Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 19 L 242/21

Tenor

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO untersagt, den im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 0 vom 00.00.0000 ausgeschriebenen Dienstposten für die Leitung der Justizvollzugsanstalt F. mit der Beigeladenen zu besetzen, bis der Antragsgegner über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden hat.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 18.100,23 Euro festgesetzt.


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