Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 21 L 2135/20
Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 92.400 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag,
3den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu verpflichten, den für den 18. November 2020 beantragten Transport von 132 trächtigen Rindern nach Marokko abzufertigen und das Fahrtenbuch abzustempeln,
4ist gem. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerinnen die Verpflichtung des Antragsgegners zur Stempelung des Fahrtenbuchs gem. Art. 14 Abs. 1 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (TT-VO) begehren. Hierauf war der Antrag der Antragstellerin zu 1.) vom 10. November 2020 gerichtet, den der Antragsgegner mit dem der Antragsschrift beigefügten Bescheid vom 11. November 2020 abgelehnt hat. Zu etwaigen weiteren behördlichen Genehmigungen („Abfertigung“) haben die Antragsgegnerinnen nichts vorgetragen.
5Der so ausgelegte Antrag ist hinsichtlich der Antragstellerin zu 2.) bereits unzulässig. Denn die Antragstellerin zu 2.) hat die begehrte Stempelung weder beantragt, noch ist sie Adressatin des Ablehnungsbescheids. Vor Erhebung eines Antrages nach § 123 VwGO muss aber ein entsprechender Antrag bei der Behörde gestellt werden.
6Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. April 2001 – 13 B 566/01 –, juris Rn. 6.
7Hinsichtlich der Antragstellerin zu 1.) ist der Antrag zulässig, aber unbegründet.
8Gem. § 123 Abs.1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund und -anspruch sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 924 der Zivilprozessordnung.
9Die Bedeutung der Glaubhaftmachung im einstweiligen Anordnungsverfahren liegt u. a. darin, dass ein geringerer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung als im Hauptsacheverfahren genügt. Eine Behauptung ist glaubhaft gemacht, sofern eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft. Anders als in Konstellationen, in denen ein Beteiligter den (vollen) Beweis für eine Behauptung zu erbringen hat, ist eine Glaubhaftmachung selbst bei Vorliegen vernünftiger Zweifel nicht ausgeschlossen. Ob ein Fall überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist eine Frage der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung.
10Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Mai 2017 – 15 B 97/17 –, juris Rn. 21.
11Wenn - wie hier - mit der einstweiligen Anordnung die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird, kann die einstweilige Anordnung im Sinne des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes nur in Ausnahmefällen ergehen. Erforderlich ist dann, dass ein Obsiegen in der Hauptsache in hohem Maße wahrscheinlich ist und das Abwarten dieser Entscheidung für die Antragstellerinnen schwere, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte.
12Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 12 B 1289/15 –, juris Rn. 4 ff.
13Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
14Vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. Dezember 2007 – 9 ME 307/07 –, juris Rn. 6.
15Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist es nicht in hohem Maße wahrscheinlich, dass der Antragstellerin zu 1.) ein Anordnungsanspruch zusteht (hierzu 1.). Selbst unterstellt, dass gänzlich offen wäre, ob der Antragstellerin zu 1.) ein Anordnungsanspruch zusteht, käme hier der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht (hierzu 2.).
161.
17Es ist nicht in hohem Maße wahrscheinlich, dass der Antragstellerin zu 1.) der geltend gemachte Anspruch zusteht. Dabei kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen für eine Stempelung des Fahrtenbuchs gem. Art. 14 Abs. 1 lit. c) TT-VO gegeben sind (hierzu a.). Die Erteilung eines Stempels nach Art. 14 TT-VO setzt nämlich auch voraus, dass es nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass die zuständigen Behörden den Tiertransport nach § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) verbieten müssten (hierzu b.). Dies ist jedoch der Fall (hierzu c.).
18a.
19Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen für eine Stempelung des Fahrtenbuchs nach der TT-VO vorliegen. Die von der Antragstellerin zu 1.) vorgelegten und durch den Antragsgegner – sowie, wie aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich, auch der ihm übergeordneten Behörden – nicht grundlegend beanstandeten Unterlagen enthalten wirklichkeitsnahe Angaben und lassen – mit Ausnahme einzelner, voraussichtlich vor dem Transport noch behebbarer Details – darauf schließen, dass die Beförderung als solche den Vorschriften der TT-VO entspricht.
20Vgl. Zu diesem Maßstab Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 23. April 2015 – C-424/13 –, juris Rn. 52.
21Die TT-VO regelt hingegen nicht, unter welchen Bedingungen die Tiere in Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaft geschlachtet werden dürfen. Lediglich der Vorgang des Entladens wird noch von den Regelungen der TT-VO erfasst.
22Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, Art. 2 TT-VO Rn. 5; Bruhn/Verheyen, Rechtsgutachten zur Frage der Untersagung grenzüberschreitender Tiertransporte in Drittstaaten, 2019, S. 28; noch früher, nämlich im Zeitpunkt der Ankunft vor dem Ausladen der Tiere Lorz/Merzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, Art. 2 TT-VO Rn. 7 f.
23b.
24Ein Anspruch auf Erteilung eines Stempels nach Art. 14 TT-VO besteht allerdings dann nicht, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass der streitgegenständliche Tiertransport nach § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG untersagt werden müsste.
25aa.
26Es liegt auf der Hand, dass der begehrte Anspruch jedenfalls dann ausgeschlossen wäre, wenn der Antragsgegner den Tiertransport bereits wirksam – etwa nach Maßgabe des § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG – untersagt hätte. Es besteht bereits kein Sachbescheidungsinteresse für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, wenn ihr Ziel die Erteilung einer Genehmigung ist, die sich mit Rücksicht auf die rechtlichen Verhältnisse nicht verwirklichen lässt.
27Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Juli 1993 – 4 B 110/93 –, juris Rn. 3.
28bb.
29Ein Anspruch auf Erteilung eines Stempels nach Art. 14 TTVO besteht allerdings auch dann nicht, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass der streitgegenständliche Tiertransport nach § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG untersagt werden müsste.
30Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts gehört, ist es rechtsmissbräuchlich, etwas zu fordern, das alsbald zurückzugewähren wäre ("dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est").
31Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Juni 2007 – 12 A 3371/05 –, juris Rn. 70 ff.
32Eine solche Konstellation liegt auch dann vor, wenn ein Antragsteller von einer Behörde die Erteilung eines begünstigenden Bescheids fordert, obgleich die Voraussetzungen für dessen Widerruf bereits im Zeitpunkt der Erteilung vorliegen.
33Vgl. Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 11. Mai 2012 – 3 K 231/11 –, juris Rn. 47 ff.; Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 20. November 2012 – Au 3 K 11.1249 –, juris Rn. 52 f.
34Nichts anderes kann jedenfalls im Grundsatz für die Konstellation gelten, in der ein Antragsteller die Genehmigung für ein Verhalten fordert – hier die Stempelung des Fahrtenbuchs für den beabsichtigten Tiertransport – wenn zugleich die Voraussetzungen für ein Verbot dieses Verhaltens vorliegen.
35Hiergegen ließe sich allenfalls einwenden, dass der Antragsteller bei der Anwendung des dolo-agit-Einwandes in dieser Konstellation schlechter gestellt würde, als wenn die Behörde das Verbot tatsächlich ausgesprochen hätte. Denn in jenem Fall müsste die Behörde zugleich eine Anordnung der sofortigen Vollziehung treffen, gegen die sich der Antragsteller wiederum im Wege des Eilrechtsschutzes wenden könnte, §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 VwGO.
36Vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. November 2010 – 3 Bs 206/10 –, juris Rn. 50.
37Zudem würde dem Antragsteller nicht nur aufgebürdet, die Voraussetzungen für das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen darzulegen, sondern zugleich gleichsam präventiv Argumente gegen ein von der Behörde noch gar nicht ausgesprochenes Verbot vorzubringen.
38Vgl. sinngemäß für den Fall der Rücknahme statt eines Verbots Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. November 2010 – 3 Bs 206/10 –, juris Rn. 51.
39Zugleich würde ein Verwaltungsgericht in die Notwendigkeit versetzt sich zum Vorliegen der Voraussetzungen für ein behördliches Tätigwerden zu verhalten, bevor die Behörde überhaupt tätig geworden ist.
40Diese Bedenken greifen aber jedenfalls dann nicht durch, wenn – wie hier – die Erteilung der Genehmigung im Wege verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes verlangt wird und ein anschließendes Tätigwerden der Behörde nicht mehr möglich ist. Hier würde nämlich der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung – nach Lage der Dinge – zwangsläufig dazu führen, dass der Antragstellerin zu 1.) die Genehmigung erteilt würde, ohne dass es dem Antragsgegner – aus zeitlichen Gründen – möglich wäre, eine Verbotsverfügung nach § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG zu erlassen. In dieser Konstellation muss es bei der Möglichkeit der Inzidentprüfung bleiben, weil sonst das materielle Recht keine Möglichkeit hätte sich durchzusetzen.
41Den genannten beachtenswerten Belangen der Antragstellerin zu 1.) kann in einer solchen Situation dadurch Rechnung getragen werden, dass im Rahmen einer Prüfung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Inzidentprüfung nicht nach den Maßstäben erfolgt, wie sie für die Leistungsverwaltung geboten sind sondern dass sie sich an den Maßstäben orientiert, wie sie an einen fiktiven Eingriffsverwaltungsakt zu stellen sind. Zum einen ist die Antragstellerin zu 1.) nicht gehalten, zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 TierSchG vorzutragen. Zum anderen sind die im Rahmen einer einstweiligen Anordnung geltenden Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe zu modifizieren. Zwar ist es im Verfahren nach § 123 VwGO Sache des Antragstellers alles lückenlos darzulegen. Hieraus folgt auch, dass es überwiegend wahrscheinlich sein muss, dass der geltend gemachte Anspruch besteht, woran es bereits dann fehlen würde, wenn es Anhaltspunkte für das Vorliegen von Verbotsgründen gibt. Dies würde jedoch den Anforderungen, die das materielle Recht an einen Eingriff in Form der Verbotsverfügung stellt, nicht gerecht. Der Erlass einer haltbaren Verbotsverfügung nach § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG setzt in der Sache voraus, dass tatsächlich überwiegende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein tierschutzwidriges Handeln in der Welt ist. Dies muss nach dem Vorgesagten auch dann gelten, wenn § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG im Rahmen des dolo-agit-Einwandes „inzident“ geprüft wird.
42c) Hier ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsgegner den streitgegenständlichen Tiertransport gem. § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG verbieten muss.
43Gem. § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße gegen Vorschriften des TierSchG notwendigen Anordnungen.
44Der Behörde steht dabei kein Entschließungsermessen zu. Sie darf bei festgestellten oder drohenden Verstößen gegen das Tierschutzgesetz nicht untätig bleiben, sondern muss einschreiten. Das „Wie“ des Einschreitens, d. h. die Wahl der konkreten Maßnahmen, steht dabei im Ermessen der Behörde; ihr Auswahlermessen wird durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet und beschränkt.
45Vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. Juli 2019 – 11 ME 218/19 –, juris Rn. 11; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 08. November 2016 – 20 CS 16.1193 –, juris Rn. 26; Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss vom 29. März 2015 – 8 L 469/15 –, juris Rn. 36; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 5; Köpernik, in: Düsing/Martinez, Agrarrecht, 1. Auf. 2016, § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG Rn. 5.
46Erforderlich, aber auch hinreichend für ein Einschreiten der Behörde ist es, dass ein tierschutzwidriger Vorgang in absehbarer Zeit mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Behörde braucht, wie sich bereits dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift („Verhütung künftiger Verstöße“) entnehmen lässt, nicht abzuwarten, bis ein Verstoß gegen das Tierschutzrecht stattgefunden hat.
47Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Januar 2020 – 20 B 1446/19 –, juris Rn. 20; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 2.
48Genügend veranlasst ist eine solche Anordnung dementsprechend außer im Fall bereits aussagekräftig begangener Zuwiderhandlungen auch dann, wenn ein Verstoß gegen § 2 TierSchG nach prognostischer Abschätzung bei ungehindertem Fortgang des Geschehens hinreichend wahrscheinlich im Sinne einer ordnungsrechtlichen Gefahr ist.
49Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Januar 2020 – 20 B 1446/19 –, juris Rn. 20.
50Es gilt der elastische Gefahrbegriff des Polizei- und Ordnungsrechts, d. h.: an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und schwerer der möglicherweise eintretende Schaden wiegt.
51Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 2.
52Dabei ist nicht notwendig, dass der Adressat der Verfügung selbst Herr über die tierschutzwidrigen Vorgänge ist; auch die Weggabe eines Tiers kann den Tatbestand des § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG erfüllen, wenn tierschutzrechtliche Verstöße im Anschluss an die Weggabe nach dem vorstehend dargelegten Maßstab mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind.
53Vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. Oktober 2012 – 11 ME 234/12 –, juris Rn. 13; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29. März 2019 – 4 MB 24/19 –, juris Rn. 8.
54Das tierschutzrechtlich relevante gefahrerhöhende Verhalten liegt in diesen Fällen bereits in der Weggabe des Tieres. Findet diese – wie im Falle eines Tiertransports – ihren Ursprung im Inland, kommt es nicht darauf an, ob die späteren Verstöße im Ausland stattfinden. Das völkerrechtliche Territorialitätsprinzip ist nicht verletzt, denn Anknüpfungspunkt und Gegenstand der Verfügung nach § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG ist das Handeln des Tiertransporteurs auf dem Boden der Bundesrepublik.
55Vgl. Kluge, in: ders., TierSchG., 1. Aufl. 2002, § 16a Rn. 14; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016.
56Dass sich der Schutz durch das deutsche Tierschutzgesetz auch auf Fälle bezieht, in denen Tiere aus Deutschland in Länder abgegeben werden, in denen ihnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine tierschutzwidrige Behandlung droht, folgt auch aus § 12 Abs. 2 Nr. 3 TierSchG. Danach wird das Bundesministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, das Verbringen bestimmter Tiere aus dem Inland in einen anderen Staat zu verbieten. Dass eine solche Verordnung hier nicht ergangen ist, steht dem Erlass von Anordnungen nach § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG nicht entgegen.
57Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 12 TierSchG Rn. 3; Lortz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 12 Rn. 8.
58Diese Auslegung des § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG steht nicht in Widerspruch zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 19. November 1997 – 13 B 2070/97 –, in dem das Gericht für den Fall eines Tiertransports nach Frankreich ein Einschreiten gegen den inländischen Transporteur mit dem Argument abgelehnt hat, die in diesem Fall in Rede stehende Art und Weise der Tötung der Tiere sei durch Normen des Gemeinschaftsrechts geregelt, zu deren Durchsetzung auf seinem Territorium der jeweilige Mitgliedstaat (allein) berufen sei.
59Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. November 1997 – 13 B 2070/97 –, juris Rn. 6.
60Denn die Argumentation des Oberverwaltungsgerichts widerspricht nicht dem Vorgesagten, dass der Transport aus dem Inland ein gefahrerhöhendes Verhalten und damit tauglicher Anknüpfungspunkt einer Verfügung nach § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG ist, sondern lehnt ein Einschreiten deutscher Behörden vielmehr mit dem Argument des Anwendungsvorrang des Unionsrechts ab. In der vorliegenden Konstellation, die – wie noch auszuführen ist – die tierschutzwidrige Behandlung der zu transportierenden Rinder in einem nicht-EU-Staat betrifft, liegt hingegen ein Verstoß gegen diesen Anwendungsvorrang des Unionsrechts nicht vor. Die Schlachtung von Tieren in Drittstaaten unterfällt dem Territorialprinzip folgend nicht den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts über das Schlachten von Tieren. Und auch wenn der Europäische Gerichtshof den Anwendungsbereich der TT-VO über das Territorium der Europäischen Union insoweit ausgedehnt hat, als diese die Einhaltung ihrer Vorschriften auch für den in den Drittstaaten stattfindenden Beförderungsabschnitt verlangt,
61vgl. EuGH, Urteil vom 23. April 2015 – C-424/13 –, juris Rn. 56,
62endet der sachliche Anwendungsbereich der TT-VO jedoch, wie oben dargelegt, spätestens mit dem Ausladen des letzten Tieres am Bestimmungsort, und damit zeitlich noch vor den hier in Rede stehenden – sogleich auszuführenden – Vorgängen.
63Hier wären die streitgegenständlichen 132 Kühe, für deren Transport die Antragsgegnerin zu 1.) die Stempelung nach der TT-VO begehrt, unmittelbar nach Ankunft im Zielland mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer tierschutzwidrigen Behandlung ausgesetzt. Zum einen sind die Tiere offensichtlich zur Schlachtung bestimmt. Zwar handelt es sich bei ihnen um tragende Zuchtrinder der auf die Milchproduktion spezialisierten Holsteinischen Rasse. Jedoch stellt die erfolgreiche Ansiedlung von Milchviehherden nach einem Bericht des Deutschen Tierschutzbundes e. V. in Ländern Nordafrikas eher die Ausnahme als die Regel dar,
64vgl. Deutscher Tierschutzbund e. V., Export von Hochleistungsrindern zum Aufbau einer Milchproduktion in Drittstaaten, Juli 2018,
65auch geht aus dem von den Antragstellerinnen vorgelegten Kaufvertrag sowie dem Fahrtenbuch hervor, dass es sich bei dem Abnehmer der Tiere keineswegs um einen Milcherzeugungsbetrieb, sondern um einen Schlachthof („XXXXXXXXXXXXXXX“) handelt.
66Zum anderen wurden nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln in den vergangenen Jahren auf Tiermärkten und Schlachthöfen in Marokko wiederholt Praktiken beobachtet, die in erheblichem Widerspruch zu dem in § 1, Satz 2 TierSchG niedergelegten Verbot stehen, Tieren ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen.
67Dabei handelt es sich nach den vorliegenden Berichten keinesfalls nur Einzelfälle sondern um ein typisches Verhalten. So berichten Nichtregierungsorganisationen etwa davon, wie in Schlachthöfen und auf Tiermärkten in Marokko Tiere, darunter auch Rinder, vor der ohne Betäubung und teils mit sägenden Messerbewegungen vorgenommenen Schächtung an empfindlichen Körperteilen und mit zusammengebundenen Vorder- und Hinterläufen in mit Blut bedeckte Räume geführt und mit Stößen zu Fall gebracht und an einem Bein aufgehängt worden seien.
68Vgl. Maisack/Rabitsch; Transporte von Rindern und Schafen in Tierschutz-Hochrisikostaaten gehen weiter, Amtstierärztlicher Dienst und Lebensmittelkontrolle 2020, 37; Animals’Angels Foundation, „Farm“ Animal Welfare in Morocco, Juli 2014.
69Einer dieser Berichte beschreibt explizit, wie auf einem Tiermarkt in der Nähe von Rabat in Marokko ein Stier einer schwarz-bunten Holstein-Friesen-Rasse mit bereits aneinander gebundenen Vorderbeinen in die nach oben offene Halle geführt worden sei, wobei der Boden gut acht Zentimeter hoch mit Blut bedeckt gewesen sei. Der Schlachter sei auf die Schulter des zu Fall gebrachten Tieres gesprungen und habe mit sägenden Bewegungen dessen Hals aufgeschnitten.
70Vgl. Maisack/Rabitsch, Zur Plausibilitätsprüfung nach Artikel 14 (1) a) ii) anlässlich der Genehmigung langer grenzüberschreitender Transporte in Drittstaaten, Amtstierärztlicher Dienst und Lebensmittelkontrolle 2018, 209 (210).
71Diese Berichte werden durch eine Stellungnahme des Deutschen Tierschutzbundes bestätigt. Tierschutzprobleme durch die Schlachtung mittels brutaler und mittelalterlicher Methoden würden seit Jahren immer wieder dokumentiert.
72Deutscher Tierschutzbund, Stellungnahme zu: Rinderexporte aus Bayern in Drittstaaten, Stand Oktober 2019, S. 11.
73Etwas anderes ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht auch nicht aus dem Vortrag der Antragstellerinnen. In dem von ihnen in das Verfahren eingeführten Aufsatz von Scheuerl/Glock wird der Wahrheitsgehalt der obigen Quellen nicht überzeugend in Zweifel gezogen und den dort enthaltenen Vorwürfen lediglich pauschal entgegengehalten, dass in Marokko (Wirtschafts-)verbände und Projekte existierten, bei denen „neben dem Wohl und der gesunden Entwicklung der Tiere auch der Entwicklung der Tierbestände, insbesondere der Milchviehhaltung (...) besondere Bedeutung“ zukomme.
74Vgl. Scheuerl/Glock, Tiertransporte in Drittstaaten – zur (fehlenden) Strafbarkeit von Amtsveterinären, Amtstierärztlicher Dienst und Lebensmittelkontrolle 2018, 69.
75Soweit die Antragstellerinnen diverse Quellen zu guten Haltungsbedingungen in Quarantäne- und Milchviehbetrieben in Marokko vorgelegt haben, haben diese jedenfalls für den streitgegenständlichen Transport keine Relevanz, da dessen Tiere offensichtlich nicht für die Haltung sondern für eine Schlachtung bestimmt sind. Dabei ist noch hervorzuheben, dass der Schlachthof in einem Stadtteil von Rabat liegt, der nach dem Ergebnis einer Recherche bei Google Maps in unmittelbarer Nähe des von der Nichtregierungsorganisation „Animals‘ Angels“ beobachteten Tiermarktes von Mers El Kheir gelegen ist.
76Aufgrund dieser - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erfolgenden – massiv tierschutzwidrigen Schlachtung, zu der der hier streitgegenständliche Transport führt, ist der Antragsgegner nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG verpflichtet einzuschreiten. Nachdem ein anderes Mittel als ein Verbot des Transports nicht ersichtlich, ist auch das dem Antragsgegner nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG zustehende Auswahlermessen auf Null reduziert. Da der Antragsgegner damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verpflichtet ist den Transport nach § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG zu verbieten, scheidet auch ein Anspruch der Antragstellerin auf Stempelung des Fahrtenbuches aus.
772.
78Im Übrigen würde auch eine im – hier angesichts des Vorgesagten ohnehin nicht gegebenen – Falle offener Erfolgsaussichten anzustellende Folgenabwägung nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Abzuwägen wären demnach die Nachteile für die Antragstellerin zu 1.), die ein Scheitern des Eilantrags bei einem späteren Obsiegen in der Hauptsache mit sich brächte, mit den Folgen für die in Rede stehenden öffentlichen Interessen im Falle eines erfolgreichen Eil- aber erfolglosen Hauptsacheverfahrens.
79Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01. August 1995 – 5 B 2734/93 –, juris Rn. 20 ff.
80Hierbei überwiegen die letztgenannten öffentlichen Interessen. Erginge die begehrte einstweilige Anordnung und würde demgemäß das Fahrtenbuch für den geplanten Tiertransport abgestempelt, ohne dass dieser zugleich gem. § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG untersagt würde – was angesichts der vorstehend dargestellten zeitlichen Umstände nicht ausgeschlossen wäre –, so drohte ein schwerwiegender und irreparabler Eingriff in das von Art. 20a des Grundgesetzes geschützte Rechtsgut des Tierwohls. Demgegenüber stehen drohende Vermögensschäden für die Antragstellerin zu 1.), die daran gehindert wäre, den ihr von der Antragstellerin zu 2.) angetragenen Tiertransport durchzuführen, wobei dies lediglich eine entgangene „wirtschaftliche Chance“ darstellt. Selbst wenn man – was angesichts ihrer fehlenden Antragsbefugnis fraglich erscheint – die Interessen der Antragstellerin zu 2.) hinzunähme, ergäbe sich nichts anderes. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass diese, wie sie im Wege einer eidesstattlichen Versicherung geltend macht, sowohl laufende Kosten für die Unterbringung der Rinder zu zahlen hat, als auch dass der Wert der Rinder aufgrund der zeitlichen Einschränkungen in der Transportfähigkeit trächtiger Tiere mit zunehmendem Zeitablauf sinkt. Es ist jedoch nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass eine Versagung der einstweiligen Anordnung einen „Totalverlust“ bedeuten würde und die Rinder nicht noch anderweitig – insbesondere innerhalb Europas – in wirtschaftlich vertretbarer Weise abgesetzt werden könnten. So gibt die Antragstellerin zu 2.) an, dass eine Veräußerung einen Mindererlös von 700,00 Euro pro Tier ergäbe, was angesichts des erzielbaren Erlöses von 1.870,00 Euro im Falle einer Veräußerung nach Marokko zwar eine empfindliche Mindereinnahme, jedoch keine existenzbedrohenden Verlust bedeutete.
81Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
82Der Streitwert ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dabei hat das Gericht den von der Antragstellerin zu 2.) angegebenen Mindererlös im Falle einer anderweitigen Veräußerung der Rinder zugrunde gelegt. Eine Halbierung dieses Streitwerts war angesichts der begehrten Hauptsachevorwegnahme nicht angezeigt.
83Rechtsmittelbelehrung
84Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
85Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
86Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
87Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
88Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
89Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
90Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
91Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
92Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 8 L 469/15 1x
- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 ME 307/07 1x
- TierSchG § 12 2x
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 B 1289/15 1x
- TierSchG § 2 1x
- 15 B 97/17 1x (nicht zugeordnet)
- TierSchG § 16a 19x
- 4 B 110/93 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 123 1x
- 4 MB 24/19 1x (nicht zugeordnet)
- 3 K 231/11 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg) (12. Kammer) - 12 A 3371/05 1x
- 5 B 2734/93 1x (nicht zugeordnet)
- 13 B 2070/97 2x (nicht zugeordnet)
- 3 Bs 206/10 2x (nicht zugeordnet)
- 13 B 566/01 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (11. Senat) - 11 ME 234/12 1x
- 20 B 1446/19 2x (nicht zugeordnet)
- 11 ME 218/19 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 55a 3x