Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 7 L 304/21
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/2.
2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 2 der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin zur Anordnung unterstützender Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 14.02.2021 in der aktuellen Fassung vom 12.03.2021 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antragswortlaut war, da die Antragsteller inzwischen zur Hauptsache die Klage 7 K 1394/21 erhoben haben und die Allgemeinverfügung des Antragsgegners am 12.03.2021 verlängert wurde, entsprechend anzupassen, §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO. Die Antragsteller haben dieses Verständnis in ihrem Schriftsatz vom heutigen Tage bestätigt.
6Soweit sich der Antrag gegen das Gebot, auch am Sitzplatz eine medizinische Maske zu tragen und das Verbot des Gemeindegesangs richtet, ist er bereits unzulässig. Es fehlt an der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Antragsbefugnis. Denn die Allgemeinverfügung trifft insoweit keine die Antragsteller belastende Regelung, sondern weist in Ziffer 2 Satz 3 auf die nach § 1 Abs. 3 Satz 3 CoronaSchVO NRW bestehenden Verpflichtungen der Kirchen und Religionsgemeinschaften hin. Hiernach „sichern“ die Kirchen und Religionsgemeinschaften die Einhaltung des Mindestabstands, begrenzen die Teilnehmerzahl, führen ein Anmeldeerfordernis für solche Zusammenkünfte ein, bei denen Besucherzahlen zu erwarten sind, die zu einer Auslastung der Kapazitäten führen könnten, verpflichten die Teilnehmer zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 3 Abs. 1 Satz 2 auch am Sitzplatz, erfassen die Kontaktdaten der Teilnehmer und verzichten auf Gemeindegesang. Mit Rücksicht auf die Eigenverantwortung der Kirchen und Religionsgemeinschaften und die grundrechtliche Verbürgung der Religionsfreiheit ist hier in Teilbereichen ein Spielraum eigenständiger Regelungen eröffnet, so etwa in Bezug auf die höchstzulässige Teilnehmerzahl. Im Übrigen trifft die CoronaSchVO NRW jedoch Rahmenvorgaben zur Gestaltung religiöser Zusammenkünfte. Diese grundlegenden Schutzmaßnahmen zur Verringerung des Infektionsrisikos für den Bereich der Religionsausübung sind zwingend vorgegeben und einzuhalten.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.02.2021 - 13 B 1782/20.NE -, juris Rn. 88.
8Hierzu zählen die absolute Verpflichtung der Teilnehmer, am Sitzplatz medizinische Masken zu tragen sowie der Verzicht auf Gemeindegesang. Raum für abweichende Regelungen, sei es durch die Kirchen und Religionsgemeinschaften, sei es durch behördliche Regelung, besteht hier nicht. Die Allgemeinverfügung des Antragsgegners erschöpft sich dementsprechend in einem bloßen Hinweis auf eine bestehende Regelung, trifft sie aber nicht selbst. Eine etwaige Beschwer folgte mithin aus der CoronaSchVO NRW, nicht aus der Allgemeinverfügung des Antragsgegners.
9Im Übrigen ist der Antrag zulässig und insbesondere statthaft. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die infektionsschutzrechtliche Regelung entfällt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 28 Abs. 1 und 3, 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes, zuletzt geändert durch Art. 4 a des Gesetzes vom 21.12.2020 (BGBl. I S. 3136) – IfSG – von Gesetzes wegen. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz richtet sich folgerichtig auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO.
10Er bleibt aber insoweit in der Sache erfolglos.
11Die Entscheidung über die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs setzt eine Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragsteller und dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der Verwaltungsentscheidung voraus. Erweist sich diese bei der in Verfahren der vorliegenden Art gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, da am Vollzug einer solchen Verwaltungsentscheidung kein öffentliches Interesse bestehen kann. Ist die Rechtswidrigkeit nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellbar, ist die Entscheidung des Gesetzgebers für eine sofortige Vollziehung in § 16 Abs. 8 IfSG zu berücksichtigen. Eine Aussetzung der Vollziehung kommt dann regelmäßig nur in Betracht, wenn ernstliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.
12Solche ernstlichen Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung bestehen nicht. Die Begrenzung der Teilnehmerzahl für Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung auf 1 Person pro 10 qm der zur Verfügung stehenden Fläche bei einer Höchstzahl von 100 Personen und die zeitliche Beschränkung der Veranstaltungen auf nunmehr 90 Minuten findet ihre bundesrechtliche Rechtgrundlage in §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG. Notwendige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der COVID-19-Erkrankung sind hiernach für die Dauer der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag insbesondere auch die Untersagung von oder die Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften. Hierauf bezogen ist auch die Verordnungsermächtigung des § 32 IfSG, von der das Land NRW durch die angesprochenen Regelungen über die Tätigkeit der Kirchen und Religionsgemeinschaften im Bereich gemeinsamer Glaubensausübung in § 1 Abs. 3 CoronaSchutzVO NRW vom 05.03.2021 Gebrauch gemacht hat.
13In dem durch § 16 Abs. 1 und 2 CoronaSchVO NRW vorgezeichneten Rahmen sind weitergehende Maßnahmen der zuständigen Behörden zulässig. Die Bestimmungen der Verordnung gehen hiernach nur widersprechenden und inhaltsgleichen örtlichen Allgemeinverfügungen vor. Insoweit besteht ein Wirkungsvorrang der Verordnung. Im Übrigen sind die zuständigen Behörden nach § 16 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO NRW befugt, im Einzelfall auch über die Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen. Entsprechende Allgemeinverfügungen bedürfen des Einvernehmens des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS). Kreisen und kreisfreien Städten, in denen die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz) nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentraums Gesundheit nachhaltig und signifikant über einem Wert von 100 liegt, obliegt es, die Erforderlichkeit zusätzlicher Schutzmaßnahmen zu prüfen. Ihre Anordnung bedarf auch in diesem Fall des Einvernehmens mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS). Möglich bleibt es daneben auch, lokale Regelungen unmittelbar auf die bundesrechtlichen Ermächtigungen aus §§ 28 Abs. 1, 28a IfSG zu stützen.
14OVG NRW, Beschluss vom 05.03.2021 - 13 B 305/21 -, juris Rn. 6.
15Die Begrenzung der Teilnehmerzahl und die zeitliche Beschränkung der Veranstaltungen stellen zusätzliche und durch das Infektionsgeschehen im Oberbergischen Kreis gerechtfertigte Schutzmaßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 2 CoronaSchVO NRW dar. Die vom Landeszentrum Gesundheit für den Oberbergischen Kreis veröffentlichen Inzidenzwerte für den Oberbergischen Kreis lagen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Allgemeinverfügung am 15.02.2021 bei 83,8, am 14.03.2021 bei 116,2, am 15.03.2021 bei 104,8 und haben im Zeitpunkt der Beschlussfassung 117,4 erreicht. Bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Allgemeinverfügung lag er damit deutlich über dem seinerzeitigen Landesschnitt (56,9) und auch über dem Zielwert von 50 des § 16 Abs. 2 Satz 2 der CoronaSchVO NRW in ihrer ab dem 25.01.2021 geltenden Fassung, die der Allgemeinverfügung zugrunde lag. Seither ergibt sich ein im Wesentlichen kontinuierliches Wachstum bis zum heutigen Wert von 117,4, der wiederum deutlich über dem NRW-Schnitt von 82,9 liegt (> 41 %) und auch den heutigen Schwellenwert von 100 mit 17,4 %-Punkten „signifikant“ überschreitet. Diese Überschreitung ist nach Einschätzung der Kammer auch nachhaltig, da das Infektionsgeschehen derzeit keine greifbaren Anhaltspunkte für ein Absinken in Richtung des Schwellenwertes zeigt. Der von den Antragstellern festgestellte Trend langfristig sinkender Inzidenzzahlen hat sich damit in der letzten Zeit nicht fortgesetzt, sondern in sein Gegenteil verkehrt. Von einer erheblichen Entspannung der Infektionslage, die die Antragsteller noch in ihrem Schriftsatz vom heutigen Tage konstatieren, kann keine Rede sein. Die Bewertung mag ihre Ursache in dem durchaus dramatischen Infektionsgeschehen im Oberbergischen Kreis um die Jahreswende finden; im Vergleich zu den letzten Wochen ist sie nicht gerechtfertigt.
16Dabei ist sich das Gericht des Umstandes bewusst, dass Inzidenzzahlen angesichts ihrer Abhängigkeit von der Testungsdichte und der zu berücksichtigenden Zahl schwerer Krankheitsverläufe, die allein erhebliche Grundrechtseingriffe zu rechtfertigen vermögen, keine absolute rechtliche Aussagekraft haben. Sie verdeutlichen aber in der Gesamtschau eine Entwicklung, die gegenwärtig auf eine Steigerung der Infektionszahlen weist. Diffus und schwer einschätzbar ist diese Lage zudem durch die in den letzten drei Monaten vermehrt auftretenden Virusvarianten („Mutationen“), deren Auswirkungen auf die Verbreitung des Virus und die Wirksamkeit von Impfstoffen noch nicht sicher zu beurteilen sind. Nach der Bewertung des Robert-Koch-Instituts (RKI) ist jedoch absehbar, dass sie die Pandemiebekämpfung erschweren werden (Übersicht und Empfehlungen zu besorgniserregenden SARS-CoV-2-Virusvarianten (VOC), www.rki.de). Es bestehen damit gewichtige Anhaltspunkte für die der Allgemeinverfügung zugrunde liegende Annahme, es werde wieder zu einem Anstieg der Inzidenzwerte kommen. Die Entwicklung der letzten Wochen hat sie bereits bestätigt.
17Die Kammer verkennt nicht, dass die Begriffe „nachhaltig“ und „signifikant“ für sich genommen im Gegensatz zu festen Bezugsgrößen unscharf und auslegungsbedürftig sind. Allerdings ist die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe auch im Ordnungsrecht unverzichtbar, solange durch Auslegung dem Gebot der Normenklarheit Rechnung getragen werden kann. Der außerrechtlich vielseitig verwendete Begriff „nachhaltig“ lässt im hier interessierenden Zusammenhang auf ein zeitliches Element schließen, das jedenfalls in dem überschaubaren Gültigkeitszeitraum der Allgemeinverfügung auf eine Fortdauer der signifikanten Überschreitung des Schwellenwertes deutet. Der Begriff der Signifikanz deutet allgemeinem Sprachgebrauch entsprechend auf eine erhebliche oder deutliche Überschreitung des Schwellenwertes. Das Kriterium der Nachhaltigkeit weist auf die Dynamik des Infektionsgeschehens.
18Vor dem Hintergrund des derzeit weiterhin nicht sicher prognostizierbaren Infektionsgeschehens einer potentiell tödlichen Erkrankung sind Beschränkungen auch religiöser Veranstaltungen zu einer wirksamen Pandemiebekämpfung geeignet und erforderlich. Die Begründung zum Entwurf des 3. Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (BT-Drs. 19/23944, S. 31) führt allgemein aus, Kontaktbeschränkungen im öffentlichen wie im privaten Raum könnten erforderlich sein, um eine Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 einzudämmen und um die notwendige Nachverfolgung von Infektionen wieder zu ermöglichen. Immer dann, wenn Menschen aufeinanderträfen und sich austauschten, sei das Risiko einer Ansteckung besonders groß. Dies gelte im privaten wie im öffentlichen Raum. Die bisherigen Erfahrungen in der Bundesrepublik und in anderen Staaten zeigten, dass die exponentiell verlaufende Verbreitung des besonders leicht im Wege der Tröpfcheninfektion und über Aerosole von Mensch zu Mensch übertragbaren Virus nur durch eine strikte Minimierung der physischen Kontakte zwischen den Menschen eingedämmt werden könne. Daher müssten Kontakte, die potentiell zu einer Infektion führten, zeitweise systematisch reduziert werden. Nur so seien eine Unterbrechung der Infektionsketten und ein Einhegen der Situation wieder möglich. Eine zeitlich befristete, erhebliche und zugleich zielgerichtete Einschränkung persönlicher Kontakte sei nach den Erfahrungen aus der ersten Welle der Coronavirus-Pandemie im Frühjahr 2020 geeignet, die bei weiter steigenden Infektionszahlen bestehende konkrete Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems abzuwenden.
19Das Robert-Koch-Institut geht davon aus, dass das Virus anhaltend in der Bevölkerung zirkuliert. Ausbrüche beträfen Alten- und Pflegeheime, Krankenhäuser und private Haushalte gleichermaßen. Das Zusammentreffen mit Familienangehörigen oder Freunden in geschlossenen Räumen stelle dabei eine typische Risikosituation für eine Übertragung dar. Diese Feststellung wird angesichts der Dynamik der Verbreitung neuer Varianten von SARS-CoV-2 (B.1.1.7, B.1.351 und B.1.1.28), deren Zirkulationsverhalten noch nicht abschließend geklärt ist, deren erhöhte Übertragbarkeit aufgrund der vorliegenden Daten aber angenommen wird, umso bedeutsamer. Deren Verbreitung wird vom RKI als besorgniserregend bezeichnet. Insgesamt schätzt das Institut die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland als sehr hoch ein (vgl. RKI-Risikobewertung zu COVID-19, www.rki.de– Stand: 15.03.2021). Angesichts des hohen Übertragungsrisikos gerade bei Gemeinschaftsveranstaltungen, die von Teilnehmern unterschiedlicher Haushalte besucht werden, bietet sich eine zahlenmäßige Begrenzung der Teilnehmer an. Der Antragsgegner hat hierbei mit der mit einer Höchstzahl von 100 und der Begrenzung auf 1 Person pro 10 qm eine in der Praxis umsetzbare Größenordnung gewählt. Mit der zeitlichen Begrenzung auf 90 Minuten (gegenüber 45 Minuten in der bis zum 14.03.2021 geltenden Anordnung) kommt er nunmehr den Bedürfnissen einer Vielzahl von Gemeinden nach einem längeren Gottesdienst entgegen. Ziel ist es, die Aufenthaltsdauer in – gerade im Winter – unzureichend gelüfteten Räumen und die damit verbundene Virus-Übertragung über Aerosole auf ein erträgliches Minimum zu reduzieren.
20Vgl. hierzu zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 09.03.2021 - 13 B 266/21.NE -, juris Rn. 43.
21Vergleichbar effektive Mittel geringerer Eingriffsintensität drängen sich derzeit nicht auf. Dem Normgeber wie den zuständigen örtlichen Behörden kommt bei der Bewertung der Erforderlichkeit einer infektionsschutzrechtlichen Maßnahme ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu, der erst überschritten ist, wenn aufgrund der bekannten Tatsachen und der vorhandenen Erfahrungen feststellbar ist, dass weniger grundrechtsbelastende, aber gleich wirksame Regelungsalternativen in Betracht kommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.09.2010 - 1 BvR 1789/10 -; BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6.15 -). Hierfür bestehen angesichts des gerade in jüngster Zeit wieder besorgniserregenden Infektionsgeschehens auch im Oberbergischen Kreis und des weiterhin geringen Anteils geimpfter Personen an der Gesamtbevölkerung keine durchgreifenden Anhaltspunkte. Insbesondere sind Teststrategien wie der private Antigen-Schnelltest vor einem Besuch einer Veranstaltung derzeit nicht in einem Maße implementiert, das ein vergleichbares Sicherheitsniveau wie die angeordneten Zugangsbeschränkungen und die Beschränkung der Dauer einer Veranstaltung böten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass behördliches Handeln im Infektionsschutz der Risikovorsorge dient. Der Übertragung von Krankheiten wohnt naturgemäß immer ein Element der Unsicherheit inne. Verlauf und Verbreitung lassen sich oft nicht einzelfallbezogen prognostizieren. Erkenntnisse kann die Behörde bei dieser Lage nur sukzessive gewinnen. Das bedeutet häufig auch ein Handeln im Ungewissen. Dies hat auch zur Folge, dass es das eine geeignete Mittel zur Risikovorsorge im Pandemiefall nicht gibt. Gefordert ist regelmäßig ein Maßnahmenbündel. Die zeitliche Begrenzung einer Veranstaltung ist eine dieser Maßnahmen. Ergänzende Maßnahmen, wie etwa das regelmäßige Lüften, können hinzutreten, ohne dass dies die Erforderlichkeit der angeordneten Maßnahme in Frage stellt.
22Die Anordnung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne (angemessen). Es ist unzweifelhaft, dass mit einer, wenn auch befristeten, Anordnung, Gottesdienste nur noch mit einer begrenzten Besucherzahl und nicht länger als 90 Minuten abzuhalten, eine Einschränkung des den Antragstellerinnen zustehenden Grundrechts auf freie Religionsausübung verbunden ist (Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, sog „forum externum“). Es kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang die aktuellen Maßnahmen das Gemeindeleben der Antragsteller in der Praxis tatsächlich einschränken. Jedenfalls beschränkt sich die Rechtsbeeinträchtigung auf quantitative Vorgaben. Anders als unter der Geltung der Allgemeinverfügung vom 10.01.2021, die vor dem Hintergrund einer 7-Tages-Inzidenz von 292,2 (Stand 10.01.2021) erlassen wurde, steht nunmehr kein vollständiges Verbot von Gottesdiensten in Rede.
23Hierzu: BVerfG, Beschluss vom 10.04.2020 - 1 BvQ 28/20 und 31/20 -, juris.
24Auch die Religionsfreiheit ist nicht schrankenlos gewährleistet. Ihre Grenzen werden durch andere schützenswerte Rechtsgüter von Verfassungsrang bestimmt. Dies ist hier namentlich das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG. Die Gefahr einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus und damit einhergehender Folgen bis hin zum Tode ist real und braucht hier nicht erneut dargelegt zu werden. Sie besteht nicht nur für die Teilnehmer des Gottesdienstes, sondern gerade auch für all diejenigen, die mit infizierten Gottesdienstbesuchern in Kontakt treten. Sie zu minimieren ist Ziel der Allgemeinverfügung. Die Beeinträchtigung der Religionsausübung ist demgegenüber begrenzt. Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass es den Antragstellern freistehe, die Besucher in Gruppen aufzuteilen und nacheinander Gottesdienste abzuhalten. Mit den angeordneten Einschränkungen finden sich die Antragsteller keineswegs in einer schlechteren Lage als viele andere Betroffene. Im Gegensatz zu zahlreichen Betrieben im wirtschaftlichen und kulturellen Bereich ist es ihnen weiterhin möglich, ihre Tätigkeit auszuüben. Zeitlich befristete Einschränkungen hinzunehmen ist ihnen angesichts der weiterhin bestehenden und in den letzten Wochen wieder zunehmenden Gefahr durch das SARS-CoV-2-Virus durchaus zumutbar. Zudem ist es am Antragsgegner, die Erforderlichkeit der angegriffenen Maßnahmen fortwährend zu überprüfen. Dass dies geschieht, belegt die aktuelle Verlängerung der Gottesdienstdauer auf 90 Minuten. Sie als Zeichen der Willkür zu werten, liegt neben der Sache.
25Nicht nachvollziehbar sind der Kammer die Einwände der Antragsteller gegen die Bestimmtheit der Regelung. Begrenzt wird die Anzahl der Teilnehmer nach der zur Verfügung stehenden Fläche. Ein Verständnis dahingehend, dass jedem Gottesdienstbesucher bei der Veranstaltung exklusiv 10 qm zur Verfügung stehen müssen, liegt fern. Insbesondere wird keine besondere Abstandsregelung gegenüber den in der CoronaSchVO NRW ohnehin angeordneten Abstandgeboten getroffen. Auch die den Teilnehmern zur Verfügung stehende Fläche ist unschwer zu ermitteln.
26Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
27Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Der Auffangstreitwert war nicht im Hinblick auf das vorliegende Eilverfahren zu reduzieren, da die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen der befristeten Geltung der Änderungsverfügung faktisch die Hauptsache vorwegnimmt. Er gilt für jeden der Antragsteller.
28Rechtsmittelbelehrung
29Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
30Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
31Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
32Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
33Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
34Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
35Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
36Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
37Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
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