Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 7 L 588/20
Tenor
1.
Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen, da sie ohne das erledigende Ereignis im Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre.
3Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die Untersagung des Betriebs in allen Sport- und Freizeiteinrichtungen – und damit auch in dem streitgegenständlichen Trampolinpark – durch die Regelung in Ziff. 1, 5. Spiegelstrich der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 16.03.2020 und den vergleichbaren Allgemeinverfügungen vom 18.03.2020 und vom 19.03.2020 (Ziff. 3, 2. und 7. Spiegelstrich) im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses am 22.03.2020 voraussichtlich als rechtmäßig (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 06.04.2020 – 13 B 398/20.NE – zum Verbot von Einzelhandelsbetrieben). Sie fand in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in der Fassung vom 10.02.2020 eine ausreichende Rechtsgrundlage. Es handelte sich um eine notwendige und angemessene Maßnahme, um die weitere Verbreitung der übertragbaren Krankheit COVID-19 zu verhindern. Angesichts des exponentiell verlaufenden Krankheitsgeschehens und der zum Teil tödlichen Folgen sowie der hieraus resultierenden Gefahren für die Aufrechterhaltung der Versorgung von Corona-Infizierten und anderen lebensgefährlich Erkrankten in Krankenhäusern war die Anordnung der vollständigen Schließung von Sportstätten und Freizeiteinrichtungen zur Verminderung der hochgradigen Infektionsgefahr bei Menschenansammlungen auf engem Raum erforderlich.
4Ein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Infektionseindämmung war nicht erkennbar. Insbesondere wären die von der Antragstellerin angebotenen Schutzmaßnahmen nicht genauso wirksam wie ein vollständiges Kontaktverbot gewesen. Die Antragstellerin verkennt, dass allein die Reduzierung der Besucherzahl und die Vergabe bestimmter Benutzungszeiten nicht zur vollständigen Eindämmung von sozialen Kontakten in der Einrichtung geführt hätten. Insbesondere wären Kontakte zwischen Besuchern und Personal beim Einlass und bei der Überwachung der Abstandsregeln nicht ausgeschlossen gewesen. Auch das Aufeinandertreffen von Besuchern untereinander auf den Zugangswegen zu den zugewiesenen Sprungflächen oder in den Umkleiden und Sanitärbereichen hätte nicht zuverlässig vermieden werden können. Ebensowenig hätte man Kontakte zwischen Personen des Betreuungs- und des Reinigungspersonals ausschließen können. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass eine vollständige Desinfektion der Sprungbereiche und der Umkleide- und Sanitäranlagen in jeder Nutzungspause sichergestellt gewesen wäre, zumal die hierfür erforderlichen Mengen an Desinfektionsmitteln derzeit noch nicht einmal für medizinische Einrichtungen zur Verfügung stehen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 27.03.2020 – 14 E 1428/20 – Trampolinpark).
5Schließlich durfte die Antragsgegnerin angesichts der Eilbedürftigkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen und der unvermeidlichen Unsicherheiten bei der Beurteilung der bisher beispiellosen Gefahrenlage das Infektionsrisiko beim Betrieb von Sport- und Freizeiteinrichtungen auch in einer generalisierenden und typisierenden Betrachtung beurteilen, ohne die Erforderlichkeit der Maßnahmen bei jedem einzelnen Betrieb zu prüfen und zu kontrollieren (vgl. VG Köln, Beschluss vom 20.03.2020 – 7 L 510/20 – und VG Düsseldorf, Beschluss vom 20.03.2020 – 7 L 575/20 – juris, Rn. 23 für das Verbot von Spielhallen).
6Angesichts der Gefahren für das Leben von Menschen mit besonderen Risikofaktoren und der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems und damit für überragend wichtige Gemeinschaftsgüter mussten die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin trotz des erheblichen Eingriffs zurücktreten. Hierbei war auch zu beachten, dass die Eingriffsintensität durch die Befristung bis zum 19.04.2020 entschärft wurde. Überdies kann die Antragstellerin Liquiditätshilfen des Landes und des Bundes in Anspruch nehmen. Eine Existenzvernichtung ist derzeit weder zu befürchten noch geltend gemacht.
7Falls man indessen davon ausgeht, dass der Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache offen ist, überwiegt bei einer Folgenbetrachtung jedenfalls das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Anordnung und damit der Gesundheitsschutz der Bevölkerung gegenüber den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin an der weiteren Fortsetzung des Geschäftsbetriebes, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.04.2020 – 13 B 398/20.NE; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20.03.2020 – 7 L 575/20 – für das Verbot von Spielhallen und VG Minden, Beschluss vom 27.03.2020 – 7 L 246/20 – juris für das Verbot eines Eiscafés.
8Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Auffangstreitwert war im Hinblick auf das Eilverfahren nicht um die Hälfte zu reduzieren, da der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war. Die Aussetzung der Vollziehung hätte dazu geführt, dass der Sport- und Freizeitbetrieb bis zum 19.04.2020 fortgeführt worden wäre und hätte damit dieselbe Wirkung wie eine Aufhebung der Allgemeinverfügung gehabt.
9Rechtsmittelbelehrung
10Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar (entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO).
11Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
12Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
13Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
14Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Verfahren sich erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
15Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
16Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- VwGO § 55a 1x
- VwGO § 92 1x
- VwGO § 161 1x
- IfSG § 28 Schutzmaßnahmen 1x
- § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 13 B 398/20 2x (nicht zugeordnet)
- 14 E 1428/20 1x (nicht zugeordnet)
- 7 L 510/20 1x (nicht zugeordnet)
- 7 L 575/20 2x (nicht zugeordnet)
- 7 L 246/20 1x (nicht zugeordnet)