Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 12 L 2046/15
Tenor
1 .Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I. aus Essen beigeordnet
2. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 2 und Ziffer 3 der Verfügung vom 28. Juli 2015 wird wiederhergestellt. Die aufschiebende Wirkung gegen Ziffer 4 der o.g. Verfügung wird angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 1/3 und der Antragsgegner zu 2/3.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2500,- Euro festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Der am 00. Dezember 0000 in Elazig/Türkei geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste Anfang 2006 unerlaubt in das Bundesgebiet ein und beantragte im Februar 2006 die Gewährung politischen Asyls. Zur Begründung trug er vor, dass er am 2. März 1999 in Istanbul von der Polizei festgenommen worden sei. Er sei während der Polizeihaft gefoltert worden. Man habe ihn zusammengeschlagen, Stromstöße zugefügt, an den Armen aufgehangen und mit warmem und kaltem Wasser bespritzt. Außerdem habe man ihn beschimpft und beleidigt. Nach sieben Tagen Polizeihaft habe man ihn einem Richter vorgeführt, auf dessen Anordnung er schließlich in das Gefängnis im Stadtteil Ümraniye, einem E-Gefängnis, in Istanbul gekommen sei. Am 19. Dezember 2000 habe man ihn in das Gefängnis von Kandra in der Provinz Kocaeli, ein F-Gefängnis, verlegt. Seinem Bruder sei vorgeworfen worden, sich für die DHKP- C zu betätigen und deswegen sei der Bruder in der Türkei zu einer Haftstrafe, dessen Dauer dem Antragsteller entfallen sei, verurteilt worden. Wegen seiner häufigen Besuche im Gefängnis, habe man ihm ebenfalls vorgeworfen, sich für die DHKP – C zu betätigen. Dies sei jedoch unzutreffend gewesen. Sein Verfahren sei vor dem Staatssicherheitsgericht in Istanbul verhandelt worden; die Daten seien ihm ebenfalls entfallen. In der Haft habe er sich vor der Verlegung nach Kandra an einem Hungerstreik beteiligt. Nach viereinhalb Monaten Hungerstreik habe er am 3. Januar 2001 wegen seines Gesundheitszustandes Haftverschonung erhalten, hierüber habe er auch ein schriftliches Gutachten des gerichtsmedizinischen Instituts vom 30. Juli 2001. Darin sei ihm das „Wernicke– Korsakow–Syndrom“ bescheinigt worden. Die Erkrankung sei unter den Bedingungen einer Justizvollzugsanstalt als absolut lebensbedrohlich einzustufen. Deswegen sei der Vollzug seiner Strafe zunächst für die Dauer von sechs Monaten ausgesetzt worden. Seit seiner Haftentlassung im August 2001 habe er sich in ständiger ärztlicher Behandlung befunden. Im Februar 2006 wollte das 13. Schwurgericht in Istanbul darüber befinden, ob die Gründe für eine Haftverschonung fortbestünden. Aus Angst, erneut verhaftet zu werden, sei er letztlich nach Deutschland ausgereist.
4Der Asylantrag des Klägers wurde am 30. Januar 2007 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) abgelehnt. Dagegen wurde Klage - VG Köln 3 K 351/07 - erhoben. Im Klageverfahren reichte der dortige Prozessbevollmächtigte auf Aufforderung des Gerichts Erklärungen der türkischen Rechtsanwältin P. B. , die den Antragsteller in den dortigen Strafprozessen vertreten hat, ein. Danach sei der Antragsteller 1999 festgenommen worden. Ihm sei der Vorwurf gemacht worden, Mitglied in einer gesetzwidrigen Organisation zu sein sowie „eine Straftat, nämlich einen Sprengstoffanschlag“ begangen zu haben. Der Antragsteller sei vom Staatssicherheitsgericht Nr. 5 zu Istanbul am 14. Mai 2002 wegen Sprengstoffanschlags zu 5 Jahren, 6 Monaten und 20 Tagen Haftstrafe verurteilt worden. Auf Revision sei das Urteil vom Hohen Gericht bestätigt worden. Am 24. April 2003 sei der Prozess unter dem Aktenzeichen 2003/24 wiedereröffnet worden. Im Laufe des Prozesses sei die Bezeichnung des Gerichtes von Staatssicherheitsgericht in „Schwurgericht mit Sonderbefugnis“ geändert worden, die Besetzung der Spruchkammer habe sich nicht geändert. Jedoch sei die Kammer nun als 13. Schwurgericht bezeichnet worden. Der Prozess sei am 16. November 2006 abgeschlossen worden und das Gericht sei zu der Überzeugung gelangt, dass der Antragsteller Mitglied einer gesetzeswidrigen Organisation sei. Deswegen sei er zu 6 Jahren und 3 Monaten Haft verurteilt worden. Auch dieses Urteil sei vom Hohen Gericht überprüft und bestätigt worden. Insgesamt sei der Antragsteller zu 11 Jahren 9 Monaten und 20 Tagen Haftstrafe verurteilt worden. Im Rahmen des Prozesses habe er 2 Jahre und 4 Monate verbüßt. Die restliche Haftstrafe von 9 Jahren, 5 Monaten und 20 Tagen solle in einem F-Gefängnis vollstreckt werden. Die Justizvollzugsanstalten mit Hochsicherheitstrakt Typ F bestünden aus Einzel- und Dreierzellen. Diese Gefängnisse hätten die schwersten Vollstreckungbedingungen und würden in der Türkei als Isolationsgefängnisse bezeichnet.
5Die Kammer setzte das gerichtliche Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2008 – 10 C 48/07 –. zur Klärung der Voraussetzungen und der Wirkungen eines Ausschlusses von der Anerkennung als Flüchtling nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes – Richtlinie 2004/83/EG – aus.
6Im April 2008 hielt sich der Antragsteller unerlaubt in den Niederlanden auf, er wurde von den niederländischen Behörden in die Bundesrepublik zurückgeführt. Am 22. Oktober 2010 erging ein Strafbefehl des AG Bergisch-Gladbach wegen wiederholtem Verstoß gegen die räumliche Beschränkung des Aufenthaltes in Höhe von 20 Tagessätze zu 10 €.
7In der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 2012 des Asylverfahrens (VG Köln 3 K 351/07) wurden der Antragsteller und sein Bruder, Z. Z1. , angehört. Der Antragsteller gab an, dass er keine direkten Verbindungen zur DHKP-C gehabt habe, allerdings habe er an Veranstaltungen teilgenommen, die im Rahmen der Protestbewegungen stattgefunden hätten und an denen auch die DHKP-C beteiligt gewesen sei. Zur Festnahme in der Türkei sei es gekommen, weil seine Familie „im Vordergrund“ gestanden sei. Der Bruder sei zu dem Zeitpunkt schon in Haft gewesen und er habe ihn öfter besucht. Seine Familie sei wirklich von Anfang an, an der Protestbewegung beteiligt gewesen. Ein Onkel väterlicherseits sei von 1980 bis 1984 in Haft gewesen, dieser sei vor drei Monaten erneut inhaftiert worden. Ein weiterer Onkel sei 1993 von der Polizei getötet worden. Er selber sei in dem für alle offenstehenden Kulturverein gewesen. Wenn in dem türkischen Strafverfahren ihm das Werfen von Molotowcocktails und die Anwendung von Gewalt vorgeworfen würde, so sei das unzutreffend. Das habe er nicht gemacht, das sei unter Folter von ihm erpresst worden. Der Umstand, dass seine Familie betroffen gewesen sei, habe ihn nicht unberührt gelassen, er habe Partei für seine Familie ergriffen. Er habe auch an Gerichtsverhandlungen für DHKP-C Anhänger teilgenommen und die Familien unterstützt.
8Durch Urteil vom 25. Juli 2012 (VG Köln 3 K 351/07) wurde das BAMF verpflichtet, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG festzustellen, nachdem der Antragsteller die Klage soweit sie auf die Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG gerichtet war, zurückgenommen hatte. In den Gründen wurde ausgeführt, dass nach Überzeugung der Kammer der Antragsteller mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in die Türkei Opfer von Folter oder sonstigen menschenrechtswidrigen Übergriffen werde. Das Gericht führte aus, dass der Ausschlussgrund des § 60 Abs. 8 AufenthG nur auf § 60 Abs. 1 AufenthG - also auf die Feststellung als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention - Anwendung fände, die Absätze 2 ff. seien als absolute Abschiebungshindernisse ausgestaltet worden. Art 17 der RL 2004/83/EG werde erst auf nachgelagerter Ebene als Versagungsgrund für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG geprüft. Deswegen stünde auch Art 17 der Feststellung von Abschiebungshindernissen nicht entgegen. Das Gericht führte ferner aus, dass die Kammer in der gebotenen Gesamtschau davon überzeugt sei, dass der Antragsteller in asylrechtlich erheblicher Art und Weise verfolgt aus der Türkei ausgereist sei. Die Kammer war von einem mehrmonatigen Hungerstreik des Antragstellers in der Haft, aber auch von Misshandlungen in der Polizeihaft überzeugt. Insbesondere die über Jahre konsistenten und in dessen Ausländerakte dokumentierten Aussagen des in Deutschland ansässigen Bruders des Antragstellers, Z. Z1. , stimmten mit den eingereichten Prozessunterlagen und den Aussagen des Klägers überein. Das Urteil wurde am 18. September 2012 rechtskräftig.
9Am 6. Dezember 2012 beantragte der Antragsteller bei dem Antragsgegner die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis sowie eines Ausweisersatzes. Die bis zum 5. Dezember 2013 befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 25 Abs. 3 AufenthG wurde dem Antragsteller am 6. Dezember 2012 in einem Ausweisersatz erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis enthielt als Nebenbestimmung eine Wohnsitzauflage in Kürten. Im August 2013 beantragte der Antragsteller die Streichung der Nebenbestimmung. Der fristgerechte Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wurde nicht beschieden, der Antragsteller erhielt Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Abs. 4 AufenthG.
10Der Antragsteller erschien am 20. August 2014 in der Ausländerbehörde des Antragsgegners in Begleitung eines Bekannten, Herrn U. H. , der für ihn dolmetschen sollte. Als dieser gefragt wurde, wer er sei und um die Vorlage seiner Ausweispapiere gebeten wurde, habe dieser die Beamten gefragt „Seid ihr Polizei, oder was?“ Als er seinen Ausweis nicht vorzeigen wollte, wurde ihm im Wege des unmittelbaren Zwangs eine Durchsuchung angedroht. Der Antragsteller und der Begleiter leisteten Widerstand. Sie wurden durch den Einsatz von fünf Bediensteten des Antragsgegners zu Boden gebracht und dort mittels Stahlhandfesseln fixiert. Ein türkischer Reisepass des Begleiters wurde aufgefunden. Der Antragsteller wurde daraufhin im evangelischen Krankenhaus Bergisch Gladbach untersucht, weil er Hals- und Herzbeschwerden beklagte. Das vom Antragsgegner eingeleitete Verfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Beleidigung wurde gegen den Antragsteller von der Staatsanwaltschaft Köln wegen § 153 Abs. 1 StPO eingestellt. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung aus, dass der Antragsteller nicht einschlägig in Erscheinung getreten sei und sein Tatbeitrag zu dem Geschehen als gering angesehen werden könne.
11Am folgenden Tag erschien eine Erklärung der „Anatolischen Föderation“ und des „Rechts- und Unterstützungszentrums des Volkes“ über den Vorfall. Sie forderten die deutschen Verantwortlichen auf, diese „rassistische, ausländerfeindliche Politik zu beenden“.
12Am 1. September 2014 und am 18. Juni 2015 verweigerte der Antragsteller nach Belehrung die Teilnahme an einer Sicherheitsbefragung. Ein Dolmetscher war anwesend.
13Das Polizeipräsidium Köln teilte dem Antragsgegner am 11. April 2014 mit, dass der Antragsteller an Kundgebungen im Zusammenhang mit der „Anatolischen Föderation“ teilgenommen habe, und zwar am 24. März und am 16. Juni 2012 jeweils zum Thema „Gegen Rassismus“ Am 18. März 2014 habe er auf der Domplatte in Köln an einer Veranstaltung der „Anatolischen Föderation“ zum Thema „Zehntägiger langer Marsch für die politischen Gefangenen“ teilgenommen.
14Der Polizeipräsident Düsseldorf beschrieb den Antragsteller unter dem 22. April 2014 im Rahmen einer Erkenntnismitteilung als geistig der DHKP-C nahestehend. Desweiteren seien Erkenntnisse über Aktivitäten des Antragstellers vorhanden:
15Am 13. Juni 2013 habe sich der Antragsteller spontan als Kundgebungsleiter einer Versammlung vor dem türkischen Generalkonsulat in Düsseldorf zur Verfügung gestellt.
16Am 21. Oktober 2013 habe der Antragsteller eine Kundgebung vor dem österreichischen Honorarkonsulat in Düsseldorf mit 15-50 Teilnehmer angekündigt. Er sei jedoch der einzige Teilnehmer geblieben. Hintergrund der Kundgebung sei die Auslieferung einer unter Terrorismusverdacht stehenden Person von Österreich nach Deutschland gewesen, gegen deren Auslieferung er habe demonstrieren wollen.
17Am 14. Februar 2014 sei der Antragsteller als Anmelder einer Kundgebung vor dem griechischen Generalkonsulat in Düsseldorf in Erscheinung getreten. Anlass war die Festnahme von vier Terroristen der DHKP-C in Griechenland. Im Rahmen der Demonstration entrollte er ein Transparent mit der Aufschrift „Revolutionäre freilassen“.
18Das Ministerium für Inneres und Kommunales (MIK) teilte mit Schreiben vom 5. August 2014 mit, dass folgende Erkenntnisse bezüglich des Antragstellers vorlägen:
19Der Antragsteller habe gemäß seiner Anmeldung eine Mahnwache auf dem Gehweg Schützenstraße 49 in Dortmund eingerichtet.
20Am 4. April 2013 habe er als Verantwortlicher des Vereins „Anatolische Föderation“ eine Kundgebung zu dem Thema „Protest gegen die Türkei“ angemeldet.
21Am 6. April 2013 habe er erneut in Dortmund eine Versammlung zu demselben Thema angemeldet.
22Am 20. Juni 2013 sei in Dortmund von dem Antragsteller ein Umzug zur Lage rund um den Taksimplatz in Istanbul angemeldet worden. Die Veranstaltung habe jedoch wegen Starkregens nicht stattgefunden.
23Am 9. Oktober 2013 habe der Antragsteller in Düsseldorf vor dem griechischen Generalkonsulat an einer Kundgebung und einem Aufzug zum Thema „Stoppt die Auslieferung von Z2. , D. und C. “ teilgenommen.
24Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 26. Juni 2015 zu dem beabsichtigten Erlass einer Ausweisungsverfügung angehört, er machte von der eingeräumten Äußerungsmöglichkeit keinen Gebrauch.
25Mit Ordnungsverfügung vom 28. Juli 2015 wurde der Antragsteller von dem Antragsgegner für die Dauer von 10 Jahren ausgewiesen (Ziffer 1). In Ziffer 2 der Verfügung wurde er verpflichtet, sich ab dem 15. August 2015 bis zu seiner Ausreise einmal täglich bei der Polizeiwache Bergisch Gladbach, Hauptstraße 1-9, 51465 Bergisch Gladbach unter Vorlage eines amtlichen Identitätsnachweises zu melden. Der Aufenthalt wurde ab dem 15. August 2015 bis zur Ausreise auf das Gebiet des Rheinisch-Bergischen Kreises beschränkt (Ziffer 3). In Ziffer 4 der Verfügung wurde im Fall des Verstoßes gegen die Auflage in Ziffer 2 des Bescheides ein Zwangsgeld angedroht. Ziffer 5 des Bescheides ordnet die sofortige Vollziehung zu den Ziffern 1, 2 und 3 der Ordnungsverfügung an. Ziffer 6 lehnt den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 12. Januar 2010 ab. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen seien jedoch im Fall des Antragstellers zurzeit weder rechtlich zulässig noch beabsichtigt.
26Der Ordnungsverfügung lagen die oben von den Polizeipräsidenten Köln und Düsseldorf sowie vom MIK mitgeteilten Erkenntnisse zugrunde.
27Die Antragsgegnerin begründete die Ausweisung wie folgt: Der Antragsteller erfülle den Ausweisungsgrund des § 54 Ziffer 5 AufenthG. Tatsächliche Besonderheiten, die den Regelausweisungsgrund als weniger gewichtig erscheinen lassen könnten, seien unter Berücksichtigung der von der Terrororganisation ausgehenden erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Bundesgebiet als auch im Ausland nicht ersichtlich.
28Der Antragsteller habe eine terroristische Organisation unterstützt. Zu den Unterstützungshandlungen eines Ausländers zähle jede Tätigkeit, die erkennbar objektiv geeignet sei, sich in irgendeiner Weise positiv auf die missbilligten Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, auszuwirken,. Dazu zähle jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele fördere und damit ihre potentielle Gefährlichkeit festige und ihr Gefährdungspotenzial stärke. Auf einen beweisbaren und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele käme es ebenso wenig an wie auf eine subjektive Vorwerfbarkeit. Durch die oben dargestellten, zahlreichen Versammlungen zu Gunsten der DHKP–C bzw. der „Anatolischen Föderation“ sei der Antragsteller als Förderer in Erscheinung getreten. Bei der „Anatolischen Föderation“ handele es sich um eine Teilorganisation, über welche die DHKP – C im Bundesgebiet propagandistisch aktiv sei. In deren Kampagnen werden Ereignisse in Deutschland und der Türkei mit einem hohen Maß an ideologischer Überzeugung bis hin zum Fanatismus thematisiert. Grundlage sei ein geschlossenes linksextremistisches Weltbild und eine Argumentation in den bekannten Zusammenhängen „Antifaschismus, Antirassismus und Antiimperialismus“. Terroristische Aktionen der DHKP – C in der Türkei werden vom Antragsteller kritiklos gebilligt und begrüßt.
29Eine Unterstützung komme schon in Betracht, wenn aufgrund einer wertenden Gesamtschau feststehe, dass ein Ausländer durch zahlreiche Beteiligungen an Demonstrationen und Veranstaltungen auch als Nichtmitglied in einer inneren Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung selbst stehe, die er auch durch sein Engagement als ständiger Teilnehmer zum Ausdruck bringe, und damit die Stellung der Vereinigung in der Gesellschaft begünstigend beeinflusse. Vorliegend sei der Antragssteller jedoch nicht als bloßer Teilnehmer, sondern als Organisator bzw. verantwortliche Person in Erscheinung getreten. Diese Unterstützungshandlungen stellten keine völlig zu vernachlässigende Verhaltensweise dar, die einer anderen Beurteilung unterliegen würde. Die vorliegenden sicherheitsrelevanten Erkenntnisse rechtfertigten die Schlussfolgerung, dass der Antragsteller die DHKP – C durch die Organisation zahlreicher Versammlungen selbst unterstützt habe und auch weiter unterstütze. Er habe bereits zahlreiche Veranstaltungen für die „Anatolische Föderation“ organisiert bzw. an diesen teilgenommen und er trete offen für die Forderungen der „Anatolischen Föderation“ ein. Durch seine Handlung bringe er deutlich zum Ausdruck, dass er für die Ziele der DHKP–C werbe und somit die Stellung einer terroristischen Organisation in der Gesellschaft positiv beeinflussen wolle.
30Ergänzend wird zusätzlich die Möglichkeit einer Ausweisung aufgrund von § 55 Abs. 2 Ziffer 1 Buchst. b AufenthG geprüft. Danach kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat. In beiden Terminen zur sicherheitsrechtlichen Befragung sei der Antragssteller mittels Dolmetschers belehrt worden, dass eine Verweigerung der Mitwirkung einen Ausweisungsgrund nach der vorgenannten Norm nach sich ziehen könne. Ungeachtet dieser Belehrung habe er die Mitwirkung an der Befragung verweigert, obwohl er gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 AufenthG zu der Mitwirkung einer sicherheitsrechtlichen Befragung und zur Beantwortung der Fragen verpflichtet sei.
31Ferner prüfte der Antragsgegner einen eventuellen Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 AufenthG und kam zum Ergebnis, dass der Antragsteller diesen nicht genieße.
32Unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Familie und der Privatsphäre nach Artikel 8 EMRK führte der Antragsgegner aus: Familiäre Gründe, welche für seine Anwesenheit im Bundesgebiet sprächen, lägen nicht vor. Besondere Integrationsleistungen könne der Antragsgegner nicht erkennen. Der Antragsteller beherrsche die deutsche Sprache kaum, obwohl er sich schon seit neun Jahren im Bundesgebiet aufhalte. Bei seinen Vorsprachen könne er sich nur über einen Sprachmittler äußern.
33Abschließend prüfte die der Antragsgegner mögliche Rechte des Antragstellers aus Art. 6 oder 7 ARB 1/80 und schließt solche mangels Erwerbstätigkeit und Familie aus.
34Zu Ziffer 2 der Ordnungsverfügung wurde ausgeführt: Nach Maßgabe des §§ 54 a Abs.1 S. 1 AufenthG sei er mit Erlass der Ausweisungsverfügung kraft Gesetzes verpflichtet, sich einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen Polizeidienststelle zu melden. Durch eine alleinige räumliche Beschränkung könne eine Überwachung nicht ausreichend gewährleistet werden. Nur durch eine tägliche Meldepflicht könne diese Auflage überwacht und durchgesetzt werden. Ferner sei gemäß § 54 a Abs. 2 AufenthG der Aufenthalt auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt. Es werde nicht verkannt, dass durch die gesetzliche Aufenthaltsbeschränkung die Freizügigkeit eingeschränkt werde. Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt und verhältnismäßig. Mit der angeordneten Maßnahme werde insbesondere das Ziel verfolgt, den Schutz der öffentlichen Sicherheit vor gefährlichen Ausländern durch bessere Überwachungsmöglichkeit zu gewährleisten.
35Ziffer 6 der Ordnungsverfügung, die Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis vom „12. Januar 2010“, wurde wie folgt begründet: Da der Antragsteller mit Erhalt dieser Ordnungsverfügung aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen werde, stünden der Erteilung eines Aufenthaltstitels Ausschlusskriterien entgegen. Unabhängig von den Ausschlusskriterien erfülle der Antragsteller aber auch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht.
36Abschließend wurde die Zwangsgeldandrohung begründet und hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung Folgendes ausgeführt:
37Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stehe im überwiegenden öffentlichen Interesse. Die Anordnung sei im Hinblick auf die akute Gefährdungslage gerechtfertigt und begründet, um die mit dieser Entscheidung angestrebte sicherheitsrechtliche Zielsetzung effektiv zu erreichen. Ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung müssten während eines gegebenenfalls längerfristig andauernden Hauptsacheverfahrens Gefahren für die Allgemeinheit in Kauf genommen werden. So müssten bis zur Bestandskraft dieser Ausweisungsverfügung weitere Aktivitäten und Unterstützungshandlungen Kauf genommen werden, die erhebliche öffentliche Interessen und die Sicherheit beeinträchtigen würden. Eine Abkehr des Antragstellers von der DHKP – C sei nicht feststellbar. Er sähe keine Notwendigkeit die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu entkräften. Er brächte deutlich zum Ausdruck, dass selbst verhängte Strafen in Kauf genommen würden. Er zeige damit, dass er den bundesdeutschen Rechtstaat nicht akzeptiere.
38Bei Abwägung der berechtigten Interessen des Staates an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und den Interessen des Antragstellers auf angemessenen Rechtsschutz überwiege das Interesse der Bundesrepublik. Insbesondere die effektive Überwachung bis zu der Ausreise könne nur durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung durchgeführt werden.
39Am 18. August 2015 hat der Antragsteller gegen den Bescheid den vorliegenden Antrag auf Regelung der Vollziehung gestellt und Klage – 12 K 4682/15 – erhoben, die er auch nach Akteneinsicht nicht weiter begründet hat.
40Er beantragt,
41die aufschiebende Wirkung der Klage – 12 K 4682/15 - gegen den Bescheid vom 28. Juli 2015 anzuordnen.
42Der Antragsgegner tritt dem entgegen. Er hält die angegriffene Ordnungsverfügung vom 28. Juli 2015 für rechtmäßig.
43Mit Schriftsatz vom 3. September 2015 hat er auf Hinweis des Gerichts Ziffer 2 der Ordnungsverfügung für die Dauer des vorliegenden Eilverfahrens wie folgt abgeändert:
44„Sie werden verpflichtet, sich ab dem 7. September 2015 und bis zu ihrer Ausreise jeweils montags und freitags in dem Zeitraum von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr bei der Polizeiwache Bergisch Gladbach, Hauptstraße 1-9,51465 Bergisch Gladbach unter Vorlage eines amtlichen Identifikationspapieres zu melden.“
45Aufgrund der weltweit steigenden Terrorismusgefahr liege ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 28. Juli 2015 vor. Im Hauptsacheverfahren werde sich erweisen, dass der Antragsteller die Tatbestandsvoraussetzung des § 54 Nr. 5 AufenthG erfülle und die terroristische Organisation DHKP – C unterstütze. Selbst wenn sich die Unterstützungshandlungen im Hauptsacheverfahren aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse nicht belegen ließen, so sei derzeit aufgrund der im Eilverfahren vorzunehmenden allgemeinen Interessenabwägung festzustellen, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der in der Ordnungsverfügung enthaltenen belastenden Verwaltungsakte das private Interesse des Antragstellers an einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage überwiege. Ergänzend habe das Landeskriminalamt unter dem 2. September 2015 mitgeteilt, dass die in der Ordnungsverfügung erwähnte Versammlung betreffend der Festnahme des I. C. sich auf eine Person beziehe, die gemeinsam mit zwei griechischen und mit einem weiteren türkischen Staatsangehörigen auf einem Schlauchboot in Richtung Türkei gewesen sei. Auf diesem Boot hätten die griechischen Behörden zwei Panzerabwehrraketen, vier Handgranaten, zwei Handfeuerwaffen und selbstgefertigten Sprengstoff sichergestellt. Die Person sei von den türkischen Behörden im Nachgang auf den Anschlag auf die US-Botschaft in Ankara am 1. Februar 2013 als potentielle Selbstmordattentäter eingestuft worden. Die Person B. E. Z2. , gegen dessen Auslieferung der Antragsteller vor dem griechischen Generalkonsulat in Düsseldorf demonstriert habe, sei am 1. August 2013 festgenommen worden und am 16. Mai 2014 von Griechenland nach Deutschland überstellt worden. Grundlage der Verhaftung seien Vollstreckungshaftbefehle von insgesamt 1040 Tagen Haft gewesen. Der Antragsteller habe am 22. Februar 2014 vor der JVA Bochum für den dort einsitzenden T. O. P1. , der im Februar 2014 vom OLG Düsseldorf wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt worden sei, demonstriert. Des Weiteren sei der Antragsteller im Rahmen einer am 6. Mai 2015 erfolgten Durchsuchung der „T1. B1. Kunstwerkstatt e.V.“, P2. K. T2. 000 in 00000 L. angetroffen worden. Hintergrund dieser Maßnahme sei die Zustellung der Verbotsverfügung des BMI vom 31. März 2015 betreffend die Publikation „Yürüyüs“ gewesen. Im Rucksack des Antragstellers seien zwölf Exemplare der verbotenen „Yürüyüs“ gefunden worden.
46Der Antragsteller habe sich dort als Objektverantwortlicher bzw. Hausmeister bezeichnet. Eine Mitgliedschaft sei von ihm verneint worden. Später sei I. E. in die „Kunstwerkstatt“ hinzugekommen. Gegen letzteren liege eine Ausweisungsverfügung der Stadt Köln vor. Der Verein „T1. B1. Kunstwerkstatt e.V.“, P2. K. T2. 000 in 00 000 Köln werde in Ermittlerkreisen der Polizei der DHKP-C bzw. den Kontaktpersonen aus dem Umfeld der DHKP–C zugerechnet.
47Der Antragsgegner hat ferner ergänzt, dass der Antragsteller seinen Meldeauflagen nicht nachkomme. Unter dem 26. Oktober 2015 teilte er mit, dass der Antragsteller erneut an einer Demonstration der „Anatolischen Föderation“ teilgenommen habe. Unter dem 3. November 2015 wurde vom Antragsgegner mitgeteilt, dass der Antragsteller an einer Kundgebung zum Thema „Hogesa 2.0“ zusammen mit Personen aus dem Umfeld der DHKP–C teilgenommen habe. Er habe ein Transparent mit der Aufschrift “Wo Rassismus zum Alltag wird, ist Antifaschismus Pflicht. Anatolische Föderation“ getragen. Im Laufe des Tages sei der Antragsteller mit dem Herrn Eroglu-Sahin angetroffen worden, der in Polizeikreisen dem Umfeld des Kölner DHKP–C zugerechnet werde.
48Ein Vollstreckungsverfahren - 00 I 0/00 - gegen den Antragsteller, sowie ein Verfahren des Antragstellers gegen eine Zwangsgeldfestsetzung - 12 K 4785/15 – sind bei Gericht anhängig.
49II.
501. Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist, § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO.
512. Der zulässige Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 18. August 2015 hat im tenorierten Umfang Erfolg.
52Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen, deren sofortige Vollziehung entweder nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO durch die Behörde angeordnet ist, oder deren sofortige Vollziehbarkeit sich gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sich aus Bundes- oder Landesgesetz ergibt.
53Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angegriffenen Ordnungsverfügung vom 28. Juli 2015 begegnet keinen formalen Bedenken. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Bezug auf die in Ziffer 1 seiner Ordnungsverfügung verfügte Ausweisung in einer den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise mit der Notwendigkeit begründet, den Antragsteller aus dringenden Gründen der öffentlichen Sicherheit schon vor Abschluss des Klageverfahrens auf der Grundlage von § 54 a AufenthG (in der Fassung bis zum 1. Januar 2016) zu überwachen.
54Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat materiell Erfolg, wenn die vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes vorerst verschont zu bleiben, einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung andererseits zugunsten des Antragstellers ausfällt. Ein solches überwiegendes Interesse kann dann angenommen werden, wenn der Rechtsbehelf des Antragstellers offensichtlich oder doch zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder wenn sonstige Umstände gegeben sind, die es rechtfertigen, in Fällen der gesetzlichen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit – in Abweichung von der gesetzlich getroffenen Wertung – dem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen,
55vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 – 1 BvR 2025/03 - , juris Rn. 21f; BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 – 4 VR 1005/04 -, juris Rn. 10 f
56In Anwendung dieser Maßstäbe fällt die Abwägung hinsichtlich Ziffer 1 und 6 der Verfügung vom 28. Juli 2015 zu Lasten des Antragstellers (siehe a.), hinsichtlich Ziffer 2, 3 und 4 zu Gunsten des Antragstellers aus (siehe b und c).
57a. Hinsichtlich Ziffer 1 der angegriffen Ordnungsverfügung sind die Erfolgsaussichten der Klage im Ergebnis offen.
58Das Gericht hat für die Einschätzung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung auf die gegenwärtige Rechtslage abzustellen,
59vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - InfAuslR 2013, 418, Rn. 8 m.w.N.
60Die Ausweisung des Antragstellers beurteilt sich daher nach den §§ 53 - 55 AufenthG in der seit dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung, welche sie insbesondere durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) erhalten haben.
61Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiegt. Es handelt hierbei nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern eine gerichtlich voll überprüfbare Abwägung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Einzubeziehen sind hierbei die in den §§ 54 und 55 AufenthG typisierend, aber nicht abschließend angeführten besonders schwerwiegenden und schwerwiegenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen. Hat ein danach typisches Interesse nach der gesetzgeberischen Wertung stärkeres Gewicht als die gegenläufigen Belange, müssen besondere Umstände vorliegen, die eine abweichende Abwägung rechtfertigen können,
62vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49 f.
63Bei der Abwägung sind nach der Gesetzesbegründung (a.a.O., S. 50) neben den in
64§ 53 Abs. 2 AufenthG ausdrücklich aufgeführten Gesichtspunkten (Dauer des Aufenthalts, persönliche, wirtschaftliche und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, Folgen der Ausweisung für Familienangehörige) auch maßgeblich die Kriterien des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte,
65vgl. zuletzt Entscheidung des Ausschusses vom 22. Januar 2013 - 66837/11 El-Habach gegen. Deutschland - juris),
66für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung zu Grunde zu legen. Hierbei ist vor allem die Art und die Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten, die Dauer des Aufenthaltes in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll, die seit der Begehung der Straftat verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten des Ausländers, die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen, die familiäre Situation des Ausländers, ob zu der Familie Kinder gehören und welches Alter diese haben, sowie die Ernsthaftigkeit der Schwierigkeiten, welche die Familienangehörigen voraussichtlich in dem Staat ausgesetzt wären, in den der Ausländer ausgewiesen werden soll, die Belange und das Wohl der Kinder und die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielland zu berücksichtigen.
67Danach ist festzustellen, dass einiges dafür spricht, dass ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besteht, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat.
68Insbesondere hat die Kammer keinen Anlass von ihren Feststellungen hinsichtlich der DHKP-C und deren Unterstützerorganisationen, hier die „Anatolische Föderation“ abzuweichen,
69vgl. VG Köln, Urteil vom 24. Februar 2015 - 12 K 3596/13 - ; Beschluss vom 16. April 2014 – 12 L 873/13.
70Bei der DHKP-C handelt es sich um eine Vereinigung, die nach den oben aufgezeigten Kriterien den Terrorismus unterstützt. Formal gilt, dass die DHKP-C in der gemäß dem Gemeinsamem Standpunkt des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28. Dezember 2001, S. 93) zu führenden und ständig aktualisierten Liste seit 2002 nach wie vor aufgeführt ist,
vgl. Beschluss 2002/334/EG des Rates vom 2. Mai 2002 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2001/927/EG (ABl. L 116 vom 03.05.2002, S. 33) sowie Durchführungsverordnung (EU) Nr. 125/2014 des Rates vom 10. Februar 2014 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) NR. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 714/2013 (ABl. L 40/9 vom 11. Februar 2014),
71und zwar in der Anlage unter Ziffer 23: "Devrimci Halk Kurtuluş Partisi-Cephesi" -"DHKP/C" (alias "Devrimci Sol" ("Revolutionäre Linke"), alias "Dev Sol") (Revolutionäre Volksbefreiungsarmee/-front/-partei"). Das Bundesministerium des Innern (BMI) stellte mit Verfügung vom 6. August 1998 fest, dass die DHKP-C Ersatzorganisation der ihrerseits verbotenen Vereinigung "Devrimci Sol" (Dev Sol) sei und dass die Tätigkeit der DHKP-C Strafgesetzen zuwiderlaufe sowie die innere Sicherheit, öffentliche Ordnung und sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährde. Die DHKP-C wurde verboten. Das Verbot wurde vom Bundesverwaltungsgericht für rechtmäßig erachtet,
72vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 28. Oktober 1999 ‑ 1 A 4.98 ‑, juris, sowie nachfolgend Urteil vom 1. Februar 2000 ‑ 1 A 4.98 ‑, juris.
73Die Strafgerichte stufen die DHKP-C ebenfalls als terroristische Organisation ein. Grundlegend hat insoweit das OLG Stuttgart mit Urteil vom 7. August 2009 – 6-2 StE 8/07- b – (die dagegen eingelegte Revision verwarf der BGH mit Beschluss vom 28. September 2010 – 3 StR 214/10-) ausgeführt:
74Schließlich verfügt die „DHKP-C“ im Bundesgebiet über verschiedene, von ihr kontrollierte Einrichtungen, über die Anhänger und Sympathisanten in die Organisation eingebunden werden. Sie treten eigenständig nach außen in Erscheinung und verfolgen in Übereinstimmung mit der Programmatik der „DHKP-C“ deren Zielsetzung. Sie dienen ferner der Umsetzung von Vorgaben der Führungskader, dem Nachrichtenaustausch, als Treffpunkte und Anlaufstellen für Funktionäre und Aktivisten sowie der Verteilung von Publikationen und Propagandamaterial. Neben der „Front für Rechte und Freiheiten“ („Halklar Özgürlükler Cephesi“, kurz: „HÖC“) mit Sitz in Dortmund und dem - aus dem „Komitee gegen Isolationshaft“ (Izolasyon Iskencesine Karsi Mücadele Kimitese“, kurz: „IKM“) als Solidaritätsverein mit den politischen Gefangenen und deren Familien in der Türkei hervorgegangenen TAYAD-Komitee e. V. („Tutuklu Aileleri ile Yardimlasma Dernegi“) in Hamburg und Berlin gehört hierzu auch die aus dem „Verband anatolischer Volkskulturvereine e. V.“ („Anadolu Halk Kültür Dernegi Federasyonu“) hervorgegangene „Anatolische Föderation“ („Anadolu Federasyonu“) in Köln, die als Dachverband auf Bundesebene für verschiedene Vorfeldorganisationen der „DHKP-C“ auf örtlicher Ebene fungiert. Im Jahre 2005 waren dies das „Anatolische Volkskulturhaus e. V.“ (Anadolu Halk Kültür Evi“) in Köln, das „Kultur- und Bildungszentrum e. V.“ („Anadolu Egitim Kültür Merkezi“) in Duisburg, das „Anatolische Kulturzentrum e. V.“ („Anadolu Kültür Merkezi“) in Dortmund, der „Anadolu Der e. V.“ in Hamburg, der „Verein gegen Rassismus und für Völkerverständigung e. V.“ („Irkciliga Karsi Mücadele Dernegi“, kurz: „IKAD“) in Berlin, das „Anatolische Kultur- und Kunsthaus e. V.“ („Anadolu Kultur ve T1. Evi“) in Stuttgart sowie das „Volkskulturhaus e. V.“ („Halk Kültür Evi“) in Nürnberg.
75Ferner betreibt die „DHKP-C“ zur Propagierung ihrer Ziele an einem nicht bekannten Ort eine eigene Rundfunkstation (Halkinsesi TV - übersetzt: „Stimme des Volkes“).
76Propagandistischen Zwecken dienen auch die von der „DHKP-C“ durchgeführten Konzerte und sonstigen Veranstaltungen, bei denen die Organisation durch Informationsstände mit Schriften und Plakaten, Auftritten und Reden von Parteikadern sowie anderweitigen Darbietungen für ihre ideologischen Vorstellungen wirbt, um die Teilnehmer für die Ziele der Organisation in der Absicht einzunehmen, auf diese Weise neue Anhänger bzw. Mitglieder für die „DHKP-C“ zu gewinnen.
77In der Zusammenschau aller Aktivitäten des Antragstellers im Bundesgebiet, etwa Anmeldung von Versammlungen für die „Anatolische Föderation“, Schlüssel und Einräumen von Hausmeistertätigkeiten bei der „Kulturwerkstatt“ in der P2. -K. T2. L., wo die Verbotsverfügung der Zeitschrift „Yürüyüs“ zugestellt werden sollte, Teilnahme an Demonstrationen am 14. Februar 2014 für die in der Ägäis aufgegriffenen Personen, die Sprengstoff und Waffen bei sich führten, ist kaum bezweifelbar, dass der Antragsteller seit Jahren in einer geistigen Nähe zu der DHKP-C und ihren Unterstützungsorganisationen steht.
78Dem Antragsgegner ist auch insoweit zu folgen, dass der Antragsteller durch sein Verhalten die DHKP-C oder ihre Vorfeldorganisation jedenfalls nach dem Maßstab des § 54 Nr. 5 AufenthG a.F. unterstützt hat.
79Nach der Rechtsprechung des BVerwG,
80BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – 1 C 9/12 –, BVerwGE 147, 261-278 und Urteil vom 15. März 2005 a.a.O. S. 124 ff. bzw. S. 18 ff., beide zitiert nach juris,
81umfasst die individuelle Unterstützung einer terroristischen Vereinigung oder einer eine solche unterstützenden Vereinigung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG a. F. alle Verhaltensweisen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirken. Darunter kann die Mitgliedschaft in der terroristischen oder unterstützenden Vereinigung ebenso zu verstehen sein wie eine Tätigkeit für eine solche Vereinigung ohne gleichzeitige Mitgliedschaft. Auch die bloße Teilnahme an Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen kann eine Unterstützung in diesem Sinne darstellen, wenn sie geeignet ist, eine positive Außenwirkung im Hinblick auf die durch § 54 Nr. 5 AufenthG a.F. missbilligten Ziele zu entfalten. Auf einen nachweisbaren oder messbaren Nutzen für diese Ziele kommt es nicht an, ebenso wenig auf die subjektive Vorwerfbarkeit der Unterstützungshandlungen. Im Hinblick auf den Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit und das Gebot der Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit des Einzelnen erfüllen allerdings solche Handlungen den Tatbestand der individuellen Unterstützung nicht, die erkennbar nur auf einzelne, mit terroristischen Zielen und Mitteln nicht im Zusammenhang stehende - etwa humanitäre oder politische - Ziele der Vereinigung gerichtet sind.
82Es kann dem Hauptsachverfahren vorbehalten bleiben, ob die zum Unterstützungsbegriff des § 54 Nr. 5 AufenthG a.F. ergangene Rechtsprechung durch die Neufassung des § 54 AufenthG, überholt sein könnte. In der Begründung des Gesetzesentwurfs,
83BR DrS 642/14 S. 31 ,
84heißt es zur Begründung der Änderung des Ausweisungsrechts lediglich:
85Durch die Umstellung des Ausweisungsrechts auf eine umfassende Abwägung der Umstände des Einzelfalles auf Tatbestandsseite vereinfacht sich das Verfahren für die Ausländerbehörden insoweit, als im Rahmen einer gerichtlichen Kontrolle der Richter das Entscheidungsergebnis der Ausländerbehörde entweder bestätigen oder durch seine eigene Entscheidung ersetzen wird, was zu schneller Rechtssicherheit führt. Die Zurückverweisung an die Behörde zur Neubescheidung entfällt mithin.
86Allerdings ist nicht zu übersehen, dass durch die Verknüpfung des § 54 Ziffer 5a mit Ziffer 5 AufenthG a.F. im neuen § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eine Veränderung, möglicherweise eine Verschärfung der Voraussetzungen für ein besonders schweres Ausweisungsinteresse eingetreten ist. Früher war § 54 Nr. 5a AufenthG nur auf solche Personen anwendbar, die selbst persönlich und konkret eine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellten. Das lag deutlich über der Schwelle des Ausweisungsgrundes des § 54 Nr. 5 AufenthG,
87vgl. Renner/ Bergmann/Dienelt Bauer Ausländerrecht 10 Aufl 2013 § 54 Rn. 26 und Hailbronner, Kommentar 62. Lieferung 2009, § 54 Nr. 36 ff.
88Jedenfalls nach der alten Rechtslage erfüllte der Antragsteller den Unterstützungsbegriff des § 54 Nr. 5 AufenthG a.F., indem er am 14. Februar 2014 eine Demonstration vor dem griechischen Generalkonsulat in Düsseldorf aus Protest gegen die Festnahme von vier Anhängern der DHKP-C in Griechenland anmeldete.
89Die Erfolgsaussichten der Klage gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 28. Juli 2015 müssen jedoch als offen bezeichnet werden, weil der Antragsgegner nicht berücksichtigt hat, dass dem Antragsteller nach § 104 Abs. 9 AufenthG wohl die Stellung als subsidiär Schutzberechtigter im Sinne des § 4 Absatz 1 AsylG zukommt.
90Dem Antragsteller wurde durch das VG Köln am 25. Juli 2012 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG in der Fassung vor dem 1. Dezember 2013 zugesprochen. Zwar kann die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG in der bis zum 1. Dezember 2013 geltenden Fassung allein nicht mit der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG gleichgesetzt werden. Diese Feststellung trifft eine Aussage über die Schutzbedürftigkeit nach Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG aber nicht über mögliche Ausschlussgründe nach Artikel 17 der Richtlinie. Die Ausschlussgründe waren vielmehr erst als Versagungsgründe für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. ausgestaltet. Aus der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3 bis 7 AufenthG a.F. allein folgt auch noch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Soll-Vorschrift des § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. war lediglich richtlinienkonform dahin auszulegen, dass bei einem subsidiär Schutzberechtigten eine Aufenthaltserlaubnis nur abgelehnt werden durfte, wenn zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Erteilung entgegenstanden,
91vgl. BVerwG vom 25. März 2015 – 1 C 16/14 – zitiert nach juris; Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07- BVerwGE 131, 198.
92Die Feststellung des Abschiebungshindernisses wurde dem Antragsgegner unter dem 15. Oktober 2012 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilt und der Antragsgegner vermerkte am 2. November 2012, dass die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 AufenthG vorlägen. Dem Antragsteller wurde dann eine Aufenthaltsbefugnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG (vor dem 1. Dezember 2013) und damit die Schutzstellung eines subsidiär Schutzberechtigten erteilt.
93Der Antragsteller erfüllt damit auch ein besonders schweres Bleibeinteresse im Sinn des § 55 Abs. 1 Ziffer 5 i.V.m. § 104 Abs. 9 AufenthG.
94Für das Eilverfahren kann dahinstehen, wie der Konfliktfall eines besonders schweren Ausweisungsinteresses, das sich hier aus der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung bzw. ihrer Vorfeldorganisationen ergeben könnte, mit einem besonders schweren Bleibeinteresse als subsidiär Schutzberechtigter aufzulösen ist.
95Denn es ist vorliegend nicht ausgeschlossen, dass im Fall des Antragstellers aus zwingenden Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Artikel 24 Abs. 1 RL 2011/95/EU, die nach Artikel 24 Abs. 2 für subsidiär Schutzberechtigte zwingend ist, widerrufen werden könnte.
96Der EuGH,
97Urteil vom 24. Juni 2015 – C-373/13 –, zitiert nach juris,
98hat zur gleichlautenden Ausschlussnorm des Artikels 24 Abs. 1 Richtlinie 2004/83/EG ausgeführt:
99Die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung, die in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus in seiner zur im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit geltenden Fassung aufgeführt ist, kann einen der „zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung“ im Sinne von Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG darstellen, auch wenn die in Art. 21 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Um den Aufenthaltstitel eines Flüchtlings mit der Begründung, dieser unterstütze eine solche terroristische Vereinigung, gemäß Art. 24 Abs. 1 dieser Richtlinie widerrufen zu können, müssen die zuständigen Behörden gleichwohl unter der Kontrolle der nationalen Gerichte eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung der spezifischen tatsächlichen Umstände vornehmen, die sich sowohl auf die Handlungen der betroffenen Vereinigung als auch auf die des betroffenen Flüchtlings beziehen. Mit anderen Worten: der EuGH differenziert zwischen den Gründen, die es dem Mitgliedsstaat nach Artikel 24 Abs. 2 RL 2011/95/EU erlauben, ein Aufenthaltsrecht zu verweigern oder zu widerrufen und den Gründen nach Art. 21 Abs. 2 RL 2011/95/EU für Flüchtlinge und des Artikel 17 für subsidiär Schutzberechtigte, der ein Refoulement nach Artikel 33 Genfer Flüchtlingskonvention bzw. einen Ausschluss von der Stellung als subsidiär Schutzberechtigter erlaubt.
100Ob die vom Antragsgegner in der Ordnungsverfügung vorgetragenen Unterstützungshandlungen des Antragstellers für die Vorfeldorganisationen in diesem Sinne zwingende Gründe sind, muss im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Die bisherige Rechtsprechung des BVerwG,
101Urteil vom 22. Mai 2012 – 1 C 8/11 –, juris,
102die zwischen den Ausschlussgründen des Art. 24 und Art. 21 Richtlinie 2004/83/EG nicht weiter unterschieden hat, verlangte, dass sich die von der Organisation ausgehende Gefährdung in der Person des Ausländers konkretisiert habe. Das sei typischerweise erst dann der Fall, wenn der Flüchtling eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, in qualifizierter Weise, insbesondere durch eigene Gewaltbeiträge oder als Funktionär, unterstützt. Das kann sich daraus ergeben, dass er durch eigene erhebliche Gewalttätigkeit oder –bereitschaft für die Ziele der Organisation eintritt oder dass er durch seine strukturelle Einbindung in die Organisation, etwa durch Ausübung einer aktiven Funktionärstätigkeit deren Gefährdungspotential mitträgt. Welche Art der Einbindung des Ausländers in die Organisation erforderlich und ausreichend ist, um in seiner Person die erhöhte Gefahrenschwelle zu erreichen, lässt sich nicht abstrakt beantworten, sondern hängt von einer wertenden Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles ab, u.a. auch von dem Grad der Gefährlichkeit der jeweiligen Organisation, der etwa durch ihre Struktur, Größe und Gewaltbereitschaft bestimmt wird.
103Zu einer derartigen funktionärsmäßigen Einbindung des Antragstellers in die Organisation DHKP-C und ihrer Nachfolgeorganisationen lässt sich der Ordnungsverfügung, aber auch den nachgeschobenen Informationen des Antragstellers nichts entnehmen. In einer Email der Polizei an den Antragsgegner vom 2. September 2015, 13:40, (BA 1 zum Verfahren 00 I 0/00) wird vom Unterzeichner der Email, einem Kriminalbeamten, gemutmaßt, ob der Antragsteller als „relevante Person“ klassifiziert werden könne, die Einstufung als „Gefährder“ sei dem Unterzeichner aber nicht bekannt. Dieses deckt sich mit der Einschätzung der Kammer aus den nur auszügeweise (!) übersandten Beiakten. Es ist nicht auszuschließen, dass aufgrund der kontinuierlichen Tätigkeit des Antragstellers für die „Anatolische Föderation“, sein Auftreten als Organisator und Anmelder von Veranstaltungen und sein Engagement in der „Kulturwerkstatt“ er auch als „aktiver Funktionär“ das Gefährdungspotential der Vereinigung mitträgt. Allein das wiederholte versammlungsrechtliche Anmelden von Veranstaltungen der „Anatolischen Föderation“ macht den Antragsteller nicht zum aktiven Funktionär dieses Vereins. Zum Funktionär gehört die strukturelle Einbindung in die Organisation des Vereins. Weder die Tatsachen, die der angegriffenen Ordnungsverfügung zugrundeliegen, noch solche die sich aus den Beiakten ergeben, reichen zu einer solchen Einschätzung derzeit aus. Nur klarstellend möchte die Kammer ausführen, dass die strafrechtlichen Vorwürfe, die dem Antragsteller in der Türkei gemacht worden sind, nämlich ein „Sprengstoffattentat im Jahr 1998“, die dort zu einer Verurteilung zu langjähriger Haftstrafe geführt haben, ihm nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen nicht zum Vorwurf gemacht werden können, da sie nicht in einem ordnungsgemäßen Verfahren, das rechtsstaatlichen Mindestanforderungen genügt, festgestellt wurden.
104Allerdings – und das lässt die Erfolgsaussichten der Klage gegen die Ausweisungsverfügung zu Gunsten des Antragsgegners als offen erscheinen –, mag der Ausschlussgrund des Art. 24 Abs. 1 RL 2011/95/EU etwas weniger gewichtige Anforderungen als der Art. 21 Abs. 2 RL 2011/95/EU stellen, so dass die Unterstützungshandlungen des Antragstellers für einen „Widerruf“ der Aufenthaltserlaubnis gemäß RL 2011/95/EU ausreichten.
105Sind nach dem Vorstehenden die Erfolgsaussichten der Klage gegen Ziffer 1 der Verfügung vom 28. Juli 2015 als offen zu bezeichnen, so ergibt die Interessenabwägung der gegenläufigen Interessen der Beteiligten, dass im konkreten Fall das Interesse des Antragstellers von der sofortigen Vollziehung der Ausweisungsverfügung verschont zu sein dem öffentlichen Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung unterliegt. Denn gewichtige persönliche Belange des Antragstellers von der Wirkung der Ausweisung für die Dauer des Hauptsacheverfahrens verschont zu sein, etwa für seine Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung lassen sich im vorliegenden Fall, in dem ein Vollzug der Ausweisung nicht – auch nicht in Drittländer in Betracht kommt, nicht erkennen. Das öffentliche Interesse des Antragsgegners ist im Wesentlichen der Appellcharakter der Ausweisung, dass der Antragsgegner nicht gewillt ist, derart kontinuierliche und nachhaltige Unterstützungstätigkeiten für Vorfeldorganisationen terroristischer Organisationen tatenlos hinzunehmen.
106Aus dem Vorstehenden folgt auch, dass der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Ziffer 6 der Ordnungsverfügung, der Versagung eines Aufenthaltstitels – erfolglos bleibt. Zudem ist die Versagung des Aufenthaltstitels mangels Abschiebungsandrohung hier allein für die Frage der Möglichkeit einer Erwerbsausübung für die Dauer des Hauptsacheverfahrens relevant, vgl. § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Da der Antragsteller seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist ein überwiegendes Anordnungsinteresse des Antragstellers nicht zu erkennen.
107b. Die in Ziffer 2 und 3 der Ordnungsverfügung vom 28. Juli 2015 angeordnete tägliche Meldepflicht und die Beschränkung des Aufenthalts auf das Gebiet des Antragsgegners widersprechen jedoch der Schutzstellung des subsidiär Schutzberechtigten nach RL 2011/95/EU, insbesondere Artikel 33 der RL 2011/95/EU, der explizit auch für den subsidiär Schutzberechtigten gilt. Danach gestatten die Mitgliedsstaaten die Bewegungsfreiheit von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in ihrem Hoheitsgebiet unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen wie für andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten. Eine spezielle Einschränkung aus Gründen der Sicherheit und Ordnung besteht nicht.
108Sowohl Ziffer 2 und 3 der angegriffenen Ordnungsverfügung - die Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Abs. 2 AufenthG als auch die Meldeauflage nach § 56 Abs. 1 AufenthG - insbesondere in der Ausgestaltung durch den Antragsgegner nämlich eine tägliche Meldepflicht - greifen in das Recht auf Freizügigkeit ein, was der Antragsgegner auch erkannt hat. Die Kammer prüft hier allein die tägliche Meldeauflage, wie sie in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung niedergelegt wurde, und nicht die nur für die Dauer des Eilverfahrens modifizierte Auflage.
109Ein solcher Eingriff in das europarechtlich gewährte Freizügigkeitsrecht ist nach der vorgenannten Entscheidung des EuGH,
110Urteil vom 24. Juni 2015 – C-373/13 –, zitiert nach juris,
111auch für Ausländer, denen aus Gründen des Artikel 24 Abs. 1 RL 2011/95/EU kein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, bzw. dieser widerrufen werden kann, nur so einzuschränken wie für andere Ausländer, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
112Nach dem EuGH ist es mit der Richtlinie 2004/83 unvereinbar, wenn ein Mitgliedstaat die Ausweisung eines Flüchtlings verfügt, dessen Aufenthaltstitel dadurch aufgehoben worden ist, aber die Vollstreckung dieser Entscheidung gleichzeitig aussetzt, diesem Flüchtling den Zugang zu den durch das Kapitel VII dieser Richtlinie gewährleisteten Vergünstigungen zu versagen, sofern nicht eine in der Richtlinie selbst ausdrücklich vorgesehene Ausnahme eingreift. Da Kapitel VII sowohl für den Flüchtling als auch für den subsidiär Schutzberechtigten gilt, und da die hier anzuwendende RL 2011/95/EU keine Abweichungen von der Vorgängerrichtlinie vorsieht, ist dieser Grundsatz auch hier anzuwenden.
113Artikel 33 RL 2011/95/EU selbst sieht keine Ausnahmen vor.
114Nach nationalem Recht kann eine von den Auswirkungen vergleichbare Einschränkung der Freizügigkeit auch für sich rechtmäßig im Inland aufhaltende Ausländer gemäß § 12 Abs. 4 AufenthG erfolgen. Ob eine solche räumliche Beschränkung allerdings auch Ausländern, die subsidiär schutzberechtigt sind, ohne Verstoß gegen Europarecht auferlegt werden kann, ist derzeit Gegenstand eines Vorlageverfahrens vor dem EuGH ,
115BVerwG, Vorlagebeschluss vom 1. April 2015 – 1 C 7/15, 1 C 7/15 (1 C 7/14) –, juris,
116kann also derzeit nicht als offensichtlich angenommen werden.
117Im Übrigen ist auch eine räumliche Beschränkung, die aufgrund von § 56 Abs. 2 AufenthG angeordnet wurde, nicht einfach in eine solche nach § 12 Abs. 4 AufenthG umdeutbar, da Ziele und Zwecke der Auflagen völlig unterschiedlich sind. Eine Auflage nach § 12 Abs. 4 AufenthG steht im Ermessen, eine nach § 56 Abs. 2 AufenthG ist der gesetzliche Regelfall.
118Eine Einschränkung von Art. 33 RL 2011/95/EU kommt dementsprechend nur in Betracht, wenn die ganze Richtlinie und deren Vergünstigungen gemäß Art. 21 Abs. 2 bzw. Artikel 17 RL 2011/95/EU keine Anwendung findet, wenn also der Antragsteller – wäre er Flüchtling - ohne Verstoß gegen das Refoulementverbot nach Art. 33 Genfer Flüchtlingskonvention zurückgeschoben werden könnte. Damit kommen die Kriterien des BVerwG,
119Urteil vom 22. Mai 2012 – 1 C 8/11 –, juris,
120zur Anwendung.
121Danach muss – wie oben ausgeführt – sich die von der Organisation ausgehende Gefährdung in der Person des Ausländers konkretisiert haben. Das ist typischerweise erst dann der Fall, wenn der Flüchtling eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, in qualifizierter Weise, insbesondere durch eigene Gewaltbeiträge oder als Funktionär, unterstützt.
122Zu einer derartigen funktionärsmäßigen Einbindung des Antragstellers in die Organisation DHKP-C und ihrer Nachfolgeorganisationen lässt sich der Ordnungsverfügung, den lückenhaften Beiakten, aber auch den nachgeschobenen Informationen des Antragstellers derzeit nichts entnehmen.
123Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, sozusagen im Vorgriff auf eine erneute Entscheidung des Antragsgegners, festzulegen, welche Meldeauflage noch im Einklang mit dem Recht des subsidiär Schutzberechtigten auf Freizügigkeit steht. Die vorliegende tägliche Meldeauflage, die zudem zu einem zeitlich erheblichen Reiseaufwand des – mittellosen – Antragstellers von Kürten nach Bergisch-Gladbach führen würde, ist jedenfalls offensichtlich ein Eingriff in die Freizügigkeit.
124c. Dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Ziffer 4 der Ordnungsverfügung musste aufgrund des Vorstehenden, insbesondere der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ziffer 2 des Bescheides, stattgegeben werden.
125Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
126Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
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- 1 C 8/11 2x (nicht zugeordnet)
- 33 der RL 2011/95 1x (nicht zugeordnet)
- 33 RL 2011/95 2x (nicht zugeordnet)
- 1 C 7/15 2x (nicht zugeordnet)
- 1 C 7/14 1x (nicht zugeordnet)
- 17 RL 2011/95 1x (nicht zugeordnet)