Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 20 L 802/21

Tenor

1. Soweit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu zwei Dritteln, die Antragsgegnerin zu einem Drittel.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.


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