Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 14 L 124/20

Tenor

  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500 Euro festgesetzt.


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inks">I. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO genügt dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO. Notwendig und zugleich ausreichend ist, dass die Behörde schlüssig, konkret und substantiiert darlegt, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat.

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ss="absatzLinks">Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2010 ‒ 3 C 14.09‒, juris, Rn. 37, und vom 17. Dezember 2015 ‒ 7 C 5.14 ‒, juris, Rn. 17 f.; siehe auch Beschluss vom 18. April 2017 ‒ 9 B 54.16 ‒, juris, Rn. 4, und Urteil vom 14. Juni 2010 ‒ 3 C 14.09 ‒, juris, Rn. 37; ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2019 ‒ 4 B 1269/18 ‒, juris, Rn. 11 f., und vom 11. Februar 2014 – 15 B 69/14 –, juris, Rn. 14.

class="absatzRechts">14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35

Links">Das ausgesprochene Hausverbot wahrt auch trotz der fehlenden Befristung den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, indem es zum einen ausgesetzt wird, wenn der Antragsteller zur Wahrnehmung eigener Rechte (Teilnahme an mündlichen Verhandlungen, Aufsuchen der Rechtsantragsstelle nach vorheriger telefonischer Ankündigung) das Gebäude betreten muss/will. Zum anderen ist nach Aktenlage intern geregelt, dass das Hausverbot nach einem Jahr überprüft wird. Eine Verpflichtung der Präsidentin des Verwaltungsgerichts, das Hausverbot bereits jetzt zu befristen, bestand nicht. Im Hinblick auf die beschriebenen Vorfälle, die z.T. im Jahr 2019 aber auch im Jahr 2020 erfolgt sind, durfte die Präsidentin des Verwaltungsgerichts ausnahmsweise davon ausgehen, dass eine Prognose, ab wann von dem Antragsteller voraussichtlich keine Störung des Dienstbetriebs mehr zu erwarten ist, derzeit noch nicht möglich ist.

36 37<p class="absatzLinks">2. Auch die erfolgsunabhängige Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Die vom Antragsteller verursachten Störungen des Dienstbetriebs, für deren Wiederholung hinreichende Anhaltspunkte bestehen, wiegen schwer. Diese müssen von der Präsidentin des Verwaltungsgerichts auch nicht nur vorübergehend hingenommen werden. Demgegenüber ist der Antragsteller in seinen Rechten nur geringf&#252;gig eingeschränkt. Ein Recht des Antragstellers darauf, andere Personen – hier die Bediensteten des Verwaltungsgerichts – unter Berufung auf die Kunstfreiheit zu schikanieren und „vorzuführen“ und dadurch den Dienstbetrieb massiv zu stören, besteht im Übrigen ohnehin nicht.

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