Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 10224/17
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die am 00.00.1977 in der Stadt R. in Nord-Kasachstan geborene Klägerin ist kasachische Staatsangehörige. Sie begehrt die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedlerin.
3Am 07.11.2000 stellte sie erstmalig einen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedlerin bei dem Bundesverwaltungsamt. Mit dem Antrag reichte sie eine am 17.04.2000 neu ausgestellte Geburtsurkunde ein. Danach ist die Klägerin Tochter von F. C. I. , Deutscher, und von P. P1. I. , Russin. Die Großeltern väterlicherseits, C1. (1908 – 1982) und L. I. (1911 – 1995), sind nach den Angaben der Klägerin auch Deutsche gewesen. In ihrem 1999 ausgestellten Inlandspass ist die Klägerin als deutsche Volkszugehörige eingetragen. Sie gab an, die Nationalität sei nicht geändert worden. Sie bezeichnet sich auch im Aufnahmeantrag als Deutsche. Die deutsche Sprache habe sie ab dem 2. Lebensjahr als Kind im Elternhaus gesprochen. Sie verstehe fast alles und könne ein einfaches Gespräch führen. Weitere Fragen zum Erwerb der Sprachkenntnisse wurden nicht beantwortet. Deutsche Sitten und Gebräuche seien vom Vater vermittelt worden, zum Beispiel deutsche Volksfeste.
4Am 04.09.2002 wurde die Klägerin in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Karaganda angehört. Hierbei erklärt sie, sie habe die deutsche Sprache nicht im Elternhaus, sondern in der Schule und in einem einmonatigen Sprachkurs im Jahr 2002 gelernt. Beim Sprachtest wurde festgestellt, dass eine Verständigung zwar möglich gewesen, aber ein Gespräch nicht zustande gekommen sei.
5Durch Bescheid vom 07.10.2005 lehnte das Bundesverwaltungsamt die Aufnahme als Spätaussiedlerin ab. In der Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin sei keine deutsche Volkszugehörige, weil ihr die deutsche Sprache nicht innerhalb der Familie vermittelt worden sei. Denn beim Sprachtest sei festgestellt worden, dass ihre Sprachkenntnisse für ein einfaches Gespräch keineswegs ausreichten. Laut Zustellungszeugnis der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Almaty wurde der Klägerin der Bescheid am 09.11.2005 zugestellt. Rechtsmittel wurden nicht eingelegt.
6Die Klägerin heiratete am 10.03.2006 ihren Ehemann, G. C2. , der tschetschenischer Nationalität ist, und zog von Nord-Kasachstan nach Tschtschenien um. Am 17.10.2012 reiste sie mit ihrem Ehemann und vier Kindern nach Deutschland ein und stellte am 30.10.2012 in Berlin einen Asylantrag. Als Sprachen gab sie „Russisch“ und „Tschetschenisch“ an. Am 29.01.2014 wurde sie in Eisenhüttenstadt zu ihren Asylgründen angehört. Die Anhörung erfolgte in russischer Sprache. Die Klägerin gab an, ihr Ehemann sei öfters abgeholt worden. Sie habe Angst gehabt, dass ihrem Mann oder ihr selbst etwas angetan werde. Sie selbst sei als Russin bezeichnet worden, was in Tschetschenien eine Beleidigung sei. Einmal sei sie auch weggestoßen worden und habe sich bei einem Sturz verletzt. Zuletzt hätten sie auch versucht, ihren 14-jährigen Sohn mitzunehmen. Den Kindern drohe die Gefahr, dass sie verschleppt würden. Sie habe persönlich keine Probleme mit den staatlichen Organen gehabt und sei auch nicht politisch aktiv gewesen.
7Ihr Ehemann gab an, sein Bruder sei ein tschetschenischer Kämpfer gewesen und 2004 für zwei Jahre ins Gefängnis gekommen. Seither werde er von russischen und tschetschenischen Militärangehörigen immer wieder verhaftet, verhört, geschlagen und wieder freigelassen. Ihm werde vorgeworfen, ein Kämpfer zu sein oder die Kämpfer durch die Lieferung von Lebensmitteln und Transportmitteln zu unterstützen. Er habe das stets bestritten. Er befürchte, dass bei einer Rückkehr alles noch schlimmer werde. Sein ältester Sohn habe versucht sich umzubringen.
8Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 02.12.2015 stellte die Klägerin am 30.12.2015 erneut einen Aufnahmeantrag an das Bundesverwaltungsamt. Darin gab sie nun an, sie sei russische Staatsangehörige. Die deutsche Sprache habe sie als Kind seit ihrer Geburt im Elternhaus gesprochen. Sie habe sie von den Großeltern gelernt sowie in der Schule. Der Vater könne die deutsche Sprach verstehen, aber nicht sprechen. Die Großeltern hätten deutsch gesprochen. Sie selbst könne ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen. Eine Wohnadresse im Herkunftsgebiet wurde im Antrag nicht angegeben. Mit dem Antrag wurde die Einbeziehung des Ehemannes sowie der eingereisten Kinder und eines weiteren, im Jahr 2015 in Deutschland geborenen Kindes beantragt. Die Prozessbevollmächtigte gab an, die Klägerin halte sich wegen eines Asylantrages in Deutschland auf. Derzeit sei sie im Besitz einer bereits vier mal verlängerten Duldung sowie einer Arbeitserlaubnis.
9Mit Schreiben vom 23.06.2016 teilte die Prozessbevollmächtigte mit, dass ein Verhandlungstermin in dem Asylverfahren der Klägerin durch das Verwaltungsgericht Potsdam in der 27. Kalenderwoche anberaumt sei.
10Mit Bescheid vom 03.11.2016 wurde das bestandskräftig abgeschlossene Aufnahmeverfahren wiederaufgegriffen, der Antrag jedoch erneut abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, ein Anspruch auf Aufnahme nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG bestehe nicht, weil die Klägerin ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten mit der Einreise im Jahr 2012 und der Asylantragstellung dauerhaft aufgegeben habe. Einen Spätaussiedlerwillen habe sie entgegen § 26 BVFG bei der Einreise nicht zum Ausdruck gebracht. Denn sie habe den erneuten Aufnahmeantrag erst am 30.12.2015, und damit über 3 Jahre nach der Einreise gestellt.
11Eine Aufnahme aufgrund eines Härtefalls nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG komme ebenfalls nicht in Betracht, weil die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Einreise nach Deutschland die seinerzeit geltenden Anforderungen an Spätaussiedler nach §§ 4 und 6 BVFG nicht erfüllt habe. Denn es sei davon auszugehen, dass die Klägerin bei ihrer Einreise ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache nicht habe führen können. Dies ergebe sich daraus, dass die Anhörung im Asylverfahren, die im Januar 2014 und damit 1 ¼ Jahr nach der Einreise erfolgt sei, nur mit Hilfe eines Sprachmittlers für die russische Sprache habe durchgeführt werden können.
12Mit Schreiben vom 05.12.2016 beantragte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, den Ablehnungsbescheid aufzuheben und der Klägerin eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen, hilfsweise einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu erteilen. Sie trug vor, die Klägerin habe die deutsche Sprache von ihrem Vater und den Großeltern gelernt. Sie sei im Zeitpunkt der Einreise in der Lage gewesen, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Die Klägerin habe sich bei der Asylanhörung nur deswegen eines Dolmetschers bedient, weil sie Angst gehabt habe, der Behördensprache aufgrund der Aufregung nicht folgen zu können. Im Übrigen bestehe eine besondere Härte, weil die Klägerin seit 4 Jahren mit ihrem Ehemann und 5 Kindern in Deutschland lebe. Die Klägerin habe nunmehr am 02.12.2016 die Prüfung für das Zertifikat der Stufe A1 bestanden.
13Eine Kopie des Zertifikats „Start Deutsch 1“ vom 12.12.2016 über die Ablegung der Prüfung am 02.12.2016 wurde mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 03.01.2017 eingereicht. Das Zertifikat lässt die ausstellende Einrichtung nicht erkennen.
14Die Beklagte behandelte die Eingabe als Widerspruch und lehnte diesen mit Widerspruchsbescheid vom 08.06.2017 ab. In der Begründung wiederholte und vertiefte sie die Ausführungen im Ablehnungsbescheid und stützte sich ergänzend darauf, dass die Klägerin den Aufnahmeantrag nicht in dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit der Einreise gestellt habe. Hierbei wurde Bezug genommen auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2012 – 5 C 23.11 – und vom 06.11.2014 – 1 C 12.14 – ). Der Bescheid wurde am 12.06.2017 zugestellt.
15Am 12.07.2017 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides im Härtefallverfahren weiterverfolgt. Sie trägt vor, sie habe bereits unmittelbar bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 17.10.2012 bei ihrer Erstanhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach ihrer Erinnerung darauf verwiesen, Spätaussiedlerin zu sein. Die geforderte Geburtsurkunde habe sie sofort nachgereicht. Sie sei davon ausgegangen, dass die Urkunde ausreichend sei für die Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft. Außerdem habe sie auch die damalige Rechtsanwältin darauf hingewiesen, dass sie alle Dokumente für die Anerkennung als Deutsche vorlegen könne. Das habe die Rechtsanwältin jedoch nicht beachtet. Außerdem sei sie im Inlandspass und den Geburtsurkunden der Kinder als Deutsche eingetragen. Sie sei deswegen davon ausgegangen, dass ihr Aufnahmeantrag vor dem Verwaltungsgericht Potsdam mitverhandelt werde.
16Die Klägerin habe schon bei ihrer Einreise ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen können. Die Großmutter der Klägerin habe ausschließlich Deutsch gesprochen. Die Klägerin habe deshalb mit der Großmutter und dem Großvater auf Deutsch geredet. Die Eltern untereinander hätten sich nicht auf Deutsch unterhalten, weil die Mutter keine Deutsche gewesen sei. Der Vater sowie die Onkel und Tanten hätten nur mit den Eltern Deutsch gesprochen. Die Benutzung der deutschen Sprache sei auch außerhalb des Wohnumfeldes untersagt gewesen. Die Familie habe in der Stadt gewohnt und die Großeltern, die auf dem Dorf wohnten, etwa 1 mal im Monat besucht. Die Klägerin habe trotzdem bei der Einreise Sprachkenntnisse im Bereich zwischen A1 und A2 gehabt. Bei der Asylanhörung im Januar 2014 habe sie sich wegen der besonderen Bedeutung des Termins und ihrer Aufregung der russischen Sprache bedient. Den Sprachtest für das Zertifikat Deutsch A1 habe sie am 02.12.2016 mit der Note „sehr gut“ absolviert.
17Im Verlauf des Verfahrens hat die Klägerin die Kopie eines Sprachzertifikats vom 19.10.2017 über die Ablegung der Sprachprüfung der Stufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens sowie die Kopie eines Sprachzertifikats vom 12.07.2018, ausgestellt von der (...), über das Bestehen der Sprachprüfung der Stufe B1 vorgelegt.
18Mit Beschluss der Einzelrichterin vom 14.05.2020 hat das Gericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspreche. Für eine Erteilung eines Aufnahmebescheides im Härtewege fehle es am zeitlichen Zusammenhang des Antrags mit der Übersiedlung und an den erforderlichen Sprachkenntnissen bei der Einreise.
19Mit der Beschwerde gegen die Ablehnung hat die Klägerin vorgetragen, sie sei nach der Einreise in psychotherapeutischer Behandlung gewesen und habe deshalb ihre Ansprüche als Spätaussiedlerin nicht mit der notwendigen Intensität verfolgen können.
20Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde mit Beschluss vom 15.06.2020 – 11 E 550/20 – zurückgewiesen.
21Auf Anfrage des Gerichts haben die Beteiligten wegen der coronabedingten Einschränkungen des Gerichtsbetriebes auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet.
22Die Klägerin beantragt,
23die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2017 zu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen.
24Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Sie wiederholt ihren bisherigen Vortrag und führt ergänzend aus, das am 02.12.2016 erworbene Sprachzertifikat der Stufe A1 stelle keinen Nachweis dafür dar, dass die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Einreise nach Deutschland über die Fähigkeit zur Führung eines einfachen Gespräches verfügt habe. Vielmehr belege es nur die in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG für die Einbeziehung notwendigen „Grundkenntnisse“ der deutschen Sprache, an die geringere Anforderungen gestellt würden. Erst mit der Stufe B1 werde die Fähigkeit zur Führung eines einfachen Gesprächs nachgewiesen. Im übrigen stünden die Ausführungen zur familiären Sprachvermittlung in deutlichem Widerspruch zu den Angaben bei der Anhörung der Klägerin in Karaganda am 04.09.2002. Hier habe die Klägerin noch erklärt, sie habe die deutschen Sprachkenntnisse nur außerhalb des Elternhauses erworben. Dass sie die deutsche Sprache auch von der Großmutter erlernt habe, habe sie nicht vorgetragen.
27Darüberhinaus habe die Klägerin den erforderlichen Spätaussiedlerwillen nicht zeitnah zur Aussiedlung, sondern erst 3 Jahre nach der Einreise, geltend gemacht. Der Aufnahmeantrag müsse auch in den Härtefällen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Aussiedlung gestellt werden, wenn zuvor ein Aufnahmeverfahren bestandskräftig abgeschlossen worden sei (BVerwG, Beschluss vom 23.03.2016 – 1 B 29.16 – ).
28Auch für einen juristischen Laien sei es fernliegend anzunehmen, dass mit der Vorlage der Geburtsurkunde im Asylverfahren eine Anerkennung als Deutsche beantragt werden könne, zumal die Klägerin auch seinerzeit bereits anwaltlich vertreten gewesen sei.
29Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
30E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
31Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 03.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedlerin gemäß § 27 Abs. 1 BVFG.
32Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Abweichend hiervon kann nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Bundesgebiet aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht.
33Ein Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG kann der Klägerin nicht erteilt werden, weil sie keinen Wohnsitz mehr in den Aussiedlungsgebieten hat, sondern seit 2012 dauerhaft in Deutschland lebt. Sie hat mit ihrer Einreise im Jahr 2012, die gemeinsam mit Ehemann und vier Kindern erfolgte, und der Stellung eines Asylantrages ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten aufgegeben. Mit der Beantragung von Asyl hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie wegen der Verfolgung des Ehemannes durch die Sicherheitskräfte in Tschetschenien nicht mehr dorthin zurückkehren könne und daher dauerhaft im Bundesgebiet bleiben wolle,
34vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25.10.2013 – 2 A 4337/03 – , vom 29.11.2018 – 11 A 2848/17 – und vom 24.06.2020 – 11 E 497/20 – .
35Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides wegen einer besonderen Härte gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Hierbei kann offen bleiben, ob im Hinblick auf die vorzeitige Ausreise eine besondere Härte vorliegt. Dagegen spricht, dass ihr Asylantrag und damit eine drohende Verfolgung in ihrem Heimatland offenbar abgelehnt wurde.
36Jedenfalls erfüllt die Klägerin nicht die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin nach § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 BVFG. Hierbei richten sich die Anforderungen an die Spätaussiedlereigenschaft nicht nach der aktuellen Fassung dieser Vorschriften, sondern nach der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2007 (BGBl. I, S. 1902), die vom 24.05.2007 bis zum 13.09.2013 in Kraft war. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet abzustellen,
37vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2018 – 1 C 26/17 – juris, Rn. 24 und Urteile vom 16.07.2015 – 1 C 30.14 und 1 C 29.14 – , juris, Rn. 34 ff.
38Dies gilt auch dann, wenn die Einreise nicht im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens nach dem BVFG, sondern auf einer anderen Rechtsgrundlage erfolgte, z. B. aufgrund eines Asylantrages oder wegen der Feststellung der deutschen Staatsbürgerschaft,
39vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2018 – 1 C 26/17 – juris, Rn. 21 ff.
40Nach § 6 Abs. 2 BVFG 2007 war ein nach dem 31.12.1923 geborener Antragsteller dann ein deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammte und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zum deutschen Volkstum bekannt hatte. Das Bekenntnis musste bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese war nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung oder, in den Fällen des § 27 Abs. 2, im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte.
41Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht vollständig. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Oktober 2012 ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache aufgrund familiärer Vermittlung führen konnte.
42Die Anforderungen an die Fähigkeit zur Führung eines einfachen Gesprächs ergeben sich aus dem grundlegenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2003 – 5 C 33.02 – juris, Rn. 17 f. Danach muss sich der Antragsteller über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z.B. Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u.ä.) oder die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung unterhalten können. In formeller Hinsicht genügt eine einfache Gesprächsform. Dafür sind nicht ausreichend das Aneinanderreihen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen. Erforderlich ist zum einen die Fähigkeit zu einem sprachlichen Austausch über die oben genannten Sachverhalte in grundsätzlich ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau genügen und Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nicht schädlich sind, wenn sie dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen. Erforderlich ist zum anderen ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede. Ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen, Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen, also ein langsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen, stehen dem erst entgegen, wenn Rede und Gegenrede so weit oder so oft auseinanderliegen, dass von einem Gespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann.
43Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass sie diese Fähigkeit im Zeitpunkt ihrer Einreise nach Deutschland hatte. Ihre Sprachkenntnisse sind seinerzeit nicht ermittelt worden, da dies im Rahmen des Asylverfahrens nicht erforderlich war. Bei der Anhörung der Klägerin in Karaganda am 04.09.2002 in ihrem ersten Aufnahmeverfahren konnte die Klägerin kein einfaches Gespräch führen. Die Klägerin hatte bereits die meisten Fragen – trotz deutlicher Aussprache und Wiederholung – nicht verstanden. Soweit sie Fragen beantwortet hat, wirkten die Antworten überwiegend auswendiggelernt und vorbereitet. Zum Sprachfluss hielt die Sprachtesterin fest, dass die Antworten stockend und abgehackt und erst nach längeren Überlegungszeiten erfolgten. Die Bildung ganzer Sätze hätte der Antragstellerin große Probleme bereitet. Zusammenhängende Sätze zu einem Thema seien ihr nicht möglich gewesen. Demnach kam ein Dialog im Sinne von Rede und Gegenrede nicht zustande.
44Es lässt sich nicht feststellen, dass und wie die Sprachkenntnisse der Klägerin sich nach dem Sprachtest 2002 bis zur Einreise nach Deutschland im Jahr 2012 verbessert hätten. Hierzu hat die Klägerin auch nichts Konkretes vorgetragen. Soweit sie meint, ihre Sprachkenntnisse hätten jedenfalls das Niveau zwischen der Stufe A1 und der Stufe A2 gehabt, ist dies eine Behauptung, für die jede Grundlage fehlt. Denn familiäre Möglichkeiten der Sprachverbesserung dürften nach dem Tod der Großeltern in den Jahren 1982 und 1995 nicht bestanden haben, zumal der Vater nach den Angaben im zweiten Aufnahmeantrag die deutsche Sprache auch nicht gesprochen, sondern nur verstanden hat. Nach dem Umzug nach Tschetschenien im Jahr 2006 oder 2007 dürfte kaum noch Gelegenheit zur Nutzung der deutschen Sprache in der Familie bestanden haben. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin weitere erfolgreiche Bemühungen unternommen hat, die deutsche Sprache fremdsprachlich zu erlernen.
45Auch in ihrem Asylverfahren hat die Klägerin nicht erklärt, dass sie deutsche Sprachkenntnisse hat. Bei der Antragstellung am 30.10.2012 hat sie als Sprachen lediglich Russisch und Tschetschenisch angegeben. Die Anhörung am 29.01.2014 erfolgte in Russisch. Zwar ist es nachvollziehbar, dass man sich bei der Darlegung des Verfolgungsschicksals wegen der essentiellen Bedeutung dieses Gesprächs einer Sprache bedient, die man sicher beherrscht. Es fällt jedoch auf, dass die Klägerin ausweislich der vorliegenden Protokolle weder bei der Antragstellung noch bei der Anhörung die deutsche Sprache oder ihre deutsche Volkszugehörigkeit gegenüber den Behörden erwähnt hat.
46Aus dem vorgelegten Sprachzertifikat der Stufe A1 vom 12.12.2016 über das Bestehen der Deutsch-Prüfung mit der Note „sehr gut“ können keinerlei Rückschlüsse auf die Sprachkenntnisse im Zeitpunkt der Einreise gezogen werden. Denn zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin bereits 4 Jahre in Deutschland gelebt und somit die Möglichkeit, die Sprache durch Kurse oder durch den täglichen Gebrauch mit den Kindern nachträglich zu lernen. Dasselbe gilt für die weiteren Sprachzertifikate A2 und B1, die die Klägerin in noch längerem Abstand zur Einreise am 30.09.2017 und am 23.06.2018 erworben hat. Außerdem weist die im Dezember 2016 bestandene Prüfung der Stufe A1 lediglich die für eine Einbeziehung von Angehörigen nach § 27 Abs. 2 BVFG erforderlichen „Grundkenntnisse“ der deutschen Sprache nach. Diese befinden sich auf einem niedrigeren Niveau als die Fähigkeit zur Führung eines einfachen Gesprächs, die ein Spätaussiedler besitzen muss,
47vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15.06.2020 – 11 E 550/20 – , vom 10.01.2020 – 11 A 2060/17 – unter Hinweis auf OVG NRW, Urteil vom 20.01.2011 – 12 A 2925/09 – juris, Rn. 87.
48Daraus ist zu entnehmen, dass die Klägerin auch 4 Jahre nach der Einreise noch kein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte.
49Überdies ist nicht erkennbar, dass die familiär erworbenen Sprachkenntnisse das Sprachfundament bilden, auf dem die bei der Klägerin vorhandenen Sprachfähigkeiten beruhen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts musste die familiäre Sprachvermittlung der Grund für die Fähigkeit sein, ein einfaches Gespräch zu führen. Diese Fähigkeit musste bereits in der Kindheit und Jugend erreicht worden sein. Jedoch brauchte die Sprachvermittlung in der familiären Prägephase nicht der alleinige Grund für die Sprachfähigkeit bei der Aussiedlung zu sein. Es genügte, wenn – neben fremdsprachlich erworbenen Kenntnissen – eine Mitursächlichkeit der familiär vermittelten Kenntnisse – noch oder wieder im Zeitpunkt der Ausreise festgestellt werden konnte,
50vgl. BVerwG, Urteile vom 04.09.2003 – 5 C 33/02 – juris, Rn. 15 und vom 03.05.2007 – 5 C 23/06 – juris, Rn. 11.
51Die wenigen von der Klägerin gebildeten Sätze entsprechen nach Satzbau, verwendetem Vokabular und Grammatik nicht einer in der Kindheit familiär erworbenen Sprachfähigkeit. Beispielsweise die Sätze „Ich einschenke in Tasse sauber Wasser und einschenke Saubermittel, nehme die Lappe und wasche Fenster.“ Oder „Ich möchte fahren nach Deutschland, weil meine Kinder die Zukunft hat. Hier in Kasachstan die Zukunft nicht hat.“ wirken fremdsprachlich erlernt und aus der Muttersprache übersetzt.
52Wie die Klägerin in ihren schriftlichen Stellungnahmen im Klageverfahren einräumt, hat sie im Elternhaus als Kind die deutsche Sprache nicht erlernt, weil die Mutter Russin war und zu Hause Russisch gesprochen wurde. Hiermit stimmt überein, dass sie im Aufnahmeantrag so gut wie keine Angaben zum familiären Spracherwerb gemacht hat, insbesondere nicht angegeben hat, von welchen Personen sie die deutsche Sprache in der Familie gelernt hat. Bei der Anhörung in Karaganda am 04.09.2002 hat sie bestätigt, dass sie als Kind im Elternhaus die deutsche Sprache nicht gesprochen hat. Auch hier werden keine Familienmitglieder genannt, die die Sprache vermittelt haben. Vielmehr wird lediglich angegeben, sie habe die Sprache außerhalb des Elternhauses, und zwar von der 5. bis zur 9. Klasse in der Schule und in einem 2-monatigen Sprachkurs im Jahr 2002 erlernt.
53Soweit sie nunmehr in ihrem zweiten Aufnahmeantrag vom 02.12.2015 erstmalig angibt, sie habe die deutsche Sprache durch Besuche der Familie bei den deutschsprachigen Großeltern erlernt und mit der Großmutter deutsch gesprochen, erscheint dieser Vortrag überraschend und widersprüchlich. Die Großeltern wurden zuvor nicht als Vermittlungspersonen genannt, obwohl sie im Formular des Aufnahmeantrags und der Anhörung ausdrücklich aufgeführt sind. Die von der Klägerin im Sprachtest im Jahr 2002 gezeigten ungenügenden Sprachkenntnisse weisen darauf hin, dass die Besuche bei den Großeltern offenbar nicht gereicht haben, um die Fähigkeit zu erwerben, in deutscher Sprache ein Gespräch zu führen. Die Behauptung, die Klägerin habe in der Kindheit mit der Großmutter Deutsch gesprochen, muss daher als Reaktion auf den Ablehnungsbescheid vom 07.10.2005 eingeordnet werden, in dem eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache verneint wurde. Es handelt sich somit um eine verfahrensangepasste Erklärung, die der Klage zu einem Erfolg verhelfen soll, jedoch nicht glaubhaft ist.
54Da es schon am Vorliegen der erforderlichen familiär vermittelten Sprachkenntnisse im Zeitpunkt der Einreise fehlt, kommt es nicht mehr darauf an, ob bei dem vorliegenden Verfahrensablauf auch ein zeitlicher Zusammenhang des erneuten Aufnahmeantrags mit der Einreise erforderlich ist und vorliegt.
55Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
56Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
57Rechtsmittelbelehrung
58Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
66Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
67Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
68Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
69Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
70Beschluss
71Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
725.000,00 €
73festgesetzt.
74Gründe
75Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).
76Rechtsmittelbelehrung
77Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
78Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
79Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
80Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
81Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 113 1x
- 11 A 2060/17 1x (nicht zugeordnet)
- 11 A 2848/17 1x (nicht zugeordnet)
- 11 E 497/20 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 55a 1x