Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 2 L 676/23
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, als Gesamtschuldner.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der sinngemäße Antrag der Antragsteller,
3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, gegen den Beigeladenen bauordnungsrechtlich einzuschreiten und ihm den Beginn von Bauarbeiten für den Bau der Garage an der Grenze zu ihrem Grundstück zu untersagen, bis die Antragsgegnerin mit ihnen – den Antragstellern – die Genehmigungssituation der bestehenden baulichen Anlagen sowie für das neu zu errichtende Garagengebäude abgestimmt hat,
4hat keinen Erfolg.
5Der wörtlich gestellte Antrag der Antragsteller,
6gemäß § 60 Abs. 2 BauO NRW im Wege der einstweiligen Anordnung mit sofortiger Wirkung den Beginn von Baumaßnahmen zu untersagen oder, wenn Baumaßnahmen bereits begonnen haben, ihren sofortigen Stopp zu verfügen und den beantragten einstweiligen Rechtsschutz gegen den Beginn möglicher Bauarbeiten so lange zu gewähren, bis die Antragsgegnerin auch mit den Antragstellern die Genehmigungssituation für die baulichen Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW sowie das Garagengebäude abgestimmt hat, soweit beide im Bereich der nachbarschützenden Normen der BauO NRW liegen,
7war gem. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO in den oben bezeichneten Antrag auszulegen. Das Antragsbegehren der Antragsteller ist erkennbar darauf gerichtet, den Beigeladen daran zu hindern, mit dem Bau seiner Garage an der Grenze zum Grundstück der Antragsteller zu beginnen, bis die Antragsgegnerin die Genehmigungssituation der bestehenden baulichen Anlagen sowie des vom Beigeladenen geplanten Garagengebäudes mit den Antragstellern abgestimmt hat. Dieses Rechtsschutzbegehren kann verwaltungsprozessual durch den Erlass einer gerichtlichen einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO erreicht werden, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet wird, gegen den Beigeladenen bauordnungsrechtlich einzuschreiten und ihm den Beginn von Bauarbeiten für die von ihm geplante Garage an der Grenze zu ihrem Grundstück zu untersagen, bis die Antragsgegnerin mit ihnen – den Antragstellern – die Genehmigungssituation der bestehenden baulichen Anlagen sowie für das neu zu errichtende Garagengebäude abgestimmt hat.
8Dieser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
9Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (sog. Regelungsanordnung) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung
10eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur erlassen
11werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der
12vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920
13Abs. 2, 294 ZPO). Da die einstweilige Anordnung lediglich der Sicherung, nicht schon der Befriedigung von Rechten dient, darf sie die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen.
14Die Antragsteller erstreben mit dem vorliegenden Antrag eine Vorwegnahme der
15Hauptsache, weil der Erlass der von ihnen begehrten einstweiligen Regelung ihnen genau die Rechtspositionen vermitteln würde, die sie in der Hauptsache erreichen könnten. In den Fällen, in denen der Erlass der begehrten Anordnung zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen würde, sind hohe Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen. Nur wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zu unzumutbaren Nachteilen führt und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht, kann die begehrte einstweilige Anordnung erlassen werden.
16Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragsteller haben bereits den für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht erkennbar, dass ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für sie zu unzumutbaren Nachteilen führt. Der Beigeladene hat im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 21.04.2023 und unmittelbar gegenüber der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 26.04.2023 erklärt, dass er vor dem 30.09.2023 keine Bauarbeiten für die von ihm geplante Garage durchführen wird. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er - nachdem ihn die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 11.04.2023 zur Anwendung der Vorschrift über die Genehmigungsfreiheit von Garagen gem. § 62 Abs. 1 Ziff. 1 b) BauO NRW im Falle bereits vorhandener Garagen hingewiesen hatte - von seiner ursprünglich gegenüber den Antragstellern mit Schreiben vom 13.03.2023 vertretenen Auffassung abgerückt ist, dass die von ihm geplante Garage baugenehmigungsfrei ist. Er hat deshalb zugesagt, bei der Antragsgegnerin - ungeachtet der Genehmigungsbedürftigkeit seines Neubauvorhabens – einen Bauantrag zu stellen und mit den Bauarbeiten erst zu beginnen, wenn die Antragsgegnerin ihm entweder eine Baugenehmigung erteilt oder ihm mitgeteilt hat, dass eine Genehmigungspflichtigkeit nicht besteht. Mit der vorherigen Durchführung des behördlichen Baugenehmigungsverfahrens sind die Antragsteller vor unzumutbaren Nachteilen geschützt. Soweit die Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 BauO NRW gegeben sind, steht den Antragstellern zum Schutz ihrer öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange ein Recht zur Beteiligung am baurechtlichen Genehmigungsverfahren zu. Dass die Antragsgegnerin die Vorgaben des § 72 Abs. 1 BauO NRW zur Angrenzerbeteiligung im künftigen Genehmigungsverfahren nicht beachten wird, ist nicht erkennbar. Sollte dem Beigeladenen zum Abschluss des Verfahrens eine Baugenehmigung für die Errichtung der geplanten Garage erteilt werden, ist es den Antragstellern im Übrigen zuzumuten, die Baugenehmigung nachträglich im Wege einer Anfechtungsklage und eines Antrages gem. § 80 Abs. 5 VwGO gerichtlich überprüfen zu lassen. Dieser nachträgliche gerichtliche Rechtsschutz bietet den Antragstellern ausreichenden Schutz vor einer Verletzung nachbarschützender Vorschriften.
17Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Hierbei entsprach es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären und sie den Antragstellern aufzuerlegen, weil der Beigeladene einen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.
18Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr.1 GKG. Der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwert wurde angesichts des vorläufigen Charakters der Entscheidung im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes halbiert.
19Rechtsmittelbelehrung
20Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
21Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
22Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
23Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
24Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
25Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
26Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
27Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
28Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
- VwGO § 122 1x
- VwGO § 88 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 159 1x
- VwGO § 162 1x
- §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr.1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 4x
- § 60 Abs. 2 BauO 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 Nr. 1 BauO 1x (nicht zugeordnet)
- § 72 Abs. 1 BauO 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 1x
- § 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung 1x (nicht zugeordnet)
- § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung 1x (nicht zugeordnet)