Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 4 K 6300/13

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 9. Juli 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2013 verpflichtet, der Klägerin eine Bescheinigung als Spätaussiedlerin nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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