Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 13 K 7027/12
Tenor
Die Untersagungsverfügung des Beklagten vom 13. November 2012 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
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T a t b e s t a n d
2Die Klägerin ist Teil der S. Unternehmensgruppe, die u.a. aus der Klägerin und der S. Textilhandels- und -recycling GmbH besteht. In der S. -Gruppe übernimmt die Klägerin die Organisation und Durchführung der Sammlungen von Altkleidern und -schuhen und die S. Textilhandels- und -recycling GmbH die Sortierung und Vermarktung der Textilien. Im gesamten Bundesgebiet betreibt die Klägerin ca. 7.000 Altkleidercontainer und sammelt jährlich ca. 22.000 t Alttextilien, weitere Alttextilien werden von anderen Sammlern zugekauft.
3Die Klägerin zeigte dem Beklagten am 25. Mai 2012 gemäß § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) an, dass sie im Kreisgebiet des Beklagten eine gewerbliche Sammlung von Textilien und Schuhen aus privaten Haushalten durchführt. Sie legte eine Kopie der Anzeige nach § 53 KrWG und die Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb bei. Auf die mehrfache Bitte des Beklagten hin, die Anzeige zu vervollständigen und nähere Angaben zur Sammlung zu machen, ergänzte die Klägerin zunächst, dass die Sammlung durch Container erfolge, die wöchentlich geleert würden. Im Gebiet des Beklagten habe sie insgesamt vier Altkleidercontainer aufgestellt, zwei in Rösrath und zwei in Leichlingen. Die Anzeige solle landkreisweit gelten. Die erfassten Textilien würden im Sortierwerk des Partnerunternehmens sortiert. Das Sammelgut setze sich erfahrungsgemäß zu ca. 60 % aus tragfähiger, wiederverwendbarer Kleidung zusammen, ca. 30 % würden zur Weiterverwendung als Putzlappen und Reißrohstoff an industrielle Partner geliefert, ca. 10 % gelangten zur thermischen Verwertung in die Zementindustrie. Mit E‑Mail vom 27. Juli 2012 ergänzte die Klägerin, dass sie beabsichtige, im Gebiet des Beklagten weitere 100 Container für die Dauer von 10 Jahren aufzustellen und damit ca. 350 t jährlich zu erfassen. Des Weiteren übersandte sie einen Handelsregisterauszug, eine Kopie der Gewerbeanmeldung, ein Führungszeugnis des für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung zuständigen Mitarbeiters, eine Übersicht über die Verwertungswege und eine Kopie der Genehmigung der vom Vertragspartner (der S. Textilhandels- und -recycling GmbH) betriebenen Abfallsortieranlage.
4Der Beklagte forderte die verschiedenen kreisangehörigen Gemeinden und den B. Abfallwirtschaftsverband gemäß § 18 Abs. 4 KrWG zur Stellungnahme auf. Unter dem 16. Juli 2012 erklärte die Stadt C. Gladbach, dass die Durchführung der angezeigten Sammlung eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung der Stadt C. H. als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträgerin darstellen würde. Die Sammlung von Kleidung und Schuhen aus privaten Haushaltungen sei bereits Teil der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung. Erfasst würden die Alttextilien und Schuhe über Depotcontainer und Straßensammlungen durch den Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt C. H. als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger. Die angezeigte Sammlung der Klägerin würde im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen die Funktionsfähigkeit der entsprechenden Einrichtungen beeinträchtigen und aufgrund der zu erwartenden Einnahmeausfälle zu einem Anstieg der Abfallentsorgungsgebühren führen.
5Der Beklagte hörte die Klägerin unter dem 30. August 2012 zu der beabsichtigten Untersagung der Sammlung im Gebiet der Stadt C. H. an. Die Altkleider- und Schuhsammlung der Stadt C. H. bestehe bereits seit dem Jahr 1999 im Rahmen einer Drittbeauftragung und erfolge im gesamten Stadtgebiet flächendeckend über insgesamt 118 Altkleidercontainer an 74 Standorten. Der Beklagte forderte die Klägerin außerdem auf, nähere Angaben zum voraussichtlichen Sammlungsumfang in den verschiedenen Gemeinden zu machen. Die Klägerin teilte am 18. September 2012 mit, dass bislang keine konkreten Planungen für zusätzliche Stellplätze bestünden. Am 7. November 2012 wurde die Klägerin erneut telefonisch über die beabsichtigte Sammlungsuntersagung informiert.
6Mit Verfügung vom 13. November 2012 untersagte der Beklagte der Klägerin, im Gebiet der Stadt C. H. entsprechend der Anzeige vom 25. Mai 2012 Altkleider und -schuhe gewerblich zu sammeln. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte der Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 Euro je Sammeltag je Sammelgebiet an. Zur Begründung der Untersagungsverfügung führte er aus, dass gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen sei, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten sei. Überwiegende öffentliche Interessen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG ständen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenhang mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von ihm beauftragten Dritten gefährde. Eine Gefährdung sei anzunehmen, wenn u.a. die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt werde. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sei nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst würden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von ihm beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführe. Durch die gewerbliche Sammlung der Klägerin würden Abfälle erfasst, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger – die Stadt C. H. – bzw. der von diesem beauftragte Dritte ein hochwertiges Sammelsystem eingerichtet habe. Die von der Klägerin angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle sei auch nicht wesentlich leistungsfähiger als diejenige des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. Die Sammlung sei daher nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zu untersagen, es bestehe insoweit kein Ermessensspielraum. Die Sammlungsuntersagung sei auch nicht unverhältnismäßig. Die Zwangsgeldandrohung sei erforderlich und geboten, um den Belangen einer geordneten Abfallentsorgung Rechnung zu tragen.
7Die Klägerin hat am 11. Dezember 2012 Klage erhoben.
8Zur Begründung ihrer Klage führt sie unter anderem aus, dass die gesammelten Alttextilien nicht als Abfall einzustufen seien. Die Kleidung solle nicht verwertet, sondern wiederverwendet werden. Ein Verbraucher, der seine Altkleidung in einen Altkleidercontainer einbringe, gebe die ursprüngliche Zweckbestimmung des Kleidungsstückes nicht auf. Er werfe das Kleidungsstück in den Altkleidercontainer, damit es weiter seinen Zweck als Kleidungsstück erfülle. Diese Zweckbestimmung könne auch nicht deshalb verneint werden, weil die tatsächliche Verwendung durch den neuen Besitzer nicht kontrolliert werden könne. Auch der Verkäufer einer Sache könne nie sicherstellen, dass sie vom Käufer zweckentsprechend verwendet werde. Die Einordnung als Abfall widerspreche im Übrigen der europäischen Abfallrahmenrichtlinie. Außerdem sei die Ungleichbehandlung von gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen weder verfassungsrechtlich noch europarechtlich zu rechtfertigen, da die Auswirkungen für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht davon abhingen, mit welchem Ziel die private Sammlung durchgeführt werde und sich eine Bewertung der verschiedenartigen Zielsetzungen verbiete. Der Begriff der Gefährdung in § 17 Abs. 3 KrWG weiche ohnehin in rechtswidriger Weise vom Unionsrecht ab, weil er hinter dem Begriff des „Verhinderns“ in Art. 106 Abs. 2 AEUV zurückbleibe.
9Weiterhin werde die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nicht beeinträchtigt. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz solle den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht vor unliebsamer Konkurrenz schützen. Die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers werde durch die voraussichtlich 20 Container der Klägerin nicht gefährdet. Die Stadt C. H. erfasse bislang noch nicht einmal das gesamte Altkleiderpotential von ca. 10 kg pro Einwohner pro Jahr. Wenn der Beklagte angebe, dass wegen der gestiegenen Sammelmengen neues Personal eingestellt werden müsse, so dürften die zusätzlichen Personalausgaben die Mehrerlöse weitgehend aufzehren, so dass geringere Sammelmengen allenfalls zu einer minimalen Gebührenerhöhung führen könnten. Im Übrigen sei § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG schon deshalb nicht einschlägig, weil der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Altkleider nicht selbst verwerte. Zur Verwertung sei die Stadt C. H. auch gar nicht in der Lage, da Altkleider nicht verwertet, sondern wiederverwendet würden. Die Sammlung der Klägerin sei aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung in Bezug auf die weltweite Vermarktung auch wesentlich leistungsfähiger. Jedenfalls fehle es an einer ordnungsgemäßen Ermessensbetätigung.
10Die Klägerin beantragt,
11die Untersagungsverfügung des Beklagten vom 13. November 2012 aufzuheben.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Der Beklagte beruft sich auf die Begründung der Untersagungsverfügung und macht ergänzend unter anderem geltend, dass es sich bei Alttextilien um Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handele. Der Einwurf in den Altkleidercontainer bleibe eine Entledigung im Sinne des § 3 KrWG, auch wenn der Besitzer die Altkleider einer Wiederverwendung oder -verwertung zuführen möchte. Ein großer Teil der gesammelten Alttextilien werde im Übrigen nicht wiederverwendet, sondern anderweitig verwertet. Die Durchführung der angezeigten Sammlung der Klägerin würde die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers erheblich beeinträchtigen. Die kommunale Sammlung bestehe seit vielen Jahren, zunächst im Rahmen einer Drittbeauftragung, nunmehr seit Dezember 2012 in Eigenregie durch den Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt C. H. selbst. Seit 2013 sei ein sprunghafter Anstieg der Sammelmengen zu verzeichnen, deshalb seien 12 zusätzliche Containerstandorte eingerichtet, ein neues Sammelfahrzeug beschafft und ein zusätzlicher Mitarbeiter eingestellt worden. Insgesamt habe der Rat der Stadt zwei neue, unbefristete Stellen eingerichtet. Bei stark zurückgehenden Sammelmengen würden die Personal- und Sachkosten den Erlös übersteigen, so dass das Sammelsystem nicht in der bisherigen Form aufrechterhalten werden könnte und die Abfallgebühren erhöht werden müssten. Die Klägerin habe keine Angaben zu dem genauen Umfang der beabsichtigten Sammlung gemacht. Bislang seien auf Privatflächen im Stadtgebiet 10 Altkleidercontainer gewerblicher Sammler und 25 Altkleidercontainer gemeinnütziger Sammler aufgestellt. Bei Aufstellung weiterer Altkleidercontainer an stark frequentierten und bequem zu erreichenden Standorten wie bspw. auf Supermarktparkplätzen sei zu befürchten, dass die gewerblichen Sammlungen in ihrer Gesamtheit das bisher durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gesammelte Volumen in voller Höhe abschöpfen würden. Es bestehe kein zusätzliches Erfassungspotential, gewerbliche Sammlungen würden nur die Sammelmenge des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers reduzieren. Die Mengenschätzungen der Klägerin seien spekulativ, es sei vielmehr davon auszugehen, dass aufgrund der langjährigen und flächendeckenden Sammlung der Stadt C. H. das Sammelpotential bereits jetzt voll ausgeschöpft werde. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger müsse nicht selbst Sammlung und Verwertung vornehmen, sondern dürfe gemäß § 22 KrWG sowohl für die Sammlung als auch für die Verwertung Dritte beauftragen. Die flächendeckende Sammlung der Stadt C. H. sei auch leistungsfähiger als eine kleinere Sammlung. Nach § 17 Abs. 3 Satz 5 KrWG sei insoweit ausdrücklich auch die gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zu berücksichtigen. Die von der Klägerin geäußerten europarechtlichen Bedenken seien nicht nachvollziehbar. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits die wesentlich restriktiveren Rahmenbedingungen des früheren Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes als europarechtskonform eingestuft. Die Planungssicherheit könne nicht anders gewährleistet werden, mildere Mittel ständen nicht zur Verfügung. Es sei für den Beklagten insbesondere nicht möglich, die insgesamt 17 verschiedenen angezeigten gewerblichen Sammlungen wirkungsvoll zu koordinieren.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Die Klage ist zulässig und begründet. Die Untersagungsverfügung des Beklagten vom 13. November 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18I. Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung ist § 18 Abs. 5 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324). Gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG ist die Durchführung einer angezeigten Abfallsammlung zu untersagen, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Die hier anwendbare Bestimmung des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG normiert eine Ausnahme von der nach § 17 Abs. 1 KrWG grundsätzlich bestehenden Überlassungspflicht und setzt für die Zulässigkeit einer gewerblichen Sammlung von Abfällen voraus, dass die Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden und der Sammlung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
191. Die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG steht im Einklang mit dem Grundgesetz. Zu der im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerregelung (§ 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 [BGBl. I S. 2705]) wurde höchstrichterlich geklärt, dass der partielle Ausschluss privater Entsorgungsunternehmen aus der Verwertung von Hausmüllbestandteilen eine verfassungsrechtlich zulässige Berufsausübungsregelung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG darstellt.
20Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Juni 2009 - 7 C 16.08 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 134, 154 <163>.
21Diese Rechtsprechung trifft auch für das geltende Recht zu, zumal sich gewerbliche Entsorgungsunternehmen um Aufträge nach § 22 KrWG bemühen können. Die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung (§ 20 KrWG) rechtfertigt die gesetzliche Statuierung von Überlassungspflichten, von denen nur ausnahmsweise und unter Wahrung öffentlicher Interessen zu Gunsten gewerblicher Sammlungen abgesehen wird.
22Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, juris, Rn. 10; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11-, juris, Rn. 109 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -, juris, Rn. 41 ff.
23Die Privilegierung gemeinnütziger Sammlungen in § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrWG stellt keine verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung gewerblicher und gemeinnütziger Sammler dar, da die Förderung gemeinnütziger Sammlungen ein legitimes gesetzgeberisches Ziel und die Gemeinnützigkeit der Sammlung daher ein zulässiges Differenzierungskriterium ist.
242. Bei europarechtskonformer Anwendung der § 18 Abs. 5 Satz 2, § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG bestehen auch keine Zweifel an der Vereinbarkeit dieser gesetzlichen Bestimmungen mit dem EU-Recht. Zwar stellen gesetzliche Überlassungspflichten im Abfallrecht Beschränkungen der Warenverkehrsfreiheit (Art. 28 ff. AEUV) und der Wettbewerbsfreiheit (Art. 101 ff. AEUV) dar, diese sind jedoch europarechtlich gerechtfertigt. Denn nach Art. 106 Abs. 2 Satz 1 AEUV gelten die Vorschriften der Verträge nicht für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, soweit die Anwendung dieser Vorschriften die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Abfallentsorgung aus privaten Haushalten ist eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Art. 106 Abs. 2 AEUV. Dies gilt für die Entsorgung gemischter Haushaltsabfälle ebenso wie für die Entsorgung getrennt erfasster Abfallsorten, welche für den Abfallsammler einen wirtschaftlichen Wert haben, da insoweit in gleicher Weise ein öffentliches Interesse an einer kontinuierlichen und verlässlichen Aufgabenerfüllung besteht, um eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung sicherstellen und die gesetzliche Überlassungspflicht aufrechterhalten zu können.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2009 - 7 C 16.08 -, BVerwGE 134, 154 <165>; VGH BW, Beschluss vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, juris, Rn. 12; Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 23. Mai 2000 - C-209/98 -, Rn. 74 ff.; Urteil vom 10. November 1998 - C-360/96 -, Rn. 52.
26Bei der Beurteilung der Frage, ob die Anwendung der Vertragsbestimmungen die Erfüllung dieser Aufgabe im Sinne des Art. 106 Abs. 2 AEUV verhindert, kommt den Mitgliedstaaten ein weiter Ermessensspielraum zu. Beschränkungen sind unter anderem auch dann gerechtfertigt, wenn die öffentliche Aufgabe unter den Voraussetzungen des freien Wettbewerbs nicht mehr zu wirtschaftlich vertretbaren bzw. ausgewogenen Bedingungen erfüllt werden kann, wobei auch die Möglichkeit einer Quersubventionierung zwischen rentablen und weniger rentablen Tätigkeitsbereichen als Voraussetzung ausgewogener wirtschaftlicher Bedingungen der Aufgabenerfüllung anerkannt wird.
27Vgl. u.a. EuGH, Urteile vom 19. Mai 1993, - C-320/91 -, Rn. 16 ff., vom 23. Mai 2000 - C-209/98 -, Rn. 77 ff., vom 25. Oktober 2001 - C-475/99 -, Rn. 57 ff., und vom 15. November 2007, - C-162/06 -, Rn. 34 ff.; BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2009 - 7 C 16.08 -, BVerwGE 134, 154 <165>.
28Die Gesetzesfassung greift eben diesen in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entwickelten Maßstab auf, indem § 17 Abs. 3 Satz 1 und 2 KrWG präzisiert, dass einer gewerblichen Sammlungen öffentliche Interessen entgegenstehen, wenn die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten gefährdet wird, was anzunehmen ist, wenn die Erfüllung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung soll das Gesetz mit dieser Schranke ausdrücklich der vom Europäischen Gerichtshof konkretisierten Grenzziehung des Art. 106 Abs. 2 AEUV folgen und für die Auslegung von § 17 Abs. 3 KrWG primär die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 106 Abs. 2 AEUV heranzuziehen sein.
29Vgl. BTDrucks 17/6052, S. 87.
30Das Gesetz weicht zwar vom Regierungsentwurf insoweit ab, als die Auswirkungen auf die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung zu einem „eigenständigen Schutzobjekt“ aufgewertet wurden und in § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG Fallgruppen genannt werden, in denen eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung anzunehmen sein soll. Auch die Begründung der diesbezüglichen Beschlussempfehlung des Bundestagsauschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hält aber daran fest, dass sichergestellt werden soll, dass sich die Erweiterung des Schutzkatalogs innerhalb der EU-rechtlichen Grenzen bewegt.
31Vgl. BTDrucks 17/7505 (neu), S. 43.
32Die verschiedenen Differenzierungen in § 17 Abs. 3 Satz 2 und 3 KrWG bleiben aus europarechtlicher Sicht damit Konkretisierungen der Schrankenregelung des Art. 106 Abs. 2 AEUV und stellen insoweit nur mit der gebotenen Bestimmtheit klar, dass die Aufgabe der Abfallentsorgung auch dann nicht im Sinne der EuGH-Rechtsprechung zu wirtschaftlichen ausgewogenen Bedingungen erfüllt werden kann, wenn die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt ist. Mit dem Begriff der Planungssicherheit orientiert sich der Gesetzgeber an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das bereits unter Geltung des früheren Rechts festgestellt hatte, dass die kontinuierliche und verlässliche Aufgabenerfüllung der Hausmüllentsorgung durch den öffentlichen Entsorgungsträger ein Mindestmaß an Planbarkeit voraussetzt, das bei einem ungehinderten Zugriff privater Dritter nicht gewährleistet wäre.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2009 - 7 C 16.08 -, BVerwGE 134, 154 <165>.
34Das Gesetz trifft mit anderen Worten keine starren Festlegungen, sondern verwendet auslegungsfähige unbestimmte Rechtsbegriffe, die sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 106 Abs. 2 AEUV orientieren. Eine europarechtskonforme Auslegung und Anwendung des Gesetzes drängt sich vor diesem Hintergrund geradezu auf, so dass Zweifel an der Vereinbarkeit mit EU-Recht nicht bestehen.
35Vgl. VGH BW, Beschluss vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, juris, Rn. 18, 41; VG Ansbach, Urteil vom 23. Januar 2013 - AN 11 K 12.01588 -, juris, Rn. 67 ff.
36II. Die Untersagungsverfügung ist formell rechtmäßig. Der Beklagte war hier nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 700), in Verbindung mit Teil A des Verzeichnisses zu dieser Verordnung für den Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes als untere Umweltschutzbehörde sachlich zuständig. Dies gilt nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ZustVU auch für die Zeit nach Erlass des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und damit auch für die streitgegenständliche Untersagungsverfügung, weil die in Rede stehende Aufgabe nicht wesentlich in ihrem Inhalt geändert worden ist.
37III. Die Untersagungsverfügung ist jedoch materiell rechtswidrig, da sie nicht dazu dient, die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Voraussetzungen zu gewährleisten. Die gewerbliche Sammlung der Klägerin muss sich zwar an den Anforderungen des § 17 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 KrWG messen lassen, da es sich bei den gesammelten Alttextilien und -schuhen um Abfall im Sinne des KrWG handelt. Der Sammlung der Klägerin stehen jedoch keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen.
381. Bei einer Altkleidersammlung handelt es sich um eine Sammlung von Abfällen im Sinne des § 3 Abs. 1, 2 KrWG. Gebrauchte, vom bisherigen Besitzer nicht mehr verwendete und an eine Sammel-Organisation abgegebene Kleidungsstücke fallen unter den Abfallbegriff des KrWG. Der Besitzer hat sich dieser beweglichen Sachen durch Aufgabe der Sachherrschaft unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung entledigt. Die Entscheidung über die weitere Verwendung oder Verwertung der Altkleider und ‑schuhe wird durch den bisherigen Besitzer nicht vorgegeben, sondern bleibt dem Sammelunternehmen überlassen. Die Abgabe von Kleidungsstücken in einer Kleiderkammer kann gegebenenfalls mit einer gegenüber dem neuen Besitzer verbindlichen Zweckbestimmung verbunden werden, nicht jedoch der bloße Einwurf in einen öffentlich zugänglichen Sammelcontainer.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1998 - 7 C 31.97 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1999, 1111; OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2014 - 20 B 331/13 -, juris, Rn. 11 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -, juris, Rn. 56 ff.
40Zudem kann – wie die Klägerin selbst dargelegt hat – ein großer Anteil der abgegebenen Alttextilien nicht mehr als Kleidung wiederverwendet werden, sondern wird zu Putzlappen verarbeitet oder der thermischen Verwertung zugeführt. Die notwendige Prüfung und Sortierung der Altkleider ist als Vorbereitung zur Wiederverwendung bereits eine Maßnahme der Abfallverwertung, vgl. § 3 Abs. 24 KrWG.
412. Der gewerblichen Sammlung der Klägerin stehen aber keine überwiegenden öffentlichen Interessen gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG entgegen, welche die im Bescheid vom 13. November 2012 angeordnete Untersagung der Sammlung rechtfertigen könnten.
42Gemäß § 17 Abs. 3 KrWG stehen überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet (Satz 1). Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird (Satz 2). Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist nach § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt (Nr. 1), die Stabilität der Gebühren gefährdet wird (Nr. 2.) oder die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird (Nr. 3).
43Die Beklagte beruft sich in zutreffender Weise darauf, dass die Stadt C. H. als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger in ihrem Stadtgebiet eine eigene hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung von Alttextilien und -schuhen durchführt. Nach der Gesetzesbegründung sollen insbesondere Erfassungssysteme geschützt werden, die nach ihrer räumlichen Ausgestaltung, ihrer Beschaffenheit und ihrem konkreten Betrieb die werthaltigen Abfälle aus den privaten Haushalten in gleichem Umfang, gleicher Qualität und gleicher Effizienz wie Holsysteme erfassen können.
44Vgl. BTDrucks 17/7505 (neu), S. 44.
45Der Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt C. H. hat ein flächendeckendes Netz zur Erfassung von Alttextilien und -schuhen mit insgesamt 130 Sammelcontainern eingerichtet. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es rechtlich nicht von Bedeutung, ob der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Abfälle nur einsammelt oder auch selbst verwertet. Denn nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG spielt es keine Rolle, ob die Sammlung und Verwertung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder einen beauftragten Dritten erfolgt. Aus § 22 Satz 1 KrWG folgt, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger den oder die Dritten auch lediglich mit der ordnungsgemäßen Verwertung von Abfällen beauftragen kann. § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG kann vor diesem Hintergrund nicht dahingehend verstanden werden, dass zwar Sammlung und Verwertung gemeinsam auf einen Dritten übertragen werden können, nicht aber eine dieser beiden Aufgaben allein.
46Allein die Existenz eines vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder einem beauftragten Dritten durchgeführten haushaltsnahen bzw. sonstigen hochwertigen Entsorgungssystems führt jedoch nicht dazu, dass die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch eine auf die gleichen Abfälle gerichtete gewerbliche Sammlung im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG wesentlich beeinträchtigt wird.
47Der Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG legt ein derartiges Verständnis bei isolierter Betrachtung zwar nahe. Für eine enge Orientierung am Gesetzeswortlaut spricht nicht zuletzt auch das nach der Gesetzesbegründung mit der Regelung des Satz 3 verfolgte Ziel, die Schwelle zu konkretisieren, ab der eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung angenommen werden kann, und den Betroffenen und den Behörden eine klare Leitlinie vorzugeben.
48Vgl. BTDrucks 17/7505 (neu), S. 44.
49Doch kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG gesetzessystematisch als Konkretisierung des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 KrWG fungiert. Danach wird in einem materiellen Sinne vorausgesetzt, dass die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung „wesentlich beeinträchtigt wird“. In dem „Kaskadenmodell“ des § 17 Abs. 3 KrWG stellt jene Bestimmung ihrerseits eine Konkretisierung des § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG dar; die dort geschützte Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. des von diesem beauftragten Dritten kann sinnvollerweise nicht bereits auf Grund des bloßen Nebeneinanders von gewerblicher und kommunaler Sammlung gleicher Abfallarten ohne inhaltliche Würdigung der konkurrierenden Entsorgungssysteme als „gefährdet“ angesehen werden.
50Vgl. VGH BW, Beschluss vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, juris, Rn. 40; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -, juris, Rn. 128.
51Im Gesetzgebungsverfahren war umstritten, ob sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG innerhalb der europarechtlichen Grenzen bewegt. Die Bundesregierung war der Auffassung, die vorgenommene Auslegung des Begriffs der „entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Interessen“ korrigieren zu müssen. Der federführende Ausschuss des Bundesrats hielt dies dagegen nicht für notwendig, da auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer gewerblichen Sammlung erst dann überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, wenn die Sammlung mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf die Organisation und Planungssicherheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach sich zieht.
52Vgl. BTDrucks 17/6645, S. 5; BRDrucks 216/1/11, S. 20 ff.; BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2009 - 7 C 16.08 -, BVerwGE 134, 154 <163>.
53Jedoch wurde von keiner Seite geltend gemacht, dass der Begriff der „entgegenstehenden öffentlichen Interessen“ vom Bundesverwaltungsgericht zu eng ausgelegt worden wäre und unabhängig von den konkreten Auswirkungen auf die Planungssicherheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gewerbliche Abfallsammlungen stets untersagt werden sollten, wenn bereits öffentlich-rechtliche Entsorgungsstrukturen bestehen. Ein formales, am Wortlaut orientiertes Verständnis des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG stände letztlich im Widerspruch zu dem Begriff der „wesentlichen Beeinträchtigung“ in § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG und dem in § 17 Abs. 3 Satz 1 und 2 KrWG zum Ausdruck kommenden Ziel, die Konkurrenzsituation zwischen gewerblichen Sammlungen und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern entsprechend der in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 106 Abs. 2 AEUV gezogenen Grenzen zu regeln.
54Vgl. BTDrucks 17/6052, S. 87; BTDrucks 17/7505 (neu), S. 43.
55Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wird die Erbringung einer im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegenden Dienstleistung bereits dann im Sinne des Art. 106 Abs. 2 AEUV verhindert, wenn die betreffende Aufgabe unter den Voraussetzungen des freien Wettbewerbs nicht mehr zu wirtschaftlich vertretbaren bzw. ausgewogenen Bedingungen erfüllt werden kann. Bei der Konkretisierung dieser Vorgabe kommt den Mitgliedstaaten ein weiter Ermessensspielraum zu. Insbesondere kann es auch zulässig sein, den Wettbewerb in wirtschaftlich attraktiven Geschäftsfeldern einzuschränken, um eine Quersubventionierung unrentabler Tätigkeitsbereiche zu ermöglichen. Die Beschränkung muss aber erforderlich sein, es darf kein milderes Mittel zur Verfügung stehen, mit dem die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung in gleicher Weise gewährleistet werden kann.
56Vgl. u.a. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - C-475/99 -, Rn. 57 ff.; Urteil vom 25. Juni 1998 - C-203/96 -, Rn. 67.
57Wenn eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers stets angenommen würde, wenn ein öffentlich-rechtlich organisiertes Entsorgungssystem überhaupt besteht und zwar unabhängig von der Frage, ob tatsächlich eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung vorliegt, führte dies mithin zu einem europarechtlich nicht gerechtfertigten absoluten Konkurrentenschutz.
58Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, juris Rn. 38; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -, juris, Rn. 115.
59Der europarechtlich vorgegebene und in § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG ausdrücklich aufgegriffene Maßstab, nach dem zu prüfen ist, ob die Aufgabenerfüllung zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert wird, muss daher auch bei der Anwendung der Regelbeispiele des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG Beachtung finden.
60Dabei begegnet es zunächst keinen Bedenken, dass der Gesetzgeber sich letzten Endes nicht darauf beschränkt hat, die europarechtlichen Vorgaben wiederzugeben, sondern die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung zu einem „eigenständigen Schutzobjekt“ aufgewertet hat. Damit wird lediglich klargestellt, dass die Aufgabenerfüllung zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen aus innerstaatlicher Sicht stets dann im Sinne des Art. 106 Abs. 2 AEUV verhindert wird, wenn die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wesentlich beeinträchtigt wird. Entgegen der Auffassung der Klägerin weichen die Begriffe der „Gefährdung“ in § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG und der „wesentlichen Beeinträchtigung“ in § 17 Abs. 3 Satz 2, 3 KrWG nicht in rechtswidriger Weise vom Begriff des „Verhinderns“ in Art. 106 Abs. 2 AEUV ab, da sich der Begriff des „Verhinderns“ nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf die Aufgabenerfüllung zu wirtschaftlichen ausgewogenen Bedingungen bezieht.
61Das Regelbeispiel des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG muss dagegen vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen einschränkend ausgelegt werden. Die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlichen-rechtlichen Entsorgungsträgers muss konkret und spürbar beeinträchtigt sein. Anderenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Erfüllung der Entsorgungspflichten im Sinne des Art. 106 Abs. 2 AEUV verhindert und die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten gefährdet wird.
62Die Bedeutung der Regelbeispiele des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG erschließt sich letztlich vor dem Hintergrund der Altpapier-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2009. In dieser Entscheidung werden verschiedene Fallgestaltungen angesprochen, die nunmehr ihren Niederschlag in § 17 Abs. 3 KrWG gefunden haben. Deshalb ist davon ausgehen, dass sich der Gesetzgeber des Kreislaufwirtschaftsgesetzes an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG orientiert hat.
63Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11-, juris, Rn. 129, 170 ff.
64Der Gesetzgeber greift mit dem Regelbeispiel des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG zunächst ausdrücklich den in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts genannten Fall auf, dass die Ausschreibung von Entsorgungsleistungen erschwert bzw. Ausschreibungsverfahren unterlaufen würden.
65Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2009 - 7 C 16.08 -, BVerwGE 134, 154 <163>.
66In Abgrenzung hierzu nimmt das Regelbeispiel des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG die möglichen nachteiligen Auswirkungen auf eine vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger organisierte, nach Abfallsorten getrennte Sammlung in den Blick, auf die das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls hingewiesen hatte. Eine spürbare Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung ist insoweit gegeben, wenn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zu einer wesentlichen Änderung und Anpassung seiner Entsorgungsstruktur - zum Beispiel durch Vorhaltung von Personal für den Fall, dass der gewerbliche Sammler infolge veränderter Marktbedingungen seine Tätigkeit einstellen und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger deshalb möglicherweise unvermittelt zur Übernahme der Entsorgungstätigkeit genötigt sein sollte - gezwungen würde.
67Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2009 - 7 C 16.08 -, BVerwGE 134, 154 <163>.
68Mit dem Regelbeispiel des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG wird dementsprechend klargestellt, dass die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung auch beeinträchtigt sein kann, wenn die vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger getrennt oder gemischt durchgeführte Abfallsammlung in ihrer Struktur unverändert aufrechterhalten werden könnte, aber eine erhebliche Gebührenerhöhung droht.
69Demnach ist aus Sicht des erkennenden Gerichts vorliegend nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass die angezeigte Sammlung der Klägerin im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen mehr als nur einen geringen Anteil des gesamten Altkleideraufkommens im Entsorgungsgebiet erfassen würde. Das Gesetz nimmt in § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG gerade nicht auf den Entzug bestimmter Abfallmengen Bezug, sondern verwendet die Begriffe der „Planungssicherheit“ und „Organisationsverantwortung“.
70Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist im Fall des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG vielmehr nur anzunehmen, wenn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bzw. der beauftragte Dritte wegen der gewerblichen Sammlungen gezwungen ist, seine Entsorgungsstruktur wesentlich zu ändern oder anzupassen.
71Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -, juris, Rn. 138; Urteil vom 12. Juni 2014 - 17 K 2816/13 -, juris, Rn. 110; VG Ansbach, Urteil vom 18. Juni 2014 - AN 11 K 14.00407 -, juris, Rn. 36.
72Vor diesem Hintergrund gibt es keinen durchgreifenden Anhaltspunkt dafür, dass die gewerbliche Sammlung der Klägerin – auch im Zusammenwirken mit den anderen angezeigten Sammlungen – die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in der Stadt C. H. wesentlich beeinträchtigen und damit seine Funktionsfähigkeit gefährden würde.
73Der Beklagte macht geltend, bei stark zurückgehenden Sammelmengen würden die Personal- und Sachkosten den Erlös übersteigen, so dass das Sammelsystem nicht in der bisherigen Form aufrechterhalten werden könnte und die Abfallgebühren erhöht werden müssten. Dieser allgemein gehaltene Vortrag bietet keine hinreichenden Anhaltspunkte für konkret drohende nachteilige Auswirkungen auf die bestehende Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers.
74Der Beklagte hat nicht nachvollziehbar dargelegt, welche Mengenrückgänge wahrscheinlich zu erwarten wären und welche Konsequenzen dies für die städtische Altkleidersammlung hätte. Die Behauptung, bei Aufstellung weiterer Altkleidercontainer an stark frequentierten und bequem zu erreichenden Standorten wie bspw. auf Supermarktparkplätzen sei zu befürchten, dass die gewerblichen Sammlungen in ihrer Gesamtheit das bisher durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gesammelte Volumen in voller Höhe abschöpfen würden, erscheint gegriffen und wird nicht durch konkrete Erfahrungen belegt. Es dürfte vielmehr davon ausgegangen werden können, dass sich die Altkleidermengen etwa gleichmäßig auf die aufgestellten Altkleidercontainer verteilen werden. Konkrete Angaben zur Anzahl der angezeigten Sammelcontainer konnte der Beklagte jedoch nicht machen. Vor allem – und darauf kommt es entscheidend an – liegen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass das bisherige System nicht auch bei stark zurückgehenden Sammelmengen weiter betrieben werden könnte. Die Sammlung über Container im Bringsystem verursacht relativ geringen Aufwand und kann ohne weiteres an steigende oder fallende Sammelmengen angepasst werden, indem die Container z.B. häufiger oder seltener geleert werden. Der Beklagte macht geltend, es sei kürzlich ein neues Sammelfahrzeug beschafft und zwei zusätzliche Mitarbeiter eingestellt worden. Es bleibt aber unklar, welche konkreten Änderungen aus Sicht der Beklagten aufgrund der angezeigten Sammlungen zukünftig erforderlich werden. Soweit der Beklagte andeuten wollte, dass das neue – wohl kaum nur für die Leerung von Altkleidercontainern verwendbare – Sammelfahrzeug und die neuen Mitarbeiter zukünftig möglicherweise nicht mehr benötigt werden, fehlt es an einer substantiierten Darlegung, unter welchen Voraussetzungen welche Anpassungen erforderlich würden und aus welchen Gründen das Sammelfahrzeug und die Mitarbeiter nicht auch anderweitig Verwendung finden könnten. Unabhängig davon kann die mögliche Vorhaltung eines zeitweise nicht mehr benötigten Sammelfahrzeugs noch nicht als wesentliche Änderung der Entsorgungsstruktur angesehen werden. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger muss sich immer auf gewisse Schwankungen in den Abfallmengen einstellen, wie nicht zuletzt die eigenen Angaben des Beklagten belegen.
75Es ist von dem Beklagten letztlich weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Sammlung der Klägerin Konsequenzen in technischer, organisatorischer, personeller und wirtschaftlicher Hinsicht nach sich zöge, die zu einer wesentlichen Änderung oder Anpassung der kommunalen Strukturen im Bereich der Entsorgung von Alttextilien im Gebiet der Stadt C. H. führten. Allein die Abschöpfung eines bestimmten Anteils des nach Angaben des Beklagten vorhandenen Potenzials an Wertstoffen muss nicht korrelierend mit einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung sein. Hinreichende Angaben darüber, wie sich der Verlust der Sammelmenge auf die Planungssicherheit bzw. die Organisationsverantwortung auswirken, fehlen indes. Es ist zurzeit konkret nichts dafür ersichtlich, dass der Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt C. H. seine Sammlung von Alttextilien neben den gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen nicht wie bisher wird weiterführen können. Dies gilt auch deshalb, weil die Stadt C. H. über „gesicherte“ Stellplätze für ihre Container verfügt und jederzeit auf neue Standplätze - auch im öffentlichen Straßenraum - zurückgreifen könnte.
76Der Beklagte macht zu Recht geltend, dass die Auswirkungen der gewerblichen Sammlungen schwer abzuschätzen seien, insbesondere bei ungenauen Angaben zum geplanten Umfang der Sammlung. Doch rechtfertigt dies nicht den Erlass einer vorsorglichen Untersagungsverfügung, wenn noch gar nicht absehbar ist, ob überhaupt eine Änderung der Entsorgungsstrukturen erforderlich werden könnte. Insoweit bleibt die zukünftige Entwicklung abzuwarten.
77Soweit der Beklagte geltend macht, dass die Abfallgebühren erhöht werden müssten, steht eine Gefährdung der Gebührenstabilität im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG im Raum. Es fehlen jedoch substantielle Angaben dazu, unter welchen Voraussetzungen mit welchen Gebührenveränderungen zu rechnen wäre. Es liegt zwar auf der Hand, dass sich ein Rückgang der kommunalen Sammelmengen wegen der zu erwartenden Einnahmeausfälle auch auf die Gebührenhöhe auswirken könnte. Eine Gefährdung der Gebührenstabilität ist jedoch nicht schon bei jeder nur geringfügigen Gebührenerhöhung anzunehmen. Die Gebührenhöhe unterliegt ohnehin gewissen Schwankungen, entscheidend ist wiederum, ob die Planungssicherheit in wesentlichem Umfang beeinträchtigt wird. Dafür liegen hier keine Anhaltspunkte vor.
78Vgl. zum Merkmal der Gebührenstabilität im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11-, juris, Rn. 178 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -, juris, Rn. 148 ff.; Urteil vom 12. Juni 2014 - 17 K 2816/13 -, juris, Rn. 119 ff.
79Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers aus einem sonstigen Grund beeinträchtigt wird, der nicht von den Regelbeispielen des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG erfasst wird. Die maßgeblichen Gesichtspunkte sind nach den vorstehenden Ausführungen der durch § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG gewährleistete Schutz der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsstruktur und die in § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG geregelten Auswirkungen auf die Gebührenstabilität.
80Es ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass die Erfüllung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen vorliegend aus Gründen verhindert wird, die nicht bereits dem besonders genannten Fall der wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung und den diesbezüglichen Regelbeispielen des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG zuzuordnen sind.
81Die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wird durch die von der Klägerin angezeigte Sammlung mithin nicht gefährdet. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der gewerblichen Sammlung der Klägerin anderweitige überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden.
82IV. Da die Untersagungsverfügung in Ziffer I. des Bescheides des Beklagten vom 13. November 2012 aufgehoben wird, kann auch die diesbezügliche Zwangsgeldandrohung in Ziffer II. des Bescheides keinen Bestand haben.
83V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
84Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil unter anderem die Frage der einschränkenden Auslegung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG von grundsätzlicher Bedeutung ist.
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