Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 22 K 14680/17.A
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 sowie 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Mai 2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 20. Oktober 2015 auf dem Landweg unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt -, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Zur Begründung trug er bei der Anhörung vor dem Bundesamt am 27. März 2017 u.a. vor, als Bruder eines PKK-Mitglieds im Visier der Sicherheitsbehörden zu stehen. Er sei von 2007 bis 2013 unrechtmäßigerweise wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation in Haft gewesen. Ab 2015 sei er ständig durch die Polizei, auch mit Bedrohungen und vorgehaltener Waffe kontrolliert worden. Mitte Oktober 2015 sei er von der Polizei zu einem Fluss gebracht und mit dem Tod bedroht worden. Nur durch einen Anruf der Frau des Polizisten habe der Polizist ihn nicht erschossen, aber trotzdem bewusstlos geschlagen. Es gebe auch einen neuen Haftbefehl gegen ihn, er sei erneut zu 4,5 Jahren Haft verurteilt worden. Während des beantragten Urlaubs sei er über Griechenland illegal ausgereist. Sein Ziel sei Finnland gewesen, er sei bis Schweden gekommen und habe dort 6 Monate verbracht, bevor er zurück nach Deutschland abgeschoben worden sei.
3Mit Bescheid vom 16. Mai 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unbegründet ab, weil sein Asylvorbringen nicht für eine Anerkennung ausreiche (Ziffer 2). Die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Asylgesetz (AsylG) und der subsidiäre Schutzstatus nach § 4 AsylG würden nicht zuerkannt (Ziffern 1 und 3). Das Bundesamt stellte ferner fest, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) lägen nicht vor (Ziffer 4). Zugleich forderte es den Kläger auf, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Schließlich bestimmte es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Kläger habe ein individuelles Verfolgungsschicksal nicht glaubhaft gemacht. Seine Angaben seien nicht glaubhaft, der vorgebliche Handlungsablauf im Herbst 2015 wirke konstruiert.
4Am 22. Mai 2017 hat der Kläger Klage erhoben.
5Der Kläger vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Er werde auch wegen seiner Familiengeschichte als PKK-Mitglied beschuldigt. Er sei deswegen auch schon verurteilt worden und im Visier der Sicherheitsbehörden.
6Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2020 hat der Kläger die Klage hinsichtlich der ursprünglich begehrten Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Mai 2017 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
9hilfsweise,
10ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen,
11äußerst hilfsweise,
12festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie verweist auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.
16Mit Beschluss vom 3. Februar 2020 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
17Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 4. März 2020 informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung verweist das Gericht auf das Terminsprotokoll und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitsandes auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs.
18Entscheidungsgründe
19Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in dem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, da sie ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden ist.
20Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
21Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet.
22Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamtes vom 16. Mai 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Ihm steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
23Der Kläger hat einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.
24Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet.
25Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).
26Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.
27Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, juris Rn. 22.
29Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
30Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris Rn. 32.
31Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.
32Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris Rn. 2 und OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris Rn. 35.
33Gemessen an diesen Grundsätzen konnte die Einzelrichterin die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger sein Heimatland aufgrund politischer Verfolgung verlassen hat und dass ihm bei Rückkehr dorthin eine solche droht. Das Bundesamt ist im Ergebnis zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers eine begründete Verfolgungsfurcht im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG nicht feststellen lasse, da der Vortrag insgesamt als unglaubhaft zu werten sei.
34Zu Recht ist das Bundesamt indes davon ausgegangen, dass Kläger allein wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden keine Verfolgung droht, auch nicht unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in der Türkei. Zwar ist es in der Türkei seit der Aufkündigung des Dialogs zwischen Regierung und PKK sowie der Beendigung des Waffenstillstands im Sommer 2015 wieder häufiger zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und der PKK in grenznahen Regionen sowie wiederholt zu terroristischen Anschlägen, die auch der PKK zugeschrieben wurden, gekommen, wodurch sich die Lage in den kurdischen Provinzen erheblich verschlechtert hat. Auch ist seit dem Putschversuch am 15. Juli 2016 und im Zusammenhang mit den seitdem durchgeführten sog. „Säuberungsaktionen“ die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards bei der Verfolgung vermeintlicher Staatsgegner durchgreifenden Zweifeln ausgesetzt.
35Vgl. zur aktuellen Entwicklung: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 14. Juni 2019 (Stand: Mai 2019) S. 12 f.; VG Berlin, Urteil vom 27. August 2019 – 36 K 1006.17 A –, juris Rn. 20 m. w. N.; VG Lüneburg, 23. Mai 2019 – 4 A 92/19 –, juris; VG Augsburg, Urteil vom 19. November 2019 – Au 6 K 17.34205 –, juris Rn. 32 ff., vom 30. April 2019 – Au 6 K 17.33876 –, juris Rn. 35 ff. und vom 14. Januar 2019 – Au 6 K 17.33838 –, juris Rn. 21 ff. m. w. N.
36Die verschärfte Lage in der Türkei reicht aber für die Annahme, dass nunmehr Kurden allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Asylantragstellung im Ausland in der Gefahr sind, bei einer Rückkehr in die Türkei Opfer asylerheblicher Rechtsgutsverletzungen zu werden, nicht aus. Insbesondere ist nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen eine Verschärfung oder Verschlechterung der Behandlung zurückkehrender Kurden bei der Einreise seit Sommer 2015 nicht festzustellen. Ebenso ist unter Auswertung der Berichterstattung zum Putschversuch vielmehr davon auszugehen, dass die sog. „Säuberungsaktionen“ gegen Beamte, Richter, Militärangehörige, Journalisten und Oppositionspolitiker auf tatsächliche oder vermeintliche Kritiker der Regierung, vor allem tatsächliche oder vermeintliche Anhänger der Gülen-Bewegung und der PKK, in verschiedensten staatlichen und gesellschaftlichen Bereichen zielen. Danach besteht eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung (weiterhin) insbesondere bei Personen, die in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, weil sie dort als tatsächliche oder potentielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer als terroristisch eingestufter Organisationen angesehen werden.
37Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 9. April 2019 – 3 A 358/19.A –, juris Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 26. Oktober 2018 – 9 ZB 18.32678 –, juris Rn. 9.; VG Lüneburg, 23. Mai 2019 – 4 A 92/19 –, juris; VG Augsburg, Urteil vom 27. August 2019 – Au 6 K 17.34088 –, juris Rn. 32; VG Berlin, Urteil vom 27. August 2019 – 36 K 1006.17 A –, juris Rn. 19; VG Aachen, Beschluss vom 21. Januar 2020 – 6 L 1332/19.A –, juris Rn. 46 ff.
38Unabhängig davon steht Kurden in der Westtürkei trotz der auch dort problematischen Sicherheitslage und der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen eine inländische Fluchtalternative offen,
39vgl. SächsOVG, Urteil vom 7. April 2016 – 3 A 557/13.A – juris Rn. 31; BayVGH, Beschluss vom 22. September 2015 – 9 ZB 14.30399 –, juris Rn. 7.
40Sie können den Wohnort innerhalb des Landes wechseln und so insbesondere in Ballungsräumen in der Westtürkei eine in der Südosttürkei auf Grund der gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und PKK etwa höhere Gefährdung verringern. Keine Ausweichmöglichkeiten hingegen bestehen, soweit eine Person Ziel behördlicher oder justizieller Maßnahmen wird, da die türkischen Sicherheitskräfte auf das gesamte Staatsgebiet Zugriff haben.
41Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 14. Juni 2019 (Stand: Mai 2019), S. 20.
42Dies gilt grundsätzlich auch für den nicht ortsgebundenen Kläger.
43Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in die Türkei allerdings mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen einer Zugehörigkeit bzw. Zurechnung zur PKK.
44Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die Situation für (vermeintliche) PKK-Zugehörige in seinem Urteil vom 19. November 2019 – Au 6 K 17.34205 – wie folgt dargestellt:
45„Eine weitere Gruppe, die staatlichen Nachstellungen ausgesetzt ist, sind Personen, denen eine Nähe zur kurdischen „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) vorgeworfen wird (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei vom 14.06.2019, S. 6, 10 f. – im Folgenden: Lagebericht). Seit Sommer 2015 war die Türkei Ziel terroristischer Anschläge, welche seitens der türkischen Regierung u. a. der PKK zur Last gelegt wurden und Vorwand boten, den zwischen der Regierung und PKK-Chef Öcalan zur Beendigung des seit den 80er Jahren blutig ausgefochtenen Konflikts um eine kurdische Autonomie (zur Vorgeschichte und Entwicklung der PKK vgl. BFA, Länderinformationsblatt Türkei vom 18.10.2018, Stand: 21.08.2019, S. 22 ff. m. w. N.) erfolgversprechend eingeleiteten Befriedungsprozess mit der PKK abzubrechen. Flankiert von einem nationalistisch ideologisierten Kurs geht die Türkei bedingungslos gegen die PKK vor und nutzt den Vorwurf des Terrorismus auch für weitergehende Freiheitsbeschränkungen und Repressalien. Der seit Juli 2015 nach – der PKK zugeschriebenen – Attentaten wieder militärisch ausgefochtene Konflikt zwischen Sicherheitskräften und PKK forderte erhebliche Opfer auf beiden Seiten sowie unter Zivilisten (vgl. AI, Amnesty Report Türkei 2016, S. 1). Schwere Waffen wie Panzer und Artillerie sollen dabei sogar in Wohngebieten eingesetzt worden und nach Informationen der Menschenrechtsstiftung der Türkei (TIHV) 321 Zivilpersonen getötet worden sein (vgl. AI, Auskunft an das VG Magdeburg vom 01.03.2018, S. 2; dazu auch Kamil Taylan, Gutachten an das VG Magdeburg vom 05.11.2017, S. 2 ff.). Neben Angriffen türkischer Sicherheitsorgane auf Stellungen der PKK im Südosten der Türkei kam es dort auch in Städten zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Polizei und Armee einerseits und Mitgliedern der PKK-Jugendorganisation andererseits (vgl. AI, Amnesty Report Türkei 2016, S. 1, 2). Mittlerweile hat die Intensität der Kämpfe auf türkischem Territorium seit Spätsommer 2016 deutlich nachgelassen (BFA, Länderinformationsblatt Türkei vom 18.10.2018, Stand: 21.08.2019, S. 15 a. E.).
46Gefangene und verwundete Kämpfer der PKK werden in staatlichen Krankenhäusern behandelt und 24 Stunden von Polizisten oder Personal der türkischen Streitkräfte bewacht; eine Flucht aus dem Krankenhauszimmer ist daher sehr schwierig, aber im Einzelfall nicht ausgeschlossen (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21.08.2019 an das VG Augsburg zu Frage 4). [….]
47Daher besteht eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung insbesondere bei Personen, die in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, weil sie dort als tatsächliche oder potentielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer als terroristisch eingestufter Organisationen angesehen werden (vgl. VG Aachen, U.v. 5.3.2018 – 6 K 3554/17.A – juris Rn. 51 m.w.N.; auch BFA, Länderinformationsblatt Türkei vom 18.10.2018, Stand: 21.8.2019, S. 96 a.E.).“
48Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer an.
49Auch nach den jüngeren Auskünften kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Türkei gegenwärtig mit rechtsstaatlichen Mitteln gegen (vermeintliche) Angehörige und Unterstützer der PKK vorgeht. Bei Gerichtsverhandlungen gegen PKK-Sympathisanten können die Betroffenen nicht mit einem fairen Verfahren rechnen. Es kommt zu Folter und Misshandlungen durch staatliche Kräfte, ohne dass es dem türkischen Staat bisher gelungen ist, dies wirksam zu unterbinden.
50vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 7. April 2016 – 3 A 557/13.A –, juris Rn. 34, und Urteil vom 22. November 2014 – 3 A 35/10 –, juris Rn. 43; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2013 – A 12 S 2023/11 –, juris Rn. 31; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Juli 2013 – 8 A 2632/06.A –, juris Rn. 104; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. April 2012 – 9 B 08.30203 –, juris Rn. 27 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Oktober 2011 – 10 A 10416/11 –, juris Rn. 26 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 1. Dezember 2011 – 4 LB 8/11 –, juris VG Freiburg, Urteil vom 13. Juni 2018 – A 6 K 4635/17 –, juris Rn. 21 ff.; VG Magdeburg, Urteil vom 15. Oktober 2019 – 11 A 43/17 –, juris Rn. 487 f.
51Im Fall des Klägers kann eine solche Verfolgungsgefahr festgestellt werden. Der Kassationshof hat mit Urteil vom 15. Februar 2017 die Verurteilung des Klägers durch Urteil des 9. Schwurgerichts in Istanbul vom 3. Oktober 2013 zu Freiheitsstrafen von rund 14 Jahren teilweise bestätigt und teilweise zur Berücksichtigung weiterer straferhöhender Umstände und weiterer Straftaten aufgehoben. Eine Kopie dieses Urteils und des Hauptverhandlungsprotokolls zum Urteil vom 3. Oktober 2013 hat der Kläger dem Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegt. Anhaltspunkte dafür, dass die vom Kläger vorgelegten Dokumente gefälscht wären, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
52Aus den Urteilen ergibt sich, dass der Kläger mit weiteren Angeklagten unter anderem beschuldigt wurde, Sprengstoff besessen zu haben, öffentliches Eigentum beschädigt zu haben, sich an einer illegalen Demonstration beteiligt zu haben und Mitglied einer illegalen bewaffneten Organisation (Art. 314 Abs. 2 türkisches Strafgesetzbuch) zu sein. Straferhöhend hat sich dabei ausweislich der Urteilsbegründungen gemäß § 5 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 3713 ausgewirkt, dass der Kläger die Taten „im Namen der Terrororganisation“ begangen habe. Der Kassationshof zog auch eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags und der Störung der Einheit und Integrität des Landes in Erwägung; bei einer Verfahrenseinleitung seien die Akten miteinander zu verbinden und die Angeklagten einzeln zu verurteilen. Festgehalten hat der Kassationshof überdies, dass der Kläger der PKK angehöre und gewollt zusammen mit den Mitangeklagten im Namen der bewaffneten Terrororganisation handelte. Aus diesem Grund kann letztlich dahinstehen, ob der Kläger die ihm vorgeworfenen Taten tatsächlich begangen hat und ob die Strafurteile auf der Grundlage eines rechtsstaatlichen Verfahrens zustande gekommen sind. Denn auf der Grundlage der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse besteht für verurteilte PKK-Sympathisanten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, im Rahmen des Strafvollzugs Folter und anderer unmenschlicher Behandlung ausgesetzt zu sein.
53Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Mai 2019) vom 14. Juni 2019, S. 22 ff.; vgl. mit ausführlicher Darstellung der Haftbedingungen und der Strafverfolgungspraxis in der Türkei: VG Augsburg, Urteil vom 13. Februar 2020 – Au 6 K 18.31746 –, juris Rn. 54 ff. und 63 ff.
54Da dem Kläger ein Anspruch auf Flüchtlingsschutz zukommt, braucht über die gegenüber § 3 AsylG nachrangigen Gewährleistungen des § 4 AsylG und des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht mehr entschieden zu werden. Die weiteren negativen Entscheidungen wie die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG sind daher ebenfalls aufzuheben.
55Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 83b AsylG. Die teilweise Klagerücknahme in Bezug auf die Asylanerkennung ist ein Fall des freiwilligen Unterliegens und kann somit als geringfügiges Unterliegen angesehen werden.
56Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 12. September 2011 – W 6 M 11.30245 –, juris Rn. 14.
57Rechtsmittelbelehrung
58Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
64Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
65Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
66Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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