Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 19 L 1132/20

Tenor

  • 1. Dem Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO untersagt, den im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 0 vom 00.00.0000 ausgeschriebenen Dienstposten für die Anstaltsleitung der Justizvollzugsanstalt X.        mit einer Mitbewerberin bzw. einem Mitbewerber zu besetzen, bis der Antragsgegner über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/7, der Antragsgegner zu 6/7; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 17.766,00 Euro festgesetzt.


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