Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 10 K 4687/23
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
Tatbestand
2Der im Jahr 1975 in K. (Brasilien) geborene Kläger ist brasilianischer Staatsangehöriger.
3Im Jahr 2019 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit. Dabei berief er sich auf einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt. Sein am 00.00.1862 in Z. im heutigen Schleswig-Holstein geborener Urgroßvater, N. R. U., sei deutscher Staatsangehöriger gewesen. Insoweit habe zunächst sein im Jahr 1898 in P. (Brasilien) geborener Großvater, Q. U., die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt vom Urgroßvater erworben. Sodann habe sein im Jahr 1938 in F. (Brasilien) geborener Vater, V. U., die deutsche Staatsangehörigkeit vom Großvater und schließlich habe er selbst die deutsche Staatsangehörigkeit von seinem Vater erworben.
4Mit Bescheid vom 18.05.2022 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Sie habe nicht feststellen können, dass der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Nach dem Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 01.06.1870 (StAG 1870) sei der Urgroßvater des Klägers zum Zeitpunkt seiner Ausreise nach Brasilien im Jahr 1879 ein deutscher Staatsangehöriger gewesen. Diese Staatsangehörigkeit habe er jedoch durch seinen zehnjährigen ununterbrochenen Auslandsaufenthalt verloren. Nach § 21 des bis am 31.12.1913 gültigen StAG 1870 habe ein Deutscher nach einem zehnjährigen legitimationslosen ununterbrochenen Auslandsaufenthalt seine deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Für bei der Ausreise minderjährige Personen habe die Frist in der Regel mit dem Eintritt der Volljährigkeit begonnen. Die Frist sei u.a. durch eine Eintragung in die Matrikel eines deutschen Reichskonsulats, durch die Ausstellung eines deutschen Reisepasses oder Heimatscheins oder durch eine Rückkehr ins Bundesgebiet unterbrochen worden. Der Urgroßvater sei als Minderjähriger nach Brasilien ausgereist. Er hätte daher spätestens bis zur Vollendung des 31. Lebensjahres den Verlust seiner deutschen Staatsangehörigkeit verhindern müssen. Die zehnjährige Frist habe am 24.11.1893 geendet. Es liege jedoch kein Nachweis vor, dass sich der Urgroßvater vor Ablauf dieser Frist in die Matrikelbücher des zuständigen Reichskonsulats habe eintragen lassen. Eine Eintragung in die deutsche Konsulatsmatrikel einer deutschen Auslandsvertretung in Brasilien oder in einem anderen Staat sei erst im Jahr 1939 nachgewiesen. Das sei kein hinreichendes Indiz dafür, dass der Urgroßvater auch zum Zeitpunkt der Geburt des Großvaters im Jahr 1898 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen habe. Die Eintragung sei lediglich ein Indiz dafür, dass der Urgroßvater im Jahr 1939 im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit gewesen sei. Es sei aus der Eintragung nicht erkennbar, dass die deutsche Staatsangehörigkeit ohne Unterbrechung Bestand gehabt habe oder wann erstmals ein Eintrag in die Matrikel vorgenommen worden sei. Sowohl nach § 21 Abs. 4 StAG 1870 als auch nach dem ab dem 01.01.1914 geltenden § 13 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22.07.1913 (RuStAG 1913) sei es für ehemalige Deutsche im Ausland möglich gewesen, die deutsche Staatsangehörigkeit wieder zu erwerben. Der Kläger habe auch keine sonstigen Unterlagen wie etwa seinerzeit gültige deutsche Reisepässe vorlegen können, die eine Unterbrechung der Zehnjahresfrist belegen würden. Insoweit trage er aber die Beweislast. Die Vorschrift des § 21 StAG 1870 gehe vom Regelfall des Erlöschens der deutschen Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen Auslandsaufenthalt aus. Die Unterbrechung der Frist müsse derjenige beweisen, der sich darauf berufe.
5Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und brachte im Wesentlichen vor: Die Beklagte ignoriere das robuste Material, dass sein Urgroßvater Deutscher gewesen sei, vor allem die Eintragung beim Konsulat aus dem Jahr 1939. Wenn sein Urgroßvater tatsächlich wiedereingebürgert worden wäre, würde dafür irgendein Nachweis existieren und er wäre in der Eintragung im Jahr 1939 erwähnt worden. Dies sei jedoch nicht der Fall. Nach der Argumentation der Beklagten könne man auch eine Eintragung in die Matrikel aus dem Jahr 1891 infrage stellen, weil die betroffene Person anschließend ihre deutsche Staatsangehörigkeit aus einem unbekannten Grund verloren haben könnte. Sein Urgroßvater sei nach dem Beginn des Zweiten Weltkriegs in die Matrikel eingetragen worden. Er sei also freiwillig erschienen, um sich als Deutscher registrieren zu lassen. Wäre er kein Deutscher gewesen oder hätte er kein Deutscher mehr sein wollen, hätte er einfach träge und stumm bleiben können. Es sei bekannt, dass eine Person als eine Person deutscher Staatsangehörigkeit angesehen werde, solange ihr Name in einem Matrikelbuch eingetragen sei, bis das Gegenteil bewiesen werde. Der Name seines Urgroßvaters sei nie aus der Matrikel des Konsulats in L. gestrichen worden. Das bedeute, dass er seine deutsche Staatsangehörigkeit nie verloren habe. Das Verwaltungsgericht Köln habe bereits in einem ähnlichen Fall mit Urteil vom 08.08.2006 entschieden, dass ausreichende indirekte Beweise vorgelegen hätten. Zum einen habe eine Matrikeleintragung vorgelegen. Zum anderen habe man berücksichtigt, dass die Person – wie hier – im anderen Staat nicht eingebürgert worden sei.
6Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 07.07.2023 zurück. Sie wiederholte und vertiefte im Wesentlichen die Begründung zum Ausgangsbescheid und führte ergänzend aus: Der Verlusttatbestand des § 21 StAG 1870 sei in das im Jahr 1914 in Kraft getretene RuStAG 1913 nicht übernommen worden. Es sei daher durchaus möglich, dass die Eintragung in die Matrikel, die im Jahr 1939 keine rechtliche Bedeutung mehr für die Erhaltung der deutschen Staatsangehörigkeit gehabt habe, in Unwissenheit über die seit 25 Jahren nicht mehr bestehende Rechtslage vorgenommen worden sei. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 24.07.2023 zugestellt.
7Am 23.08.2023 hat er Klage erhoben.
8Zur Begründung seiner Klage nimmt der Kläger Bezug auf seine Widerspruchsbegründung und bringt zudem im Wesentlichen vor: Er habe keine Matrikeleintragung vor dem Ende der Zehnjahresfrist vorgelegt, weil die Matrikelbücher von dieser Zeit und von der damals zuständigen deutschen Auslandsvertretung in P. nicht vorhanden bzw. abhandengekommen seien. Die Eintragung aus dem Jahr 1939 sei aber kein Indiz, sondern ein Beweis dafür, dass sein Urgroßvater die deutsche Staatsangehörigkeit durchgehend besessen habe. In der Eintragung gebe es keinen Vermerk über eine Wiedereinbürgerung und deshalb habe es diese auch nicht gegeben. Im Falle einer Wiedereinbürgerung habe man dies bei anderen Eintragungen entsprechend vermerkt. Das Auswärtige Amt habe bestätigt, dass man zwischen 1870 und 1913 keine automatischen Registrierbelege an die ausgewanderten Personen ausgestellt und ausgehändigt habe. Stattdessen habe man als betroffene Person einen solchen Beleg extra verlangen müssen und dieser habe nur eine Gültigkeit für ein Jahr besessen. Deshalb seien die Belege für die betroffenen Personen regelmäßig nutzlos gewesen und man habe sie nur sehr selten beantragt. In einer derartigen Situation dürfe die Beklagte von keiner Person, deren Vorfahren nach Brasilien ausgewandert seien, einen solchen Beleg verlangen. Es sprächen zudem weitere Umstände für die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit durch seinen Urgroßvater. Dieser habe niemals die brasilianische Staatsangehörigkeit angenommen und den Kontakt mit dem deutschen Konsulat gepflegt. Dies sei bekanntermaßen grundsätzlich und allgemein bei den deutschen Bürgerinnen und Bürgern in Brasilien geschehen. Es sei damals bekannt gewesen, dass man sich registrieren müsse, um die deutsche Staatsangehörigkeit zu behalten. Daher sei davon auszugehen, dass sich auch sein Urgroßvater im Konsulat habe registrieren lassen. Wer sich im Alter von 77 Jahren beim Konsulat registriere, tue dies deshalb, weil er es immer wieder getan habe, gerade um seine einzige deutsche Staatsangehörigkeit zu behalten. In der Geburtsurkunde seines Großvaters stehe ausdrücklich „R.o U.“ aus Deutschland als Vater. Aus der Sterbeurkunde seines Urgroßvaters ergebe sich, dass er ein gebürtiger Deutscher sei. Zudem habe sein Bruder Kontakt mit der deutschen Kirche in Brasilien aufgenommen und ein Foto von der Seite des Buches mit den Registrierungen der kirchlichen Trauungen erhalten. Dort werde sein Urgroßvater mit seiner Ehefrau aufgeführt. Es würden nur die Geburtsorte angegeben, nicht aber die Staatsangehörigkeit, weil diese aus dem Geburtsort zu entnehmen sei. Die damaligen Registrierungsangaben bei einer Geburtsurkunde nach dem Decreto n° 9.886 vom 07.03.1888 hätten keine Eintragung der Staatsangehörigkeit vorgesehen. In keinen brasilianischen Dokumenten benutze man den Ausdruck der Staatsangehörigkeit (nacionalidade), sondern gebe immer nur den Geburtsort an (naturalidade). Weiter habe der Kreis D.-I. auf Nachfrage nichts zu einem Staatsangehörigkeitsverfahren seines Urgroßvaters finden können. Das sei ein weiterer Beweis dafür, dass sein Urgroßvater sich nicht habe wiedereinbürgern lassen. Die Beklagte wünsche sich im Übrigen nur, dass er die Beweislast trage. Die Vorschrift des § 21 StAG 1870 enthalte keine Regel über den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, sondern gerade eine Ausnahme. Nicht alle ausgereisten Deutschen hätten ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren, sondern nur diejenigen, die sich über zehn Jahre im Ausland aufgehalten haben und sich nicht im deutschen Konsulat registrieren ließen. Außerdem sei die Beklagte für die Aufbewahrung der Matrikelbücher verantwortlich. Wenn sie dies nicht tue, könne sie keinen Beweis verlangen und behaupten, dass der Verlust der Bücher eine antragstellende Person von ihrer Beweispflicht nicht entbinde. Die Beklagte habe ihr Vorbringen zur Beweislast verwirkt. Es sei treuwidrig, sich hierauf zu berufen, wenn sie selbst die Beweisführung vereitelt habe.
9Der Kläger beantragt,
10die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 18.05.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.07.2023 zu verpflichten, ihm einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor: Die Matrikeleintragung aus dem Jahr 1939 lasse eine Matrikeleintragung vor der Geburt des Großvaters des Klägers lediglich als möglich erscheinen, begründe aber keine hinreichende Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG). Es gebe auch keine tatsächliche Vermutung für die Matrikeleintragung innerhalb von zehn Jahren. Im Gegenteil habe das vom Gesetz den ausgewanderten Personen zur Abwendung des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit an die Hand gegebene Mittel der Eintragung in die Konsulatsmatrikel im Großen und Ganzen versagt, da von ihm teils aus Unkenntnis und teils aus Saumseligkeit nur ein verhältnismäßig sehr geringer Gebrauch gemacht worden sei.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte in dem vorliegenden Verfahren, auf den Inhalt der Gerichtsakte in dem parallelen Verfahren des Bruders des Klägers (Az. 10 K 4688/23) sowie auf den Inhalt der in den beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe
16Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verhandeln und entscheiden, obwohl eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, weil die Beklagte ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden ist.
17Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
18Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 18.05.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.07.2023 ist rechtmäßig und der Kläger durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises.
19Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StAG. Danach stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus, wenn das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es kann nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und danach nicht wieder verloren hat (vgl. § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG). Es ist bereits nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.
20Insoweit kommt einzig in Betracht, dass der Urgroßvater des Klägers, N. R. U., deutscher Staatsangehöriger war, woraufhin der Großvater des Klägers, sein Vater und schließlich er selbst die deutsche Staatsangehörigkeit jeweils durch Geburt von ihrem Vater erworben haben (vgl. § 3 StAG 1870, § 4 Abs. 1 RuStAG 1913 und § 4 Abs. 1 Nr. 1 StAG in der im Jahr 1975 gültigen Fassung). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein sonstiger Vorfahre des Klägers die deutsche Staatsangehörigkeit besessen oder dass der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit auf andere Weise erworben haben könnte.
21Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass der Urgroßvater des Klägers zum Zeitpunkt der Geburt des Großvaters des Klägers im Jahr 1898 noch ein deutscher Staatsangehöriger war. Zwar ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten und unterliegt auch sonst keinem Zweifel, dass der im Jahr 1862 im heutigen Schleswig-Holstein geborene Urgroßvater des Klägers ursprünglich die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat. Es ist jedoch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass er diese deutsche Staatsangehörigkeit im weiteren Verlauf nicht wieder verloren hat.
22Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 StAG 1870 verloren Norddeutsche, welche das Bundesgebiet verließen und sich zehn Jahre lang ununterbrochen im Ausland aufhielten, dadurch ihre Staatsangehörigkeit. Diese Frist begann nach § 21 Abs. 1 Satz 2 StAG 1870 mit dem Zeitpunkt des Austritts aus dem Bundesgebiet oder im Falle des Besitzes eines Reisepapiers oder eines Heimatscheins mit dem Zeitpunkt des Ablaufs dieser Papiere. Sie wurde nach § 21 Abs. 1 Satz 3 StAG 1870 durch die Eintragung in die Matrikel eines Bundeskonsulats unterbrochen.
23Nach diesem Maßstab ist es hinreichend wahrscheinlich, dass der Urgroßvater des Klägers seine deutsche Staatsangehörigkeit spätestens im November 1893 verloren hat. Die vorgenannte Zehnjahresfrist begann nach seiner Ausreise nach Brasilien im Jahr 1879 jedenfalls mit dem Erreichen der damaligen Volljährigkeit an seinem 21. Geburtstag am 00.00.1883,
24vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 06.06.2012 – 19 A 1170/11 –, juris, Rn. 42 m. w. N. zur Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für den Fristbeginn bei minderjährigen Personen,
25und endete demnach spätestens am 00.00.1893. Es bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Urgroßvater des Klägers die Zehnjahresfrist dadurch unterbrochen hat, dass er sich rechtzeitig in die Matrikel eines Bundeskonsulats eintragen ließ. Für eine solche Eintragung seines Urgroßvaters hat der insoweit beweisbelastete Kläger keine für eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreichenden Nachweise vorgelegt.
26Ein direkter Nachweis für eine Matrikeleintragung des Urgroßvaters des Klägers bis zum 00.00.1893 liegt nicht vor. Eine Eintragung in die Konsulatsmatrikel konnte ein im Ausland wohnhafter Deutscher unmittelbar nachweisen durch die Vorlage des Matrikelbuchs oder eines unbefristet ausgestellten Reisepasses oder Heimatscheins oder eines Matrikelscheins (Patentes).
27Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.06.2012 – 19 A 1170/11 –, juris, Rn. 46; Beschluss vom 09.01.2008 – 12 A 1842/06 –, juris, Rn. 6.
28Ein Matrikelbuch ist für den fraglichen Zeitraum nicht vorhanden. Während das teilweise erhaltene Matrikelbuch von L. zumindest den Zeitraum zwischen 1914 und 1939 abdeckt,
29einsehbar über die Webseite des Bundesarchivs unter: https://politisches-archiv.diplo.de/invenio/direktlink/bc6f2163-a463-4a12-bb09-6457ab0125f9/ (Stand: 24.01.2025),
30ist insbesondere das vorliegend wohl maßgebliche Matrikelbuch von P. abhandengekommen. Der Kläger hat auch keinen Reisepass, Heimatschein oder Matrikelschein vorgelegt.
31Insoweit bringt der Kläger unter Berufung u.a. auf das Politische Archiv des Auswärtigen Amtes vor, dass ein Matrikelschein nicht automatisch, sondern nur auf Antrag ausgestellt worden sei und dann auch nur eine Gültigkeit von einem Jahr gehabt habe, weshalb man als betroffene Person regelmäßig von einem Antrag abgesehen habe. Dies mag zutreffen (vgl. Bl. 84 f., 94 der Gerichtsakte). Entgegen der Auffassung des Klägers wird von ihm aber auch gar nicht zwingend verlangt, einen solchen Matrikelschein vorzulegen. Stattdessen kann er einen direkten Nachweis grundsätzlich auch auf den weiteren vorgenannten Wegen erbringen und es besteht zudem die Möglichkeit eines indirekten Nachweises.
32Die Eintragung in die Matrikel von L. im Jahr 1939 ist entgegen der Auffassung des Klägers im Übrigen kein direkter Nachweis, weil eine Eintragung im Jahr 1939 keine zwingende Aussage über das Vorhandensein einer Eintragung bis zum Jahr 1893 trifft. Es handelt sich vielmehr um ein Indiz, das im Rahmen der Frage eines indirekten Nachweises zu berücksichtigen ist.
33Der Kläger hat nach einer umfassenden Würdigung und Gesamtbetrachtung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls keine Indizien nachgewiesen, die indirekt auf die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Matrikeleintragung seines Urgroßvaters bis ins Jahr 1893 schließen lassen.
34Als solche indirekten Nachweise kommen zunächst Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Sterbeurkunden oder sonstige amtliche Personaldokumente in Betracht, in denen die zuständige Stelle die eintragungspflichtige Person als deutsche Staatsangehörige bzw. als deutschen Staatsangehörigen bezeichnet hat. Eine solche Angabe der Staatsangehörigkeit kann den Schluss auf eine vorherige Eintragung in die Konsulatsmatrikel rechtfertigen, weil anzunehmen ist, dass sich die zuständige Person vor der Aufnahme der Feststellung in die Urkunde vom Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit der betroffenen Person, etwa durch die Vorlage von Ausweispapieren, überzeugt hat.
35Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.06.2017 – 19 A 781/16 –, juris, Rn. 67; Beschluss vom 06.06.2012 – 19 A 1170/11 –, juris, Rn. 50.
36Ein derartiges Personaldokument liegt nicht vor. Zwar hat der Kläger insoweit insbesondere eine im Jahr 1921 ausgestellte Geburtsurkunde seines im Jahr 1898 geborenen Großvaters vorgelegt (vgl. Bl. 113 ff. der Gerichtsakte). Darin hat die zuständige Stelle den Urgroßvater des Klägers aber nicht als deutschen Staatsangehörigen bezeichnet, sondern bloß erklärt, er komme „gebürtig […] aus Deutschland“. Diese Angabe des Geburtsorts lässt nicht erkennen, dass sich die zuständige Person zunächst vom (Fort-) Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit des Urgroßvaters des Klägers überzeugt hätte. Soweit der Kläger darauf verweist, dass man in Brasilien weder damals noch heute in solchen Dokumenten die Staatsangehörigkeit angegeben habe bzw. angebe, sondern immer nur die „Gebürtigkeit“, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Diese Praxis führt vielmehr dazu, dass aus entsprechenden brasilianischen Personaldokumenten eben nicht mittelbar auf eine Matrikeleintragung geschlossen werden kann.
37Die Eintragung des Urgroßvaters des Klägers in die Matrikel von L. im Jahr 1939 (Nr. 924 vom 17.10.1939, vgl. Bl. 59 der Gerichtsakte) ist kein ausreichendes Indiz, um mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer Eintragung bis ins Jahr 1893 ausgehen zu können.
38Zum einen ist es angesichts der langen Zeitspanne zwischen den Jahren 1893 und 1939 nicht ausgeschlossen, dass sich der Kläger zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach dem Verlust seiner deutschen Staatsangehörigkeit wieder einbürgern ließ. Dies war sowohl nach § 21 Abs. 4 StAG 1870 als auch nach § 13 RuStAG 1913 möglich. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, dass die Regelung des § 31 RuStAG 1913 durch Gesetz vom 15.05.1935 aufgehoben worden ist, betraf dies den Fall des Urgroßvaters des Klägers nicht. Die Vorschrift des § 31 RuStAG 1913 betraf einen Anspruch auf die Wiedereinbürgerung im Falle einer Rückkehr in einen deutschen Bundesstaat. Für den Urgroßvater des Klägers kam hingegen lediglich die Wiedereinbürgerung im Wege des Ermessens nach § 13 RuStAG 1913 in Betracht, weil er durchgehend in Brasilien wohnhaft war. Es spricht auch nicht zwingend gegen eine Wiedereinbürgerung, dass weder das Landesarchiv Schleswig-Holstein noch der Kreis D.-I. insoweit Unterlagen finden konnten (vgl. Bl. 35, 38 der Beiakte 1). Die genannten Stellen konnten nicht nur zu einer etwaigen Wiedereinbürgerung, sondern insgesamt zum Urgroßvater des Klägers keine Informationen mitteilen.
39Zum anderen scheint es nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls vor allem aber gut möglich, dass die zuständige Person bei der Eintragung des Urgroßvaters des Klägers in die Matrikel von L. im Jahr 1939 ohne eine nähere Prüfung der Staatsangehörigkeit von derselben ausgegangen ist. Hierfür spricht insbesondere, dass es mit dem Beginn des Zweiten Weltkriegs zu einer außergewöhnlichen und sprunghaften Erhöhung der Matrikeleintragungen gekommen ist. Im vorhandenen Matrikelbuch von L. erstrecken sich die ersten 355 Eintragungen (Nrn. 315 bis 669) zunächst über einen Zeitraum von knapp 25 Jahren (11.12.1914 bis 25.08.1939). Sodann folgen insgesamt 367 Eintragungen (Nrn. 670 bis 1 036) über einen Zeitraum von knapp zwei Monaten (04.09.1939 bis 28.10.1939). Angesichts einer solchen Antragsflut, die das Konsulat trotzdem zeitnah bearbeitet zu haben scheint, liegt nahe, dass die Prüfung des jeweiligen Einzelfalls deutlich oberflächlicher als sonst ausgefallen sein dürfte. Hierfür spricht auch, dass in dem Matrikelbuch zunächst stets der konkrete Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit angegeben worden ist (z.B. Heimatschein oder Pass), während dies in den letzten zwei Monaten bei den meisten Eintragungen – wie auch beim Urgroßvater des Klägers – nicht mehr der Fall war. Bei einer derartigen Antragsflut müssen sich unter den in den letzten zwei Monaten eingetragenen Personen auch solche Personen befunden haben, die sich zuvor nicht eintragen gelassen und damit unter Umständen ihre deutsche Staatsangehörigkeit bereits verloren hatten.
40Bei einer Gesamtwürdigung ist eine Eintragung des Urgroßvaters des Klägers in die Konsulatsmatrikel bis ins Jahr 1893 nicht hinreichend wahrscheinlich. Vielmehr ist es insgesamt mindestens ebenso wahrscheinlich, dass eine der vorgenannten anderweitigen Möglichkeiten zutrifft. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Matrikeleintragung des Urgroßvaters des Klägers keine Angaben zum konkreten Nachweis der Staatsangehörigkeit macht.
41Zwar dürfte der Urgroßvater des Klägers ein erhebliches Interesse an einer Matrikeleintragung gehabt haben. Er hat offenbar nie die brasilianische Staatsangehörigkeit angenommen und wäre damit durch den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit staatenlos geworden. Dass er an der Beibehaltung seiner deutschen Staatsangehörigkeit ein erhebliches Interesse hatte, bedeutet aber nicht zwingend, dass er die hierfür erforderliche Matrikeleintragung tatsächlich vorgenommen hat. Insbesondere bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Urgroßvater des Klägers vor dem Jahr 1939 in einem näheren Kontakt zu den deutschen Auslandsvertretungen gestanden hätte. Soweit der Kläger vorbringt, es hätten damals alle ausgewanderten Personen Kontakt zum Konsulat gehabt, zumal die Regelung zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bekannt gewesen sei, dürfte sich die damalige Praxis bei den ausgewanderten Deutschen so nicht dargestellt haben. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum RuStAG 1913 hat der Gesetzgeber etwa festgestellt, „das vom Gesetze den Auswanderern zur Abwendung des Verlustes der Staatsangehörigkeit an die Hand gegebene Mittel der Eintragung in die Konsulatsmatrikel [habe] im großen und ganzen versagt, da von diesem Mittel teils aus Unkenntnis, teils aus Saumseligkeit nur ein verhältnismäßig sehr geringer Gebrauch gemacht [werde].“
42Vgl. Verhandlungen des Reichstags, XIII. Legislaturperiode, I. Session, Band 298, Anlagen zu den Stenographischen Berichten, Nr. 6, S. 16, abrufbar unter: https://www.reichstagsprotokolle.de/Blatt_k13_bsb00003394_00090.html (Stand: 24.01.2025); vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 06.06.2012 – 19 A 1170/11 –, juris, Rn. 54.
43Zudem geht aus dem von dem Kläger vorgelegten Auszug aus dem Handbuch des Deutschen Konsularwesens hervor, dass viele ausgewanderte Personen den Kontakt zum Konsulat mieden, wenn sie nicht der konsularischen Hilfe bedurften (vgl. Bl. 87 f. der Gerichtsakte). So kontrollierte das Konsulat etwa die Einhaltung der Militärpflicht, unter die auch der Urgroßvater des Klägers im fraglichen Zeitraum gefallen sein dürfte.
44Soweit der Kläger auf einen anderen Fall aus Argentinien verweist, über den die Kammer im Jahr 2006 zu entscheiden hatte,
45vgl. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 08.08.2006 – 10 K 4977/05 –, juris,
46lag diesem an den entscheidenden Stellen ein anderer Sachverhalt zugrunde. Zum einen haben dort mehrere ausländische öffentliche Urkunden die deutsche Staatsangehörigkeit der Bezugsperson festgehalten. Zum anderen gab es Anhaltspunkte, dass die Familie durchaus mit den deutschen Auslandsvertretungen in Kontakt gestanden hatte, weil die Unterschrift des Übersetzers einer Geburtsurkunde durch die Gesandtschaft des Deutschen Reichs beglaubigt worden war. An derartigen Umständen fehlt es hingegen in dem vorliegenden Fall.
47Das Gericht kann eine Matrikeleintragung des Urgroßvaters des Klägers schließlich nicht nach den Grundsätzen des unverschuldeten Beweisnotstands als bewiesen ansehen. Danach kann sich eine richterliche Überzeugung von bestimmten Tatsachen unter Umständen auch aus dem bloßen Vortrag eines Beteiligten bilden, sofern die Behauptungen unter Berücksichtigung aller Umstände in dem Sinne glaubhaft sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Grundlage einer Tatsachenfeststellung kann dabei jedoch nur eine Aussage eines Beteiligten über einen tatsächlichen Hergang sein, den er aus eigenem Erleben oder aus sicherer Quelle kennt. Erklärungen, die auf Vermutungen basieren, reichen nicht aus.
48Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27.07.2006 – 5 C 3.05 –, juris, Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 06.06.2012 – 19 A 1170/11 –, juris, Rn. 57 ff.
49Nach diesem Maßstab fehlt es vorliegend an einer solchen tauglichen Grundlage. Der Kläger hat zu einer Matrikeleintragung seines Urgroßvaters weder eine unmittelbare noch eine durch eine sichere Quelle vermittelte Kenntnis dargelegt.
50Die materielle Beweislast für eine Matrikeleintragung seines Urgroßvaters trägt der Kläger. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Verlustgrundes des § 21 Abs. 1 Satz 1 StAG 1870 sind erfüllt. Insoweit würde die materielle Beweislast die Beklagte treffen. Es ist jedoch fraglich, ob die Zehnjahresfrist nach § 21 Abs. 1 Satz 3 StAG 1870 unterbrochen worden ist. Insoweit trifft die materielle Beweislast den Kläger. Bei der Matrikeleintragung nach § 21 Abs. 1 Satz 3 StAG 1870 handelt es sich um eine für ihn günstige Ausnahme von dem Grundsatz des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen Aufenthalt im Ausland.
51Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.2021 – 1 C 28.20 –, juris, Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 06.06.2012 – 19 A 1170/11 –, juris, Rn. 63; VG Köln, Urteil vom 17.03.2014 – 10 K 1504/13 –, juris, Rn. 41; Urteil vom 15.02.2006 – 10 K 6509/04 –, juris, Rn. 18.
52Soweit der Kläger die fehlende Matrikeleintragung als eine weitere tatbestandliche Voraussetzung für den Verlustgrund nach § 21 Abs. 1 Satz 1 StAG 1870 ansieht, folgt das Gericht dem angesichts des deutlichen Wortlauts und der entgegenstehenden Systematik innerhalb des § 21 Abs. 1 StAG 1870 nicht.
53Für eine Beweislastumkehr oder die Fiktion des Bewiesenseins nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung ist zuletzt ebenfalls kein Raum. Insoweit wäre jedenfalls ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten erforderlich.
54Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.12.2000 – 11 B 76.00 –, juris, Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 10.12.2010 – 1 A 669/07 –, juris, Rn. 91.
55Hieran fehlt es jedoch. Soweit der Kläger auf die Verantwortung der Beklagten für die von ihr geführten Matrikelbücher verweist, legt er ein schuldhaftes Verhalten nicht substantiiert dar. Vielmehr ist es angesichts des zwischenzeitlichen Zeitablaufs von mehr als 130 Jahren ohne weiteres möglich, dass die Matrikelbücher auch ohne ein schuldhaftes Zutun der Beklagten abhandengekommen sind.
56Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
57Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
58Rechtsmittelbelehrung
59Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
60Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
61Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
62Beschluss
63Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
6410 000 €
65festgesetzt.
66Gründe
67Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (vgl. Nr. 42.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
68Rechtsmittelbelehrung
69Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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Referenzen
- § 21 Abs. 4 StAG 2x (nicht zugeordnet)
- § 21 StAG 3x (nicht zugeordnet)
- 7 Am 23.08 1x (nicht zugeordnet)
- RuStAG § 30 1x
- 10 K 4688/23 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 102 1x
- VwGO § 113 1x
- § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StAG 1x (nicht zugeordnet)
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- § 3 StAG 1x (nicht zugeordnet)
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- § 4 Abs. 1 Nr. 1 StAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 21 Abs. 1 Satz 1 StAG 3x (nicht zugeordnet)
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- RuStAG § 13 2x
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- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
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