Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 16 K 6734/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Zum 01.01.2010 meldete die Klägerin ihr Gewerbe (Ausführung und Vermittlung von Transporten, Spedition, Landtechnisches Lohnunternehmen, Ersatzteilhandel für landwirtschaftliche Geräte) an; B. T. , der Geschäftsführer der Klägerin, meldete sein Gewerbe (Landtechnisches Lohnunternehmen, Handel mit Landmaschinen und Zubehör, Berufskraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug) zum 26.01.2010 ab.
3Unter dem 29.11.2011, bei der Beklagten eingegangen am 30.11.2011, beantragte die Klägerin bei der Beklagten unter Vorlage von u.a. einer auf B. T. lautenden Lizenz für den gewerblichen Güterkraftverkehr, von „Kontennachweisen Geldrückbericht“ sowie von neun auf B. T. ausgestellten Kraftfahrzeugscheinen für diese neun Fahrzeuge die Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19.10.2009 (Richtlinie).
4Mit Bescheid vom 26.09.2012 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie Güterkraftverkehr betreibe und zum Stichtag 30.09.2011 Halter oder Eigentümer schwerer Nutzfahrzeuge gewesen sei.
5Nach erfolglosem Vorverfahren – der Widerspruchsbescheid der Beklagten datiert vom 30.10.2012 – hat die Klägerin am 27.11.2012 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, in die Kommanditgesellschaft seien sämtliche beweglichen Sachen der früheren Einzelfirma, damit auch die Nutzfahrzeuge, eingebracht worden. Hiermit und mit dem Umstand der Änderung der Rechtsform habe sich die Beklagte nicht befasst. Im Übrigen sei sie in den Vorjahren bei gleichen Voraussetzungen gefördert worden und die Beklagte habe sie nicht durch rechtzeitige Hinweise über beabsichtigte Änderungen informiert.
6Die Klägerin beantragt sinngemäß,
7die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 26.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2012 zu verpflichten, der Klägerin auf ihren Antrag vom 29.11.2011 eine „De-minimis“-Beihilfe in Höhe von 18.000,00 Euro zu gewähren.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie wiederholt und vertieft zur Begründung im Wesentlichen ihren Vortrag im Vorverfahren.
11Wegen der weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
13Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 05.12.2013 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, § 6 Abs.1 VwGO.
14Die Klage ist unbegründet.
15Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung der beantragten Beihilfe, weil sie nicht nachgewiesen hat, dass sie zum Antragszeitpunkt Güterkraftverkehr betrieben hat und zum Stichtag 30.09.2011 Halter oder Eigentümer schwerer Nutzfahrzeuge gewesen ist. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 26.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2012 hält folglich rechtlicher Überprüfung stand, § 113 Abs.5 VwGO.
16Nach Aktenlage – bezogen auf das Förderprogramm DM / Förderperiode 2012 und die deshalb maßgebenden Zeitpunkte 30.11.2011 (Tag der Antragstellung) und 30.09.2011 (Stichtag Zulassung schwerer NFZ) –,
17vgl. Ziffern 8.1.2, 3.1 und 8.1.7. der hier anzuwendenden Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19.10.2009, A 24/315.2/3 – 04.04, Bundesanzeiger Nr.164, Seite 3743 ff. i.d.F. der Dritten Änderung vom 11.08.2011, UI 23/315.2/3 – 04.04, Bundesanzeiger Nr.128, Seite 3001, dort Artikel 1, Nr.2.,
18ist festzustellen, dass
19- hinsichtlich der Antragsberechtigung „Durchführung von Güterkraftverkehr“ i.S.d. § 1 i.V.m. § 3 GüKG die von der Klägerin vorgelegte Lizenz der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr vom 04.10.2010 nicht auf die Klägerin, sondern auf ihren Geschäftsführer Herrn B. T. ausgestellt ist,
20- die für die im Antrag aufgeführten insgesamt neun Fahrzeuge vorgelegten KFZ-Scheine Herrn B. T. und nicht die Klägerin als Halter ausweisen und
21- ausweislich der überreichten „Kontennachweise Geldrückbericht“ die genannten neun Fahrzeuge Leasingfahrzeuge sind und nicht im Eigentum der Klägerin stehen.
22Hiervon ausgehend ergibt sich auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung der Kammer die folgende rechtliche Bewertung:
23Wird eine finanzielle Förderung versagt, deren Voraussetzungen – wie hier – nicht durch Gesetz im materiellen Sinne, sondern aufgrund bloßer Bereitstellung der Mittel im Haushaltsgesetz i.V.m. dem Haushaltsplan zulässigerweise durch Richtlinien bestimmt sind, haben sich die Verwaltungsgerichte auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der jeweiligen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrunde liegenden Haushaltsgesetz/Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist.
24Entscheidend ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis handhabt, wobei eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten.
25Vgl. hierzu auch u.a. Urteil der Kammer vom 19.04.2012 – 16 K 3618/10 –, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. bereits Urteil vom 26.04.1979 – 3 C 111/79 –, BVerwGE 58, 45 (51), und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. u.a. Urteil vom 09.09.1991 – 9 A 457/89 –.
26Bei Anlegung dieser Maßstäbe, die dem Gericht eine nur eingeschränkte Überprüfungsmöglichkeit eröffnen, ist die Ablehnung der Gewährung des erstrebten Zuschusses mit der Begründung, die Subventionsantragstellerin stelle sich formalrechtlich betrachtet nicht als antragsberechtigtes bzw. förderfähiges Unternehmen dar, welches (selbst) Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes durchführe, weil die Antragstellerin über keine Lizenz für die Durchführung gewerblichen Güterkraftverkehrs verfüge, die im Antrag aufgeführten Fahrzeuge nicht auf die Antragstellerin zugelassen und Leasingfahrzeuge seien, nicht zu beanstanden; die Nichtberücksichtigung der Fördermaßnahme wegen fehlender Eigenschaft als Güterkraftverkehrsunternehmen sowie fehlender Haltereigenschaft bzw. Eigentümerstellung verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art.3 Abs.1 GG.
27Nach Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte in der Vergangenheit über Förderanträge in stetiger Verwaltungspraxis trotz der genannten fehlenden Eigenschaften eines Antragstellers positiv entschieden hätte. Nach der von der Beklagten im Einzelnen in einer Vielzahl von bei der Kammer anhängigen bzw. anhängig gewesenen Verfahren dargelegten Förderpraxis entsprechend der maßgebenden Förderrichtlinie wurden vielmehr in ständiger Praxis ab der Förderperiode 2010 – bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen im Übrigen – nur solche Anträge positiv beschieden, bei denen der Antragsteller jeweils die Eigentümer- oder (formale) Haltereigenschaft nachgewiesen hat, sowie den Nachweis erbracht hat, selbst, d.h. in eigener formaler Rechtspersönlichkeit, Güterkraftverkehr im Sinne der §§ 1, 3 GüKG zu betreiben. Auch die Klägerin hat nicht substantiiert geltend gemacht, dass die Beklagte demgegenüber in ständiger Praxis tatsächlich von diesen Voraussetzungen absieht.
28Die Kammer hat bisher keinen Anlass gesehen, diese ständige Übung, die ausdrücklich an die formalen Umstände anknüpft, ob das antragstellende Unternehmen selbst Güterkraftverkehr in dem in Rede stehenden Sinne betreibt und Eigentümer bzw. Halter von schweren Nutzfahrzeugen ist, förderungsrechtlich zu beanstanden.
29Bildet allein die aus Art.3 Abs.1 GG abgeleitete Willkürgrenze den gerichtlichen Prüfungsmaßstab, ist es unerheblich, ob es zu der festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gibt, für die gute oder sogar bessere Gründe sprechen könnten. Die unterschiedliche Behandlung von Leistungsempfängern bei Zuwendungen ist bereits dann nicht zu beanstanden, wenn vernünftige Gründe für die Differenzierung bestehen und willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermieden werden. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen dem Staat hierbei im weitesten Umfang zu Gebote. Solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, kann sie von der Verfassung her nicht beanstandet werden. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen.
30Vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 08.07.1997 – 1 BvR 1934/93 –, BVerfGE 96, 198 ff., Beschluss vom 13.06.1979 – 1 BvL 97/78 –, BVerfGE 51, 295 ff. und Beschluss vom 12.02.1964 – 1 BvL 12/62 –, BVerfGE 17, 210 ff..
31Danach erweist sich die Förderpraxis der Beklagten als willkürfrei; sie dient dem subventionsrechtlich zulässigen Zweck der Verfahrensvereinfachung und Verfahrensklarheit, dem gerade in – wie hier – umfangreichen Förderprogrammen große Bedeutung zukommt, und knüpft die Entscheidung an objektiv eindeutig und einfach festzustellende formale Fakten als Fördervoraussetzung an.
32Vgl. zu diesem Gesichtspunkt bereits Gerichtsbescheid vom 24.08.2012 – 16 K 4714/10 - (rechtskräftig).
33Soweit die Klägerin sinngemäß ergänzend darauf verweist, in den Vorjahren sei sie bei gleichen Voraussetzungen gefördert worden und die Beklagte habe sie nicht durch rechtzeitige Hinweise informiert, begründet auch dies den geltend gemachten Anspruch für das Förderjahr 2012 nicht. Aus einer etwaigen anderen Verwaltungspraxis in der Vergangenheit lässt sich ebenso wenig ein Anspruch auf Beibehaltung dieser Verwaltungspraxis ableiten, wie aus einer im Einzelfall von einer bestehenden Verwaltungspraxis abweichenden und damit fehlerhaften Bescheidung ein Anspruch des Betroffenen auf Fehlerwiederholung erwächst. Im Übrigen ist es nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, ob die Klägerin ihrer Darstellung nach in den Vorjahren rechtmäßig Subventionen erhalten hat und ob ihr wegen der geltend gemachten Informationsverstöße Schadensersatzansprüche zustehen könnten.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.
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Referenzen
- §§ 1, 3 GüKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 3 GüKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 6 1x
- VwGO § 113 1x
- VwGO § 154 1x
- Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 16 K 3618/10 1x
- 3 C 111/79 1x (nicht zugeordnet)
- 9 A 457/89 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1934/93 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvL 97/78 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvL 12/62 1x (nicht zugeordnet)
- Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Köln - 16 K 4714/10 1x