Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 15 K 4983/19
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin wurde am 18.01.2019 von der Leiterin ihrer Dienststelle mittels E-Mail darüber unterrichtet, sie, die Leiterin, werde am 11.02.2019 an einem gemeinsamen Meinungsaustausch des Vorstandsmitglieds 1 der Beklagten mit den Hauptstellenleitungen F. M. und den Hauptstellenleitungen OP in D. teilnehmen; für Rückfragen stehe sie, die Leiterin, gerne zur Verfügung; Unterlagen, Tagesordnung o.ä. gäbe es vorab keine.
3Mit Schreiben vom 05.02.2019 legte die Klägerin gegenüber der Leiterin ihrer Dienststelle Einspruch gemäß § 33 Abs. 1 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) ein. Der Vorstand der Beklagten habe am 05.02.2019 im Rahmen einer Besprechung mit Vertreterinnen des AK-GleiB-C. erklärt, dass eine Einladung der Gleichstellungsbeauftragten zu dem Termin am 11.02.2019 nicht erfolgen werde, da den Beteiligten lediglich ein grobes Konzept über die zukünftige Organisation der Sparte FM vorgestellt werden solle. Darüber hinaus solle die Besprechung der Ideensammlung und Diskussion der verschiedenen Vorschläge dienen. Der Start der Umsetzung der Neuorganisation sei baldmöglichst vorgesehen. Der Sprecher des Vorstandes sei von der Gleichstellungsbeauftragten der Zentrale auf die Beteiligungsrechte entsprechend § 30 BGleiG hingewiesen worden. Dieser habe eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten der Zentrale und der Direktionen abgelehnt. Als Gleichstellungsbeauftragte der Direktion D1. habe sie, die Klägerin, das Recht und auch die Pflicht, bei jeder personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahme ihrer Dienststelle mitzuwirken. Die Veränderung der Sparte FM betreffe auch die Dienststelle Direktion D1. . Die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten habe frühzeitig und mit Beginn des Entscheidungsprozesses zu erfolgen. Die Besprechung am 11.02.2019 stelle einen Meinungsaustausch im Rahmen eines Entscheidungsprozesses dar. Der Vorstand der Beklagten behindere die Gleichstellungsbeauftragten in ihrer gesetzlichen Pflichterfüllung; die Nichteinladung der Gleichstellungsbeauftragten stelle ein Verstoß gegen deren Beteiligungsrechte dar.
4Der Sprecher des Vorstands der Beklagten wies den Einspruch der Klägerin mit Schreiben an die Leiterin der Dienststelle der Klägerin vom 07.02.2019 zurück. Das Mitwirkungsrecht der Klägerin beziehe sich ausschließlich auf alle personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen der Dienststelle, für die die Gleichstellungsbeauftragte gewählt und bestellt worden sei. Bei den Vorüberlegungen zur organisatorischen Weiterentwicklung der Sparte FM handele es sich um eine Organisationsentscheidung der Zentrale, so dass ausschließlich deren Gleichstellungsbeauftragte zuständig sei. Auch unter dem Gesichtspunkt eines Teilverfahrens nach § 32 Abs. 4 BGleiG ergebe sich kein Beteiligungsrecht der Klägerin. Ein Teilverfahren sei nicht anhängig gewesen, insbesondere sei die Leiterin der Dienststelle der Klägerin nicht formal um Stellungnahme gebeten worden.
5Ein von der Klägerin erbetenes Einigungsgespräch gemäß § 34 Abs. 1 BGleiG fand am 02.04.2019 statt, führte aber nicht zu einer Einigung.
6Die Klägerin hat am 08.05.2019 Klage gegen die Beklagte und gegen die Leiterin ihrer Dienststelle vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Das Verwaltungsgericht Berlin hat das Verfahren getrennt und - soweit es gegen die Beklagte gerichtet war - durch Beschluss vom 07.08.2019 (VG 5 K 153.19) an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen. Die gegen die Leiterin der Dienststelle der Klägerin gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 11.06.2020 (VG 5 K 153.19) abgewiesen.
7Die Klägerin trägt vor, dass auch der Vorstand in der Zentrale in D. Dienststellenleitung gegenüber ihr, der Klägerin, sei, weil bei der Bundesanstalt keine gestufte Verwaltungs- und Behördenstruktur erkennbar sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei durch die Einladung zu der Veranstaltung am 11.02.2019 bereits ein Teilverfahren begonnen worden.
8Die Klägerin beantragt,
9festzustellen, dass der Vorstand der Beklagten ihre, der Klägerin, Rechte dadurch verletzt hat, dass er sie nicht zu dem durch ihn für den 11.02.2019 mit den Hauptstellenleitungen F. M. und den Hauptstellenleitungen OP bezüglich der Umstrukturierung der Sparte F. M. in D. anberaumten Treffen am 11.02.2019 eingeladen hat und hat teilnehmen lassen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie trägt vor, dass sich aus § 2 der Organisationsverfügung ergebe, dass die Zentrale in D. und die Direktionen jeweils eigene Dienststellen seien. Die Klägerin könne nur mögliche Rechtsverletzungen durch ihre Dienststelle rügen.
13Entscheidungsgründe
14Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist unzulässig. Für die von der Klägerin begehrte Durchsetzung ihrer behaupteten Rechte fehlt es an einer Passivlegitimation der Beklagten. § 34 Abs. 2 Nr. 1 BGleiG bestimmt, dass die Anrufung des Gerichts nur darauf gestützt werden kann, dass die Dienststelle Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt hat. Dabei ist unter Dienststelle nur die Dienststelle zu verstehen, in der die Gleichstellungsbeauftragte tätig ist und von deren Beschäftigten sie auch gewählt worden ist. Dies ist nicht die verklagte Zentrale der Beklagten in D. , sondern die Direktion in D1. ,
15vgl. zur Begrenzung der Antrags- bzw. Klagebefugnis der Gleichstellungsbeauftragten auf die Geltendmachung (möglicher) Rechtsverletzungen durch die Dienststelle, der sie organisatorisch zugeordnet ist: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 14.12.2007 - 1 B 1839/07 - und vom 23.02.2017 - 1 A 2884/15 -.
16Die Auffassung der Antragstellerin, dass die Zentrale auch ihr gegenüber dann Dienststellenleitung sei, wenn sie dienststellenübergreifend eine Entscheidung vorbereite, teilt die Kammer nicht. Diese Auffassung würde der gesetzlichen Regelung des § 32 Abs. 4 BGleiG widersprechen. § 32 Abs. 4 BGleiG bestimmt für den Fall, dass in einer Dienststelle Entscheidungen für nachgeordnete Dienststellen getroffen werden, dass jede beteiligte Dienststelle die für sie zuständige Gleichstellungsbeauftragte nach Maßgabe der §§ 25, 27 und 30 sowie nach den Absätzen 1 und 2 an dem bei ihr anhängigen Teilverfahren zu beteiligen hat. Die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt also auch in diesem Fall nur durch die örtliche Dienststelle, nicht aber durch die übergeordnete Dienststelle.
17Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
18Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
19Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.
20Rechtsmittelbelehrung
21Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
22- 23
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
- 24
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
- 25
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- 26
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- 27
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
29Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
30Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
31Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
32Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
33Beschluss
34Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
355.000,00 €
36festgesetzt.
37Gründe
38Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).
39Rechtsmittelbelehrung
40Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
41Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
42Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
43Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
44Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 30 BGleiG 1x (nicht zugeordnet)
- § 32 Abs. 4 BGleiG 3x (nicht zugeordnet)
- § 34 Abs. 1 BGleiG 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 Abs. 2 Nr. 1 BGleiG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 124a 1x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 1839/07 1x
- 1 A 2884/15 1x (nicht zugeordnet)