Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 8 K 3167/14
Tenor
Die Entscheidungsgründe des Urteils der Kammer vom 10.12.2015 werden im letzten Absatz vor der Rechtsmittelbelehrung (Seite 8) wie folgt berichtigt:Der sinnwidrige Satz:„Es entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO der Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil sich dieser mangels Stellung eines Klageabweisungsantrages keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO.“,wird durch folgenden Satz ersetzt:„Es entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil er sich mangels Stellung eines Klageabweisungsantrages keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO.“.Der weitergehende Berichtigungsantrag des Beigeladenen wird abgelehnt.
Die Entscheidungsgründe des Urteils der Kammer vom 10.12.2015 werden im letzten Absatz vor der Rechtsmittelbelehrung (Seite 8) wie folgt berichtigt: Der sinnwidrige Satz: „Es entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO der Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil sich dieser mangels Stellung eines Klageabweisungsantrages keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO.“, wird durch folgenden Satz ersetzt: „Es entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil er sich mangels Stellung eines Klageabweisungsantrages keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO.“. |
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Der weitergehende Berichtigungsantrag des Beigeladenen wird abgelehnt. |
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Gründe
2Dem Berichtigungsantrag des Beigeladenen bezüglich der Formulierung des Kostenausspruchs war stattzugeben, weil der entsprechende Satz in der versehentlich gewählten Form nicht dem korrekten Ausspruch im Tenor des Urteils entsprach.
3Da die Kostenverteilung im Urteiltenor dem Beratungsergebnis der Kammer entspricht, also fehlerlos ist, war der hierzu gestellte Berichtigungsantrag abzulehnen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 162 4x
- VwGO § 154 4x