Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 20 K 4097/18.A

Tenor

Soweit der Kläger zu 1) die Klage hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides vom 28.05.2018 zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.05.2018 im noch angefochtenen Umfang verpflichtet festzustellen, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG für den Kläger zu 1) hinsichtlich Bulgarien vorliegt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger als Gesamtschuldner und die Beklagte je zur Hälfte.


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