Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 6 L 1862/21.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe
2Der sinngemäße Antrag,
3der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens 6 K 5365/21.A nicht in die russische Föderation abgeschoben werden darf,
4hat keinen Erfolg.
5Dieser Antrag ist gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zulässig. In Fällen, in denen – wie hier – das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) bei der Ablehnung eines Asylfolgeantrags gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG keine erneute Abschiebungsandrohung samt Fristsetzung erlässt, kann der Betroffene Eilrechtsschutz nur im Verfahren nach § 123 VwGO erlangen. Das Begehren des Antragstellers ist darauf gerichtet, vorläufig nicht abgeschoben zu werden. Grundlage einer möglichen Abschiebung ist allein die bestandskräftige Abschiebungsandrohung aus dem Asylerstverfahren in Verbindung mit der Konkretisierung im ersten Asylfolgeverfahren. Effektiver Rechtsschutz ist in diesem Fall nach § 123 Abs. 1 VwGO in der Form zu gewähren, dass dem Bundesamt aufgegeben wird, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung bis zur Rechtskraft der Entscheidung über das nunmehr anhängige Asylfolgebegehren unterbleiben muss.
6Vgl. Dickten, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 28. Edition (Stand: 01.01.2021), AsylG § 71 Rn. 31 ff.; Funke-Kaiser, in GK-AsylG, Kommentar, Loseblatt-Sammlung (Stand: März 2021), § 71 Rn. 387 ff.; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 71 Rn. 48; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 14.01.2019 – 7 B 11544/18 –, juris, Rn. 4; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.11.2018 – 12 S 2504/18 –, juris, Rn. 15; Hess. VGH, Beschluss vom 13.09.2018 – 3 B 1712/18.A –, juris, Rn. 3 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 29.04.2021 – 10 L 179/21.A –, juris, Rn. 5 ff.; VG Minden, Beschluss vom 10.12.2019 – 10 L 336/19.A –, juris, Rn. 9 ff.; VG München, Beschluss vom 04.04.2019 – M 29 E 19.30208 –, juris, Rn. 12; VG Würzburg, Beschluss vom 19.02.2020 – W 6 S 20.30176 –, juris, Rn. 17 ff.; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 06.02.2019 – 1 B 6/19 –, juris, Rn. 16; VG des Saarlandes, Beschluss vom 20.08.2018 – 6 L 1012/18 –, juris, Rn. 1 ff., jeweils m. w. N.
7Dem steht die Regelung des § 123 Abs. 5 VwGO nicht entgegen. Zwar ist die Entscheidung, einen Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abzulehnen, weil auf einen Folgeantrag ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist, im Hauptsacheverfahren allein mit der Anfechtungsklage anzugreifen, die gemäß § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Eine Verpflichtungsklage gerichtet auf Asylanerkennung bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise auf Zuerkennung subsidiären Schutzes, kommt nicht mehr in Betracht.
8Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 16 ff.
9Der in § 123 Abs. 5 VwGO geregelte Vorrang des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO ergibt sich jedoch nur, wenn und soweit es um vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der Vollziehbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts geht. Dies ist hier gerade nicht der Fall, weil Grundlage einer Abschiebung allein die bestandskräftige Abschiebungsandrohung aus dem Asylerstverfahren in Verbindung mit der Konkretisierung aus dem ersten Asylfolgeverfahren sein kann. Eine im Wege des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO erreichbare Suspendierung der Unzulässigkeitsentscheidung im vorliegenden Folgeverfahren hätte keine Auswirkungen auf die nach wie vor vollziehbare Abschiebungsandrohung aus dem Erstverfahren in Verbindung mit dem ersten Folgeverfahren. Effektiver Rechtsschutz kann durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Unzulässigkeitsentscheidung gerichteten Klage daher nicht in gleicher Weise gewährt werden wie durch einen im Ergebnis unmittelbar auf ein vorläufiges Abschiebungsverbot gerichteten Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO.
10Vgl. Dickten, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 28. Edition (Stand: 01.01.2021), AsylG § 71 Rn. 31 ff., 37; Hess. VGH, Beschluss vom 13.09.2018 – 3 B 1712/18.A –, juris, Rn. 6; VG Aachen, Beschluss vom 29.04.2021 – 10 L 179/21.A –, juris, Rn. 5 ff.; VG des Saarlandes, Beschluss vom 20.08.2018 – 6 L 1012/18 –, juris, Rn. 1 ff., jeweils m. w. N. A. A.: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21.12.2018 – 9a L 2160/18.A –, juris, Rn. 9 ff.; VG Magdeburg, Beschluss vom 12.03.2018 – 3 B 68/18 –, juris, Rn. 4 ff.; VG Augsburg, Beschluss vom 28.02.2018 – Au 6 E 18.30245 –, juris, Rn. 23; VG Bremen, Beschluss vom 30.01.2018 – 1 V 3723/17 –, juris, Rn. 15. Vgl. dazu, dass es verfassungsrechtlich allerdings ohnehin grundsätzlich unerheblich ist, auf welchem Weg Eilrechtsschutz effektiv gewährt wird: BVerfG, Beschluss vom 08.11.2017 – 2 BvR 809/17 –, juris, Rn. 13.
11Der so verstandene Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat allerdings keinen Erfolg.
12Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO).
13Maßstab der gerichtlichen Prüfung ist aufgrund der Verweisung in § 71 Abs. 4 Satz 1 AsylG auf die §§ 34, 35 und 36 AsylG, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Maßnahme bestehen, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Solchen ernstlichen Zweifeln unterliegen die Entscheidungen in Ziffer 1 und Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides nicht.
14Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens aufgrund des (zweiten) Folgeantrags des Antragstellers sind nicht erfüllt. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen.
15Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (§ 51 Abs. 3 VwVfG).
16Der Betroffene muss die seiner Ansicht nach vorliegenden Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens selbst vortragen. Beruft er sich auf eine nachträgliche Änderung der Sachlage zu seinen Gunsten, genügt schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufgreifensgründe.
17Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 04.12.2019 - 2 BvR 1600/19 -, juris Rn. 20; BVerwG, Urteile vom 30.08.1988 – 9 C 47.87 –, juris, Rn. 8, und vom 23.06.1987 – 9 C 251.86 –, juris, Rn. 8.
18Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG im Hinblick auf die Anerkennung als Asylberechtigter und auf Zuerkennung internationalen Schutzes zutreffend verneint. Das Bundesamt geht zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. Diesbezüglich wird zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen, der das Gericht insoweit folgt.
19Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht mit Blick auf die erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen. Daraus lassen sich weder eine Änderung der Sachlage noch neue Beweismittel entnehmen.
20Es liegt kein Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vor, da keine Änderung der Sach- oder Rechtslage zu Gunsten des Antragstellers stattgefunden hat. Insofern wird Bezug genommen auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 29.06.2020 – 8 K 5057/17.A – zum ersten Folgeantrag des Antragstellers.
21Daran ändert auch nichts die Vorlage weiterer Unterlagen im gerichtlichen Verfahren.
22Der Antragsteller hat den vorläufigen Auslieferungshaftbefehl des Oberlandesgerichts Köln vom 24.06.2021 (Anlage Ast 3) mitsamt den Auslieferungsunterlagen vorgelegt. Die Auslieferungsunterlagen umfassen – jeweils in russischer Sprache mit deutscher Übersetzung – den Haftbefehl des Bezirksgerichts der Kostroma-Region in Russland vom 02.12.2020, die „Verordnung“ über die Ankündigung der internationalen Suche vom 30.11.2020, die „Verordnung“ über die Beteiligung als Angeklagter vom 26.11.2020, die „Verordnung“ über die Fahndung nach dem Verdächtigen vom 27.05.2014, die Verfügung über die Teileinstellung des Strafverfahrens vom 17.12.2012 sowie die Zeugenaussagen der Zeugen N. , A. , F. , N1. und T. im November 2020 (Anlagen Ast 4 bis Ast 13).
23Aus den Unterlagen ergibt sich, dass der Antragsteller wegen eines Vorfalls am 03.06.2012 in der Stadt O. in der Russischen Föderation als Tatverdächtiger wegen der Begehung eines Tötungsdelikts gesucht wird. Dabei ergibt sich im Wesentlichen folgender Verfahrensablauf: Im Anschluss an den Vorfall im Juni 2012 wurde der Antragsteller u.a. wegen Mordes angeklagt und saß in Untersuchungshaft. Am 17.12.2012 wurde sein Strafverfahren teilweise – hinsichtlich der Mordanklage – eingestellt. Ausweislich der Verfügung zur Teileinstellung sei bei den Voruntersuchungen festgestellt worden, dass der Mord von seinem Mitangeklagten ohne seine Beteiligung begangen wurde. Der Mitangeklagte wurde mit Urteil des Landgerichts der Kostroma-Region vom 09.10.2013 hinsichtlich des Tötungsdelikts freigesprochen. Am 31.03.2014 wurde die Voruntersuchung hinsichtlich des Mordes wieder aufgenommen und am 27.05.2014 wurde die teilweise Einstellung des Strafverfahrens gegen den Antragsteller aufgehoben und die Fahndung angeordnet. Mit „Verordnung“ vom 26.11.2020 wurde der Antragsteller erneut angeklagt. Es wurde am 30.11.2020 die internationale Suche nach dem Antragsteller angekündigt und am 02.12.2020 der Haftbefehl erlassen.
24Der Antragsteller beruft sich erneut auf die Strafverfolgung in der Russischen Föderation im Zusammenhang mit den Ereignissen im Jahr 2012, also vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation und der Einreise in das Bundesgebiet sowie seinem Asylerstverfahren. Soweit der Antragsteller diese Gründe für sein Asylbegehren im Asylerstverfahren nicht geltend gemacht hat, begründet der Vortrag nun keine Änderung der Sach- und Rechtslage. Die Ereignisse im Jahr 2012 liegen zeitlich vor dem ablehnenden Bescheid des Bundesamtes vom 09.02.2017. Dies gilt auch für Aufhebung der Einstellung des Strafverfahrens und der Fahndung im Jahr 2014 nach dem Antragsteller.
25Nichts anderes gilt für die vorgelegten Zeugenaussagen. Hierzu hat der Antragsteller bereits im ersten Folgeantragsverfahren vorgetragen, dass sich auf Grund veränderter Zeugenaussagen im noch laufenden Prozess gegen seinen Mitangeklagten eine für ihn ungünstige Lage erheben habe, sodass sich der Richter angeblich veranlasst gesehen habe, seinem damaligen Anwalt den Rat zur Ausreise zu erteilen. Die Veränderung der Zeugenaussagen fand also bereits im Jahr 2013 statt. Soweit die nun vorgelegten Aussagen Daten im November 2020 aufweisen, kann daraus keine neue Sachlage hergeleitet werden.
26Die Verfahrensschritte im Jahr 2020, die Anklage, die internationale Suche sowie der Erlass eines Haftbefehls stellen für sich genommen keinen neuen Sachverhalt dar. Der Antragsteller beruft sich auf eine rechtswidrige Strafverfolgung gegen ihn aufgrund des Vorfalls im Jahr 2012. Diese „erneute“ Strafverfolgung hat jedoch bereits durch die Aufhebung der Teileinstellung seines Verfahrens im Jahr 2014 begonnen.
27Es kann daher dahinstehen, ob die geltend gemachten Umstände des Auslieferungshaftbefehls für den Antragsteller überhaupt zu einer günstigeren Entscheidung im Asylverfahren führen könnten.
28Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht auch keine Aussagen zu den Handlungsmöglichkeiten der russischen Strafprozessordnung zu treffen. Der Antragsteller ist vielmehr auf das in der Russischen Föderation anhängige Verfahren gegen ihn zu verweisen. Ihm stehen insoweit die rechtsstaatlichen Mittel zur Verteidigung gegen die im Haftbefehl geltend gemachten Anschuldigungen zu. Der Antragsteller hat auch bereits einen Rechtsbeistand in Russland. Soweit diesbezüglich vorgetragen wird, dass diesem die Akteneinsicht verwehrt wurde, kann dies mangels substantiierten Vortrags auch nicht vom hiesigen Gericht beurteilt werden. Jedenfalls hat der Antragsteller bisher nicht schlüssig dargelegt, dass die rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze im Rahmen des Strafverfahrens in der Russischen Föderation systematisch missachtet würden und er nicht mit einem nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ablaufenden Verfahren werde rechnen können.
29Überdies war der Antragsteller auch nicht ohne grobes Verschulden außer Stande den Grund für das Wiederaufgreifen – hier die „erneute“ Strafverfolgung – in dem Asylerstverfahren geltend zu machen, § 51 Abs. 2 VwVfG. Soweit er diesbezüglich im ersten Folgeantragsverfahren ausgeführt hat, dass er seine Identität im Asylerstverfahren verschwiegen habe, da für ihn Lebensgefahr bestanden habe, bleibt dies bereits zu unsubstantiiert.
30Auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG liegen im Hinblick auf die Anerkennung als Asylberechtigter und auf Zuerkennung internationalen Schutzes nicht vor. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG ist der Folgeantrag zulässig, wenn er das neue Beweismittel hinreichend konkret bezeichnet und seine Eignung für eine für den Antragsteller günstigere Entscheidung schlüssig darlegt. Dabei ist ein Beweismittel neu, wenn es während des vorangegangenen Verfahrens entweder noch nicht existierte oder dem Betroffenen nicht bekannt oder von ihm ohne Verschulden nicht beizubringen war.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.1993 – 9 C 49.92 –, juris, Rn. 7; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 71 Rn. 26.
32Gemessen daran liegen mit den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen keine neuen Beweismittel vor, die eine für den Antragsteller günstigere Entscheidung herbeiführen könnten.
33Es fehlt bereits an der notwendigen Verknüpfung zum Asylerstverfahren. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG geht grundsätzlich davon aus, dass es sich um ein neues Beweismittel zur Untermauerung eines bereits vorher mitgeteilten Sachverhalts handelt. Denn "neu" sind nur solche Beweismittel, durch die eine bereits früher vorgetragene und entscheidungserhebliche Tatsache nachträglich bewiesen werden soll. Neue Beweismittel für neue Tatsachen können folglich keine Berücksichtigung finden. Denn die Möglichkeit eines Wiederaufgreifens wegen neuer Beweismittel ist ausschließlich eröffnet, um es dem Antragsteller zu erlauben, Umstände nachzuweisen, die im Erstverfahren nicht nachweisbar waren, weil das Beweismittel entweder unbekannt war oder noch nicht existierte.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1984 – 9 C 875.81 –, juris, Rn. 14; VG Köln, Urteil vom 12.03.2019 – 7 K 2120/17 –, juris, Rn. 15.
35Im Asylerstverfahren hat der Antragsteller eine frei erfundene Geschichte vorgetragen, sodass es dementsprechend am anzuknüpfenden, entscheidungserheblichen Sachverhalt fehlt, welcher durch neue Beweismittel nachgewiesen werden soll.
36Die in Ziffer 2. des angefochtenen Bundesamtsbescheids getroffene Entscheidung, das Verfahren hinsichtlich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht wieder aufzugreifen, erweist sich ebenfalls als rechtmäßig.
37Dabei kann dahinstehen, ob über Abschiebungsverbote in einem Asylfolgeverfahren nur zu entscheiden ist, wenn (auch) insoweit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 bzw. § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG erfüllt sind.
38Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG in der seit dem 06.08.2016 geltenden Fassung des Art. 6 des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016,
39vgl. BGBl. I 1939,
40stellt das Bundesamt in Fällen unzulässiger Asylanträge i.S.d. § 29 Abs. 1 AsylG fest, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen.
41Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 18, 20, und Beschlüsse vom 27.04.2017 – 1 B 6.17 –, juris, Rn. 5, und vom 03.04.2017 – 1 C 9.16 –, juris, Rn. 9.
42Zu den unzulässigen Asylanträgen i.S.d. § 29 Abs. 1 AsylG gehört nach Ziffer 5 der Norm auch der Folgeantrag. Nach dem Wortlaut des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG in der seit dem 06.08.2016 geltenden Fassung des Art. 6 des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016 ist deshalb auch die Entscheidung über Folgeanträge nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG entgegen der bis zum 05.08.2016 geltenden Rechtslage unabhängig davon, ob ein Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegt oder die bestandskräftige frühere Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, mit der Feststellung zu verbinden, ob die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots erfüllt sind. Allerdings bestehen Bedenken, ob diese voraussetzungslose Überwindung der Bestandskraft der vorangegangenen Entscheidung von der Regelungsabsicht des Gesetzgebers umfasst war. Die Begründung des Gesetzentwurfs,
43vgl. BT-Drs. 18/8615, S. 18 und 52,
44weist die Neufassung nur als eine Folgeänderung aus, ohne den Willen einer sachlichen Änderung erkennen zu lassen. Vorliegend kann dahinstehen, ob ein offensichtliches Versehen des Gesetzesgebers anzunehmen und § 31 Abs. 3 AsylG einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass eine Prüfungs- und Entscheidungspflicht des Bundesamts für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei Folgeanträgen nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG besteht.
45So aber VG Aachen, Beschluss vom 23.04.2021 – 10 L 164/21.A –, Rn. 26 ff., juris; VG Hamburg, Urteil vom 12.06.2020 – 8 A 486/17 –, juris, Rn. 37 ff., und Beschluss vom 16.03.2020 – 17 AE 1084/20 –, juris, Rn. 26 ff.; VG Trier, Urteil vom 21.01.2020 – 1 K 3689/18.TR –, juris, Rn. 16, jeweils m. w. N. Offen lassend OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 – 13 A 3930/18.A –, juris, Rn. 25 ff.
46Die Frage bedarf keiner Entscheidung, weil der Antragsteller jedenfalls in der Sache keinen Anspruch auf die Feststellung eines – hier allein in Betracht kommenden – Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hat.
47Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In Betracht kommt insoweit vor allem eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Nach dieser Vorschrift darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unter Zugrundelegung des Maßstabs des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) muss die Verletzung von Art. 3 EMRK mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen („real risk“). Dies hängt von den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls ab, wie etwa der Art und dem Kontext der Fehlbehandlung, der Dauer, den körperlichen und geistigen Auswirkungen, sowie – in einigen Fällen – vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers.
48Vgl. ständige Rechtsprechung des EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – 29217/12, Tarakhel/Switzerland –, Rn. 93 f. m.w.N.; zum Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit: BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 22
49Nach § 60 Abs. 6 AufenthG steht die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen könnte, sowie die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung einer Abschiebung nicht entgegen.
50Ausgehend hiervon begründet der Vortrag des Antragstellers kein Abschiebungsverbot. Zunächst besteht mit Blick auf den Haftbefehl im russischen Strafverfahren und das laufende Auslieferungsverfahren zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in Untersuchungshaft kommt. Allerdings kann das Gericht nicht feststellen, dass die Bedingungen dieser Untersuchungshaft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Widerspruch zu den Vorgaben des Art. 3 EMRK stehen werden.
51Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21.05.2021 ist die Lage in vielen russischen Haftanstalten nach wie vor unmenschlich und entwürdigend. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen entsprechen vielfach nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen. Auch ist die medizinische Versorgung nicht überall befriedigend. Sowohl TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswerten Umfang wird berichtet. Todesfälle wegen unterlassener medizinischer Hilfeleistung kommen laut NRO’s vor. Die Haftbedingungen in den Untersuchungshaftanstalten haben sich laut NRO’s in den letzten zehn Jahren allerdings verbessert und sind inzwischen besser als in den Strafkolonien (qualitativ besseres Essen, frische Luft, wenig Foltervorwürfe). Hauptproblem ist dort u.a. die Überbelegung.
52Vgl. Auswärtigen Amtes, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 21.05.2021, Stand Oktober 2020, S. 18 f.; Budnesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation, vom 10.06.2021, S. 52 ff. m.w.N.
53Insofern können die teilweise vorliegenden Haftbedingungen in den russischen Haftanstalten durchaus Bedenken gegen die Einhaltung der Vorgaben des Art. 3 EMRK hervorrufen.
54Vgl. hierzu: VG Würzburg, Urteil vom 25.03.2021 – W 7 K 20.30595 –, juris, S. 10; VG Bremen, Urteil vom 02.04.2019 – 6 K 452/18 –, juris, Rn. 43 ff. m.w.N.; VG München, Urteil vom 20.10.2015 – M 16 K 13.30527 –, juris, Rn. 29 ff.
55Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein Auslieferungsverfahren läuft. Nach einer Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) vom 03.09.2021 werden im Auslieferungsverkehr mit der Russischen Föderation Auslieferungen nur unter Abgabe umfangreicher Zusicherungen der Russischen Föderation gegenüber der Bundesrepublik Deutschland bewilligt. Diese würden stets die Zusicherung EMRK konformer Haftbedingungen sowie einen rechtsstaatlichen Verfahrensablauf einschließlich Zugang der betroffenen Person zu rechtsanwaltlichen Beistand umfassen. Die Einhaltung der Zusicherungen würde durch die deutschen Auslandsvertretungen im Rahmen eines Monitorings überprüft. Bisher hätten sich die Zusicherungen der russischen Seite als belastbar erwiesen.
56Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Frankfurt (Oder) vom 03.09.2021.
57Daran gemessen besteht durch die Einholung einer individualbezogenen Zusicherung zu den Haftbedingungen des Klägers im Auslieferungsverfahren keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Gefahr für eine zu erwartende Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, weshalb eine solche Zusicherung vorliegend durch die Russische Föderation nicht eingehalten werden sollte.
58Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylG.
59Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.
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