Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 15 L 300/21

Tenor

  • 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO untersagt, den Beigeladenen im Rahmen der Beförderungsrunde 2020/2021 nach Besoldungsgruppe A 13_vz auf der Beförderungsliste „XXXXXXXXXXXXXXXXX“ zu befördern, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde.

   Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der              außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

  • 2. Der Streitwert wird auf 16.375,15 € festgesetzt.


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