Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 19 L 2607/14
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag der Antragstellerin,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die Antragstellerin daraufhin untersuchen zu lassen, ob sie den gesundheitlichen Anforderungen der Laufbahn genügt,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist zwar zulässig. Er ist insbesondere statthaft. Ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt vorliegend nicht in Betracht, da es sich bei der behördlichen Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung um keinen mit der Anfechtungsklage anfechtbaren Verwaltungsakt handelt,
6vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 – 2 C 17.10 –, juris, OVG NRW, Beschluss vom 17.12.2013 – 6 B 1249/ 13 –, juris.
7Der zulässige Antrag ist aber unbegründet.
8Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der betreffende Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund).
9Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
10Die Antragstellerin hat jedenfalls den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
11Die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung begegnet keinen durchgreifenden materiellrechtlichen Bedenken.
12Ihre rechtliche Grundlage findet die Anordnung in der aus § 15 Abs. 3 Satz 1 LBG, § 9 BeamtStG folgenden Notwendigkeit, die für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit notwendige gesundheitliche Eignung festzustellen. Zwar benennen diese Vorschriften keine konkreten Voraussetzungen, unter denen die amtsärztliche Untersuchung angeordnet werden kann. Aus dem Sinn und Zweck der Regelungen ergibt sich aber, dass bei einer anstehenden Entscheidung über die Verbeamtung auf Lebenszeit eine Weisung des Dienstherrn an den Beamten, sich ärztlich untersuchen zu lassen, (nur) dann gerechtfertigt ist, wenn sich die Zweifel des Dienstherrn an der gesundheitlichen Eignung auf konkrete Umstände stützen, die eine derartige Untersuchung rechtfertigen.
13Vgl. Düsseldorf, Urteil vom 05. 06. 2012 - 2 K 2861/12 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 31. Juli 2008 - Au 2 K 07.1422 -, juris.
14Danach reicht es aus, wenn Umstände vorliegen, aus denen sich Zweifel an der Dienstunfähigkeit – hier: an der gesundheitlichen Eignung – eines Beamten ergeben können. Ob diese Zweifel berechtigt oder begründet sind, soll gerade durch die Untersuchung festgestellt werden. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung einer solchen Anordnung kann sich daher regelmäßig nicht darauf erstrecken, den Berechtigungsgrad behördlicher Zweifel zu begründen. Das würde die Gefahr einer Vorwegnahme des ärztlichen Untersuchungsergebnisses beinhalten.
15Die krankheitsbedingten Fehlzeiten der Antragstellerin während der Probezeit stellen konkrete Umstände im vorgenannten Sinne dar. Während der dreijährigen Probezeit war die Antragstellerin an insgesamt 47 Tagen dienstunfähig erkrankt, wobei diese Erkrankungen auf 17 Einzelereignissen beruhten. Die Kammer hat keinen Anlass, die Richtigkeit der Mitteilung des Antragsgegners, dass die Fehlzeiten überdurchschnittlich hoch sind, in Zweifel zu ziehen. Angesichts des noch jungen Lebensalters der Antragstellerin und der vor ihr liegenden Dienstjahre im Falle einer Lebenszeitverbeamtung bieten die Fehlzeiten einen hinreichenden Anlass für eine Abklärung der Eignung in gesundheitlicher Hinsicht.
16Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
17- Urteil vom 30. 05. 2013, 2 C 68/11, juris; Urteil vom 26. 04. 2012, 2 C 17/10, juris -
18bestehenden weitergehenden Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung zur Abklärung der Dienstfähigkeit von Lebenszeitbeamten sind auf den vorliegenden Fall, in dem die amtsärztliche Untersuchung der Vorbereitung der Entscheidung über die Lebenszeitverbeamtung dienen soll, nicht übertragbar. Es gilt ein anderer Prognosemaßstab und es ist auch zu beachten, dass im Gegensatz zum Lebenszeitbeamten dem Beamten auf Probe die materielle Beweislast für seine gesundheitliche Eignung obliegt,
19vgl. VG Augsburg, Urteil vom 31. Juli 2008 - Au 2 K 07.1422 -, juris.
20Die - auch gesundheitliche - Eignung eines Bewerbers für eine Lebenszeiternennung ist ein aus konkretem Anlass von Amts wegen zu prüfender Umstand. Die weitreichenden Konsequenzen einer Lebenszeitverbeamtung für das Land gebieten es, Zweifeln hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung nachzugehen und diese gegebenenfalls auszuräumen.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
22Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Von einer Halbierung des Auffangstreitwerts wurde abgesehen, da die Entscheidung im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Hauptsache vorwegnimmt.
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Referenzen
- VwGO § 154 1x
- LBG § 15 1x
- 2 C 17/10 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 C 68/11 1x
- BeamtStG § 9 Kriterien der Ernennung 1x
- §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 1x
- Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 K 2861/12 1x