Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 2529/20
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist am 00.00.0000 in T. , Gebiet E. /Ukraine geboren. Seine Eltern sind nach den Antragsangaben der am 00.00.0000 geborene Herr B1. N. und die am 00.00.0000 geborene Frau M. N1. , geb. C1. . Als Großvater väterlicherseits ist der am 00.00.0000 geborene Herr B2. C1. angegeben, der von 1941 bis 1955 nach Sibirien zwangsumgesiedelt gewesen sei. Der Kläger beantragte mit Datum vom 05.04.2000 durch einen im Bundesgebiet lebenden Bevollmächtigen erstmals beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Er sei Ukrainer deutscher Volkszugehörigkeit. Die deutsche Sprache habe er seit dem 10. Lebensjahr von der Mutter und dem Großvater mütterlicherseits erlernt. Heute spreche er sie im engsten Familienkreis selten Deutsch und häufig Russisch. Er verstehe auf Deutsch aber fast alles. Seine Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch aus. Diesen Antrag lehnte das BVA mit Bescheid vom 03.12.2002 ab. Der Kläger habe die Abstammung von deutschen Volkszugehörigen nicht glaubhaft gemacht. Insoweit liege nur eine 2000 neu ausgestellte Geburtsurkunde vor, die nach einer Änderung der Nationalität der Mutter erstellt worden sei. Deren deutsche Volkszugehörigkeit lasse sich daraus nicht herleiten. Der Bescheid trägt einen „Ab-Vermerk“ vom 04.12.2002.
3Der Kläger reiste mit seiner Familie am 11.07.2018 nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Diesen Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 19.08.2019 umfassend ab.
4Unter dem 03.04.2019 stellte der Kläger einen weiteren Aufnahmeantrag, den er als Härtefallantrag bezeichnete. Seine Ehefrau, die Tochter und er befänden sich in der Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber in Mönchengladbach. Anders als im Erstantrag waren die Großeltern väterlicherseits mit dem Nationalitätseintrag „jüdisch“ im Inlandspass angegeben. Auch die Großmutter mütterlicherseits war nunmehr – anders als im Erstantrag – mit deutscher Nationalität angegeben.
5Mit Bescheid vom 06.12.2019 lehnte das BVA auch diesen Antrag ab. Ob ein Härtefall vorliege, könne dahinstehen. Denn der Kläger habe schon kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum vor der Ausreise dargelegt. Auch fehle es an einem B 1-Sprachzertifikat.
6Der Kläger erhob Widerspruch. Er führe seine deutsche Abstammung auf die Mutter zurück. Diese stamme ihrerseits von dem deutschen Großvater B2. B3. C1. ab, an dessen deutscher Volkszugehörigkeit keine vernünftigen Zweifel bestünden. Auch fehle es nicht an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Dass er zur Vorlage eines Sprachzertifikats nicht imstande sei, könne ihm nicht entgegen gehalten werden. Die gesetzliche Aufzählung in § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG sei nicht abschließend. Das Bekenntnis könne auch auf andere Weise erbracht werden. Dies sei in seinem Fall möglich, da er im Haus der Großeltern Deutsch gesprochen und regelmäßigen Kontakt zu in Deutschland lebenden Verwandten gehalten habe. Auch sei er zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch in der Lage. Die Härtegründe ergäben sich aus der Lage in der Ost-Ukraine. Während er vom ukrainischen Sicherheitsdienst verdächtigt werde, für die Gegenseite zu spionieren und von sog. Rechten Sektor bedroht worden sei, habe die russische Seite versucht, ihn für eigene Zwecke zu rekrutieren.
7Mit Bescheid vom 23.04.2020 wies das BVA den Widerspruch des Klägers zurück und verwies erneut darauf, dass dieser die Voraussetzungen eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nicht dargelegt habe.
8Der Kläger hat am 25.05.2020 Klage erhoben. Er wiederholt das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend verweist er auf in Deutschland erworbene Zertifikate „Leben in Deutschland“, „Integrationskurs“ und eine Bescheinigung über dessen erfolgreichen Abschluss.
9Der Kläger beantragt,
10die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 06.12.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2020 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Ob die Voraussetzungen eines Härtefalls nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG vorliegen, könne dahinstehen. Denn der Kläger erfülle jedenfalls nicht die Voraussetzungen an das Bekenntnis- und Spracherfordernis. Er habe sich weder bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch Nationalitätenerklärung noch auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt. Auch sei nicht ersichtlich, dass er im Zeitpunkt der Einreise über die Fähigkeit verfügt habe, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA (3 Bände) und der im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichten Asylakte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 06.12.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom. 23.04.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 BVFG. Hierbei kann offen bleiben, ob der Anspruch nur im Wege des Wiederaufgreifens des mit Bescheid vom 03.12.2002 abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG hätte verfolgt werden können. Das BVA ist zugunsten des Klägers von einem unter erleichterten Voraussetzungen zu stellenden Erstantrag ausgegangen.
17Die Erteilung eines Aufnahmebescheides scheitert schon am Wohnsitzerfordernis. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Abweichend hiervon kann nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Bundesgebiet aufhalten, ein Aufnahmebescheid nur erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, weil er das Aussiedlungsgebiet spätestens am 11.07.2018 verlassen und in Deutschland dauerhaften Aufenthalt begründet hat. Mit dem Asylantrag hat er zum Ausdruck gebracht, dass er verfolgungsbedingt nicht mehr in die Ukraine zurückkehren könne und dauerhaft im Bundesgebiet bleiben wolle,
18vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25.10.2013 - 2 A 4337/03 - , vom 29.11.2018 - 11 A 2848/17 - und vom 24.06.2020 - 11 E 497/20 - .
19Eine besondere Härte ist nicht erkennbar. Auf die Gründe der noch nicht bestandskräftigen Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.08.2019 wird Bezug genommen. Zudem hat der Kläger den Aufnahmeantrag erst ca. neun Monate nach der Einreise gestellt. Ob der in Härtefällen zu fordernde zeitliche Zusammenhang zwischen der Einreise und der Antragstellung,
20vgl. hierzu VG Köln, Urteil vom 14.08.2018 - 7 K 13922/17 -, juris Rn. 21; Urteil vom 06.06.2017 – 7 K 453/17 -, juris,
21festgestellt werden kann, ist damit höchst fraglich, kann aber ebenso dahinstehen, wie es sich auswirkt, dass sich der Kläger bereits ca. 20 Jahr zuvor längere Zeit in Frankreich aufgehalten und damit schon seinerzeit das Aussiedlungsgebiet verlassen hat.
22Denn es wird nur Personen ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler ist gemäß § 4 Abs. 1 BVFG ein deutscher Volkszugehöriger, der im Wege des Aufnahmeverfahrens nach Deutschland übergesiedelt ist, wenn er zuvor seit dem 8. Mai 1945 (Nr. 1), oder nach seiner Vertreibung oder Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 (Nr. 2) oder seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte, wenn er vor dem 01.01.1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzungen nach Nr. 1 oder Nr. 2 BVFG erfüllt. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Er hat die Voraussetzungen deutscher Volkszugehörigkeit im Rechtssinne nicht darlegen können. Die deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers bestimmt sich nach § 6 Abs. 2 BVFG in der im Zeitpunkt der Einreise geltenden aktuellen und insoweit bis heute fortgeltenden Fassung des 10. Änderungsgesetzes.
23Danach ist deutscher Volkszugehöriger, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder einer Behinderung nicht besitzen. Diese Voraussetzungen hat der Kläger nicht ansatzweise dargelegt. Im Gegenteil ergibt sich aus dem Umstand, dass der Kläger nunmehr in Deutschland erworbene Zertifikate „Leben in Deutschland“, „Integrationskurs“ und eine Bescheinigung über dessen erfolgreichen Abschluss verweist, dass im Aussiedlungsgebiet kein entsprechender Bekenntnistatbestand vorlag. Soweit der Kläger darauf verweist, mit den Großeltern Deutsch gesprochen und Kontakt zu den in Deutschland lebenden Verwandten gehalten zu haben, deutet dies nicht auf bekenntnisrelevante Umstände, da es sich um Sachverhalte im engsten Familienkreis handelt, die zudem, was die Großeltern angeht, viele Jahre zurückliegen. Ein Sprachzertifkat B 1 hat der Kläger nicht vorgelegt. Auch die für den Zeitpunkt der Einreise behauptete Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, kann heute nicht mehr festgestellt werden.
24Offen bleiben kann deshalb, ob der Kläger die Abstammung von zumindest einem deutschen Volkszugehörigen belegt hat. Hieran bestehen Zweifel, da der Vortrag insoweit teils inkonsistent ist.
25Im Übrigen sieht das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die zutreffende Begründung der streitbefangenen Bescheide des BVA.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
27Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
28Rechtsmittelbelehrung
29Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
30- 31
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
- 32
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
- 33
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- 34
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- 35
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
37Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
38Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
39Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
40Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
41Beschluss
42Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
435.000,00 Euro
44festgesetzt.
45Gründe
46Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG).
47Rechtsmittelbelehrung
48Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
49Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
50Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
51Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
52Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- BVFG § 6 Volkszugehörigkeit 2x
- 7 K 453/17 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 4337/03 1x (nicht zugeordnet)
- BVFG § 27 Anspruch 4x
- BVFG § 4 Spätaussiedler 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- 7 K 13922/17 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens 1x
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 117 1x
- VwGO § 113 1x
- 11 A 2848/17 1x (nicht zugeordnet)
- 11 E 497/20 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 55a 1x