Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 1607/20
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger begehrt die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG.
3Er ist am 00.00.1959 in C. , Kasachstan, geboren.
4Mit Antrag vom 01.03.1996 beantragte er die Erteilung eines Aufnahmebescheides. In dem Antrag gab er an, in seinem Inlandspass sei seit dem ersten Inlandspass die deutsche Nationalität eingetragen. Er habe in seinem Elternhaus ab dem 4. Lebensjahr Deutsch gesprochen. Ab dem 7. Lebensjahr habe er die Sprache von seinem Großvater, der Mutter, der Großmutter, seinem Onkel, seiner Tante, seinem Bruder und in der Schule als Fremdsprache erlernt. Er spreche jetzt häufig im engsten Familienkreise Deutsch, verstehe fast alles auf Deutsch. Sein Deutsch reiche für ein einfaches Gespräch aus und er könne Deutsch schreiben. Die deutschen Traditionen würden innerhalb der Familie gepflegt. Er besuche mit seiner Familie den Gottesdienst in der deutschen Sprache, abonniere deutsche Zeitungen, sehe deutsche Fernsehsendungen und höre deutsches Radio. Seine Mutter sei Deutsche, sein Vater Ukrainer. Seine Großeltern väterlicherseits seien beide Ukrainer. Seine Großeltern mütterlicherseits seien beide Deutsche. Seine Mutter sei mit ihren Eltern 1941 von T. nach Kasachstan verschleppt worden.
5Am 19.11.1998 wurde der Kläger im Konsulat in Q. zum Sprachtest geladen. Der Sprachtester erklärte, ein Gespräch sei nicht zustande gekommen. Die Fragen seien zwar verstanden worden, der Kläger habe sich jedoch nur bruchstückhaft in deutscher Sprache verständlich machen können.
6Ein Bescheid erging nicht.
7Mit Einbeziehungsbescheid vom 08.05.2000 wurde der Kläger als Abkömmling in den Aufnahmebescheid seiner Mutter einbezogen und reiste am 06.08.2000 nach Deutschland ein. Am 25.09.2000 beantragte die Mutter des Klägers eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG für den Kläger. Sie erklärte bei Entgegennahme des Antragbogens in dem Bereich für Spätaussiedlerangelegenheiten der Stadt C1. , dass der Kläger nur ganz wenig Deutsch verstehe und spreche.
8Mit Schreiben vom 12.07.2015 beantragte der Kläger die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Zur Begründung berief er sich auf das 10. Änderungsgesetz zum BVFG.
9Mit Bescheid vom 10.12.2019 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus: Maßgeblich für die Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus sowie deren Vorliegen sei der Zeitpunkt, zu der der Einreisende in Deutschland seinen ständigen Aufenthalt nehme. Ob er von einem deutschen Volkszugehörigen oder Staatsangehörigen abstamme und sich entsprechend der gesetzlichen Anforderungen zum deutschen Volkstum bekannt habe, könne dahinstehen. Ihm sei nicht die deutsche Sprache als bestätigendes Merkmal vermittelt worden. Im Rahmen der am 19.11.1999 in Q. erfolgten Anhörung sei amtlich festgestellt worden, dass er nur über geringe Deutschkenntnisse verfüge. Mit ihm sei kein einfaches Gespräch auf Deutsch möglich gewesen.
10Am 16.12.2019 legte der Kläger Widerspruch ein. Eine weitere Begründung erfolgte nicht.
11Mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Ausgangsverfahren.
12Am 26.03.2020 hat der Kläger Klage erhoben.
13Zur Begründung führt er aus: Entgegen der Behauptung der Beklagten spreche er die deutsche Sprache. Dies habe sich vor allem seit seinem Aufenthalt in Deutschland um ein Vielfaches gebessert. Der Grund, warum im Jahre 1999 einige Schwierigkeiten aufgetreten seien, seien die Lebensumstände in der Sowjetunion, die auch nach deren Fall weiterhin vorgelegen hätten. Er habe viel mit seiner Großmutter Deutsch gesprochen. Als er für zwei Jahre in die russische Armee gemusst habe, habe er dort kein Deutsch sprechen können. 1981 sei der Kläger mit seiner Familie in einen Ort gezogen, in dem es keine Familien gegeben habe, die Deutsch gesprochen hätten. Seine Großmutter sei nicht mitgezogen. Damit habe er kein Deutsch mehr sprechen können. Die Entscheidung bei einem Sprachtest sei zudem fließend. Ein anderer Interviewer hätte ihn vielleicht besser eingestuft. Im Übrigen komme es auf den Zeitpunkt der Antragstellung 2019 an. Auch die Erziehung, Kultur und weiteres entspreche der deutschen Volkszugehörigkeit, wie sich aus dem Sprachtest ergebe. Zwei seiner Brüder hätten ohne Probleme die Spätaussiedlerbescheinigung erteilt bekommen.
14Der Kläger beantragt,
15den Bescheid der Beklagten vom 10.12.2019 in Gestalt des Widerspruchbescheides der Beklagten vom 19.02.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Spätaussiedler anzuerkennen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Zur Begründung trägt sie vor: Maßgeblich sei die Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise. Er sei am 19.11.1998 in Q. zu seinen Sprachkenntnissen angehört worden. Er habe dort zu Protokoll gegeben, die deutsche Sprache im Elternhaus nur wenig erlernt zu haben. Entsprechend sei auch das Ergebnis des mit ihm durchgeführten Sprachtests ausgefallen. Das bestätigende Merkmal der Sprache müsse nicht beim Verlassen des Aussiedlungsgebietes vorliegen. Es reiche auch aus, wenn dem Aufnahmebewerber als Kind die deutsche Sprache vom Säuglingsalter bis zur Selbständigkeit vermittelt worden sei. Gleichwohl komme aber der Kenntnis der deutschen Sprache als Indiz für eine frühe Vermittlung der deutschen Sprache Bedeutung zu. Sowohl die Auskunft des Klägers während des Sprachtests als auch das Ergebnis des Sprachtests ließen nur den Schluss zu, dass der Vermittlung der deutschen Sprache in dem maßgeblichen Zeitraum kein bzw. nicht ausreichend Gewicht zugekommen sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Eltern, ein Elternteil oder auch andere Verwandte ihre vorhandenen Deutschkenntnisse möglichst umfassend an den Kläger weitergegeben hätten. Anhaltspunkte dafür, dass die Vermittlung der deutschen Sprache wegen der Verhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder zumutbar gewesen sei, bestünden nicht.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
20Entscheidungsgründe
21Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
22Der Bescheid der Beklagten vom 10.12.2019 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 19.02.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
23Rechtsgrundlage für die Erteilung der begehrten Spätaussiedlerbescheinigung sind § 15 Abs. 1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) i.V.m. §§ 4, 6 BVFG in der im Zeitpunkt der Einreise des Klägers geltenden Fassung. Denn § 4 Abs. 1 BVFG bestimmt sowohl die Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus als auch den Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsvoraussetzungen vorliegen müssen, nämlich zu der Zeit, zu der der Einreisende in Deutschland seinen ständigen Aufenthalt nimmt.
24Vgl. BVerwG, Urteile vom 10.10.2018 – 1 C 26.17 – und vom 16.07.2015 – 1 C 29.14 – juris.
25Zum Zeitpunkt der Einreise des Klägers in das Bundesgebiet im August 2000 galt das Bundesvertriebenengesetz in der seit dem 01.01.1993 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.1993 (BGBl. I S. 829), im Folgenden BVFG 1993.
26Nach der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung des § 4 Abs. 1 BVFG 1993 ist Spätaussiedler in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der das Aussiedlungsgebiet nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor unter den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BVFG 1993 im Einzelnen geregelten Voraussetzungen seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.
27Der Kläger ist kein deutscher Volkszugehöriger.
28Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG 1993 ist deutscher Volkszugehöriger, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG 1993), dem die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (Nr. 2) und der sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebiets zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (Nr. 3).
29Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hat die Vermittlung bestätigender Merkmale nach Nr. 2 der Vorschrift nicht darlegen können. Dies betrifft namentlich das bestätigende Merkmal „Sprache“.
30§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993 verlangt, bezogen auf das bestätigende Merkmal Sprache, dass sie von den Eltern, einem Elternteil oder anderen Verwandten grundsätzlich vom Säuglingsalter an bis zur Selbständigkeit vermittelt worden ist.
31Unter den bestätigenden Merkmalen kommt der Sprache dabei eine besondere Bedeutung zu, denn die Vermittlung von Erziehung und Kultur wird regelmäßig über die Sprache erfolgen. Während sich in der Anfangszeit die Sprachvermittlung insbesondere in Form der Nachahmung der von den Eltern, einem Elternteil oder anderen Verwandten gesprochenen Sprache vollzieht, wird sie im Laufe der Jahre in eine Verfestigung der gelernten Sprache und eine Vertiefung und Erweiterung der Sprachkenntnisse durch fortgesetzten Sprachgebrauch übergehen. Dabei richten sich Ausmaß und Intensität der geforderten Sprachvermittlung nach dem Sprachvermögen der Eltern, des Elternteils oder anderer Verwandter. Die deutsche Sprache muss nicht als Hochsprache vermittelt worden sein, es reicht aus, wenn sie so vermittelt worden ist, wie sie im Elternhaus - z.B. in Form des Dialekts - gesprochen wurde.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.2000 - 5 C 44.99 - juris Rn 27.
33Die Sprache im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG muss "zumindest Gewicht" haben. Da der Gesetzgeber in den vermittelten bestätigenden Merkmalen Sprache, Erziehung, Kultur die objektive Grundlage für eine deutsche Bewusstseinslage für die Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum sieht, setzt eine Sprachvermittlung voraus, dass die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte ihre vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse möglichst umfassend an das Kind weitergeben. Denn je intensiver deutsche Sprache vermittelt worden ist, umso tragfähiger ist die Grundlage für eine deutsche Bewusstseinslage. Das bedeutet aber nicht, dass dem Kind als Sprache nur oder jedenfalls überwiegend Deutsch vermittelt worden sein muss. Ein derart enges Verständnis kann weder dem Gesetz noch den Gesetzesmaterialien entnommen werden. Es würde auch an der Realität in den Aussiedlungsgebieten vorbeigehen. Denn wer nicht in reinen oder überwiegend deutschsprachigen Siedlungsgebieten aufgewachsen ist, musste realistischerweise, sollte er nicht "sprachlos" in Kinderkrippe, Kindergarten oder Schule kommen, bereits von Kindesbeinen an auch die Landessprache erlernen. Es reicht demnach aus, wenn das Kind im Elternhaus die deutsche Sprache und die Landessprache erlernt und gesprochen hat, also mehrsprachig aufgewachsen ist. Wurden dem Kind im Elternhaus Deutsch und die Landessprache vermittelt, hat sein späteres Bekenntnis zum deutschen Volkstum eine objektive, durch die Vermittlung der deutschen Sprache bis zur Selbständigkeit bestätigte Grundlage. Deutsch muss nicht vorrangig vor der Landessprache vermittelt worden sein. Denn von der Existenz anderer Landessprachen in den Herkunftsgebieten ausgehend verlangt der Gesetzgeber in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG weder bei volkstumsmäßig verschiedenen noch bei volkstumsmäßig gleichen Eltern eine alleinige oder jedenfalls überwiegende deutsche Sprachvermittlung. Vielmehr genügt es, wenn die Eltern ihren Kindern die deutsche Sprache so beibringen und diese mit ihnen so sprechen, wie sie selbst diese beherrschen.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.2000 – 5 C 44.99 – juris Rn 30.
35Gemessen an diesen Maßstäben ist dem Kläger die deutsche Sprache nicht vermittelt worden.
36Es lässt sich auf der Grundlage des klägerischen Vortrags und den Anhaltspunkten aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen nicht mit der vernünftige Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit feststellen, dass dem Kläger die deutsche Sprache jedenfalls im Sinne einer Mehrsprachigkeit vermittelt wurde.
37Eine Vermittlung im eigenen Elternhaus von hinreichendem Gewicht hat nach Überzeugung des Gerichts nicht stattgefunden. In seinem Antrag von 1996 gab der Kläger an, er spreche jetzt im engsten Familienkreise häufig Deutsch, und selten Russisch. Er verstehe fast alles auf Deutsch und sein Deutsch reiche für ein einfaches Gespräch aus. Diese Angaben konnten durch den 1998 durchgeführten Sprachtest nicht bestätigt werden. Entgegen seiner Antragsangaben gab er dort an, er habe als Kind wenig Deutsch gesprochen und zwar mit seiner Mutter, der Großmutter und außerhalb des Elternhauses. Von der 4. bis zur 10. Klasse habe er 3 Stunden die Woche Deutschunterricht in der Schule gehabt. Aus dem protokollierten Test ergibt sich, dass der Kläger nur bruchstückhaft und in Wortfetzen antworten konnte. Zwar gab der Kläger beim Sprachtest an, aufgeregt zu sein, allerdings erklärt dies nicht, wieso er dann im Jahr 2000 ebenfalls kein Deutsch sprechen konnte und seine Mutter selbst angab, er spreche kaum Deutsch. Auch unter Berücksichtigung des Alters des Klägers im Antragszeitpunkt und im Zeitpunkt der Einreise ergeben sich nicht genug Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger jedenfalls im maßgeblichen Zeitraum die deutsche Sprache beherrscht hat. Denn nach seinem eigenen Vortrag in der mündlichen Verhandlung hat die Großmutter, bis er 17 Jahre alt war, mit ihm zusammen gewohnt und nach seinen Angaben täglich mit ihm fast ausschließlich auf Deutsch kommuniziert. Die hierzu gemachten Erklärungen überzeugen nicht. Der Kläger hat vorgetragen, er sei 1981 mit seiner Familie ohne die Großmutter umgezogen. Zum einen war der Kläger im Jahr 1981 - im Übrigen abweichend vom oben benannten Zeitpunkt - bereits 22 Jahre alt, sodass sich eine bis dahin vermittelte Sprache halten würde. Zum anderen hat er nach seinem eigenen Vortrag auch mit anderen Familienmitgliedern Deutsch gesprochen, sodass allein das Fernbleiben der Großmutter nicht zum Verlust der deutschen Sprache geführt haben könnte. Seine Behauptung, er habe die deutsche Sprache vergessen, als er für zwei Jahre in die Armee gemusst habe, überzeugt nicht. Denn in diesem Alter wäre die deutsche Sprache bereits so weit vermittelt gewesen, dass er sie nicht aufgrund zweijähriger Abwesenheit vergessen hätte. Auch ist nicht plausibel, wieso der Kläger, wenn er tatsächlich Deutsch im Zeitpunkt der Einreise gesprochen hätte, nicht unmittelbar nach der Einreise einen Antrag auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 4 Abs. 1 BVFG gestellt hat.
38Auf die Übrigen Voraussetzungen kommt es danach nicht an.
39Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
40Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr 11 und 711 ZPO.
41Rechtsmittelbelehrung
42Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
50Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
51Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
52Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
53Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
54Beschluss
55Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
565.000,00 €
57festgesetzt.
58Gründe
59Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).
60Rechtsmittelbelehrung
61Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
62Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
63Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
64Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
65Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
- VwGO § 113 1x
- BVFG § 6 Volkszugehörigkeit 3x
- BVFG § 4 Spätaussiedler 4x
- BVFG § 15 Bescheinigungen 2x
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)