Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 24 K 5801/17
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin wendet sich gegen ihre Veranlagung zur Hundesteuer durch die Beklagte.
3Sie übernahm am 00. 00. 2014 die Hündin „U. “ von dem Tierschutzverein „Menschen für Tiere, Tiere für Menschen e. V.“ (im Folgenden: Tierschutzverein) zur Pflege. Nachdem bei örtlichen Ermittlungen am 21. Juli 2016 festgestellt worden war, dass der Hund keine Steuermarke trug, wies die Beklagte die Klägerin schriftlich auf die Hundesteuerpflicht hin und forderte sie auf, eine Steuererklärung abzugeben. Hierauf teilte der Tierschutzverein unter dem 4. August 2016 mit, die Klägerin habe die Hündin, welche sich im Besitz des Vereines befinde, nur zur Pflege aufgenommen. Das Tier sei schwer verletzt aus dem Ausland nach Deutschland geholt worden und werde von der Klägerin bis zu seinem Tode als „Gnadenbrottier“ versorgt. Der Tierschutzverein trage sämtliche Kosten, wie z.B. die Haftpflichtversicherung, die Kosten für die tierärztliche Behandlung und für die Versorgung des Tieres.
4Mit Bescheid vom 25. Oktober 2016 veranlagte die Beklagte die Klägerin für die Hündin zur Hundesteuer für die Jahre 2014, 2015 und 2016 in Höhe von insgesamt 468,00 € (156,00 € pro Jahr).
5Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid am 3. November 2016 mit der Begründung Widerspruch ein, sie sei weder Halterin des Tieres noch liege in ihrer Person ein steuerbarer Aufwand vor. Die Hündin gehöre dem Tierschutzverein, welcher sämtliche Haltungskosten trage. Im Übrigen würden nach ihrer Kenntnis andere Gemeinden die Hundesteuer für solche Tiere im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 227 Abgabenordnung (AO) erlassen.
6Im weiteren Verlauf setzte die Beklagte mit Bescheid vom 23. Februar 2017 gegenüber der Klägerin für das Jahr 2017 Hundesteuer i.H.v. 156,00 Euro fest, wogegen die Klägerin am 28. Februar 2017 Widerspruch erhob.
7Mit Bescheid vom 28. März 2017 hob die Beklagte die Hundesteuer für den Zeitraum Januar 2014 bis April 2014 i.H.v. 52,00 Euro auf und wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. Oktober 2016 im Übrigen als unbegründet zurück. Gemäß § 2 Abs. 2 und Abs. 3 der Hundesteuersatzung der Stadt Köln sei Halter im Sinne der Satzung auch derjenige, der einen Hund in Pflege genommen habe. Der steuerrechtliche Begriff des Halters sei unabhängig von den Eigentumsverhältnissen. Maßgeblich sei, wer den Hund in seinen Haushalt aufgenommen habe. Zudem sei es unerheblich, dass die Klägerin selbst keinerlei Kosten für den Hund trage, denn nach der Rechtsprechung komme es nicht darauf an, von wem und mit welchen Mitteln der steuerbare Aufwand finanziert werde.
8Mit Schreiben vom 3. April 2017 beantragte die Klägerin den Erlass der festgesetzten Steuern.
9Am 24. April 2017 hat die Klägerin Klage gegen die Veranlagungsbescheide erhoben und zugleich (hilfsweise) begehrt, die Beklagte zu verpflichten, die festgesetzte Hundesteuer zu erlassen.
10Unter dem 2. Mai 2017 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie beabsichtige, den Erlassantrag abzulehnen, da weder sachliche noch persönliche Billigkeitsgründe ersichtlich seien. Zugleich gab sie der Klägerin Gelegenheit, bis zum 19. Mai 2017 Unterlagen hinsichtlich eine möglicherweise gegebenen persönlichen Unbilligkeit vorzulegen. Hierauf reagierte die Klägerin nicht. Mit Bescheid vom 16. November 2017 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erlass der Hundesteuer ab, da keine sachliche Unbilligkeit im Sinne des § 7 Abs. 2 der Hundesteuersatzung i.V.m. § 227 AO vorliege. Die Erhebung der Steuer laufe den Wertungen des Satzungsgebers nicht zuwider. Gründe für eine persönliche Unbilligkeit habe die Klägerin nicht geltend gemacht.
11Zur Begründung der Klage wiederholt und vertieft die Klägerin ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, die Haltung der Hündin diene keinen persönlichen Zwecken. Die Klägerin sei bereits Halterin von zwei Hunden und habe die Hündin als Gnadenbrottier ausschließlich zum Zwecke des Tierschutzes und zur Entlastung der städtischen Tierheime aufgenommen.
12Selbst wenn man eine Steuerpflicht der Klägerin annehme, sei deren Einziehung im vorliegenden Fall mit Blick auf die dargestellten Umstände und den Zweck der Aufnahme des Tieres unbillig, so dass diese zu erlassen sei. Die Heranziehung der Klägerin sei ungerecht und unangemessen und werde von keinem verständigen Dritten unterstützt.
13Die Klägerin beantragt,
14den Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2017 sowie den Hundesteuerbescheid vom 23. Februar 2017 aufzuheben,
15hilfsweise,
16die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. November 2017 zu verpflichten, der Klägerin die mit den genannten Bescheiden festgesetzte Hundesteuer zu erlassen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und führt in Ergänzung ihrer Argumentation aus dem Widerspruchsbescheid aus, die Klägerin sei gemäß § 2 Abs. 2 der Hundesteuersatzung der Stadt Köln steuerpflichtig, weil sie gemäß ihren Vorstellungen zur persönlichen Lebensführung selbst bestimmen könne, auf welche Weise sie den Hund unterbringe, betreue und versorge, wem sie den Umgang mit dem Hund gestatte, wohin der Hund mitgenommen werde und auf welche Weise sie sich mit dem Hund beschäftige.
20Soweit die Klägerin die Verpflichtung zum Erlass der festgesetzten Hundesteuer begehre, sei die Klage mangels Durchführung eines Vorverfahrens unzulässig, denn die Klägerin habe gegen den Ablehnungsbescheid vom 16. November 2017 keinen Widerspruch eingelegt.
21Den Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die seinerzeit zuständige 21. Kammer des Verwaltungsgerichtes Köln mit Beschluss vom 17. Mai 2017 abgelehnt (21 L 1810/17).
22Mit Beschluss vom 11. März 2019 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (ein Heft) verwiesen.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
25Die Klage ist sowohl hinsichtlich des Hauptantrages als auch hinsichtlich des Hilfsantrages zulässig (I.), aber nicht begründet (II.)
26I. Soweit die Klägerin die Aufhebung des Hundesteuerbescheides vom 25. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2017 sowie die Aufhebung des Hundesteuerbescheides vom 23. Februar 2017 begehrt, steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass bezüglich des letztgenannten Bescheides noch kein Widerspruchsbescheid ergangen ist (§ 73 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO), so dass das gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Widerspruchsverfahren noch nicht beendet ist. Vielmehr ist eine Anfechtungsklage gemäß § 75 Satz 1 VwGO abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Zeit sachlich entschieden wurde.
27Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
28Die Klägerin hat gegen den Bescheid vom 23. Februar 2017 am 28. Februar 2017 Widerspruch erhoben, über den die Beklagte bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht entschieden hat, ohne dass ein zureichender Grund hierfür vorgetragen oder ersichtlich wäre. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Klage gegen den Bescheid bereits am 24. April 2017 und damit vor Ablauf der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO erhoben wurde, denn die Einhaltung bzw. der Ablauf dieser Frist ist eine Sachurteilsvoraussetzung, die (erst) im Zeitpunkt der für die gerichtliche Sachentscheidung maßgeblichen mündlichen Verhandlung erfüllt sein muss,
29vgl. bereits Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Urteil vom 20. Januar 1966 – 1 C 24.63 -, juris, Rn. 16; Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl. 2018, § 75, Rn. 8 m.w.N.; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 75, Rn. 2,
30was hier der Fall ist.
31Gleiches gilt für das (hilfsweise) Begehren der Klägerin.
32Der Antrag auf Erlass der festgesetzten Hundesteuer ging bei der Beklagten am 3. April 2017 ein und wurde durch die Beklagte erst mit Bescheid vom 16. November 2017 - mithin weit nach Ablauf der Frist des § 75 Satz 3 VwGO - abgelehnt.
33Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin gegen den nach Klageerhebung ergangenen Ablehnungsbescheid keinen Widerspruch erhoben hat und wegen Ablaufs der Widerspruchfrist auch nicht mehr erheben kann, so dass es an dem gemäß § 68 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO durchzuführende Widerspruchsverfahren fehlt. Vielmehr bleibt eine als Untätigkeitsklage abweichend von § 68 VwGO erhobene Verpflichtungsklage dennoch zulässig, wenn es für die Verzögerung der Verwaltungsentscheidung an einem zureichenden Grund i.S.d. § 75 Satz 1 VwGO fehlt. In diesem Fall wird der durch das unbegründete und unangemessene Hinauszögern der Verwaltungsentscheidung ohnehin betroffene Rechtsuchende nicht darauf verwiesen, auch noch eine behördliche Widerspruchsentscheidung herbeiführen zu müssen, sondern die Verwaltung muss sich der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle stellen, ohne dass ihr die Gelegenheit gegeben wird, die Rechtmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit ihres Verfahrens vor dem Erlass einer gerichtlichen Sachentscheidung einer eigenen erneuten Prüfung zu unterziehen,
34BVerwG, Urteil vom 23. März 1973 – IV C 2.71 –, juris, Rn. 27 – 28; Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl. 2018, § 75, Rn. 22 m.w.N.; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 75, Rn. 23.
35Vorliegend ist ein sachlicher Grund für die verzögerte Entscheidung der Beklagten über den Erlassantrag der Klägerin nicht ersichtlich. Dieser ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 2. Mai 2017 Gelegenheit gegeben hatte, zu ggf. vorhandenen persönlichen Billigkeitsgründen vorzutragen und Belege einzureichen. Denn die hierfür eingeräumte Frist lief am 19. Mai 2017 ab, ohne dass die Klägerin weitere Erlassgründe vorgetragen hat. Dennoch hat die Beklagte weitere sechs Monate zugewartet, bevor sie über den Antrag entschieden hat.
36II. Die Klage ist jedoch weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag begründet.
371. Der Hundesteuerbescheid vom 25. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2017 und der Hundesteuerbescheid vom 23. Februar 2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat die Klägerin zu Recht als Halterin der Hündin U. für den Zeitraum 1. April 2014 bis 31. Dezember 2017 zur Hundesteuer herangezogen.
38Die angefochtenen Bescheide finden ihre rechtliche Grundlage in der Hundesteuersatzung der Stadt Köln vom 19. Dezember 2003, in der hier maßgeblichen Fassung der zum 1. November 2015 rückwirkend in Kraft getretenen 3. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Köln vom 14. Juli 2016 (im Folgenden: HStS).
39Danach erhebt die Beklagte eine Hundesteuer in Höhe von § 156 Euro jährlich für jeden gehaltenen Hund als örtliche Aufwandssteuer (§ 1und § 3 Abs. 1 Satz 1 HStS). Gegenstand der Steuer ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HStS die persönlichen Zwecken dienende Hundehaltung durch natürliche Personen im Stadtgebiet. Steuerpflichtig ist, wer einen oder mehrere Hunde in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 2 Abs. 2 Satz 1 HStS). Nach § 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 HStS ist u. a. ebenfalls steuerpflichtig, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass der Hund bereits in Köln oder einer anderen Gemeinde versteuert ist oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege einen Zeitraum von drei Monaten überschreitet.
40Die genannten Satzungsbestimmungen stellen formell und materiell gültiges Ortsrecht dar. Sie halten sich in den Grenzen der Ermächtigung (§ 1 bis § 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, KAG) und verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine „klassische“ Aufwandssteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2 Buchstabe a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) für die Verwendung von Einkommen und Vermögen zur Bestreitung eines Aufwandes, nämlich für das Halten eines Hundes, der über das für die Deckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse Erforderliche hinausgeht,
41BVerwG, Beschluss vom 28. November 1997 - 8 B 224/97 -, juris, Rn. 6, m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 4. September 2018 – 14 A 222/17 –, juris, Rn. 26, m.w.N.
42Die Klägerin erfüllte in den hier streitgegenständlichen Zeiträumen die dargelegten Tatbestandvoraussetzungen für die Erhebung einer Hundesteuer, denn sie hielt während des Heranziehungszeitraumes im Stadtgebiet der Beklagten als natürliche Person einen Hund zu persönlichen Zwecken (§ 1 Abs. 1 Satz 1 HStS), den sie i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 HStS in ihren Haushalt aufgenommen hat.
43Dass die Hündin im Haushalt der Klägerin untergebracht ist und von dieser betreut und versorgt wird,
44vgl. insoweit zu dem Begriff der „Aufnahme“ OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 1997 – 22 A 2455/96 –, juris, Rn. 40,
45bestreitet die Klägerin nicht.
46Unerheblich ist zudem, dass nicht die Klägerin, sondern der Tierschutzverein Eigentümer/in des Tieres ist, denn für die Erfüllung des Steuertatbestandes des § 2 Abs. 2 Satz 1 HStS kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse an,
47vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 1997 – 9 C 17/07, juris, Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 1997 – 22 A 2455/96 –, juris, Rn. 40,
48zumal gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 HStS ebenfalls steuerpflichtig ist, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat.
49Mit der Aufnahme des Tieres in ihren Haushalt verfolgte die Klägerin ferner „persönliche Zwecke“ i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 HStS. Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, sie habe die Hündin ausschließlich aus Gründen des Tierschutzes und zur Entlastung der städtischen Tierheime aufgenommen. Das Tatbestandsmerkmal „die persönlichen Zwecken dienende Hundehaltung“ dient ausschließlich der Abgrenzung der nicht steuerpflichtigen Einkommenserzielung von der steuerpflichtigen Einkommensverwendung. Nur im letztgenannten Fall wird das „Einkommen“ eingesetzt, um einen Aufwand zu bestreiten, der über das für die Befriedigung der allgemeinen Lebensbedürfnisse Erforderliche hinausgeht; welchem Zweck die Einkommensverwendung im Übrigen dient und aus welchen Beweggründen sie vorgenommen wird, ist dagegen unerheblich,
50vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2017 - 9 C 14.16 -, juris, Rn. 11 und Beschluss vom 2. November 2006 - 10 B 4.06 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 3. Februar 2005 - 14 A 1569/03 -, und vom 3. November 2005 - 14 A 3852/04 -, jeweils juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. September 2010 - 2 S 811/10 -, juris.
51Dass die Kosten, die für die Haltung der Hündin U. aufgewendet werden, nicht der Einkommenserzielung, sondern der Einkommensverwendung dienen, ist offensichtlich.
52Schließlich kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Kosten für die Haltung der Hündin würden nicht von ihr, sondern von dem Tierschutzverein getragen. Diesbezüglich weist die Beklagte – unabhängig von der Frage, ob die Klägerin nicht zumindest geringfügige Kosten selbst trägt - zu Recht darauf hin, dass es nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung bei der Erhebung einer Aufwandsteuer grundsätzlich nicht darauf ankommt, von wem und mit welchen Mitteln der Aufwand finanziert wird oder ob er im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet,
53vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2017 - 9 C 14.16 -, juris, Rn. 11, m.w.N. und ausdrücklich zur Erhebung von Hundesteuer für die Aufnahme eines Pflegehundes: OVG NRW Lüneburg, Beschluss vom 27. September 2018 – 9 LA 27/18 -, juris.
54Soweit das Verwaltungsgericht Stuttgart die Auffassung vertritt, eine zusätzliche Leistungsfähigkeit könne gleichwohl nur bei dem demjenigen besteuert werden, der Teile seines Vermögens für die Haltung des Hundes ausgebe, nur diese Personen könnten steuerrechtlich Hundehalter sein,
55VG Stuttgart, Urteil vom 21. März 2017 – 1 K 3363/16 -, juris, Rn. 31,
56steht dies nicht im Einklang mit der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung, der das erkennende Gericht folgt.
572. Die Klage hat auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erlass der festgesetzten Hundesteuer. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid der Beklagten vom 16. November 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
58Gemäß § 7 Abs. 2 HStS i.V.m. § 227 Abgabenordnung (AO) kann die Beklagte die Hundesteuer auf Antrag ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre. Die Entscheidung über einen Erlassantrag aus Billigkeitsgründen ist eine Ermessensentscheidung, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nur dahingehend überprüft werden kann, ob die Gemeinde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Inhalt und Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens werden dabei durch den Maßstab der Billigkeit bestimmt,
59vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 - GmS-OGB 3/70 -; BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 - 8 C 42/88 -; Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 14. Januar 2002 –-XI B 146/00 -, jeweils juris.
60Nur wenn im konkreten Einzelfall der Ermessensspielraum derart eingeschränkt ist, dass lediglich der Erlass der Steuerschuld als ermessensgerecht in Betracht kommt (Ermessensreduzierung auf null), kann das Gericht ausnahmsweise auch eine Verpflichtung zum Erlass aussprechen,
61vgl. BFH, Urteil vom 27.September 2001 –X R 134/98 – und Urteil vom 26. Oktober 1994 – X R 104/92-, jeweils juris; BVerwG, Urteil vom 23.August 1990 - 8 C 42/88 -, juris.
62Dies ist hier nicht der Fall.
63Sachliche Billigkeitsgründe, welche die Klägerin ausschließlich geltend macht, liegen nicht vor. Sachliche Unbilligkeit ist gegeben, wenn der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis zwar nach dem gesetzlichen Tatbestand besteht, seine Geltendmachung aber mit dem Zweck des Gesetzes nicht oder nicht mehr zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft. Ein Billigkeitserlass darf hingegen nicht gewährt werden, um ein vom Gesetzgeber (hier: dem Satzungsgeber) zulässigerweise gewolltes (oder doch in Kauf genommenes) Ergebnis abzuwenden,
64vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1982 - 8 C 90.81 -, juris.
65Dies ist hier nicht der Fall.
66Aus § 2 Abs. 3 Satz 1 HStS ergibt sich vielmehr, dass eine Hundehaltung nach dem Willen des Satzungsgebers auch dann steuerpflichtig sein soll, wenn das Tier - ohne Eigentümerwechsel und unabhängig von dem damit verfolgten Zwecken - zur Pflege oder Verwahrung aufgenommen wird.
67Ein Anspruch der Klägerin auf Erlass der Steuer ergibt sich schließlich nicht daraus, dass - wie die Klägerin vorträgt - andere Kommunen in gleichgelagerten Fällen die Hundesteuer erlassen. Eine Ermessensreduzierung auf null ließe sich nur unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG herleiten, wenn die Beklagte in ihrem Zuständigkeitsbereich ebenfalls eine solche Verwaltungspraxis entwickelt hätte. Dass dies der Fall wäre, hat die Klägerin nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.
68Anhaltspunkte dafür, dass die hier streitgegenständliche Entscheidung der Beklagten, den Erlass der Hundesteuer abzulehnen, ermessenfehlerhaft sein könnte, sind weder vorgetragen, noch erkennbar.
69Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
70Rechtsmittelbelehrung
71Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
72- 73
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
- 74
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
- 75
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- 76
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
79Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
80Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
81Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
82Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
83Beschluss
84Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
85572,00 €
86festgesetzt.
87Gründe
88Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG). Obwohl über den Hilfsantrag entschieden wurde, ist der Streitwert nicht zu addieren, weil derselbe Gegenstand betroffen ist (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).
89Rechtsmittelbelehrung
90Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
91Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
92Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
93Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
94Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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