Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 3 K 4331/21
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Der Kläger war 2019 als beamteter Stadthauptsekretär bei der Beklagten tätig. Am 00.04.2019 erlitt er auf dem Weg zur Arbeit mit seinem Fahrrad einen Verkehrsunfall, bei dem er schwere Kopfverletzungen davontrug. Am 29.05.2019 erkannte die Beklagte den Unfall als Dienstunfall im Sinne von § 36 Abs. 1 LBeamtVG NRW mit den Unfallfolgen „aSDH rechts frontoparietal; schmales aSDH links frontal, links parafalcin; Mittellinienverlagerung bis 4 mm nach links; Orbitafraktur beidseitig; Retrobulbärhämatom beidseitig, rechts führend“ an.
3In einer durch die Mutter des Klägers in ihrer Eigenschaft als dessen gesetzliche Betreuerin übersandten Mitteilung des Neurologischen Rehabilitationszentrums H. in C. vom 31.07.2019 hieß es, dass im Falle des Klägers aufgrund eines drohenden Dekubitus eine hochwertige Dekubitusprophylaxe unbedingt erforderlich sei. Mit Schreiben vom 10.03.2020 erklärte die Beklagte daraufhin ihre Bereitschaft zur Kostenübernahme für eine Antidekubitusmatratze zu einem Preis von 392,70 Euro. Die Notwendigkeit der Beschaffung war zuvor am 11.02.2020 durch die MEDIAN Klinik N. ärztlich bescheinigt worden.
4Am 11.03.2021 erhielt die Beklagte über den für den Kläger zuständigen Pflegedienst einen Kostenvoranschlag zur Beschaffung einer Matratze ThevoautoActiv 100, 90 × 220 cm mit Inko-Bezug zu einem Beschaffungspreis von 2.865,52 Euro. In dem Voranschlag wurde auf eine Verordnung der Diplommedizinerin M. -T. vom 02.03.2021 verwiesen. Ausweislich des beigefügten Erhebungsbogens sei der Kläger vollständig immobil. Eigenbewegungen im Bett seien ihm nicht möglich.
5Mit Schreiben vom 26.03.2021 forderte die Beklagte die Betreuerin des Klägers auf, die ärztliche Verordnung für das beantragte Hilfsmittel vorzulegen. Außerdem wurde um Mitteilung gebeten, welche Matratze derzeit genutzt werde, wie alt diese sei und aus welchen Gründen sie nicht mehr ausreiche. Schließlich sei auch zumindest ein weiterer Kostenvoranschlag von einer anderen Firma einzuholen. Nach entsprechender Rückmeldung werde der Amtsarzt um Einschätzung des Beschaffungsbedarfs gebeten.
6Die Betreuerin des Klägers übersandte daraufhin am 15.04.2021 die ärztliche Verordnung betreffend eine Mikrostimulationsmatratze BMV-Nummer 11.29.11.0 002. Zur Notwendigkeit der Beschaffung führte sie aus, dass der Kläger aktuell eine am 14.02.2020 gelieferte und inzwischen verschlissene Schaumstoffmatratze benutzt habe. Angefragte Sanitätshäuser hätten einen eigenen Lieferpreis erst nach der Zusage des Zuschlags nennen wollen. Zudem sei ihr Sohn seit dem Unfall auch stets vom Sanitätshaus T1. versorgt worden. Eine Begründung des Sanitätshauses für die Versorgung mit der betreffenden Therapiematratze war gleichfalls beigefügt.
7Am 18.05.2021 nahm der von der Beklagten eingeschaltete Amtsarzt zu dem Antrag des Klägers Stellung. Unter Hinweis auf zuletzt zahlreich beantragte andere und teure Hilfsmittel empfahl er die Einholung eines Pflegegutachtens. Unter anderem solle in diesem Gutachten auch dazu Stellung genommen werden, ob im Falle des Klägers spezielle Antidekubitusmatratzen pflegerisch notwendig seien und ob mit der Beschaffung der vorgesehenen Matratze ein gesicherter pflegerischer Vorteil verbunden sei. In einem daraufhin durch die Beklagte beauftragten Pflegegutachten führte der Pflegesachverständige I. C1. am 16.06.2021 aus, dass die bisher von dem Kläger genutzte Matratze im Becken- und Schulterbereich durchgelegen sei und keine ausreichende Weichlagerung in diesen Regionen mehr biete. Die jetzt beantragte Matratze bewirke neben einer Weichlagerung auch eine Mikrostimulation des Körpergewebes. Dadurch nehme der Patient seinen eigenen Körper wieder besser wahr, was auch sonstige rehabilitative Maßnahmen unterstützen könne. Aus pflegerischer, medizinischer und therapeutischer Sicht stelle die in Aussicht genommene Antidekubitusmatratze daher eine anzuratende Versorgung dar. Der Preis erscheine zudem nicht als überteuert.
8In einer E-Mail vom 01.07.2021 teilte der Amtsarzt der Beklagten mit, dass er im Nachgang zu dem Pflegegutachten vom 16.06.2021 mit dem Gutachter dessen gutachterliche Feststellungen besprochen habe. Unter anderem sei man zu der gemeinsamen Überzeugung gekommen, dass eine Antidekubitusmatratze bei dem Kläger notwendig sei. Allerdings sei unklar geblieben, warum dies eine sogenannte MicroStim Matratze sein müsse. Aus Sicht des Gutachters sollte die zu beschaffende Matratze eine gewisse Härte aufweisen, dadurch bedingt Rückmeldung ermöglichen und nicht eine reine Weichbettung darstellen. Solche Matratzen gebe es aber schon im Bereich von 600-800 Euro. Dem könne er sich anschließen, zumal im bisherigen Setting kein Dekubitus bei dem Kläger mitgeteilt worden sei und das Prinzip Microstimulation bei fehlender eigener Motorik in seiner Wirksamkeit sehr fraglich sei.
9Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte die Beklagte der Betreuerin des Klägers daraufhin mit, dass die Beschaffung einer neuen Anti-Dekubitus-Matratze bewilligt werde, sofern hierbei ein Kostenbetrag von 600-800 Euro nicht überschritten werde. Insofern werde die Kostenübernahme bis zu einem Betrag von max. 800 Euro zugesichert. Eine Kostenübernahme für die Beschaffung der beantragten Mikrostimmatratze werde hingegen abgelehnt, da sich hierfür die medizinische Erforderlichkeit und Angemessenheit nicht feststellen lasse.
10Am 12.07.2021 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein, soweit lediglich die Kostenübernahme für eine Anti-Dekubitus-Matratze in einem Kostenrahmen bis 800 Euro bewilligt worden war und die Übernahme der Kosten für die Beschaffung der beantragten Anti- Dekubitusmatratze ThevoautoActiv 100 abgelehnt worden war. Nach erneuter Befassung des Amtsarztes mit dem Begehren des Klägers wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.07.2021 als unbegründet zurück. Ein Anspruch auf Kostenübernahme für die Beschaffung der Antidekubitus-Matratze ThevoautoAktiv 100, Hilfsmittelnummer 11.29.11.0004 bestehe nicht. Die Notwendigkeit der Beschaffung gemäß § 1 HeilvfV sei nicht gegeben. Bei dem begehrten Hilfsmittel handele es sich um eine Matratze mit einem passiven Mikrostimulationssystem. Das Prinzip Mikrostimulation setze jedoch eine Eigenbewegung des Patienten voraus; die Wirkung bei bewegungsunfähigen Patienten sei umstritten. Eine Minderung der Folgen des Dienstunfalls durch die Nutzung der begehrten Matratze, die einschließlich Eigenanteil über 3.000,00 Euro koste, sei somit fraglich. Die Kosten einer solchen Matratze stünden in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg und seien daher aus Unfallfürsorgemitteln nicht zu übernehmen.
11Der Kläger hat am 17.08.2021 Klage erhoben, mit der er unter Ergänzung und Vertiefung seines bisherigen Vortrags sein Begehren weiterverfolgt. Das beantragte System stelle im Vergleich zu anderen herkömmlichen Antidekubitus-Matratzen mit Weichlagerung die effektivste Art der Dekubitusprophylaxe dar, da hierbei durch Mikrobewegungen Haut und Unterhautgewebe stimuliert würden und damit Druckstellen am Körper verhindert werden könnten oder vorhandene Druckstellen besser abheilen könnten. Zudem habe die Matratze positive Auswirkungen auf die Körperwahrnehmung des Patienten. Auch die Zeiträume, innerhalb derer der Kläger zur Vermeidung von Dekubitusgeschwüren jeweils umgelagert werden müsste, könnten durch die Matratze deutlich verlängert werden.
12Auf entsprechende Belege hin hat die Beklagte am 30.09.2021 hinsichtlich eines Anteils i.H.v. 800 Euro die Kostenübernahme zu einer Rechnung der Firma T1. GmbH vom 14.09.2021 über die Lieferung des Systems ThevoautoActiv an den Kläger über eine Rechnungssumme von 2.865,52 Euro erklärt. Hierzu hat der Kläger im weiteren Verlauf des Verfahrens ausgeführt, dass die zwischenzeitlichen Erfahrungen seiner Angehörigen mit der im Einsatz befindlichen ThevoautoAktiv 100 sehr positiv seien. Dies werde auch durch seine Hausärztin bestätigt. Danach schlafe er besser, sei tagsüber deutlich „wacher“ und Druckstellen am Körper seien nicht mehr vorhanden. Es sei davon auszugehen dass diese positiven Verbesserungen zumindest auch durch den Einsatz der Mikrostim-Matratze hervorgerufen und gefördert würden.
13Der Kläger beantragt,
14die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 01.07.2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2021 zu verpflichten, einen weiteren Erstattungsbetrag an den Kläger in Höhe von 2.065,52 Euro zu bewilligen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie bezieht sich auf die Begründung in den angefochtenen Bescheiden und führt weiter aus, dass die Notwendigkeit der Beschaffung der bei dem Kläger im Einsatz befindlichen spezifischen Antidekubitusmatratze weiterhin nicht ersichtlich sei. Der zu dieser Frage eingeschaltete Pflegegutachter habe in seiner ersten Stellungnahme lediglich davon gesprochen, dass der Einsatz der angebotenen ThevoautoAktiv 100 eine anzuratende, aber nicht zwingend notwendige Versorgung darstelle. Eine andere Aussage habe er auch nach Rücksprache mit dem Amtsarzt nicht treffen wollen. Zudem sei es auch mit der ursprünglichen Matratze bei dem Kläger während seiner knapp zwei Jahre andauernden Pflege nicht zur Entwicklung von Druckgeschwüren gekommen. Bei dieser Sachlage sei nicht von einer Notwendigkeit der Beschaffung der mit hohen Kosten verbundenen Matratze auszugehen. Soweit der Kläger und seine Angehörigen die erfreulich positive Entwicklung des Gesundheitszustandes des Klägers in einen Zusammenhang mit dem Einsatz der Mikrostim-Matratze stellten, sei dies rein spekulativ.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe
20Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
21Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 02.08.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Dem Kläger steht ein Anspruch auf die Bewilligung einer höheren Kostenerstattung nicht zu, denn bei den Kosten für die Beschaffung des Matratzensystems. ThevoautoAktiv 100 handelt es sich nicht um notwendige Kosten des Heilverfahrens nach einem Dienstunfall.
22Das Heilverfahren umfasst gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 LBeamtVG NRW unter anderem die notwendige Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil-und Hilfsmitteln sowie ergänzende Leistungen. Nach Abs. 4 wird das Nähere zu Umfang und Durchführung des Heilverfahrens durch das Finanzministerium in Form einer Rechtsverordnung geregelt.
23Die entsprechende Verordnung über die Durchführung von Heilverfahren nach § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensverordnung – HeilVfV) sieht in § 2 Abs. 1 vor, dass eine durch einen Dienstunfall verletzte Person Anspruch hat auf Durchführung eines Heilverfahrens mit dem Ziel, die Folgen des Dienstunfalls zu beseitigen oder zu lindern und eine möglichst rasche Rehabilitation zu erreichen. Gemäß Abs. 2 wird dieser Anspruch dadurch erfüllt, dass der verletzten Person die wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen für notwendige Maßnahmen des Heilverfahrens erstattet werden, soweit nicht der Dienstherr das Heilverfahren selbst durchführt. Notwendig sind danach unter anderem die von einer Ärztin oder einem Arzt durchgeführten oder verordneten Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Folgen des Dienstunfalls zu beseitigen oder zu lindern. § 6 Abs. 2 der BBhV gilt entsprechend. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 sind hiernach auch erstattungsfähig Aufwendungen für die Versorgung mit Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken. Solche Aufwendungen nach Anl. 11 der Bundesbeihilfeverordnung werden gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 erstattet, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt. Nach Abs. 2 Nr. 1 umfasst die Versorgung auch eine Ersatzbeschaffung, sofern diese nicht durch Missbrauch, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der verletzten Person bedingt ist.
24Nach diesen Grundsätzen steht dem Kläger bereits deshalb kein Anspruch auf Erstattung weiterer Kosten für die von ihm getätigten Aufwendungen für seine Antidekubitusmatratze zu, weil die hierdurch entstandenen Mehrkosten für die ärztlich allein verordnete Prophylaxe eines Dekubitus das notwendige Maß überschreiten und die weitergehend behaupteten therapeutischen Funktionen der Matratze sich nicht in der genannten Anl. 11 zu § 25 Abs. 1 und 4 BBhV wiederfinden. Dort sind vielmehr unter Ziffer 4.2 ausdrücklich nur Dekubitus-Schutzmittel (z.B. Auf- oder Unterlagen für das Bett, Spezialmatratzen, Keile, Kissen, auf- oder Unterlagen für den Rollstuhl, Schützer für Ellenbogen, Unterschenkel und Füße) aufgeführt. Die zusätzlich zum reinen Dekubitusschutz aufgeführten Funktionen der Mikrostim-Matratze gehen über diese Zielrichtung hinaus und lassen sich daher den in Abschnitt 1 der Anl. 11 genannten Hilfsmitteln nicht zuordnen.
25Unabhängig davon verweist die Beklagte auch zu Recht darauf, dass es für das beschaffte Hilfsmittel für die ihm über den reinen Dekubitusschutz hinaus zugesprochenen Zwecke zudem keine hinreichenden Belege für eine entsprechende Wirkung gibt. Den eingehenden Feststellungen des Amtsarztes hat der Kläger nichts entgegengesetzt, woraus sich zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die behauptete Wirkungsweise ergeben könnte. Bei dieser Sachlage musste sich dem Gericht auch nicht die Notwendigkeit der von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers angeregten Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aufdrängen. Entgegen der Auffassung des Klägers hat auch der eingeschaltete Pflegesachverständige insofern keine belastbare Aussage abgegeben, aus der sich eine Notwendigkeit der Versorgung des Klägers gerade mit diesem Hilfsmittel ergeben könnte. Dass die von ihm im Falle des Klägers für notwendig erachteten Eigenschaften nicht auch durch Antidekubitusmatratzen sichergestellt werden könnten, die sich in dem vorgegebenen Kostenrahmen bis zu 800 Euro hielten, hat er nicht infrage gestellt. Soweit der Kläger sich schließlich auf die zwischenzeitlichen erfreulichen Verbesserungen seines Gesundheitszustands beruft, können diese sich ebenso auf die sonstigen umfangreichen Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen zurückführen lassen, denen er sich in der Vergangenheit unterzogen hat.
26Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
27Rechtsmittelbelehrung
28Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
36Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
37Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
38Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
39Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
40Beschluss
41Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
422.056,52 Euro
43festgesetzt.
44Gründe
45Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).
46Rechtsmittelbelehrung
47Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
48Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
49Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
50Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
51Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
- § 1 HeilvfV 1x (nicht zugeordnet)
- § 36 Abs. 1 LBeamtVG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- § 39 Abs. 1 Nr. 2 LBeamtVG 1x (nicht zugeordnet)
- BBhV § 6 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen 1x
- BBhV § 25 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke 1x
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- § 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung 2x (nicht zugeordnet)
- § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung 1x (nicht zugeordnet)