Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 20 K 4097/18.A
Tenor
Soweit der Kläger zu 1) die Klage hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides vom 28.05.2018 zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.05.2018 im noch angefochtenen Umfang verpflichtet festzustellen, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG für den Kläger zu 1) hinsichtlich Bulgarien vorliegt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger als Gesamtschuldner und die Beklagte je zur Hälfte.
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T a t b e s t a n d
2Der am 00.00.1980 in Shaykh Al Hadid/Syrien geborene Kläger zu 1) und seine am 00.00.2016 in Dohuk/Irak geborene Tochter, die Klägerin zu 2), sind syrische Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Am 09.09.2017 reisten sie in die Bundesrepublik. Am 15.09.2017 stellten sie in der Bundesrepublik formelle Asylanträge. Das Verfahren der Ehefrau und Mutter der Kläger, die türkische Staatsangehörige ist, wird getrennt unter dem Aktenzeichen 8 K 5736/17.A (0000000-0-000) beim Verwaltungsgericht Aachen geführt.
3Im Rahmen des persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 15.09.2017 gab der Kläger zu 1) an, er habe Syrien im Jahr 1999 verlassen und zunächst bis 2016 im Irak (Dohuk) gelebt. Im Jahr 2016 seien sie über die Türkei und Bulgarien auf dem Landweg in die Bundesrepublik gereist. In Bulgarien seien sie am 27.08.2016 eingereist. In einer weiteren Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags vom 21.09.2017 gab der Kläger zu 1) an, er sei Mitglied der PKK gewesen und habe sich als solcher in Dohuk aufgehalten. Im Jahr 2012 sei er von der PKK desertiert. Sie seien nach Deutschland gekommen, weil es in Bulgarien keine Krankenversicherung gebe und die Leute keine Arbeit hätten. Seine Frau brauche eine Prothese für ihren Fuß und die habe man ihr nicht geben wollen. Sie seien auch wegen der Zukunft ihrer Kinder gekommen. Am 21.09.2017 fand zugleich die Anhörung gemäß § 25 AsylG statt. Dort machte der Kläger zu 1) Angaben zu seinen Asylgründen.
4Am 25.09.2017 bat die Beklagte Bulgarien um Wiederaufnahme der Kläger. Bulgarien lehnte die Wiederaufnahme mit Schreiben vom 05.10.2017 unter Hinweis darauf ab, dass dem Kläger zu 1) dort durch Entscheidung vom 10.04.2017 subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Auf ein weiteres Informationsersuchen vom 26.03.2018 betreffend die Klägerin zu 2) äußerten sich die bulgarischen Behörden trotz Erinnerung vom 30.04.2018 nicht mehr.
5Mit Bescheid vom 28.05.2018 lehnte die Beklagte die Anträge als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2) und forderte die Kläger unter Abschiebungsandrohung nach Bulgarien auf, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Ziffer 3). Die Kläger dürften nicht nach Syrien abgeschoben werden (Ziffer 3 Satz 4). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Bescheid wurde den Klägern am 30.05.2018 zugestellt.
6Am 30.05.2018 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung beziehen sie sich auf das Vorbringen im Vorverfahren. Die Ehefrau und Mutter leide infolge eine Teilamputation des Unterschenkels an einer schweren Gehbehinderung. Eine ärztliche Bescheinigung vom 18.07.2018 wurde insoweit vorgelegt.
7Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu 1) die Klage hinsichtlich der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides, soweit sie sich auf seinen Asylantrag bezieht, zurückgenommen.
8Die Kläger beantragen weiterhin,
9hinsichtlich des Klägers zu 1) die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 2 bis 4 des Bescheides vom 28.05.2018 – mit Ausnahme von Ziffer 3 Satz 4 - zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Bulgarien vorliegen, sowie
10den Bescheid der Beklagten vom 28.05.2018, soweit er sich auf die Klägerin zu 2) bezieht, aufzuheben mit Ausnahme von Ziffer 3 Satz 4 des Bescheides.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges verwiesen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
15Soweit der Kläger zu 1) die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
16Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.
171)
18Bezogen auf den Kläger zu 1) erweisen sich die Ziffern 2 bis 4 des Bescheides der Beklagten vom 28.05.2018 in dem noch angefochtenen Umfang als rechtswidrig und verletzen ihn in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil er einen Anspruch auf die Feststellung hat, dass für ihn das Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Bulgarien vorliegt. Im Falle einer Abschiebung läuft der Kläger tatsächlich Gefahr, infolge systemischer Mängel der Aufnahmebedingungen bzw. bei der Behandlung anerkannter Schutzberechtigter einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der EU und Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden.
19Wesentliche Kriterien für die Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vorliegt, sind der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK zu entnehmen. Eine Situation extremer materieller Armut kann stets eine für Art. 3 EMRK relevante Frage darstellen, wenn Personen vollkommen von staatlicher Unterstützung abhängig sind und sich in einer Lage schwerwiegender Entbehrungen und extremer materieller Not, die nicht mit der Menschenwürde vereinbar ist, mit behördlicher Gleichgültigkeit konfrontiert sind. Eine Situation extremer materieller Not liegt insbesondere dann vor, wenn Personen ihre elementarsten Bedürfnisse, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, nicht befriedigen können und dies ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar. Stets ist eine gründliche und individuelle Prüfung der Situation der betroffenen Person vorzunehmen und zu berücksichtigen, dass Asylsuchende eine besonders unterprivilegierte und verletzliche Gruppe darstellen und besonderen Schutz benötigen. Der Situation von Minderjährigen und der extremen Verletzlichkeit von Kindern ist Rechnung zu tragen.
20Vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17 (Ibrahim) u.a. und Urteil vom gleichen Tage – C 163/17 (Jawo); EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – 29217/12 – Tarakhel/Italien -; BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25.18 -.
21Der Umstand, dass subsidiär Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller diesen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung zu erfahren, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Bloße Unterschiede in den Sozialhilfeleistungen und/oder Lebensverhältnissen reichen ebenso wenig aus wie große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann.
22Vgl. EuGH, Urteile vom 19.03.2019 – C-297/17 (Ibrahim) u.a. und – C 163/17 (Jawo) -; BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25.18 -.
23Hinsichtlich Bulgarien entspricht es der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, das dort systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen vorliegen, die alle Bereiche des bulgarischen Asylsystems erfassen und die für jeden einzelnen das tatsächliche Risiko begründen, einer Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK und Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu sein.
24Die Lage von Personen mit Schutzstatus in Bulgarien ist aussichtslos. Seit dem Auslaufen des Nationalen Integrationsprogramm im Jahr 2013 gibt es bis heute kein operatives Integrationsprogramm mehr in Bulgarien und damit ist auch in absehbarer Zukunft nicht zu rechnen. Eine zuletzt geltende „Integrationsverordnung Nr. 208“ wurde am 31.03.2017 wegen fehlender effektiver Umsetzung in einer außerordentlichen Sitzung der Übergangsregierung ersatzlos aufgehoben. Personen mit Schutzstatus haben zwar formal bis zu einem Zeitraum von 6 Monaten nach der positiven Entscheidung einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie Asylbewerber in Höhe von 65 Lewa pro Monat (entspr. 33,33 €), was dem Minimums der staatlichen Sozialhilfe in Bulgarien entspricht. Dieser Betrag ist seit 2009 unverändert und reicht anerkanntermaßen nicht aus, um selbst grundlegende Bedürfnisse wie Nahrung zu befriedigen, geschweige denn eine Unterkunft oder Zugang zur Gesundheitsversorgung zu erlangen. Die einzige Option zur Erlangung einer Unterkunft während dieser sechsmonatigen Zeit besteht in dem weiteren Verbleib in einem der Aufnahmezentren, was nur ausnahmsweise der Fall ist. Haben Schutzberechtigte eine Unterkunft zwischenzeitlich aus irgendwelchen Gründen verlassen, werden sie dort regelmäßig nach einer Rückkehr nicht mehr untergebracht. Außerhalb der Aufnahmezentren besteht ein hohes Risiko von Obdachlosigkeit, das wegen des Fehlens eines Integrationsprogramms dadurch erhöht wird, dass Flüchtlinge keinerlei finanzielle Unterstützung wie Wohngeld oder Sozialhilfe erhalten und auch keine Unterkunft in Obdachlosenunterkünften oder Sozialwohnungen finden können. Der Erhalt eines Schutzstatus bedeutet daher in der Regel Obdachlosigkeit. Ohne Wohnung ist auch der Zugang zu jeglichen anderen staatlichen und medizinischen Leistungen unmöglich, da hierfür eine Meldeadresse vorgewiesen werden muss. Mangels Integrationsprogramm, ohne Sprachkenntnisse und in Abwesenheit von Sozialarbeitern ist dies Schutzberechtigten nahezu unmöglich. So erhielten Stand Mai 2017 nur 20 Schutzberechtigte Sozialleistungen ausgezahlt. Ebenso aussichtslos sind die Möglichkeiten, sich durch Erwerbstätigkeit das Existenzminimum zu sichern, zumal unter den in Bulgarien herrschenden schlechten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen mit einer ohnehin hohen Arbeitslosenquote. Nur wenige Schutzberechtigte haben bislang überhaupt eine Arbeit gefunden und wenn, dann entweder in schlecht bezahlten unqualifizierten Jobs oder bei Arbeitgebern gleicher Herkunft, die sich vornehmlich in Sofia ein Geschäft aufgebaut haben. Auch der Zugang zu Schule/Bildung ist für Flüchtlingskinder praktisch nicht gewährleistet. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung ist für Personen mit Schutzstatus ebenfalls nicht gewährleistet. Der monatliche Beitrag für das Gesundheitssystem muss selbst bezahlt werden, eine staatliche Unterstützung gibt es hierfür nicht. Selbst wenn der Beitrag irgendwie aufgebracht werden kann, sind Aufwendungen für Arzneimittel und psychologische Behandlung nicht abgedeckt. Auch kassenfinanzierte Leistungen können kaum in Anspruch genommen werden, da man hierzu auf eine Patientenliste eines Hausarztes gelangen muss, was oft mit unüberwindbaren Schwierigkeiten verbunden ist.
25Vgl. u.a. Urteil vom 18.06.2015 – u.a. AZ 20 K 5432/14.A - m.w.N.; Auswärtiges Amt, Auskünfte an Niedersächsisches OVG vom 18.07.2017, an VG Stuttgart vom 23.07.2015 und an VG Hamburg vom 30.11.2015; aida, Country Report Bulgaria – update 2018, amnesty international, Jahresberichte 2017/2018 und 2016 – Bulgarien; Muiznieks-Report (Menschenrechtskommissar des Europarats) vom 22.06.2015; Rechtsanwältin Dr. Valeria Ilareva, Bericht über die derzeitige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien, vom 27.08.2015; UNHCR, Überblick über den Zugang zu Bildung für Personen unter dem Mandat von UNHCR in Bulgarien, Juni 2015.
26In Bulgarien sind zwar mehrere Nichtregierungsorganisationen aktiv und bieten Programme für Flüchtlinge. Die zur Verfügung stehenden Plätze reichen aber bei weitem nicht aus. So nahmen etwa im Jahr 2017 ausschließlich in Sofia 40 Personen an verschiedenen Programmen des Bulgarischen Roten Kreuzes teil bei einer Zahl von 963 anerkannten Schutzberechtigten im Zeitraum vom 01.01. bis 31.05.2017. Spezielle Programme für zurückgekehrte Schutzberechtige existieren weder von staatlicher Seite noch von Seiten der NRO’s.
27Vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte an Niedersächsisches OVG vom 18.07.2017,
28Zusätzlich muss in den Blick genommen werden, dass sich die Situation von Schutzberechtigten und Inländern auch bei formaler Gleichbehandlung strukturell und grundlegend unterscheidet. Bei Sozialleistungen, die – wie in Bulgarien unbestritten der Fall - so bemessen sind, dass sie objektiv nicht zum Überleben ausreichen und nicht die grundlegendsten Bedürfnisse an Unterkunft und medizinischer Versorgung decken, ist der Schutzberechtigte ohne Sprachkenntnisse, ohne jegliche sozialen Kontakte oder familiären Netzwerke und ohne eigene Mittel zu einem menschenunwürdigen Leben am Rande des Existenzminimums verdammt. Zudem stehen ihnen bei einem weitgehend verschlossenen Arbeitsmarkt auch keine Ausweichmöglichkeiten zur Existenzsicherung, wie etwa die Abwanderung auf andere Arbeitsmärkte in der EU, zur Verfügung, da sie anders als Inländer keine Freizügigkeit genießen. Insofern erweist sich bei der gegebenen völligen Abhängigkeit von staatlichen Zuwendungen das Fehlen eines Integrationsprogramms als Ausdruck einer institutionellen manifesten Gleichgültigkeit, die nach der Rechtsprechung des EGMR auch ohne die besonderen Gewährleistungen der Qualifikationsrichtlinie bereits zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen kann.
29Zu dem Fehlen nahezu jeglicher staatlicher Unterstützung bei der Sicherung des Existenzminimums und der Befriedigung elementarster Bedürfnisse kommen weit verbreiteter Rassismus und Intoleranz hinzu, dem staatliche Behörden und Politiker nur selten entgegentreten. Es mehren sich im Gegenteil Berichte über Gewaltanwendung von staatlichen Sicherheitskräften gegenüber Flüchtlingen und eine Überlastung des Aufnahmesystems. Das Versäumnis staatlicher bulgarischer Verfolgungsbehörden, möglichen rassistischen Motiven für eine Gewaltanwendung gegenüber dem sudanesischen Beschwerdeführer nachzugehen, hat in der Vergangenheit bereits zu einer Verurteilung Bulgariens durch den EGMR wegen einer Verletzung von Art. 3 EMRK geführt.
30Vgl. Muiznieks-Report (Menschenrechtskommissar des Europarats) vom 22.06.2015; EGMR, Urteil vom 11.03.2014 – Nr. 26827/08 - Abdu/Bulgarien; Human Rights Watch, Bericht vom 16.02.2016, Dispatches: What Bulgaria’s „Respect“ for Refugees Really Looks Like; n-tv.de vom 25.11.2016, Ausschreitungen in Bulgarien – Polizei nimmt 200 Flüchtlinge fest.
31Die vorstehende Auskunftslage spiegelt sich in den Angaben des Klägers zu 1) in der mündlichen Verhandlung über ihre persönliche Aufnahmesituation in vollem Umfang wieder. Soweit sie das Glück hatten, zumindest nicht obdachlos zu sein, können sie mit einer Wiederaufnahme in einem Flüchtlingsheim im Falle einer Rückkehr nicht mehr rechnen.
32Das Gericht hat nach alledem unverändert keinen Zweifel, dass für Personen mit Schutzstatus in Bulgarien das tatsächliche Risiko einer Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK und Art. 4 GR-Charta besteht.
33Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass syrische Schutzsuchende infolge der lang andauernden bewaffneten Auseinandersetzungen in ihrem Heimatland regelmäßig in erheblichem Maße traumatische Erfahrungen gemacht haben und häufig bereits einmal ihre gesamte Existenzgrundlage verloren haben. Sie sind daher in besonders hohem Maße vulnerabel und schutzbedürftig. Im Falle des Klägers zu 1) und seiner Familie kommt weiter erschwerend hinzu, dass es sich um eine Familie mit einem minderjährigen Kind von drei Jahren handelt. Sie gehören daher innerhalb der insgesamt bereits besonders schutzbedürftigen Gruppe der Asylsuchenden/Schutzberechtigten zu einer in besonders hohem Maße vulnerablen Personengruppe, für die eine Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK im Falle einer Rückschiebung nach Bulgarien anhand der oben dargestellten Auskunftslage offen zu Tage tritt. Zu berücksichtigen ist hier auch, dass die Ehefrau und Mutter der Kläger, deren Situation in die vorliegende Bewertung miteinzubeziehen ist, nach dem fachorthopädischen Attest des Dr. T. C. vom 18.07.2018 unterschenkelamputiert und mit einer Unterschenkelprothese versorgt ist. Sie bedarf daher einer dauerhaften Prothesenverordnung mit entsprechenden Kontrollen und gegebenenfalls nötiger Reparatur oder Erneuerung, die in Bulgarien nach der obigen Auskunftslage erkennbar nicht zur Verfügung stehen werden.
34Die Ziffern 2 bis 4 des Bescheides sind nach alledem im beantragten Umfang aufzuheben.
352)
36Hinsichtlich der Klägerin zu 2) ist der Bescheid in vollem Umfang einschließlich der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides aufzuheben.
37Dies gilt zunächst bereits deshalb, weil zweifelhaft ist, ob der Klägerin zu 2) in Bulgarien ebenfalls internationaler Schutz gewährt wurde. Bulgarien selbst hat eine entsprechende Mitteilung nur bezogen auf den Kläger zu 1) im Rahmen der Antwort auf das Wiederaufnahmeersuchen gemacht. Hinsichtlich der Klägerin zu 2) haben die bulgarischen Behörden dagegen trotz eines besonderen Informationsersuchens und nachfolgender Erinnerung keine Angaben mehr gemacht und insbesondere nicht bestätigt, dass auch dieser internationaler Schutz gewährt worden sei. Bei dieser Sachlage kann eine Schutzgewährung in Bulgarien nicht einfach unterstellt werden und erweist sich jedenfalls die auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützte Unzulässigkeitsentscheidung als rechtswidrig. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, seiner Tochter sei in Bulgarien subsidiärer Schutz gewährt worden, denn jedenfalls hat er keinen schriftlichen Bescheid darüber erhalten.
38Unabhängig davon aber ist es dem Bundesamt auch aus Gründen höherrangigen Rechts verwehrt, den Asylantrag der Klägerin zu 2) auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abzulehnen.
39Gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 (Verfahrensrichtlinie) können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig ansehen, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Dies gilt auch in Situationen, in denen einem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat kein Recht auf Asyl, sondern lediglich subsidiärer Schutz gewährt worden ist. Diese Befugnis gilt jedoch nur, wenn der Antragsteller keinen ernsthaften Gefahren ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren.
40Vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17 (Ibrahim) u.a.
41Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen unter Ziffer 1 bestünde aber für die Klägerin zu 2) im Falle einer Rückführung die konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK, so dass eine Rückführung nach Bulgarien nicht zulässig und auch die Abweisung des Asylantrags als unzulässig rechtswidrig ist.
42Erweist sich damit die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides hinsichtlich der Klägerin zu 2) als rechtswidrig und unterliegt der Aufhebung, so war auch die Entscheidung hinsichtlich der Abschiebungsverbote in Ziffer 2 aufzuheben, da sie jedenfalls verfrüht ergangen ist. In gleicher Weise unterliegen die Ziffern 3 (im angefochtenen Umfang) und 4 des Bescheides der Aufhebung.
43Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 und 2 VwGO, 83 b AsylG.
44Rechtsmittelbelehrung
45Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
51Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
52Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
53Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
- VwGO § 155 1x
- VwGO § 2 1x
- §§ 155 Abs. 1 und 2 VwGO, 83 b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 25 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 92 1x
- § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- 8 K 5736/17 1x (nicht zugeordnet)
- 20 K 5432/14 1x (nicht zugeordnet)