Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 19 L 582/21
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
1
G r ü n d e
2Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers zu 1),
3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO
4zu verpflichten, ihm ab sofort für den Monat Mai 2021 vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen zumutbaren Betreuungsplatz in einer öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung nachzuweisen,
5hat keinen Erfolg.
6Die Kammer legt den dem Wortlaut nach gestellten Antrag unter Berücksichtigung des weiteren Antragsvorbringens gem. §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend aus, dass er auf eine vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Nachweis eines Betreuungsplatzes allein in einer Kindertageseinrichtung gerichtet ist. Dass der Antrag nicht auch einen Nachweis einer Betreuung in der anderen Betreuungsart der Kindertagespflege umfasst, ergibt sich aus der in der Antragsschrift verwandten Formulierung „Eilantrag Kita-Platz“ sowie daraus, dass der Antragsteller mit seinem weiteren Antragsvorbringen zum Ausdruck bringt, dass er und seine Mutter die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung gegenüber der Betreuung in der Kindertagespflege bevorzugen. Bei verständiger Würdigung des Antrages umfasst er in zeitlicher Hinsicht nicht den Nachweis eines Betreuungsplatzes ab August 2022. Der Antragsteller hat unter „II“ seines Antragsschriftsatzes vom 25.03.2021 für den Zeitraum ab August 2022 eine gesonderte Klage („Antrag/Klage“) erhoben, die vom Gericht unter dem Aktenzeichen 19 K 1760/21 bearbeitet wird. Der Antragsteller besäße für den Zeitraum ab August 2022 im Übrigen auch nicht den erforderlichen Anordnungsgrund für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, weil das Jugendamt den Eltern der nach § 24 SGB VIII anspruchsberechtigten Kinder nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Kinderbildungsgesetz NRW (Kibiz) in der Regel erst 8 Wochen vor dem Zeitpunkt des angemeldeten Bedarfs die Betreuung nachzuweisen hat.
7Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nicht gegeben. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts der Antragsteller getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass
8durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses
9Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands
10in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Gem. § 123 Abs. 3 VwGO in
11Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind die tatsächlichen Voraussetzungen für das
12Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere
13Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
14Die vom Antragsteller begehrte Regelungsanordnung ist auf die Vorwegnahme
15der Hauptsache gerichtet; der Antragsteller möchte mit dem vorliegenden Verfahren sofort das erreichen, was ihm in einem Hauptsacheverfahren zugesprochen werden könnte. Solche einstweilige Anordnungen sind grundsätzlich mit dem Zweck des Anordnungsverfahrens nicht vereinbar und können mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur ausnahmsweise dann getroffen werden, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Hauptsacheverfahren nicht erreichbar ist, der Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung in schlechthin unzumutbarer Weise belastet würde und nach dem von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren voraussichtlich mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegen wird.
16Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft
17gemacht, dass er in einem Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegen wird. Er hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er kann aller Voraussicht nicht nach verlangen, dass ihm die Antragsgegnerin ab sofort für den Mai 2021 einen Betreuungsplatz in einer öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung nachweist.
18Den Eltern der nach § 24 Abs. 1 und 2 SGB VIII anspruchsberechtigten Kinder steht nach ständiger Rechtsprechung der Kammer zwar ein – allerdings kapazitätsabhängiges – Wahlrecht zwischen den Betreuungsformen der Tageseinrichtung und der Kindertagespflege zu. Der Anspruch auf eine bestimmte Betreuungsform setzt allerdings voraus, dass die Eltern das Wahlrecht zwischen den Betreuungsarten unter Beachtung der Vorgaben des § 5 Abs. 1 Kibiz NRW gegenüber dem Jugendamt ausüben. Nach § 5 Abs. 1 Kibiz NRW setzt die Inanspruchnahme voraus, dass Eltern dem Jugendamt spätestens 6 Monate vor Inanspruchnahme den für ihr Kind gewünschten Betreuungsbedarf, den gewünschten Betreuungsumfang und die Betreuungsart schriftlich oder elektronisch angezeigt haben. Die Mutter des Antragstellers hat unter Beachtung der Vorgaben des § 5 Abs. 1 Kibiz NRW gegenüber der Antragsgegnerin keine Wahl zwischen den Betreuungsarten dahingehend getroffen, dass sie allein eine Betreuung in einer Kindertageseinrichtung wünscht. Sie hat mit ihrer Mail vom 04.02.2021 der Antragsgegnerin gegenüber einen Betreuungsbedarf durch „eine Tagesmutter/Kita-Platz“ angemeldet. Die Mutter des Antragstellers hat mit ihrer Mail vom 05.03.2021 – nachdem ihr ab Juni 2021 ein Betreuungsplatz in der Einrichtung der W. M. zugesagt worden war – weiterhin erklärt, dass sie hoffe, für die Monate April und Mai einen Tagesmutterplatz zu finden. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, dass der angezeigte Betreuungsbedarf für den Antragsteller auch in der Kindertagespflege erbracht werden kann.
19Treffen die Eltern gegenüber dem Jugendamt – wie hier - keine Wahl zwischen den Betreuungsarten der Kindertageseinrichtung und der Kindertagespflege, kann das Jugendamt den Anspruch auf frühkindliche Förderung nach § 24 Abs. 1 SGB VIII durch den Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege erfüllen. Es spricht alles dafür, dass die Antragsgegnerin den Anspruch des Antragstellers auf frühkindliche Förderung mit dem Nachweis des Betreuungsplatzes bei der Tagespflegeperson S. für die Monate April und Mai 2021 erfüllt hat. § 24 Abs. 1 SGB VIII gewährt keinen Anspruch auf Förderung in einer bestimmten Tagespflegestelle. Die Tagespflegestelle muss lediglich in zumutbarer Entfernung vom Wohnort des Kindes und seiner Eltern gelegen sein. Dies ist bei der Tagespflegeperson S. unstreitig der Fall. Die vom Antragsteller und seiner Mutter gegen die Eignung der Tagespflegeperson vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Sie lassen außer Acht, dass die in der öffentlichen Kindertagespflege tätigen Tagespflegepersonen eine Pflegeerlaubnis gem. § 43 SGB VIII besitzen, die ihnen nach vorheriger behördlicher Eignungsfeststellung erteilt wurde. Im Übrigen räumt auch die Mutter des Antragstellers in ihrer Mail vom 05.03.2021 ein, dass ihre ablehnende Haltung gegenüber der Tagespflegeperson S. auch auf „sehr subjektiven Gründen“ beruhe. Subjektive Gründe eines Elternteils bieten jedoch keinen Anhalt für die Annahme der Ungeeignetheit einer Tagespflegeperson.
20Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
21Rechtsmittelbelehrung
22Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
23Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
24Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
25Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
26Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
27Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
- VwGO § 88 1x
- VwGO § 122 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 188 1x
- VwGO § 123 3x
- § 24 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- § 43 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 55a 2x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- § 24 Abs. 1 und 2 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- § 24 Abs. 1 SGB VIII 2x (nicht zugeordnet)
- 19 K 1760/21 1x (nicht zugeordnet)