Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 23 K 5187/11.A

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.09.2011 wird in Nr. 3 insoweit aufgehoben, als festgestellt wurde, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 3 AufenthG a.F. (§ 60 Abs. 2 S. 1 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 AsylVfG n.F.) nicht vorliegt, und in Nr. 4 insoweit aufgehoben, als die Abschiebung nach Pakistan angedroht wurde.

Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass zu Gunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 S. 1 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 AsylVfG hinsichtlich Pakistans vorliegt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 5/6, die Beklagte zu 1/6; Gerichtskosten werden nicht erhoben.


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