Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 13 L 2383/24
Tenor
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1. |
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. |
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2. |
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. |
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Gründe
2Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, ihm die mit Email vom 29. Januar 2024 erbetenen Durchschriften in Kopie betreffend die Strafanzeige sowie weitere Kommunikationen zwischen der Antragsgegnerin und der Staatsanwaltschaft Bonn im Hinblick auf die Beeinflussung der THG-Quote durch chinesische Energieträger zu übersenden,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist hier als Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft, denn der Antragsteller begehrt nicht nur die Sicherung eines Zustands, sondern die Erweiterung seines Rechtskreises in Form des Informationszugangs zu den genannten Informationen.
6Der Antrag bleibt aber ohne Erfolg. Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO darf nur ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl das streitige Rechtsverhältnis und der sich aus diesem ergebende und einer (vorläufigen) Regelung bedürfende Anspruch, der sog. Anordnungsanspruch, als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der sog. Anordnungsgrund, besteht, wobei die dem Anordnungsanspruch und -grund zugrundeliegenden Tatsachen vom Antragsteller glaubhaft zu machen sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
7Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG dann nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären, und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabes erkennbar Erfolg haben muss,
8vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, NJW 1989, 827; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1/99 -, NJW 2000, 160.
9Zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes muss der Antragsteller eine besondere Eilbedürftigkeit der Sache deutlich machen, die ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren unzumutbar macht. Da das Gesetz nur eine vorläufige Regelung durch das Gericht erlaubt, sind Regelungen, die die Hauptsache vorwegnehmen und nicht umkehrbar sind, dem Grunde nach ausgeschlossen,
10vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2024 - 10 VR 1.24 -, juris Rn. 15.
11Die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung läuft auf die vollständige und unumkehrbare Vorwegnahme der Hauptsache hinaus. Denn die streitgegenständlichen Informationen können nach Gewährung des Informationszugangs nicht mehr zurückgeholt werden.
12Die danach erforderlichen qualifizierten Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes sind vorliegend bei der allein in diesem Rahmen möglichen summarischen Prüfung indes nicht erfüllt.
13Offen ist bereits, ob dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch zusteht. Rechtsgrundlage dafür ist hier zwar § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG. Denn es spricht alles dafür, dass es sich bei den Strafanzeigen mit Anlagen bzw. den zwei weiteren Stellungnahmen seitens der Antragsgegnerin und den letztlich darauf rekurrierenden Verfügungen der Staatsanwaltschaft um jedenfalls mittelbare Umweltinformationen handelt.
14Der Begriff der Umweltinformationen ist grundsätzlich sehr weit und umfassend zu verstehen,
15vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2024 - BVerwG 10 C 1.22 -, juris Rn. 14 - für die Festlegung von Erlösobergrenzen von Netzentgelten; aber auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 1. März 2011 - 8 A 2861/07 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 35 ff. und Rn. 66: Informationen über Zahlungen aus dem EU-Agrarhaushalt einschließlich näherer Angaben über Fördersumme und -empfänger sind regelmäßig Umweltinformationen, weil ein hinreichend wahrscheinlicher potentieller Wirkungszusammenhang zwischen gewährten Agrarsubventionen und dem Zustand von Umweltbestandteilen besteht.
16Nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2. UIG sind unter anderem Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über (1.) den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen oder (2.) Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Nach dem hier für die in Rede stehenden Unterlagen einschlägigen § 2 Nr. 3 Buchstabe a UIG sind unter anderem Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder auf Faktoren im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Dabei soll der Begriff „Maßnahmen“ nur klarstellen, dass zu den Handlungen, die unter die den Erlass des Umweltinformationsgesetzes vorgebende und die Begrifflichkeiten europarechtlich ausprägende Richtlinie
17vgl. Art. 2 Nr. 1 Buchst. c Alt. 1 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 S. 26) - UIRL -,
18fallen, sämtliche Formen der Verwaltungstätigkeit zu zählen sind,
19vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 17. Juni 1988 C-321/96 [ECLI: EU:C:1998:300], Wilhelm Mecklenburg - Rn. 20 zur Vorgängerrichtlinie 90/313/EWG; BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2024 - BVerwG 10 C 1.22 -, juris, Rn. 11 und 14.
20Letztere Voraussetzungen sind erfüllt. Jedenfalls mittelbar haben die Strafanzeige und die weiteren Stellungnahmen und die darauf bezogenen Verfügungen der Staatsanwaltschaft Bonn Auswirkungen auf die Ausgestaltung des Kontrollmechanismus bei der Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen für Biokraftstoffe, die ihrerseits wieder Auswirkungen auf die Verringerung des Ausstoßes von Treibhausgasen haben, wie dies der Antragsteller im Einzelnen im Hinblick auf § 37a BImSchG ausgeführt hat.
21Jedoch ist im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren derzeit nicht als überwiegend wahrscheinlich anzusehen. Denn wie die Antragsgegnerin - wenn auch pauschal - vorgetragen hat, sind in den betreffenden Unterlagen auch personenbezogene Daten und gegebenenfalls als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einzustufende Informationen enthalten. Dies ist im Rahmen des summarischen Charakters des vorliegenden Verfahrens plausibel. Die daher durchzuführenden Drittbeteiligungsverfahren stehen einem Anspruch auf Informationszugang zu den Unterlagen derzeit entgegen. Die Schutzwürdigkeit im Hinblick auf Drittbelange entfällt auch nicht deswegen, weil die gegebenenfalls als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einzustufenden Informationen bzw. personenbezogenen Daten der Betroffenen im Zusammenhang mit Straftaten stehen sollen; denn die Staatsanwaltschaft Bonn hat die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens ja gerade abgelehnt.
22Unabhängig davon fehlt es auch an einem Anordnungsgrund, mithin der besonderen Dringlichkeit. Die dafür vom Antragsteller genannten Argumente verfangen nicht. Dass die nicht sofortige Freigabe der Informationen bedeuten würde, dass eine wichtige Information über die Bekämpfung des Klimawandels aktuell nicht in die Öffentlichkeit gelangte und damit möglicherweise die Bekämpfung des Klimawandels behindert würde, reicht nicht aus. Diese Erwägung unterscheidet das Informationszugangsbegehren nicht von allen anderen, die im Hauptsacheverfahren mit der Verpflichtungsklage verfolgt werden. Auch kann sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang nicht auf seine Eigenschaft als Pressevertreter berufen. Zum einen ist er hier als Antragsteller in einem Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz bzw. Umweltinformationsgesetz aufgetreten, nachdem sein presserechtlicher Auskunftsanspruch von der Antragsgegnerin am Morgen der Antragstellung nach dem IFG abschlägig beschieden worden ist. Darüber hinaus handelt es sich bei dem Anspruch nach den Informationsfreiheitsgesetzen bzw. den Umweltinformationsgesetzen um einen anderen Streitgegenstand, sodass die gegebenenfalls für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Presserecht geltenden niedrigeren Anforderungen nicht heranzuziehen sind. Ohnehin ist auch im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nichts dafür substantiiert vorgetragen, dass ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen,
23vgl. zu dieser Anforderung BVerwG, Beschluss vom 12. September 2024 - 10 VR 1.24 -, juris Rn. 15.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Für eine Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist schon mangels für den Antragsteller günstiger Kostengrundentscheidung kein Raum. Überdies kann die Beiziehung eines Rechtsanwalts im Verwaltungsverfahren nur dann für erforderlich erklärt werden, wenn sich ein Hauptsacheverfahren angeschlossen hat, ein Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO reicht nicht aus,
25Hug, in Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 162 Rn. 16 m. w. Nachw.
26Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Da die begehrte einstweilige Anordnung auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, besteht kein Anlass, den Wert mit Rücksicht auf eine Vorläufigkeit der Entscheidung zu reduzieren.
27Rechtsmittelbelehrung
28Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
29Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
30Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
31Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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Referenzen
- BImSchG § 37a Mindestanteil von Biokraftstoffen an der Gesamtmenge des in Verkehr gebrachten Kraftstoffs; Treibhausgasminderung 1x
- VwGO § 123 2x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2. UIG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 2 BvR 745/88 1x (nicht zugeordnet)
- 2 VR 1/99 1x (nicht zugeordnet)
- 10 VR 1.24 2x (nicht zugeordnet)
- 10 C 1.22 2x (nicht zugeordnet)
- 8 A 2861/07 1x (nicht zugeordnet)