Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 7 L 783/20

Tenor

1. Der Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten,

dafür Sorge zu tragen, dass die am 1. Mai 2020 von 11.30 bis 14.30 Uhr geplante künstlerische Formation, ausgehend vom J.    -D.       -Platz bis zum J1.--markt , mit dem Thema „(...)“ nicht polizeilich aufgelöst wird,

hilfsweise,

für die genannte künstlerische Formation eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 11 Abs. 3 CoronaSchVO zu erteilen,

wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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