Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 10 L 1078/14
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt
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Gründe
2Der Antrag der Antragstellerin,
3die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer Einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
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1. Anträge der Antragstellerin auf Erteilung eines Personalausweises und eines Reisepasses anzunehmen,
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2. Antrage der Antragstellerin auf Erteilung eines Personalausweises und eines Reisepasses pflichtgemäß und unverzüglich zu bearbeiten,
hat keinen Erfolg.
8Der Antrag ist bereits unzulässig.
9Die Zulässigkeit eines Antrags nach § 123 VwGO setzt einen ordnungsgemäßen Antrag und damit die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Antragstellers gem. § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog voraus. Ladungsfähige Anschrift ist die Anschrift, unter der die Partei tatsächlich zu erreichen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Auflage, § 82 Rn. 4). § 82 Abs. 1 VwGO erfordert, von Ausnahmen abgesehen, bei natürlichen Personen die Angabe einer Wohnungsanschrift als ladungsfähige Anschrift.
10Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13.04.1999
11– 1 C 24/97 - , juris.
12Der Eilantrag erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO, da die Antragstellerin gegenüber dem Gericht mit „D. . 00, 00000 L. “ ihre Postanschrift nicht aber ihre Wohnungsanschrift als ladungsfähige Anschrift angegeben hat. Unter der Anschrift „D. . 00, 000000 L. “ ist die Antragstellerin nicht wohnhaft. Vielmehr handelt es sich hierbei nur um eine postalische Zustellanschrift. Auch die zuletzt durchgeführten Ermittlungen der Antragsgegnerin im November 2013 haben ergeben, dass die Wohnung „D1.--------straße 00, 00000 L. “ seit Jahren nicht mehr tatsächlich von der Antragstellerin genutzt wird (vgl. Bericht Bl. 13 der Gerichtsakte 13 L 1793/13).
13Die Angabe einer Postanschrift reicht als ladungsfähige Anschrift der Antragstellerin nicht aus. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift eines Antragstellers soll nämlich nicht nur dessen hinreichende Individualisier- und Identifizierbarkeit sicherstellen und die Zustellung von Entscheidungen, Ladungen sowie gerichtlichen Verfügungen ermöglichen; sie soll vielmehr darüber hinaus auch gewährleisten, dass der Antragsteller nach entscheidungserheblichen Tatsachen befragt und sich im Falle des Unterliegens seiner Kostentragungspflicht nicht entziehen kann.
14Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.04.1999 – 1 C 24/97 -, juris; Kopp, Kommentar VwGO, 19. Auflage, § 82 Rn. 4; Aulehner in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, § 82 Rn. 8; ; Ortloff/Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 82 Rn. 4;
15Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Eilantrag. Im Hinblick auf den aus Art. 19 Abs. 4 GG fließenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz kann diese Angabe ausnahmsweise entfallen, wenn besondere dem Gericht mitgeteilte Gründe dies rechtfertigen, etwa fehlender Wohnort wegen Obdachlosigkeit oder ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse.
16Vgl. ständige Rechtsprechung des BVerwG, u. a. Urteil vom 13.04.1999 - 1 C 24.97 -, juris; Beschluss vom 14.2.2012 - 9 B 79/11 - , juris.
17Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Das Gericht hat davon abgesehen, die Antragstellerin zur Angabe ihrer ladungsfähigen Anschrift gem. § 82 Abs. 2 VwGO analog aufzufordern, da die Antragstellerin, wie das melderechtliche Verfahren 10 K 5401/13 sowie die Eidesstattliche Versicherung in diesem Verfahren zeigen, nicht bereit ist, ihre ladungsfähige Anschrift anzuzeigen.
18Vgl. auch umfängliche Begründung zum Fehlen einer ladungsfähigen Anschrift: Urteil der Kammer vom 11.06.2014 im melderechtlichen Verfahren der Antragstellerin - 10 K 5401/13 -
19Es liegt desweiteren kein Rechtschutzbedürfnis für den Eilantrag auf Annahme und Bearbeitung des Personalausweisantrags und des Passantrages vor. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen vorläufigen Rechtsschutzantrag auf Ausstellung eines Personalausweises und eines Reisepasses fehlt, wenn es der Antragsteller selbst in der Hand hat, durch seine melderechtliche Anmeldung bei der Antragsgegnerin das - nach Lage der Akten einzige - Hindernis für die Bearbeitung der beantragten Ausweise zu beseitigen.
20Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 05.05.2011 – 19 B 367/11 –, juris.
21Das Rechtschutzbedürfnis fehlt dann, wenn der Rechtsschutzsuchende sein Rechtsschutzziel auf anderem Wege als durch eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung einfacher und schneller oder effektiver erreichen könnte, wobei der alternative Weg eindeutig vorzugswürdig sein muss.
22Vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 42 Rn. 349; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl., Vor §§ 40 - 53, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 05.05.2011 – 19 B 367/11 –, juris.
23Dies ist vorliegend der Fall, da die Antragstellerin es selbst in der Hand hat, durch ihre melderechtliche Anmeldung bei der Antragsgegnerin die Zuständigkeit der Antragsgegnerin in ihren Ausweisangelegenheiten gem. § 8 Abs. 1 PAuswG zu klären und dem folgend die Annahme und Bearbeitung in ihren Ausweisangelegenheiten herbeizuführen. Eine eidesstattliche Versicherung des Inhalts „dass ich mich im Gebiet der kreisfreien Stadt L. dauernd aufhalte“ reicht hierfür insbesondere auch im Hinblick darauf, dass im Personalausweis gem. § 5 Abs. 2 Nr. 9 PAuswG die Anschrift des Ausweisinhabers aufzunehmen ist, nicht aus.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
25Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG (Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwertes von 5.000,00 Euro).
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