Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 7 L 673/19
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 17.500,00 Euro
festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 15.03.2019 wiederherzustellen,
4bleibt ohne Erfolg.
5Die Anordnung des Sofortvollzugs in der angegriffenen Verfügung entspricht zunächst in formeller Hinsicht den Anforderungen aus § 80 Abs. 3 VwGO. Die danach erforderliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung soll vorrangig die Behörde zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden. Der Antragsgegner hat sich bei der Anordnung des Sofortvollzugs davon leiten lassen, dass durch eine weitere berufliche Tätigkeit des als unwürdig und unzuverlässig erachteten Antragstellers erneute eklatante Berufspflichtverletzungen und damit einhergehende konkrete Gefahren für das Patientenwohl unmittelbar einzutreten drohten, die durch eine Präventivmaßnahme vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens abzuwehren seien. Er sah sich durch die Schwere der erhobenen Vorwürfe sowie die Folgen einer Fortsetzung der vorgeworfenen Verhaltensweisen für die betroffenen Patienten veranlasst, eine Schutzmaßnahme mit sofortiger Wirkung zu ergreifen. Das vorgefundene Bildmaterial und die Schilderungen des Zeugen Sayin nahm der Antragsgegner als eindeutiges Anzeichen dafür, dass der Antragsteller die körperliche und seelische Integrität seiner Patienten durch sexuell motivierte Übergriffe massiv missachtet habe und die Patienten vor einer Fortsetzung solchen Verhaltens zu schützen seien. Diesen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass der Antragsgegner sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzugs bewusst ist. Dabei ist unschädlich, dass sich diese im Wesentlichen mit den Erwägungen decken, die für die berufsrechtliche Maßnahme selbst entscheidungstragend waren. Gerade im Bereich der Gefahrenabwehr können die Gründe für den Sofortvollzug mit den Gründen des Verwaltungsakts identisch sein. Zudem verlangt § 80 Abs. 3 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe die getroffene Maßnahme inhaltlich rechtfertigen,
6vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.08.2016 - 13 B 790/16 - m.w.N.
7Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch materiell nicht zu beanstanden.
8Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Auch unter Berücksichtigung der besonderen grundrechtlichen Anforderungen, denen die Zulässigkeit des Sofortvollzugs einer berufsrechtlichen Maßnahme unterliegt
9- vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.2010 - 1 BvR 2709/09 -,
10fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus.
11Dabei sind in die Interessenabwägung zunächst die Erfolgsaussichten in der Hauptsache einzustellen. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand unterliegt die angegriffene Verfügung bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
12Die in Ziffer 1 des Bescheides getroffene Anordnung des Ruhens findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Bundesärzteordnung - BÄO -. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn gegen den Arzt wegen eines Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist. Die Staatsanwaltschaft L. hat gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses gemäß § 174 c StGB eingeleitet. Das Amtsgericht L. hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschlüssen vom 05.02.2019 und vom 26.03.2019 die Durchsuchung der Wohn- und Praxisräume des Antragstellers und Beschlagnahme von Beweismitteln angeordnet. Das Amtsgericht hält den Antragsteller aufgrund der bisherigen Ermittlungen für tatverdächtig, den Zeugen T. im Rahmen eines Behandlungsbesuchs am 28.01.2019 in seinen Praxisräumen sexuell missbraucht zu haben. Danach soll der Zeuge sich auf Aufforderung des Antragstellers komplett ausgezogen haben. Der Antragsteller soll den Körper des Zeugen mit Babyöl eingerieben und diesen aufgefordert haben, sich selbst manuell zu befriedigen. Der Antragsteller habe auch selbst am Glied des Zeugen, der von der Situation überfordert gewesen sei, manipuliert und mehrfach seinen Finger in dessen Anus geschoben. Nachdem der Zeuge ejakuliert habe, habe er auf Aufforderung des Antragstellers hin verschiedene Posen einnehmen sollen und sei von ihm fotografiert worden. Anschließend habe der Antragsteller erneut am Glied des Zeugen manipuliert und einen Oralverkehr ausgeführt. Das Amtsgericht geht darüber hinaus von dem Verdacht aus, dass der Antragsteller eine Vielzahl von weiteren männlichen Patienten sexuell unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses missbraucht habe. Das Gericht stützt seinen Verdacht auf glaubhafte Aussagen des Zeugen T. und bei dem Antragsteller aufgefundene Lichtbilder dieses Zeugen sowie weiterer Nacktaufnahmen von 35 männlichen Patienten, die in den Praxisräumen aufgenommen wurden.
13Für die Einleitung eines Strafverfahrens genügt ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, das als erster Verfahrensabschnitt Teil des Strafverfahrens ist; nicht erforderlich ist, dass bereits Anklage erhoben wurde,
14vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 13 A 1300/12 -.
15Bei der Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation handelt es sich um eine vorübergehende Maßnahme, die dazu bestimmt ist, in unklaren Fällen oder in Eilfällen einem Arzt die Ausübung ärztlicher Tätigkeit für die Dauer eines schwebenden Strafverfahrens zu untersagen, wenn dies im Interesse der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung und zum Schutz von Patienten vor einem Tätigwerden von Personen geboten ist, deren Zuverlässigkeit und Würdigkeit zweifelhaft geworden ist; sie erfasst deshalb Fälle, in denen eine Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs (noch) nicht endgültig feststeht,
16vgl. OVG NRW a.a.O. m.w.N.
17Auch unter Berücksichtigung der gebotenen einschränkenden Auslegung der Befugnisnorm infolge ihrer berufsgrundrechtlichen Relevanz begegnet die getroffene Ruhensanordnung keinen rechtlichen Bedenken. Nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen ist von der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung,
18vgl. OVG Saarland, Urteil vom 29.11.2005 - 1 R 12/05 -, m.w.N.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.07.2003 - 8 ME 96/03 -; OVG NRW, Beschluss vom 06.06.1988 - 5 B 309/88 -, MedR 1989, 44, 45; Narr, Ärztliches Berufsrecht, Stand: 28. EL 2018, Band I, Teil B II S. 50,
19auszugehen. In diesem Zusammenhang ist es nicht von Relevanz, dass der Bejahung oder Verneinung der Verurteilungswahrscheinlichkeit im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO eine Unsicherheit im Verhältnis zu dem tatsächlichen Ausgang des Strafprozesses immanent ist. Denn das Verwaltungsgericht ist nicht gehalten, selbst in die Erhebung der im Ermittlungs- und Strafverfahren aufgebotenen Beweise oder gar in eine Amtsermittlung einzutreten und gewissermaßen einen zum Verfahren vor dem Strafgericht parallelen Strafprozess durchzuführen,
20vgl. OVG Saarland, Urteil vom 29.11.2005 - 1 R 12/05 -.
21Allerdings sind an den strafrechtlichen Vorwurf insbesondere in einem frühen Ermittlungsstadium strenge Anforderungen zu stellen. Der Verdacht einer Straftat muss sich bereits so konkretisiert haben, dass die Gründe, die ein weiteres Zuwarten ausschließen, in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Eingriffs stehen; die Straftat muss vom Deliktscharakter, von der Begehungsweise oder von den Tatfolgen her gravierend und die Anordnung des Ruhens der Approbation zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geboten sein,
22vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.07.2013 - 13 A 1300/12 -.
23Diese Anforderung sieht die Kammer hier als erfüllt an.
24Auf der Grundlage der bisherigen Ermittlungsergebnisse hat sich der strafrechtliche Verdacht so weit verdichtet, dass bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass der Antragsteller mit erheblicher Wahrscheinlichkeit wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses gemäß § 174 c Abs.1 StGB verurteilt werden wird.
25Diese Einschätzung stützt die Kammer zunächst auf die Aussagen des Patienten T. , die sich aus den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft L. 00 Js 00/00 L. ergeben. Den in den Beschlüssen des Amtsgerichts L. wiedergegebenen Vorfall am 28.01.2019 hat Herr T. eingehend dargestellt und dabei weitere Handlungen des Antragstellers geschildert, die im Rahmen eines Behandlungsverhältnisses als eindeutig missbräuchlich einzustufen sind. Danach hat der Antragsteller nicht nur am Glied des Patienten manipuliert, währenddessen Finger in den Anus eingeführt und seinen Penis bis zum Samenerguss in den Mund genommen, sondern auch seine Oberschenkel und Brustwarzen gestreichelt, sein Kinn am Hals des Patienten gerieben und versucht, ihm einen Finger in den Mund zu stecken. Die Kammer hält die Darstellung des Patienten für glaubhaft. Der Vorfall ist detailliert, im Kerngeschehen widerspruchsfrei und plausibel geschildert. Logische Brüche oder sonstige relevante Ungereimtheiten in den beiden Aussagen des Herrn T. finden sich nicht. Die Angaben umfassen neben dem eigentlichen Tatgeschehen sowie Einzelheiten des Gesprächs zwischen dem Antragsteller und dem Zeugen zahlreiche Randbeobachtungen und geben darüber hinaus die Empfindungen und Gedanken des Patienten im Einzelnen wieder.
26Die plausible Schilderung des Patienten hat der Antragsteller nicht zu erschüttern vermocht. Dass der Zeuge eine Ultraschallaufnahme, die während des Praxisbesuchs gemacht worden sein soll, unerwähnt gelassen hat, spricht angesichts der weiteren gravierenden Vorkommnisse nicht gegen die Richtigkeit seiner Darstellung. Entgegen der Annahme des Antragstellers erscheint es auch nicht lebensfremd, dass ein Patient im Falle eines als Behandlung ausgegebenen sexuellen Übergriffs durch seinen Arzt versteinert, diesen ohne Gegenwehr über sich ergehen lässt und dabei gleichzeitig nach Anzeichen (wie der „Beule“ in der Hose) sucht, um einen solchen ungeheuerlichen Vorgang einordnen zu können.
27Auch der vom Antragsteller unternommene Versuch, den Patienten T. in seiner Glaubwürdigkeit herabzusetzen, veranlasst die Kammer nicht, die Richtigkeit seiner Darstellung in Zweifel zu ziehen. Motive für eine Falschbelastung sind nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller eigene Phantasien des Patienten, Projektionen, eine Inszenierung als Opfer und eine ausgeprägte Freude an urologischen Untersuchungen ins Spiel bringt, und damit die Schilderungen des Patienten als nur in seiner Vorstellung stattgefundenes Erlebnis bzw. als verzerrte Wahrnehmung einer „psychisch auffälligen“ Person ohne Beweiswert abzuqualifizieren sucht, lässt sich ein tatsächlicher Anknüpfungspunkt für derart vage und spekulative Vorhaltungen nicht erkennen. Auch das Bemühen des Antragstellers, den Patienten wegen seines Berichts über eine Vergewaltigung in Griechenland zu diskreditieren, weckt im Hinblick auf die hierzu erhobene Anamnese und Verletzungsdiagnosen im Bericht der Uniklinik L. vom 08.08.2018 keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen. Weshalb ein Patient, der sich nach einer erlittenen Vergewaltigung u.a. zur Abklärung von Folgeinfektionen und weiteren Schäden mehrmals in urologische Behandlung begibt, hierdurch eine übersteigerte Freude an urologischen Untersuchungen an den Tag legen soll, bleibt unerfindlich. Das Praxispersonal des Antragstellers hat Herrn T. als sachlich beschrieben und ein unangemessenes Auftreten nicht bestätigt. Der Arzt der Urologischen Klinik I. , bei der Herr T. sich nach der angemessenen Abklärungsweise erektiler Dysfunktionen erkundigt hat, schilderte den Zeugen als besorgt, gefasst und überzeugend.
28Die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen T. sieht die Kammer maßgeblich gestützt durch die bei dem Antragsteller aufgefundenen Lichtbilder des Herrn T. und anderer Patienten sowie durch die zu seinen Aussagen passenden Schilderungen weiterer Patienten.
29Die im Behandlungszimmer des Antragstellers aufgenommenen Lichtbilder zeigen ausnahmslos junge Männer zum Teil mit erigierten Geschlechtsteilen. Es handelt sich nicht um private Erotikbilder mit einverständlich handelnden Personen. Der Antragsteller rückt sie selbst in den Kontext eines Behandlungsverhältnisses und räumt ein, dass die abgebildeten Personen seine Patienten sind oder waren. Die Kammer hält es für eine Schutzbehauptung, dass diese Bilder zur Dokumentation medizinischer Indikationen angefertigt wurden. Sie sollen augenscheinlich der sexuellen Stimulation dienen. Für diese Annahme sprechen folgende Gesichtspunkte:
30Der Art der Darstellung, die die Männer mit dem gesamten eingeölten Körper in verschiedenen Posen präsentiert, fehlt jeder erkennbare medizinische Bezug. Diesbezügliche Interpretationsversuche des Antragstellers sind nicht glaubhaft. Nicht nachvollziehbar ist, dass das Einölen des gesamten Körpers der Reinigung von Ejakulat dient. Das Einölen und Abbilden des gesamten Körpers lässt sich auch nicht mit der Sichtbarmachung von Muskeln oder Gefäßen rechtfertigen, die für die urologische Behandlung relevant sind. Dann wären diese Details in Nahaufnahmen zu fotografieren gewesen. Abwegig ist schließlich die Behauptung, die Fotos dienten dazu, Patienten mit phallischen Minderwertigkeitskomplexen psychisch zu unterstützen und ihnen einen neuen Blick auf ihre Körperlichkeit zu ermöglichen. Keiner der abgebildeten Patienten, die die Strafverfolgungsbehörden zwischenzeitlich identifizieren konnten, hat phallische Minderwertigkeitskomplexe als Grund dafür benannt, dass er die Praxis des Antragstellers aufgesucht hat. Dagegen haben mehrere dieser Patienten erklärt, als Folge der Vorkommnisse in der Praxis unter sexuellen Hemmungen gelitten zu haben.
31Auf einigen Bildern ist offenbar die Hand des Beschuldigten zu sehen, die sexuelle Handlungen an den Personen vornimmt.
32Die Fotos wurden in einer Weise aufbewahrt, die den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Sicherstellung medizinischer Fakten mit dem Ziel, eine sachgerechte Behandlung zu gewährleisten, auch nicht ansatzweise entspricht. Die Fotos wurden in einem Spind unter persönlichen Sachen des Antragstellers mit dem Babyöl und der Kamera ohne jede Zuordnung zu Patientenakten oder auch nur zu Namen von Patienten vorgefunden. Der Antragsteller sah sich außerstande, die Identität der Patienten zu offenbaren. Seine Behauptung, er bewahre die Fotos dort auf, um sie Patienten aushändigen zu können, ist daher augenscheinlich unzutreffend.
33Angehörige des Praxispersonals haben ausgesagt, mehrfach derartige Fotos auf der Personaltoilette vorgefunden und den Antragsteller diesbezüglich zur Rede gestellt zu haben. Der Antragsteller habe die Fotos zerrissen und erklärt, das komme nicht wieder vor.
34In der Mappe der aufgefundenen Lichtbilder findet sich auch die Abfotografie einer pornographischen Darstellung von zwei Männern.
35Die Verurteilungswahrscheinlichkeit verdichtet sich in erheblichem Maße durch die Aussagen der fotografierten Patienten, deren Identität im Ermittlungsverfahren bislang geklärt werden konnte. Diese Patienten haben nicht aus eigener Initiative, sondern auf polizeiliche Vorladung hin und unabhängig voneinander jeweils dasselbe Muster missbräuchlicher Übergriffe seitens des Antragstellers zur Sprache gebracht, das bereits Herr T. beschrieben hat. Durchweg erhielten diese Zeugen Termine am späten Nachmittag in Abwesenheit des Praxispersonals, mussten sich vollständig auskleiden und wurden vom Antragsteller am gesamten Körper mit Öl eingerieben und fotografiert. Der Antragsteller soll auch bei diesen Patienten Manipulationen an Glied, Anus und Brustwarzen vorgenommen haben. Bei ihren Vernehmungen haben die Zeugen insbesondere anschaulich und nachvollziehbar beschrieben, dass sie sich als junge, auf dem Gebiet urologischer Behandlungen unerfahrene Patienten gehalten sahen, sich der ärztlichen Autorität und der vom Arzt gewählten Behandlungsweise ohne Vorbehalt zu unterstellen. Mehreren Schilderungen ist jeweils zu entnehmen, wie der Antragsteller vor Beginn der Übergriffe das unkritische Vertrauen durch freundliche private Gespräche noch zu intensivieren vermochte und sexuell motivierte, unmerklich eindeutiger werdende Verhaltensweisen jeweils mit angeblich medizinisch angezeigten Tests und Dokumentationen bemäntelte. Da der Antragsteller jedes intuitiv aufkommende Gefühl, dass das Geschehen nicht „normal“ sei, mit dem Vorwand ärztlicher Untersuchungserfordernisse zu begegnen wusste, haben diese Zeugen erst im Nachhinein realisiert, dass sie mutmaßlich sexuell missbraucht wurden. Für die Richtigkeit der Angaben spricht zusätzlich, dass die meisten Zeugen in ihren Vernehmungen nach der Einschätzung der Vernehmungsbeamtin einen massiv getroffenen Eindruck machten. Der Antragsteller ist diesen Zeugenaussagen nicht mehr substantiiert entgegengetreten.
36Dass es sich bei der dem Antragsteller vorgeworfenen Straftat aufgrund der Art des Delikts und der Begehungsweise um eine gravierende Verfehlung handelt, aus der sich dessen Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergibt, liegt auf der Hand. Unwürdig im Sinne des § 6 Abs.1 Nr.1 BÄO ist ein Arzt, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das zur Ausübung des ärztlichen Berufs erforderliche Ansehen und Vertrauen besitzt. Wer eine Straftat nach § 174 c StGB begeht, erweist sich ohne weiteres als unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufes,
37vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.07.2003 - 8 ME 96/03 -.
38Der Antragsteller hat nach der hier gebotenen vorläufigen Prüfung das für seine Berufsausübung unabdingbare Ansehen und Vertrauen dadurch verloren, dass er nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis eine aufgrund des Behandlungsverhältnisses bestehende Autoritäts- und Vertrauensstellung gegenüber seinem Opfer zur Vornahme sexueller Handlungen missbraucht hat; er hat gerade seine ärztliche Stellung dazu benutzt, vordergründig medizinische Untersuchungen, Behandlungen und „Dokumentationen“ vorzunehmen, die in Wahrheit seiner eigenen sexuellen Erregung dienen und das Opfer zur Duldung seiner Übergriffe veranlassen sollten. Dies verletzt in eklatanter Weise seine Berufspflichten und die gegenüber den Patienten bestehenden Schutzpflichten. Ein Urologe, der die Lage eines Patienten, der ihm in der Behandlungssituation in gewisser Weise ausgeliefert ist, zu sexuellem Missbrauch ausnutzt, genießt keinerlei Vertrauen und Ansehen der Bevölkerung mehr.
39Unabhängig davon ergibt sich aus dem strafrechtlichen Vorwurf auch die Unzuverlässigkeit des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Unzuverlässig als Arzt ist, wer nicht die Gewähr dafür bietet, den Beruf als Arzt künftig ordnungsgemäß auszuüben,
40vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.09.1993 - 5 B 1412/93 -.
41Das Verhalten des Antragstellers, wie es sich aus den Aussagen der Patienten ergibt, lässt befürchten, dass er auch künftig nicht ordnungsgemäß als Arzt arbeiten und das sexuelle Selbstbestimmungsrecht seiner Patienten und deren körperliche sowie seelische Integrität respektieren wird.
42Mit Rücksicht auf die erhebliche Verurteilungswahrscheinlichkeit, die Schwere des Delikts, seinen engen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit und den hohen Rang der vor potentiellen künftigen Verletzungen zu schützenden Rechtsgüter erweist sich die seitens des Antragsgegners getroffene Anordnung des Ruhens der Approbation als ermessensfehlerfrei, insbesondere als verhältnismäßig. Der Antragsgegner hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Interesse der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung und an der Gewährleistung des Patientenschutzes das konkrete Interesse des Antragstellers an der Ausübung seines Berufes überwiegt, auch wenn die Ruhensanordnung in die durch Art. 12 GG gewährleistete Berufsfreiheit eingreift. Der abstrakte Schutz des unverzichtbaren Vertrauens der Öffentlichkeit in den Berufsstand der Ärzte und der individuelle Schutz der Patienten verlangen es, einen Facharzt für Urologie und Andrologie, der sich aufgrund des begründeten Verdachts, unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses des sexuellen Missbrauchs von Patienten als berufsunwürdig und -unzuverlässig zeigt, von der Ausübung des ärztlichen Berufs vorläufig fernzuhalten. Ein milderes, zur Erreichung des mit der Ruhensanordnung verfolgten Ziels gleich geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Die ärztliche Approbation berechtigt ihren Inhaber stets zur uneingeschränkten ärztlichen Berufsausübung; Auflagen sieht die BÄO nicht vor. Eine in diesem Zusammenhang vom Antragsteller angebotene Hinzuziehung des Praxiskollegen schließt die Möglichkeit eines weiteren Fehlverhaltens bei einer fortgesetzten ärztlichen Tätigkeit in dessen Abwesenheit nicht hinreichend aus und eignet sich nicht dazu, dem Vertrauensverlust zu begegnen. Die mit der Ruhens-anordnung zwangsläufig verbundenen wirtschaftlichen Einbußen hat sich der Antragsteller selbst zuzuschreiben.
43Die besonderen Anforderungen, die unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten an die Notwendigkeit eines Sofortvollzugs zu stellen sind, sind erfüllt.
44Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stellt einen selbständigen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufsausübung und –wahl dar, der in seinen Wirkungen über diejenigen des Widerrufs noch hinausgeht. Sie erfordert daher eine eigenständige Prüfung am Maßstab dieser Verfassungsnorm. Zwar lässt Art. 12 Abs. 1 GG einen Eingriff in die Berufsfreiheit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter zu. Wegen der gesteigerten Eingriffsintensität beim Sofortvollzug einer berufsrechtlichen Maßnahme sind hierfür jedoch nur solche Gründe ausreichend, die in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Eingriffs stehen und die ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens ausschließen. Der Sofortvollzug muss daher zur Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich sein, die bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens konkret zu erwarten sind,
45vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27.12.2004 - 13 B 2314/04 - und vom 03.08.2018 - 13 B 826/18 -.
46Ein solches Gefährdungsrisiko ist bei dem Antragsteller anzunehmen. Der Sofortvollzug ist erforderlich, um während des Hauptsacheverfahrens einem drohenden Schadenseintritt in Bezug auf die körperliche und seelische Unversehrtheit seiner Patienten zuvorzukommen. Verlässliche Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller unter dem Druck der strafrechtlichen Ermittlungen und des verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens zu einer ordnungsgemäßen, das Patientenwohl wahrenden Berufsausübung finden wird, hat die Kammer nicht.
47Die Datierung der Lichtbilder und die Vielzahl der fotografierten Patienten weisen darauf hin, dass der Antragsteller das Vertrauen zahlreicher junger Patienten in seine Integrität als Arzt zu langjährigem sexuellen Missbrauch ausgenutzt hat.
48Der Antragsteller zeigt kein Einsehen, dass das in Rede stehende Vorgehen in eklatanter Weise gegen seine ärztlichen Pflichten verstößt und in keiner Weise von der Therapiefreiheit gedeckt ist. Die bei seinen Patienten mutmaßlich angewandte Strategie, sexuellen Handlungen angebliche medizinische Indikationen unterzulegen, versucht er, gegenüber Behörden und Gerichten fortzusetzen. Dies lässt ernstlich befürchten, dass er die ärztliche Position bei nächster Gelegenheit in vergleichbarer Weise wieder zu missbräuchlichem Vorgehen nutzen wird.
49Der Antragsteller hat in der Vergangenheit zudem erkennen lassen, dass ihn auch ein hohes Risiko der Entdeckung und Ahndung seines Verhaltens nicht davon abgehalten hat, sein mutmaßliches missbräuchliches Handeln fortzusetzen. Selbst mehrfache Vorhaltungen seines Praxispersonals, die auf der Personaltoilette aufgefundene Nacktfotos beanstandeten, ihm gegenüber mit sexuellen Neigungen seinerseits in Verbindung brachten und mit Kündigung drohten, haben den Antragsteller offenbar nicht von seinem missbräuchlichen Verhalten abbringen können. Die hieraus abzuleitende Befürchtung, der Antragsteller könne in Zukunft wieder ähnliche Straftaten begehen, lässt es als dringend notwendig erscheinen, Patienten kurzfristig vor der Gefahr erneuter Übergriffe zu schützen. Die von den Strafverfolgungsbehörden ausfindig gemachten jungen Patienten haben die gravierenden Belastungen, die mit den mutmaßlichen Übergriffen für sie einhergehen, eindrücklich geschildert. So wird das Empfinden der Erniedrigung deutlich, die mit einer derartigen sexuellen Ausnutzung einhergeht. Der Vorfall wird als das unangenehmste Erlebnis des Lebens geschildert. Es finden sich anhaltende Beeinträchtigungen im Bereich des Sexuallebens der Patienten wie auch der vollkommene Verlust des Vertrauens in die Ärzteschaft einhergehend mit einem Verzicht auf jegliche Arztbesuche. Aus Sicht der Kammer kann die konkrete Gefahr ähnlicher Schädigungen auch für eine begrenzte Übergangszeit, welche die Durchführung des Strafverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens noch in Anspruch nehmen wird, nicht hingenommen werden.
50Die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides enthaltene Aufforderung, dem Antragsgegner die Approbationsurkunde auszuhändigen, begegnet wegen der Rechtmäßigkeit der Ruhensanordnung ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ermächtigungsgrundlage für das Herausgabeverlangen ist § 52 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW. Hiernach kann die Behörde eine Urkunde zurückfordern, die aufgrund eines Verwaltungsaktes, dessen Wirksamkeit aus einem anderen Grund als Rücknahme oder Widerruf nicht mehr gegeben ist, erteilt worden ist,
51vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.05.1990 - 5 A 1692/89 -.
52Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da die Wirksamkeit der Approbation des Antragstellers infolge der Rechtmäßigkeit der Ruhensanordnung nicht mehr gegeben ist. Auf Rechtsfolgenseite hat der Antragsgegner das ihm eingeräumte Ermessen erkannt und hiervon in zweckentsprechender Weise Gebrauch gemacht. Zutreffend begründet der Antragsgegner die Aufforderung zur Herausgabe damit, dass bei nicht erfolgender Rückgabe der Urkunde etwaige Missbrauchsmöglichkeiten hinsichtlich der weiteren Ausübung des ärztlichen Berufes bestehen bleiben.
53Auch die in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides enthaltene Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen der insoweit maßgeblichen Rechtsgrundlage des § 63 Abs. 1 bis 3, 5, 6 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen sind erfüllt.
54Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.
55Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs.1, 53 Abs.2 Nr.2 GKG. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend die Anordnung des Ruhens der Approbation die Hälfte des im Hauptsacheverfahren angesetzten Streitwerts festzusetzen,
56vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.03.2012 - 13 B 228/12 -.
57Rechtsmittelbelehrung
58Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
59Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
60Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
61Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
62Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
63Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
64Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
65Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
66Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
- § 52 Abs.1, 53 Abs.2 Nr.2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 00 Js 00/00 1x (nicht zugeordnet)
- 13 A 1300/12 1x (nicht zugeordnet)
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- 5 B 309/88 1x (nicht zugeordnet)
- 13 B 790/16 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 2x
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 R 12/05 2x
- 5 A 1692/89 1x (nicht zugeordnet)
- 13 B 228/12 1x (nicht zugeordnet)
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- VwGO § 154 1x
- 8 ME 96/03 2x (nicht zugeordnet)
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- StGB § 174c Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses 3x
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- VwGO § 55a 3x
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