Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 1 K 8004/16

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 19.01.2016 und des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2016 verpflichtet, dem Kläger für die Aufwendungen zur Anschaffung einer Sehhilfe Beihilfe i.H.v. 94 Euro zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5.

Die Berufung wird zugelassen.


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