Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 7 L 2100/20
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der sinngemäße Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage (7 K 6101/20) gegen die Änderung der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin zur regionalen Anpassung der Coronaschutzverordnung an das Infektionsgeschehen der Stadt Köln in der jeweils aktuellen Fassung, soweit dort in Ziffer 6b an den näher bezeichneten Orten ein Alkoholverkaufsverbot freitags, samstags und sonntags ab 20:00 Uhr festgelegt wird, anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Es ist bei sachgerechter Auslegung des Antrags gemäß §§ 122 Abs.1, 88 VwGO davon auszugehen, dass sich der Antrag nicht gegen die gesamte Regelung der Ziffer 6b der angefochtenen Allgemeinverfügung richtet, sondern eine Außervollzugsetzung nur insoweit begehrt wird, als in Ziffer 6b für bestimmte Orte ein Alkoholverkaufsverbot freitags, samstags und sonntags bereits ab 20:00 Uhr angeordnet wird. Aus der Begründung des Antrages ergibt sich nämlich nur insoweit ein Beschwerdevorbringen. Die Regelung eines stadtweit geltenden, täglichen Alkoholverbotes ab 22:00 Uhr, sowie das Verkaufs- und Abgabeverbot warmer oder heißer alkoholischer Getränke in Ziffer 6b a.E. werden in den Antragsbegründungen indes nicht angegriffen.
6Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere statthaft, da die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 28 Abs. 1 und 3, 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes, zuletzt geändert durch Art. 2 des 3. Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18.11.2020 (BGBl. I S. 2397) - IfSG - von Gesetzes wegen entfällt.
7Der Antrag ist jedoch unbegründet.
8Die Entscheidung über die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs setzt eine Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der Verwaltungsentscheidung voraus. Erweist sich diese bei der in Verfahren der vorliegenden
9Art gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig, ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, da am Vollzug einer rechtswidrigen Verwaltungsentscheidung kein öffentliches Interesse bestehen kann. Ist die Rechtswidrigkeit nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellbar, ist die Entscheidung des Gesetzgebers für eine sofortige Vollziehung in § 16 Abs. 8 IfSG zu berücksichtigen. Eine Aussetzung der Vollziehung kommt dann regelmäßig nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.
10Solche Zweifel bestehen vorliegend nicht.
11Die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 02.10.2020 in der zuletzt geänderten Fassung vom 21.12.2020 findet ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG i.V.m. § 16 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 30. November 2020 in der seit dem 31.12.2020 geltenden Fassung. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG kann die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen treffen, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Zu den notwendigen Maßnahmen gehören gemäß § 28 a Abs. 1 Nr. 9 IfSG insbesondere auch ein umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot der Alkoholabgabe. Angesichts der anhaltenden pandemischen Lage ist der Anwendungsbereich der Normen eröffnet und wurde von dem Antragsteller auch nicht in Zweifel gezogen.
12Darüber hinaus handelt sich bei dem angefochtenen Alkoholverkaufsverbot an bestimmten Orten auch um eine notwendige Schutzmaßnahme. Die Regelung genügt bei der in Verfahren dieser Art allein möglichen summarischen Prüfung insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
13Die Anordnung eines Alkoholverkaufsverbotes für den Brüsseler Platz und dessen Umgebungsstraßen in der Zeit von freitags, samstags und sonntags ab 20:00 Uhr verfolgt das legitime Ziel, die Weiterverbreitung des SARS-CoV 2-Virus zu verlangsamen bzw. einzudämmen. Es dient der Reduzierung sozialer Kontakte im öffentlichen Raum und damit der Vermeidung potentieller Infektionsketten. Die Regelung ist entgegen der Ansicht des Antragstellers auch geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Geeignet ist ein Mittel bereits dann, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Es ist nicht erforderlich, dass der Erfolg in jedem Einzelfall auch tatsächlich erreicht wird oder jedenfalls erreichbar ist; die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.07.2020 - 13 B 675/20.NE - mit Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 10.04.1997 - 2 BvL 45/92 -.
15Durch die Anordnung eines Alkoholverkaufsverbotes ab 20:00 Uhr besteht zumindest die Möglichkeit, dass sich weniger Menschen im öffentlichen Raum versammeln, da ein entsprechender Anreiz für ein kürzeres oder längeres Treffen, sei es spontan oder geplant, fehlt. Dass die Maßnahme für sich gesehen möglicherweise nur einen relativ kleinen Beitrag zur Vermeidung weiterer Infektionen leistet, steht der grundsätzlichen Geeignetheit des Mittels nicht entgegen. Denn das Alkoholverkaufsverbot für besondere Orte ist insgesamt Teil eines mehrere Maßnahmen umfassenden Gesamtpakets, die einander ergänzen und unterstützen sollen. So dient das ausgedehnte Alkoholverkaufsverbot auch dazu, die Einhaltung der allgemein geltenden Hygiene- und Abstandsreglungen sicherzustellen bzw. durchzusetzen. Durch die Kumulation mehrerer auch kleinerer Maßnahmen kann in Phasen eines diffusen Infektionsgeschehens erreicht werden, dass ein effektiver Infektionsschutz entsteht und die Weiterverbreitung gestoppt bzw. verlangsamt wird.
16Die Geeignetheit wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass alkoholische Getränke einige Meter von der Verkaufsstelle des Antragstellers entfernt auf der Aachener Straße bis 22:00 Uhr verfügbar sind. Der Antragsgegnerin steht bei Einschätzung der Geeignetheit ein gewisser Einschätzungsspielraum zu. Hintergrund des den Brüsseler Platz betreffenden Alkoholverkaufsverbotes ist dessen Anziehungskraft und Attraktivität für eine Vielzahl von Menschen im gesamten Stadtgebiet. Nach den Erfahrungen der Antragsgegnerin ist es dort in der Vergangenheit mehrfach zu größeren Menschenansammlungen gekommen, die sich mitunter auch willkürlich zusammengeschlossen haben. Es ist nicht erkennbar ermessensfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin davon ausgeht, dass die Betroffenen den längeren Weg - gemessen von dem Standort des Brüsseler Platzes - zur Aachener Straße nicht oder zumindest weniger häufig auf sich nehmen werden. Jedenfalls besteht aber die Möglichkeit, dass sich kleinere oder größere Menschenansammlungen auf der Aachener Straße eher zerstreuen, sodass das ausgedehnte Alkoholverkaufsverbot insgesamt geeignet ist, die sozialen Kontakte am und um den Brüsseler Platz herum zu reduzieren.
17Das Alkoholverkaufsverbot für besondere Orte im Stadtgebiet ist ferner erforderlich. Mildere Mittel mit gleicher Wirkung sind nicht ersichtlich. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin zusätzlich zum Verkaufsverbot auch ein Alkoholverzehrverbot (Nr. 6a) angeordnet hat. Das Alkoholverkaufsverbot richtet sich schon an einen anderen Adressaten und kann somit gegenüber dem Verzehrverbot gesondert durchgesetzt werden. Das Alkoholverzehrverbot im öffentlichen Raum, sowie das Alkoholverkaufsverbot ergänzen einander und erhöhen dadurch die Wirksamkeit der Maßnahmen insgesamt.
18Schließlich ist das ausgedehnte Alkoholverkaufsverbot auch angemessen, d.h. verhältnismäßig im engeren Sinne. Angemessen ist eine freiheitsbeschränkende Regelung, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht. Hierbei ist eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, deren Wahrnehmung der Eingriff in Grundrechte dient, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter der davon Betroffenen notwendig. Die Interessen des Gemeinwohls müssen umso gewichtiger sein, je empfindlicher der Einzelne in seiner Freiheit beeinträchtigt wird. Zugleich wird der Gemeinschaftsschutz umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können.
19St. Rspr., vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 -, juris, Rn. 265, m. w. N.
20Gemessen an diesen Maßstäben ist die streitgegenständliche Regelung voraussichtlich nicht zu beanstanden. Das Alkoholverkaufsverbot für den Brüsseler Platz und dessen Umgebungsstraßen in der Zeit von freitags, samstags und sonntags ab 20:00 Uhr greift zwar in nicht unerheblicher Weise in die Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers ein. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller nach eigenen Angaben einen wesentlichen Teil seiner Umsätze in der Zeit des bestehenden Alkoholverkaufsverbotes erzielt. Andererseits ist es dem Antragsteller weiterhin möglich, alkoholische Getränke bis 20:00 Uhr zu veräußern. Das restliche Sortiment kann weiterhin ohne Einschränkung verkauft werden. Er unterliegt somit nicht einem vollumfänglichen Tätigkeitsverbot. Darüber hinaus ist nicht ausgeschlossen, dass sich vor allem die Stammkunden auf die geänderte Situation einstellen und ihr Einkaufsverhalten an die geänderten Öffnungszeiten anpassen. Mit Blick auf die aktuellen Infektions- und Todeszahlen, und einem Inzidenzwert in Köln von 92,5 (Stand: 04.01) überwiegt derzeit daher das Interesse daran, die Kontrolle über die Infektionsausbreitung nicht zu verlieren, um so weiterhin eine mögliche Überforderung des Gesundheitswesens mit unmittelbaren Gefahren für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) abwehren zu können.
21Ein Verstoß gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gleichheitsgrundsatz dürfte bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht vorliegen. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz verwehrt dem Normgeber nicht jede Differenzierung. Diese bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind.
22Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris, Rn. 64.
23Gemessen an diesen Maßstäben drängt sich ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot nicht auf. Der Grund für die Ungleichbehandlung des Brüsseler Platzes und dessen Umgebungsstraßen liegt in der Anziehungskraft und Attraktivität der in Nr. 6b gesondert aufgeführten Orte. Es handelt sich bei den in Ziffer 6b genannten Plätzen um sog. Hotspots, an denen es in der Vergangenheit nach den Angaben der Antragsgegnerin immer wieder zu Menschenansammlungen gekommen ist. Auch der Brüsseler Platz sowie dessen Umgebungsstraßen gehören zu einem solchen Hotspot. Es ist gerichtsbekannt, dass der Brüsseler Platz eine besondere Anziehungskraft, vor allem auch für jüngere Menschen besitzt. Nachdem das Verweilverbot nach dem 02.11.2020 von der Antragsgegnerin nicht mehr verlängert wurde, ist nicht ausgeschlossen, dass der Brüsseler Platz auch wieder mehr frequentiert wird. Der Brüsseler Platz dürfte aktuell auch noch als Hotspot einzustufen sein. Die Anziehungskraft des Brüsseler Platzes dürfte bei summarischer Prüfung nicht deshalb wegfallen, weil sich in den kälteren Jahreszeiten weniger Menschen draußen versammeln. Zwar sind die zuständigen Behörden gehalten ihre Maßnahmen stetig zu aktualisieren. Dazu gehört auch Maßnahmen zu hinterfragen und ggfs. an veränderte tatsächliche Verhältnisse anzupassen. Angesichts geschlossener Cafés, Restaurants und Bars, sowie anderer Freizeiteinrichtungen ist die Gefahr derzeit allerdings groß, dass die Menschen vermehrt in den öffentlichen Raum ausweichen und sich an besonderen Orten in der Stadt zusammentreffen. Mangels anderer Alternativen zur Freizeitgestaltung spricht vieles dafür, dass der Brüsseler Platz und seine Umgebungsstraßen auch in der kalten Jahreszeit noch ein attraktiver Ort zum Treffen anderer Menschen ist.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
25Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Eine Reduzierung des Streitwertes war nicht angezeigt, da der Antrag inhaltlich auf die Vorwegnahme der Hauptsache zielte.
26Rechtsmittelbelehrung
27Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
28Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
29Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
30Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
31Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
32Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
33Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
34Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
35Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
- VwGO § 122 1x
- VwGO § 88 1x
- VwGO § 55a 3x
- VwGO § 80 1x
- IfSG § 16 Allgemeine Maßnahmen der zuständigen Behörde 1x
- IfSG § 28 Schutzmaßnahmen 1x
- § 28 a Abs. 1 Nr. 9 IfSG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 7 K 6101/20 1x (nicht zugeordnet)
- 13 B 675/20 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvL 45/92 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 2347/15 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 2035/07 1x (nicht zugeordnet)