheidet. In Ansehung der Indizwirkung, die der genannte Sicherungsmangel für die Annahme einer weitgehenden Nachlässigkeit des Antragstellers bei der Verwahrung von Waffen hat, trifft diesen eine besondere Darlegungslast, wenn er sich auf eine besondere Situation berufen will, die jene Indizwirkung beseitigen und zur Annahme seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit führen können soll,
12vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.06.2008 – 20 E 446/08 -.
13Gesichtspunkte, die dies belegen könnten, sind jedoch nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass Herr W. es nach Angaben des Antragstellers eilig hatte, reicht nicht ansatzweise aus, um eine entsprechende Sondersituation darzulegen. Vielmehr spricht der Umstand, dass der Antragsteller, der nur eine Lang- und eine Kurzwaffe zur Jagd mitgenommen hatte, eine dieser Waffen im Wagen vergaß und dies erst später bemerkte, für eine hohes Maß an waffenrechtlicher Nachlässigkeit.
14Ob zugleich die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr.2 lit. c WaffG vorliegen, bedarf unter diesen Umständen keiner weiteren Prüfung.
15Für die Annahme der Unzuverlässigkeit kommt es nicht darauf an, ob die konkrete Gefahr besteht, dass sich das in Rede stehende Versagen des Betreffenden wiederholt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG ist zwar eine zukunftsbezogene Beurteilung gefordert unter Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen, die in diesem Zusammenhang bedeutsam sind. Die Prognose hat sich indes am Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten uneingeschränktes Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, sie namentlich den Anforderungen entsprechend verwahren. Hat ein Waffenbesitzer in diesem Zusammenhang bereits einmal versagt, ist schon dies allein ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Demgegenüber ist nicht etwa der Nachweis gefordert, der Betreffende werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Zukunft erneut mit Waffen nicht sorgfältig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren. Angesichts des möglichen Schadens bei Nichtbewährung und des präventiven ordnungsrechtlichen Charakters der Forderung nach einer besonderen Zuverlässigkeit für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Waffen genügt es vielmehr, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen verbleibt,
16so etwa OVG NRW, Beschluss vom 24.06.2008 – 20 B 446/08 – unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschlüsse vom 02.11.1994 – 1 B 215.93 -, NVwZ-RR 1995, 143, und vom 12.10.1998 – 1 B 245.97 -, Buchholz 402.5, WaffG Nr. 83.
17Dies ist hier angesichts der schwerwiegenden Nachlässigkeit des Antragstellers der Fall.
18Dagegen führt der Umstand, dass der Antragsteller in der Vergangenheit waffenrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, zu keiner anderen Bewertung. Denn dies führt ersichtlich nicht dazu, dass der fragliche Verstoß unter Berücksichtigung der vorgenannten gesetzlichen Zielrichtung als weniger schwerwiegend zu bewerten wäre.
19Entgegen der Auffassung des Antragstellers führt auch die Würdigung des zeitlichen Ablaufs nicht zur der Annahme, dass der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse zu Unrecht erfolgt ist.
20Zwar liegt zwischen dem waffenrechtlichen Verstoß und dem Widerruf ein Zeitraum von ca. 3 1/2 Jahren. § 5 WaffG beinhaltet hinsichtlich des hier relevanten Verwahrverstoßes keine Vorgaben, wie lange der Betroffene als unzuverlässig anzusehen ist. Insoweit bedarf hier letztlich keine Entscheidung, ob man sich in Fällen der vorliegenden Art an der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG vorgesehenen zehnjährigen Frist orientieren muss oder etwa an der kürzeren Fünfjahresfrist des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG. Denn das Gericht hat keinen Zweifel, dass angesichts der Schwere des Verstoßes im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides jedenfalls noch von einer Unzuverlässigkeit des Antragstellers auszugehen war.
21Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt auch im Übrigen zum Nachteil des Antragstellers aus: Bei der Interessenabwägung ist in Bezug auf den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse die gesetzgeberische Entscheidung in § 45 Abs. 5 WaffG zu beachten, wonach Rechtsbehelfe in den dort bezeichneten Fällen keine aufschiebende Wirkung entfalten. Damit hat der Gesetzgeber bewusst entschieden, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit waffenrechtlicher Widerrufsverfügungen grundsätzlich das private Interesse des Betroffenen überwiegt, die behördliche Maßnahme nicht ohne vorherige Überprüfung der Rechtmäßigkeit befolgen zu müssen. Ein dennoch überwiegendes privates Interesse daran, den Besitz über die in der Waffenbesitzkarte eingetragene Waffe während des laufenden Klageverfahrens weiterhin ausüben zu dürfen, ist dem Antragsteller letztlich nicht zuzugestehen.
22Die Regelungen in Ziffer 2 und 3 des angefochtenen Bescheides sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs.1 u 2 WaffG.
23Rechtliche Bedenken gegen die Festsetzung der Verwaltungsgebühr hat der Antragsteller nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
24Abschließend sei darauf hingewiesen, dass kein Anlass bestand, noch weiter auf den Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens zu warten. Denn vorliegend beruht die Annahme der Unzuverlässigkeit des Antragstellers allein auf dem Verwahrverstoß und ist völlig unabhängig von der Bewertung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
26Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages.
Zitiert von
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Schwerin (3. Kammer) - 3 B 510/23 SN
21. April 2023
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3 B 510/23 SN | 21. April 2023 |
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Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 10 K 335/18
24. Januar 2019
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10 K 335/18 | 24. Januar 2019 |
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Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 6 K 2873/13
20. März 2015
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6 K 2873/13 | 20. März 2015 |
Referenzen
- 20 K 6363/13 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 2x
- § 45 Abs. 5 WaffG 2x (nicht zugeordnet)
- § 45 Abs.2 Satz 1 WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs.1 Nr. 2 lit.b WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- 20 E 446/08 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 Nr.2 lit. c WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- 20 B 446/08 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 215.93 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ-RR 1995, 143 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 245.97 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- § 46 Abs.1 u 2 WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)