Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 1 L 2477/18

Tenor

  • 1. Durch einstweilige Anordnung wird vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren festgestellt, dass die Verkaufsstellen im Stadtteil O.        -T1.   der Antragsgegnerin nicht am Sonntag, dem 4. November 2018, auf Grund der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in den Stadtteilen T.               , O.        -T1.   , S.            , T2.     , T3.    /L.           , C.          , M.          und Q.    -N.     vom 19. Oktober 2018 geöffnet sein dürfen.

 Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Beschlusstenor zu 1.umgehend öffentlich bekannt zu machen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.


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