Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 10 K 6097/16
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
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Gründe:
3Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die - vor Erteilung des inzwischen vorliegenden Einbeziehungsbescheides - beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig war (§ 166 VwGO, § 114 Absatz 1 Satz 2 ZPO).
4Mutwilligkeit ist dann anzunehmen, wenn ein verständiger nicht hilfsbedürftiger Beteiligter seine Rechte nicht in gleicher Weise verfolgt hätte. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass einer Partei, die auf Kosten der Allgemeinheit prozessiert, zugemutet werden kann, zulässige Maßnahmen erst dann vorzunehmen, wenn diese im Einzelfall wirklich notwendig werden.
5Vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2010 - XII ZB 180/06 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 09. März 2012 – 18 E 1326711 – und vom 17. Dezember 2014 – 8 E 1090/14 – jeweils in juris.
6Vorliegend hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden sowie in der Klageerwiderung zutreffend dargelegt, dass die Einbeziehung des Ehemannes des Klägerin, Alexander Hazho, in der ihr erteilten Einbeziehungsbescheid nach § 27 Abs. 2 BVFG allein daran scheiterte, dass der gesetzlich vorgesehene Sprachnachweis nicht erbracht war. Entgegen der Darstellung der Klägerin findet sich ein solcher Nachweis auch nicht in den zum eigenen Aufnahmeverfahren des Ehemannes (10 K 2629/15) beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten. Vielmehr wurden auch in jenem Verfahren ausreichende deutsche Sprachkenntnisse lediglich vorgetragen, aber weder durch ein Goethe-Zertifikat noch durch einen bei der Beklagten abgelegten Sprachstandstest belegt. Erst mit Schriftsatz vom 30. August 2016 hat der Ehemann der Klägerin ein am 08. August 2016 erworbenes Goethe-Zertifikat vorgelegt. Bei dieser Sachlage hätte ein verständiger nicht hilfsbedürftiger Beteiligter nicht Klage erhoben, sondern der Beklagten zuvor die offenbar vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse in der oben beschriebenen Form nachgewiesen. Damit wären für die gerichtliche Rechtsverfolgung keine Kosten angefallen. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass die Kosten des nunmehr in der Hauptsache erledigten Verfahrens – die Beklagte hat den Einbeziehungsbescheid nach Prüfung des Goethe-Zertifikats inzwischen erteilt, die Erledigungserklärung der Klägerin steht noch aus - gemäß § 161 Abs. 2 VwGO der Klägerin aufzuerlegen sein werden, weil sie den Sprachnachweis erst im Lauf des gerichtlichen Verfahrens erbracht hat. Es ist nicht nachvollziehbar, dass für diese vermeidbaren Kosten nunmehr die Allgemeinheit aufkommen soll.
7Ob die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unabhängig davon auch daran scheitert, dass die Klägerin den Vordruck zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (§ 166 VwGO, § 117 Abs. 2, Abs. 4 ZPO) erst zu einem Zeitpunkt vorgelegt und damit die Bewilligungsreife hergestellt hat, zu dem die Beklagte den ursprünglich streitigen Bescheid bereits erteilt hatte - und damit das Rechtschutzinteresse für die Klage entfallen war -, kann dahinstehen.
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Referenzen
- 8 E 1090/14 1x (nicht zugeordnet)
- BVFG § 27 Anspruch 1x
- ZPO § 117 Antrag 1x
- XII ZB 180/06 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 10 K 2629/15 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- VwGO § 161 1x
- VwGO § 166 2x