Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 19 L 1959/21

Tenor

  • 1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß

§ 123 Abs. 1 VwGO untersagt, die nach A 15 LBesG NRW/ E 15 TVöD bewertete Stelle einer Leiterin/eines Leiters des Prüfungsamtes (00) mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers auf diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 19.000,- € festgesetzt.


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