Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 13 K 3206/14

Tenor

Soweit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) vom 13. Fe-bruar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des DIMDI vom 12. Juni 2013 sowie unter teilweiser Aufhebung des ablehnenden Bescheides des DIMDI vom 16. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2014 verpflichtet, der Klägerin Informationszugang zu den Protokollen der Sitzungen und zum Schriftwechsel des Kuratoriums für Klassifikationsfragen aus den Jahren 2000 bis 2011 zu gewähren, soweit diesem Informationszugangsbegehren nicht schon durch den Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2014 entsprochen worden ist.

Die Beklage wird weiter unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) vom 13. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des DIMDI vom 12. Juni 2013 verpflichtet, der Klägerin Informationszugang zu den vollständigen Unterlagen hinsichtlich der Vereinbarungen sowie weiterem Schriftwechsel zwischen Herrn Dr. B.        A.    und dem DIMDI ab 1995 – mit Ausnahme der personenbezogenen Daten – zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistungen in Höhe des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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