Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 33 K 728/14.PVB
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers vom 24.06.2013 betreffend die Personalmaßnahmen Q. , T. und P. beachtlich gewesen ist.
1
G r ü n d e
2I.
3Antragsteller ist der Personalrat des Jobcenters S. -T1. ; er streitet mit dem Beteiligten – dem Geschäftsführer des Jobcenters S. -T1. – um die Beachtlichkeit der Verweigerung seiner – des Antragstellers – Zustimmung zur Zuweisung von drei Mitarbeitern (ehemals Studierende der Bundesagentur für Arbeit) als „Arbeitsvermittler“ zum Jobcenter S. -T1. .
4Aufgrund der von dem Beteiligten unter dem 12.06.2013 formulierten Bitte um Zustimmung zu der (beabsichtigten) Zuweisung von
5- B. Q.
6- Q1. T.
7- T2. P.
8versagte der Antragsteller in seiner Sitzung vom 20.06.2013 eine solche Zustimmung unter Berufung auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BPersVG; mit Schreiben vom 24.06.2013 erläuterte er: Das Auswahlverfahren für die durch die Zuweisung erforderlichen Besetzung der Planstellen bei dem Jobcenter S. -T1. entspreche nicht der maßgebenden Auswahlrichtlinie; mit der Zuweisung von drei neuen Beschäftigten sei ein – im Ergebnis unzulässiger – Ausschluss von befristet Beschäftigten, von Teilzeitbeschäftigten und eines einem schwerbehinderten gleich gestellten Mitarbeiters verbunden. Aus diesen Verstößen ergebe sich unmittelbar auch eine nicht zu rechtfertigende Benachteiligung der bereits bei dem Jobcenter S. -T1. Beschäftigten.
9Mit Schreiben vom 12.07.2013 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, dass er die von diesem vorgetragenen Gründe für unbeachtlich halte: Bei den Personalmaßnahmen handele es sich um Zuweisungen, bei denen eine – vom Antragsteller erläuterte – Auswahlentscheidung zur Besetzung von Stellen bei dem Jobcenter S. -T1. nicht stattgefunden habe. Die Zuweisung sei eine Maßnahme ausschließlich der Agentur für Arbeit C. gemäß § 44b Abs. 2 SGB II. Die Maßnahme werde umgesetzt.
10Am 18.10.2013 hat der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet.
11Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Schreiben vom 24.06.2013 und vertieft ergänzend, dass es nicht darauf ankommen könne, dass die Zuweisung der neuen Beschäftigten zum Jobcenter S. -T1. durch die Agentur für Arbeit C. erfolge, weil eine solche Zuweisung nach § 44b Abs. 2 SGB II der Zustimmung des Beteiligten bedürfe, der bei der Umsetzung der Zuweisung in seiner Dienststelle eine Auswahlentscheidung nach Maßgabe der „Auswahlrichtlinie“ zu treffen habe; dies wiederum bedürfe der Mitbestimmung des Antragstellers, weil es bei dieser Auswahlentscheidung um die Beachtung der Grundsätze der Bestenauslese gehe.
12Durch die Vorgehensweise des Beteiligten, die Zuweisung ohne weiteres zu akzeptieren, seien vorhandene Beschäftigte des Jobcenters S. -T1. , die in die zu treffende Auswahlentscheidung hätten einbezogen werden müssen, bei der Stellenbesetzung unberücksichtigt geblieben.
13Der Antragsteller beantragt,
14festzustellen, dass seine Zustimmungsverweigerung vom 24.06.2013 betreffend die Personalmaßnahmen Q. , T. und P. beachtlich gewesen ist.
15Der Beteiligte beantragt,
16den Antrag abzulehnen.
17Der Beteiligte tritt dem Vorbringen des Antragstellers entgegen:
18Der Antragsteller rüge zu Unrecht einen Verstoß gegen § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG, weil ein Auswahlverfahren nach Maßgabe einer „Auswahlrichtlinie“ im Rahmen der Zuweisung der Beschäftigten an das Jobcenter S. -T1. nicht stattgefunden habe. Die Zuweisungen, die das Ziel verfolgten, Studierende der Bundesagentur für Arbeit ausbildungsadäquat unterzubringen, liege ausschließlich in der Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit bzw. der Agentur für Arbeit C. , ohne dass dem Beteiligten eine Entscheidungskompetenz zukomme; der Zustimmungsvorbehalt des § 44b Abs. 2 SGB II verfolge allein das Ziel sicherzustellen, dass es sich bei den zugewiesenen Mitarbeitern um qualifiziertes Personal handele.
19Da eine mögliche Benachteiligung der bislang bei dem Jobcenter S. -T1. Beschäftigten nur durch eine Auswahlentscheidung entstehen könne, eine solche aber nicht erfolgt sei, könne sich der Antragsteller auch nicht auf den Versagungstatbestand des § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG berufen.
20Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
21II.
22Der Antrag ist begründet.
23Die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers im Beschluss vom 20.06.2013, formuliert im Schreiben vom 24.06.2013 an den Beteiligten, betreffend die die Beschäftigten Q. , T. , P. betreffenden Personalmaßnahmen in Form der Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung (hier: Jobcenter S. -T1. ) war beachtlich.
24Nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG gilt eine von dem Leiter der Dienststelle der Personalvertretung unterbreitete Maßnahme von der Personalvertretung als gebilligt, wenn nicht diese innerhalb der in § 69 Abs. 2 Sätze 3 und 4 BPersVG genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Danach reicht es nicht aus, dass der Personalrat seine Zustimmung (schriftlich) verweigert; er muss vielmehr auch die für ihn maßgeblichen Gründe angeben. Genügt die Zustimmungsverweigerung diesen Anforderungen nicht, ist sie unbeachtlich mit der Folge, dass die von der Dienststelle beabsichtigte Maßnahme als vom Personalrat gebilligt gilt.
25Will der Personalrat in Personalangelegenheiten nach §§ 75 Abs. 1, 76 Abs. 1 BPersVG den Eintritt der Zustimmungsfiktion nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG vermeiden, muss sein Vorbringen es mindestens als möglich erscheinen lassen, dass einer der dafür zugelassenen und in § 77 Abs. 2 BPersVG abschließend geregelten Verweigerungsgründe gegeben ist. Eine Begründung, die offensichtlich auf keinen dieser Versagungsgründe gestützt ist, ist unbeachtlich.
26Ausgehend davon ist die unter dem 20.06.2013 beschlossene und mit Schreiben des Antragstellers an den Beteiligten vom 24.06.2013 erläuterte Verweigerung der Zustimmung zu den die o.g. Beschäftigten betreffenden Personalmaßnahmen in Form der Zuweisung von Tätigkeiten bei dem Jobcenter S. -T1. beachtlich.
27Diese Personalmaßnahme der Zuweisung unterliegt – davon geht auch der Beteiligte aus – der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG, weil die Zuweisung, die durch die Agentur für Arbeit C. verfügt wurde, eine Personalangelegenheit darstellt, die auf der Seite des Jobcenters S. -T1. der Zustimmung des Geschäftsführers gemäß § 44b Abs. 2 SGB II bedarf.
28Zu Unrecht meint aber der Beteiligte, dass sich das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers darauf beschränke, ob es sich bei den zugewiesenen (neuen) Beschäftigten um qualifizierte Mitarbeiter handele.
29Der in § 44b Abs. 2 SGB II formulierte Vorbehalt der Zustimmung des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung betrifft eine umfassende Personalauswahl, die sowohl die zugewiesenen Beschäftigten als auch die Beschäftigten der gemeinsamen Einrichtung in den Blick zu nehmen hat; damit korrespondiert eine umfassende Mitbestimmungskompetenz der Personalvertretung.
30Zwar sind die personalrechtlichen Befugnisse des Geschäftsführers einer gemeinsamen Einrichtung bei der Begründung und Beendigung der mit den Beschäftigten bestehenden Rechtsverhältnisse eingeschränkt; insoweit verbleibt es bei der Kompetenz des Trägers, hier der Agentur für Arbeit C. , die über die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses mit den o.g. Beschäftigten zu entscheiden hat und auch die Zuweisung der Beschäftigten zu einer gemeinsamen Einrichtung verfügt. Diese Zuweisung erfordert nach § 44b Abs. 2 SGB II aber dann wiederum die Zustimmung des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung. Das bedeutet, dass die Entscheidungsbefugnis über Einstellung und Zuweisung bei den Trägern liegt, die konkrete Personalauswahl bei den Jobcentern aber davon unberührt bleibt.
31Aus einer Zusammenschau der Vorschriften der §§ 44d Abs. 6, 44b Abs. 2, Abs. 5 Satz 2 SGB II ergibt sich in diesem Zusammenhang, dass die Zuweisung von Beschäftigten an ein Jobcenter nicht nur dem Zustimmungsvorbehalt des Geschäftsführers dieser Einrichtungen unterliegt, sondern auch (nur) auf seinen Vorschlag erfolgt. Damit umschreibt der Gesetzgeber dem Wortlaut nach das dem Leiter der Dienststelle Jobcenter bei Personalergänzungen üblicherweise volle Entscheidungsrecht. Der Geschäftsführer des Jobcenters soll – jedenfalls bis zu einem gewissen Grad – ein eigenständiges Personalkonzept des Jobcenters verwirklichen; er kann in seine Entscheidung über die Zustimmung im Sinne von § 44b Abs. 2 SGB II weitgehend Zweckmäßigkeitserwägungen einfließen lassen, ist letztlich aber auch an den Grundsatz der Bestenauslese gebunden;
32vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2013 – 62 PV 18.12 -, juris (Rdz. 22 ff.); Knapp, jurisPK-SGB II, § 44b SGB II Rdz. 35.1.
33Bestätigt wird diese Kompetenz des Geschäftsführers des Jobcenters durch die Erläuterung in den Gesetzesmaterialien; danach soll sichergestellt werden, dass qualifiziertes und für die Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen gemeinsamen Einrichtung geeignetes Personal für eine ordnungsgemäße und reibungslose Umsetzung der Aufgaben der Grundsicherung sorgt;
34Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP, „Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende“, BT-Drs. 17/1555 S. 28.
35Mit diesem Erfordernis der Zustimmung des Geschäftsführers des Jobcenters für die Zuweisung und mit dem Umfang dieser Kompetenz korrespondiert ein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung – hier des Antragstellers – gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG; nach § 44h Abs. 3 SGB II stehen der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung nämlich alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu, soweit u.a. dem Geschäftsführer Entscheidungsbefugnisse in personalrechtlichen, personalwirtschaftlichen, sozialen oder die Ordnung der Dienststelle betreffenden Angelegenheiten zustehen. Die Mitbestimmung des Antragstellers als Personalrat des Jobcenters S. -T1. als aufnehmender Dienststelle dient dabei dem Schutz der kollektiven Interessen des bei der aufnehmenden Dienststelle beschäftigten Personals vor ungerechtfertigten Benachteiligungen, die durch die Eingliederung des versetzten / zugewiesenen Beschäftigten in die neue Dienststelle entstehen können;
36vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.08.2013 – 20 A 2189/12.PVB –, PersV 2014, 76 = ZfPR online 2014, Nr 4, 8; juris (Rdz. 35).
37Diese Umstände hat der Geschäftsführer des Jobcenters bei der ihm obliegenden Zustimmung zu der Zuweisung gemäß § 44b Abs. 2 SGB II zu beachten; damit korrespondiert die Überwachungsfunktion / Mitbestimmung der Personalvertretung.
38Wenn der Antragsteller also in seinem Schreiben vom 24.06.2013 darauf hinweist und eingehend erläutert, dass mit der Zuweisung von Personal an das Jobcenter S. -T1. nach § 44b Abs. 2 SGB II möglicherweise eine Benachteiligung der dort bereits Beschäftigten verbunden ist (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG) und die Zustimmung des Beteiligten zu der von der Agentur für Arbeit verfügten Zuweisung der Beschäftigten diesen Aspekt nicht hinreichend würdigt, ist dies ein beachtlicher Verweigerungsgrund.
39Unter diesen Umständen bedarf es keiner Entscheidung, ob – wie der Antragsteller meint – auch ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG) vorliegt, indem der Beteiligte es unterlassen hat, für die Besetzung von Stellen bei der Zuweisung von drei weiteren Mitarbeitern zum Jobcenter S. – T1. ein Auswahlverfahren durchzuführen.
40Der Beteiligte ist daher verpflichtet, das Mitbestimmungsverfahren fortzusetzen.
41Eine Kostenentscheidung entfällt in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
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Referenzen
- BPersVG § 75 3x
- BPersVG § 76 1x
- §§ 44d Abs. 6, 44b Abs. 2, Abs. 5 Satz 2 SGB II 2x (nicht zugeordnet)
- § 44b SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- BPersVG § 77 5x
- § 44b Abs. 2 SGB II 9x (nicht zugeordnet)
- BPersVG § 69 2x
- § 44h Abs. 3 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- 20 A 2189/12 1x (nicht zugeordnet)