Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 16 L 471/16.A
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil der Antrag nach § 123 VwGO aus den Gründen zu II. keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).
4II.
5Der sinngemäße Antrag der Antragsteller,
6die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für die Antragsteller Termin zur förmlichen Stellung von Asylanträgen aufgrund der von ihnen mit Schreiben vom 13.05.2015 eingebrachten Asylgesuche zu bestimmen,
7hat keinen Erfolg.
8Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Ein nach dieser Vorschrift zulässiger Antrag ist begründet, wenn ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 920, § 924 ZPO).
9Vorliegend mangelt es an der Glaubhaftmachung des erforderlichen Anordnungsgrundes.
10Eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs.1 Satz 2 VwGO – allein diese Vorschrift kommt hier in Betracht – dient lediglich der Sicherung, nicht aber der Befriedigung von (glaubhaft gemachten) Rechten. Sie darf die Entscheidung in der Hauptsache (im Klageverfahren) grundsätzlich nicht vorwegnehmen und hat insbesondere nicht die Aufgabe, im Klageverfahren geltend zu machende (vermeintliche) Ansprüche sofort durchzusetzen. Der vorliegende Antrag gerichtet auf die förmliche Entgegennahme der Asylanträge hat eine solche – grundsätzlich unzulässige – Befriedigung zum Ziel.
11Eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unzulässigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache kann im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art.19 Abs.4 GG) nur dann anerkannt werden, wenn ohne vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre,
12vgl. hierzu u.a. BVerwG, Beschluss vom 21.03.1997 – 11 VR 3/97 –,
13oder, mit anderen Worten, es zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Folgen für den betreffenden Antragsteller notwendig ist, seinem Begehren sofort zu entsprechen.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.01.2005 – 14 B 2681/04 –.
15Nach diesem Maßstab haben die Antragsteller für sie entstehende schlechthin unzumutbare Folgen, falls ihrem Begehren auf Entgegennahme der Asylanträge nicht sofort entsprochen wird, nicht glaubhaft gemacht.
16Dies gilt hinsichtlich des Antragstellers zu 1.) schon deshalb, weil dieser seine Person betreffende Gründe, die ein sofortiges Einschreiten des Gerichts erforderlich machen könnten, nicht vorgebracht hat.
17Aber auch die Antragstellerin zu 2.), die allein geltend macht, ohne förmliche Entgegennahme ihres Asylantrages stehe ihr kein krankheitsbedingt benötigter, besonderen Anforderungen genügender Wohnraum zu, hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil es zur Durchsetzung der von ihr geltend gemachten Ansprüche auf der Grundlage des Asylbewerberleistungsgesetzes gegenüber dem Sozialamt Köln keiner Stellung eines förmlichen Asylantrages bedarf.
18Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet (Aufenthaltsgestattung). Diese Aufenthaltsgestattung entsteht, wie sich unmittelbar aus dem Wortlaut der Regelung ergibt, kraft Gesetzes bereits mit einem – hier nach dem Vortrag der Antragstellerin zu 2.) eingebrachten – Asylgesuch nach § 13 Abs. 1 AsylG und ist nicht von der Stellung eines förmlichen Asylantrages nach § 14 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 23 Abs. 1 AsylG abhängig.
19Vgl. hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 04.05.2007 – OVG 3 S 23.07 –, juris; VG Köln, Beschluss vom 23.02.2016 – 20 L 210/16.A –.
20Daraus folgt, dass der Antragstellerin zu 2.) auch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zustehen, weil diese allein den Besitz einer Aufenthaltsgestattung, nicht aber die Stellung eines förmlichen Asylantrages nach § 14 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 23 Abs. 1 AsylG voraussetzen, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1. AsylbLG. Die Antragstellerin zu 2.) hat damit – bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen – auch Anspruch auf die vom Asylbewerberleistungsgesetz vorgesehenen Leistungen nach den Regelungen der §§ 3, 4 und 6 AsylbLG, die sie gegenüber der zuständigen Sozialbehörde geltend machen muss. Zur Klärung der (sozialrechtlichen) Frage, ob die Antragstellerin zu 2.) danach Anspruch auf den von ihr begehrten besonderen Wohnraum hat, ist letztlich das Sozialgericht, nicht aber das Verwaltungsgericht berufen.
21Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1 VwGO, 83 b Abs.1 AsylVfG.
22Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
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