Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 14 K 4683/14.A

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. August 2014 wird insoweit aufgehoben, als darin in Ziffer 3 festgestellt wird, dass ein subsidiärer Schutzstatus nicht zuerkannt wird, und in Ziffer 5 die Abschiebung nach Afghanistan angedroht wird.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG zuzuerkennen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, haben der Kläger und die Beklagte jeweils die Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.


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