Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 15 L 300/21
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO untersagt, den Beigeladenen im Rahmen der Beförderungsrunde 2020/2021 nach Besoldungsgruppe A 13_vz auf der Beförderungsliste „XXXXXXXXXXXXXXXXX“ zu befördern, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
2. Der Streitwert wird auf 16.375,15 € festgesetzt.
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Gründe
2Der Antrag,
3der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, im Rahmen der Beförderungsrunde 2020/2021 nach Besoldungsgruppe A 13_vz den Beigeladenen auf der Beförderungsliste „XXXXXXXXXXXXXXXXX“ zu befördern, solange nicht über die Beförderung der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
4hat Erfolg.
5Eine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch) und durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses Rechtes gefährdet ist (Anordnungsgrund). Als zu sicherndes Recht kommt vorliegend der beamtenrechtliche Bewerbungsverfahrensanspruch in Betracht. Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet, mithin vor allem die Auswahlentscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird,
6vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 21.03.2002 - 1 B 100/02 -.
7Hiernach hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch und -grund bezüglich der Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen glaubhaft gemacht. Der Anordnungsanspruch folgt daraus, dass die streitbefangene Auswahlentscheidung materiell den beamtenrechtlichen Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin verletzt, weil die der Auswahlentscheidung zu Grunde liegende dienstliche Beurteilung der Antragstellerin zu beanstanden ist und die Antragstellerin auch bei einer erneuten Auswahlentscheidung nicht chancenlos ist. Der Anordnungsgrund ergibt sich aus dem Umstand, dass bei einer Beförderung des Beigeladenen die Antragstellerin ihren Bewerbungsverfahrensanspruch nicht mehr durchsetzen könnte.
8Die Auswahlentscheidung stützt sich auf eine rechtsfehlerhafte Beurteilung der Antragstellerin. Der Leistungsvergleich muss anhand von aussagekräftigen, d.h. hinreichend differenzierten und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen vorgenommen werden. Im Streit über die Auswahl für ein Beförderungsamt hat das Gericht auch die der Auswahl zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen zu überprüfen. Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung, die als solche kein Verwaltungsakt und deshalb auch nicht der Bestandskraft fähig ist, können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren wie auch in einem anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Erweist sich eine dienstliche Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann,
9vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -.
10Die Beurteilung der Antragstellerin ist zu beanstanden, weil die Beurteiler fehlerhaft von einer Beschäftigung der Antragstellerin in einer nach Besoldungsgruppe A 11 bewerteten Funktion ausgegangen sind. Tatsächlich war die Antragstellerin auf einen nach den Besoldungsgruppen A 9 - A13 bewerteten Dienstposten beschäftigt. § 18 Abs. 1 Satz 2 Bundesbesoldungsgesetz lässt es für die obersten Bundesbehörden, zu denen die Beschäftigungsbehörde der Antragstellerin zählt, zu, dass alle Ämter einer Laufbahnordnung einer Funktion zugeordnet werden können.
11Soweit die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23.08.2017 - 1 B 454/17 - die Auffassung vertritt, dass es ihr obliege, den Dienstposten zu bewerten, den die Antragstellerin in einer externen Behörde wahrgenommen habe, und die Antragstellerin insoweit keine subjektiven Rechte geltend machen könne, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Eine in ihrer Organisationshoheit liegende Befugnis zur Dienstpostenbewertung kommt der Antragsgegnerin nur für ihren eigenen Organisationsbereich zu, nicht aber für Dienstposten in externen Behörden. Von der Frage einer (förmlichen) Dienstpostenbewertung zu trennen ist die Frage, ob der Antragsgegnerin eine Befugnis zugestanden werden muss, die in den Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte bewerteten Tätigkeiten der abgeordneten Beamten mit den Tätigkeiten auf gleich bewerteten Arbeitsposten im Bereich der X. Y. vergleichen zu können mit dem Ziel, leistungsgerechte Beurteilungen zu erstellen. Ein solches Recht ist der Antragsgegnerin einzuräumen. Sie kann nicht verpflichtet sein, etwa an Dienstpostenbewertungen von externen Stellen gebunden zu sein, obwohl dort bei der Bewertung der Tätigkeiten erkennbar ein anderer Maßstab angewandt worden ist als im eigenen Geschäftsbereich.
12Ein solches Überprüfungsrecht leitet sich aber nicht aus der Organisationsgewalt der Antragsgegnerin ab, sondern es dienst allein dem Zweck, einen leistungsgerechten Vergleich zwischen den Beamten zu ermöglichen. Deshalb kann auch der von der Antragsgegnerin angeführte Grundsatz der Rechtsprechung, wonach der Beamte keinen unmittelbar auf die Bewertung seines Dienstpostens gerichteten Anspruch hat, nicht einschlägig sein; diese Rechtsfolge wird aus der Organisationsbefugnis der Behörde abgeleitet. Vorliegend dient die Dienstpostenbewertung aber nicht der Ausgestaltung der Organisation der Verwaltung der Antragsgegnerin, sondern allein der Gewährleistung eines Leistungsvergleichs nach dem Leistungsgrundsatz. Hier hat der Beamte ein subjektives Recht darauf, dass ein sach- und beurteilungsfehlerfreier Vergleich der unterschiedlichen Dienstpostenbewertungen in den verschiedenen Dienststellen durchgeführt wird.
13Ein solcher sachgemäßer Vergleich ist vorliegend aber nicht erfolgt, was die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt. Ein sachgerechter Vergleich würde zunächst voraussetzen, dass die Beurteiler über ausreichende und umfangreiche Kenntnisse von den Tätigkeiten verfügen, die von dem zu beurteilenden Beamten auf der externen Stelle ausgeübt wurden. Schon hieran fehlt es vorliegend. Die Antragsgegnerin hat ihre Entscheidung über die Bewertung des Dienstpostens der Antragstellerin vorliegend ausschließlich auf die in der Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft der Klägerin stichwortartig aufgezählten Tätigkeiten gestützt. Das ist nicht ausreichend. Es ist nicht davon auszugehen, dass die unmittelbare Führungskraft die Aufzählung in der Stellungnahme mit der Zielsetzung vorgenommen hat, um den Beurteilern der Antragsgegnerin eine vollständige und sachgerechte Entscheidungsgrundlage für eine Dienstpostenbewertung zu vermitteln. Es besteht auch keine Gewissheit, dass alle von der Antragstellerin ausgeübten Tätigkeiten aufgeführt sind. Die Antragstellerin hat in ihren Schriftsätzen vom 15.03.2021 und 09.04.2021 jedenfalls die Tätigkeiten umfassender geschildert und damit verdeutlicht, dass die Antragsgegnerin ihre Entscheidung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen hat. Die Antragsgegnerin mag die Ausführungen der Antragstellerin als „blumig“ bezeichnen. Es ist aber nicht die Aufgabe der Antragstellerin, die für eine Dienstpostenbewertung erforderlichen Tatsachen wertneutral aufzuzählen. Es ist vielmehr die Aufgabe der Beurteiler der Antragsgegnerin, den Sachverhalt so aufzuklären, dass sie eine ordnungsgemäße Dienstpostenbewertung vornehmen können, wenn sie eine Überprüfung der Dienstpostenbewertung für einen Leistungsvergleich als erforderlich ansehen. Es ist von der Antragsgegnerin nicht vorgetragen worden, dass ihre Beurteiler nach den Grundlagen der Dienstpostenbewertung bei der Beschäftigungsbehörde der Antragstellerin gefragt hätten. Vielmehr hat die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 22.02.2021 die Antragstellerin aufgefordert, die tarifliche Bewertung der Funktion ihres Arbeitspostens vorzulegen. Damit räumt die Antragsgegnerin indirekt ein, dass ihr entscheidende Unterlagen für eine Bewertung des Dienstpostens der Antragstellerin nicht vorliegen, sie sich schon nicht darum bemüht hat, diese bei der Beschäftigungsbehörde der Antragstellerin vor ihrer Entscheidung anzufordern. Die Kammer kann es sich im Übrigen nicht vorstellen, dass die Arbeitsposten bei der Antragsgegnerin auf vergleichbar dünner Tatsachengrundlage bewertet werden, wie dies vorliegend für den streitbefangenen Dienstposten der Antragstellerin geschehen ist.
14Bei einer erneuten Auswahlentscheidung ist die Antragstellerin nicht chancenlos, ebenfalls aber auch nicht der Beigeladene. Legen die Beurteiler bei ihrer Beurteilung eine höhere durch die Antragstellerin wahrgenommen Funktion zu Grunde, so müsste diese mit einem besseren Gesamturteil schließen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ausweislich der im vorliegenden Verfahren vorgelegten E-Mail von Frau B. -A. vom 16.03.3021 die Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft sich am Maßstab des Statusamts (A 12) - wie allgemein in der Bundesverwaltung üblich - und nicht an den Anforderungen der Funktion, die ja gebündelt bis A 13 reicht und nach den Richtlinien der Antragsgegnerin normalerweise Maßstab für die Stellungnahme sein soll, orientiert hat.
15Ob eine besser ausfallende Beurteilung der Antragstellerin ihr im Ergebnis einen Leistungsvorsprung vor dem Beigeladenen verschafft, kann von der Kammer nicht sicher eingeschätzt werden. Denn der Beigeladene ist in den meisten Einzelmerkmalen in der Stellungnahme seiner unmittelbaren Führungskraft besser beurteilt worden als die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme. Zwar sind die Beurteiler davon ausgegangen, dass der Beigeladene auf einer niedrigeren, nur nach A 11 bewerteten Funktion eingesetzt war als die Antragstellerin. Diese Funktion weicht aber wie bei der Antragstellerin von der Feststellung in der Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft ab; dort wird die Funktion mit A 12 angegeben. Die Antragsgegnerin hat insoweit ausgeführt, dass die Abweichung ebenfalls auf einer von ihr vorgenommenen Dienstpostenbewertung des externen Arbeitspostens des Beigeladenen beruhen würde. Insoweit dürften aber die gleichen rechtlichen Schwierigkeiten der Bewertung bestehen wie im Fall der Antragstellerin. Würde beim Beigeladenen wie bei der Antragstellerin eine Korrektur der Dienstpostenbewertung unterbleiben, so wären die Stellungnahmen der Antragstellerin und des Beigeladenen nach dem gleichen Beurteilungsmaßstab (A 12) erstellt worden; der Beigeladene wäre mit seiner Bewertung (6 x „sehr gut“) deutlich leistungsstärker als die Antragstellerin (1 x „sehr gut“, 5 x „gut“). Die Kammer kann aber auf der Grundlage dieser Überlegungen keine Entscheidung treffen, weil hier Beurteilungsspielräume der Beurteiler der Antragsgegnerin bestehen. Die Antragsgegnerin muss daher zu einer Neubescheidung verpflichtet werden.
16Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es ist billig, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
17Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Gerichtskostengesetz (GKG). In beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren ist die Regelung des § 52 Abs. 6 GKG entsprechend anzuwenden. Hiernach ist bei der Wertberechnung die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen maßgebend, wobei Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, außer Betracht bleiben. Im Hinblick auf eine nur vorläufige Regelung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist dieser Betrag zu halbieren. Der Streitwert errechnet sich mithin nach dem Endgrundgehalt (Stufe 8) der Besoldungsgruppe A 13 zum Zeitpunkt der Antragstellung von 5.731,19 € x Kürzungsfaktor 0,9524 nach § 78 BBesG x 3.
18Rechtsmittelbelehrung
19Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
20Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
21Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
22Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
23Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
24Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
25Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
26Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
27Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 162 1x
- BBesG § 78 Übergangsregelung für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen 1x
- VwGO § 55a 3x
- VwGO § 123 2x
- § 52 Abs. 6 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 100/02 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 B 454/17 1x