Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 20 L 600/25
Tenor
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Der Antrag wird abgelehnt.
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Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
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Der Streitwert wird auf 4838,75 € festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage – 20 K 2071/25 – gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26.02.2025 anzuordnen,
4über den aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom 25.04.2025 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg.
5I. Soweit sich der Antrag, dem eine Beschränkung auf einzelne Bestimmungen des Bescheids nicht zu entnehmen ist, gegen die in Ziffer 3. des Bescheids vom 26.02.2025 festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 355 Euro richtet, ist er bereits unzulässig. Die Unzulässigkeit folgt insoweit aus § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO. Hiernach ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, also der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten – wie sie hier mit der Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Erstellung des Widerrufbescheides erfolgt ist – der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat.
6Dies ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller hat ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs vorab keinen derartigen Antrag bei dem Antragsgegner gestellt. Die Antragstellung hätte auch nicht während des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden können. Denn § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO normiert eine Zugangsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Rechtshängigwerdens des Eilantrags bei Gericht erfüllt sein muss.
7Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 13.01.2016 – 17 L 4010/15 –, juris Rn. 5, vom 15.05.2014 – 14 L 1042/14 –, juris Rn. 6, und vom 20.12.2012 – 14 L 1971/12 –, juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.2011 – 2 S 107/11 –, juris, Rn. 3.
8Zudem liegt keine der in § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO geregelten Ausnahmen vor. Ein Antrag bei dem Antragsgegner wurde – wie erwähnt – nie gestellt, so dass die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO ersichtlich nicht erfüllt sein können. Ebenso wenig droht eine Vollstreckung im Sinne von § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Antragsgegner gegen den Antragsteller insoweit Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt bzw. eingeleitet hat.
9II. Der Antrag in Bezug auf die Ziffern 1. und 2. des Bescheids ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die aufschiebende Wirkung der Klage entfällt in Bezug auf den angegriffenen Widerruf der Waffenbesitzkarte in Ziffer 1. des Bescheids nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 5 WaffG und hinsichtlich der Folgeanordnungen in Ziffer 2. gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 46 Abs. 6 WaffG in der seit dem 31. Oktober 2024 geltenden Fassung vom 25. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 332) von Gesetzes wegen. Der Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Ziffer 4. des Bescheids bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht. Sie ist wirkungslos.
10Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme überwiegt das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, denn bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügungen. Das gilt sowohl für den Widerruf der Waffenbesitzkarte des Antragstellers in Ziffer 1. des Bescheids (dazu 1) als auch für die Folgeanordnungen in Ziffer 2. (dazu 2.).
111. Der in Ziffer 1. des Bescheids angeordnete Widerruf der Waffenbesitzkarte des Antragstellers mit der Nr. N01 findet seine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis setzt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 WaffG u. a. voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
12Der Antragsgegner ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung voraussichtlich zurecht davon ausgegangen, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besaß. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG (dazu a). Es kann vor diesem Hintergrund dahinstehen, ob auch der Regelunzuverlässigkeitstatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. Nr. 1lit. c WaffG erfüllt ist (dazu b).
13a) Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Diese Prognose war bei dem Antragsteller bei summarischer Prüfung gerechtfertigt.
14Die zur Feststellung der (absoluten) Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG erforderliche Prognose ist anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Dabei dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Die Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen.
15Es genügt für die Annahme der Unzuverlässigkeit, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse bzw. hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht. Ein Restrisiko muss im Bereich des Waffenrechts nicht hingenommen werden.
16Auch ein einmaliger, nicht völlig unerheblicher Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften kann ausreichen, um darauf die Prognose zu stützen, es werde auch zukünftig zu entsprechenden Verstößen kommen. Insgesamt ist entscheidend, ob die ermittelten Tatsachen nach aller Lebenserfahrung ein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig das prognoserelevante Verhalten (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) begehen wird. Diese Annahme ist umso mehr gerechtfertigt, je mehr in dem nachgewiesenen Verhalten eine grundlegend mangelhafte Einstellung des Betroffenen in Bezug auf die Einhaltung der waffengesetzlich begründeten (Sorgfalts-)Pflichten zum Ausdruck kommt; je geringfügiger der Verstoß ist, umso eher kann die Annahme, dass es erneut zu spezifisch waffenrechtlich missbilligten Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG kommen wird, verneint werden, insbesondere dann wenn es sich nur um eine situative Nachlässigkeit handelt.
17Vgl. zu diesem Maßstab insgesamt OVG NRW, Urteil vom 30.08.2023 – 20 A 2384/20 –, juris, Rn. 31-47 m.w.N.
18Gemessen daran hat der Antragsgegner im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlaubniswiderrufs voraussichtlich zurecht die Prognose gestellt, der Antragsteller werde Waffen oder Munition möglicherweise nicht sorgfältig verwahren.
19Dies ergibt sich daraus, dass der Antragsteller objektiv gegen grundlegende sicherheitsrelevante waffengesetzliche Vorschriften zur Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Waffen und Munition verstoßen hat (dazu aa) und ihm dieser Verstoß auch in subjektiver Hinsicht als im besonderen Maße schwerwiegend vorzuwerfen ist (dazu bb).
20aa) Es kann offenbleiben, ob die derzeitige Aufbewahrung der Waffen des Antragstellers in einem nicht zertifizierten Behältnis ohne Typenschild, das 2013 von dem Antragsgegner allein auf der Grundlage von Fotografien als Waffenschrank der Sicherheitsstufe B nach VDMA eingestuft wurde, den waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften genügt. Auch kann dahinstehen, ob der Schlüssel zu diesem Waffenschrank – wie vom Antragsgegner in dem streitgegenständlichen Bescheid angenommen – in dem angemieteten Bankschließfach bei der Volksbank S., Filiale B., derzeit nicht ausreichend gesichert ist.
21Jedenfalls hat der Antragsteller bis zu der Anmietung des Schließfachs am 02.08.2024 und der Unterbringung des Waffenschrankschlüssels in diesem objektiv gegen die waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften verstoßen, indem er seinen Waffenschrankschlüssel in einem Tresor verwahrte, der seinerseits mit einem Doppelbartschlüssel verschlossen wird.
22Nach § 36 Abs. 1 WaffG hat der Besitzer von Waffen oder Munition die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. § 36 Abs. 1 WaffG begründet eine umfassende Pflicht zum sicheren Umgang mit Waffen und Munition, die nicht allein zu Vorkehrungen technischer Art, sondern auch zur Vornahme aller sonstigen Maßnahmen verpflichtet, die erforderlich sind, um das Abhandenkommen von Waffen und Munition oder deren Ansichnahme durch unbefugte Dritte zu verhindern.
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.04.2020 – 20 B 1296/19 –, juris, Rn. 18 m. w. N.
24Darüber hinaus sind die Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition in § 36 Abs. 5 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV bestimmt. In diesen Vorschriften sind insbesondere Vorgaben zur Aufbewahrung von Waffen und Munition in Behältnissen und erforderliche Sicherheitsstandards der Behältnisse geregelt.
25Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW in seinem Urteil vom 30.08.2023 – 20 A 2384/20 – schließen die genannten Bestimmungen es nicht aus, dass ein Waffen- oder Munitionsbehältnis mittels eines Schlüssels verschlossen wird. In diesem Fall müssten die Schlüssel zu derartigen Behältnissen jedoch ebenfalls gesichert aufbewahrt werden. Soweit der Waffen- oder Munitionsbesitzer die tatsächliche Gewalt über sie nicht ausübe, seien diese Schlüssel daher in Behältnissen aufzubewahren, die ihrerseits den gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung der im Waffen- oder Munitionsbehältnis verwahrten Waffen und Munition genügten. Andernfalls liefen die gesetzlich vorgeschriebenen Standards für Behältnisse zur Aufbewahrung von Waffen und Munition ins Leere. Der gegenüber dem Zugriff auf den gesetzlichen Anforderungen entsprechend verwahrte Waffen und Munition erleichterte Zugriff auf Schlüssel zu deren Behältnissen führe dazu, dass das gesamte Sicherheitsniveau der Verwahrung auf dasjenige sinke, auf dem die Schlüssel (als „schwächstes Glied der Kette“) verwahrt würden.
26Vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 30.08.2023 – 20 A 2384/20 –, juris, Rn. 51-65 m.w.N.
27Diesen sich nach der obergerichtlichen Rechtsprechung aus § 36 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV ergebenden Anforderungen an die Aufbewahrung von Schlüsseln zu Waffen- bzw. Munitionsbehältnissen dürfte der Antragsteller jedenfalls bis zum 02.08.2024 nicht gerecht geworden sein. Es ist bereits fraglich, ob der in seinem Büro befindliche Tresor, in dem er den Waffenschrankschlüssel nach seinem Vortrag bis dahin lagerte, seinerseits ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA darstellt. Dies hat der Antragsteller – auch auf den Hinweis des Gerichts vom 09.05.2025 hin – nicht dargetan. Jedenfalls verfügte auch dieser Tresor über einen Schlüssel, der als „schwächstes Glied der Kette“ ebenfalls in einem Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA zu sichern gewesen wäre. Von dieser Sicherung des Schlüssels kann nach dem Vortrag des Antragstellers nicht ausgegangen werden. Vielmehr zeigt die Anmietung des Bankschließfachs auf Anraten des Rechtsanwalts, dass auch der rechtskundig informierte Antragsteller selbst die bisherige Schlüsselaufbewahrung als unzureichend erkannte.
28bb) Der Aufbewahrungsverstoß ist dem Antragsteller auch subjektiv vorwerfbar. Verstößt ein Waffen- und/oder Munitionsbesitzer – wie hier – objektiv gegen grundlegende sicherheitsrelevante waffengesetzliche Vorschriften zur Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Waffen und Munition, offenbart sich darin regelmäßig eine mangelhafte Einstellung in Bezug auf die Beachtung der Aufbewahrungsvorschriften, so dass ein plausibles Risiko besteht, dass der Betroffene auch künftig waffenrechtlich bedenkliches Verhalten im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG zeigen wird. Anderes gilt nur dann, wenn ihm der objektive Verstoß ausnahmsweise in subjektiver Hinsicht nicht als im besonderen Maße schwerwiegend vorzuwerfen ist.
29Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.08.2023 – 20 A 2384/20 –, juris, Rn. 68 f.
30Besonderheiten des Einzelfalls, die darauf schließen ließen, dass dem Antragsteller der Aufbewahrungsverstoß ausnahmsweise nicht subjektiv vorgeworfen werden könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann er sich nicht darauf berufen, die Interpretation der waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften durch das Oberverwaltungsgericht NRW nicht gekannt zu haben. Spätestens seit Februar 2024, als ihn der Antragsgegner mit seinem Rundschreiben (vgl. Bl. 71f. des Verwaltungsvorgangs) über die Anforderungen an die Schlüsselaufbewahrung nach der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW im Urteil vom 30.08.2023 informierte, musste der Antragsteller davon Kenntnis haben, zu welchen Sicherheitsvorkehrungen er verpflichtet ist. Dies bestreitet er auch nicht, sondern trägt vielmehr selbst vor, dies auch aus entsprechenden Zeitschriften erfahren zu haben. In der Folge war von ihm zu erwarten, dass er sich unverzüglich um eine geeignete Aufbewahrung des Schlüssels bemüht. Jedoch holte er erst nach Einleitung der Regelüberprüfung durch den Antragsgegner im Juli 2024 und dem angeblichen ausdrücklichen Hinweis einer Mitarbeiterin des Antragsgegners am 16.07.2024 auf seine unzureichende Schlüsselaufbewahrung rechtlichen Rat ein und mietete – auf Anraten seines Rechtsanwalts – ein Bankschließfach für den Schlüssel an.
31Dieser schwerwiegende Sorgfaltsverstoß über einen beträchtlichen Zeitraum von ca. fünf Monaten offenbart eine erhebliche Nachlässigkeit und damit eine grundlegend mangelhafte Einstellung des Antragstellers in Bezug auf die Einhaltung der waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften. Hierin liegt die Gefahr begründet, dass er erneut einschlägige Verhaltensweisen zeigen könnte.
32Der Umstand, dass der Antragsteller bisher nicht straffällig geworden ist, seit mehr als 50 Jahren über einen Jagdschein verfügt und bisher nie als unzuverlässig aufgefallen ist, rechtfertigt – anders als er meint – keine andere Beurteilung. Die Unzuverlässigkeitsprognose kann, wie dargelegt, auch auf einen einzelnen, erstmaligen Aufbewahrungsverstoß (hier über längere Zeit) gestützt werden. Sie setzt nicht voraus, dass darüber hinaus weitere nachteilige Umstände über den Betroffenen bekanntgeworden sind. Bei § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG handelt es sich zudem um einen obligatorischen Unzuverlässigkeitsgrund. Ist aufgrund von Tatsachen die Prognose begründet, der Betroffene könne erneute Aufbewahrungsverstöße begehen, ist die Annahme der Unzuverlässigkeit zwingend. Auch sieht die Ermächtigungsgrundlage des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis eine gebundene Entscheidung und kein Ermessen vor.
33b) Da somit bereits die Unzuverlässigkeit des Antragstellers nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG die Widerrufsentscheidung stützt, kann dahinstehen, ob der Antragsteller auch deshalb als unzuverlässig anzusehen ist, weil er wiederholt und/oder gröblich gegen die Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen hat (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. Nr. 1lit. c WaffG). Verstoßen haben könnte er, wie im gerichtlichen Hinweis vom 25.04.2025 ausgeführt, gegen seine Verpflichtung aus § 39 Abs. 1 Satz 1 WaffG, dem Antragsgegner Auskünfte zur Aufbewahrung seiner Waffen zu erteilen. Insbesondere findet sich im Verwaltungsvorgang nicht die vom Antragsgegner unter dem 03.07.2025 ausdrücklich ergänzend zu den 2013 eingereichten Fotos angeforderte Mustererklärung zur Aufbewahrung. Einer weiteren Aufklärung der genauen Umstände (behauptete undokumentierte Gespräche zwischen den Beteiligten) und abschließenden Entscheidung bedarf es insoweit jedoch nicht.
342. An der Rechtmäßigkeit der auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG (Anordnung des Unbrauchbarmachens oder Überlassens von Waffen und Munition) und § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG (Rückgabe der Erlaubnisdokumente) gestützten Verfügungen bestehen unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ebenfalls keine ernsthaften Zweifel. Der Antragsteller hat insoweit auch nichts vorgetragen.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36Die Streitwertfestsetzung beruht hinsichtlich der angegriffenen Ziffern 1. und 2. des Bescheids auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der sich aus Ziffer 50.2 des Streitwertkatalogs ergebende Betrag von 9.500 Euro (5.000 Euro für die Waffenbesitzkarte inkl. einer Waffe und je 750 Euro für die weiteren sechs Waffen) war für das Eilverfahren zu halbieren auf 4.750 Euro (vgl. Ziffer 1.5). Hinsichtlich der in Ziffer 3. des Bescheids festgesetzten Gebühr von 355 Euro war gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs ein Betrag von 88,75 Euro (1/4) zu addieren.
37Rechtsmittelbelehrung
38Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
39Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
40Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
41Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
Zitiert von
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 B 549/25
3. Dezember 2025
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20 B 549/25 | 3. Dezember 2025 |
Referenzen
- 20 K 2071/25 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 6 1x
- VwGO § 80 10x
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 L 4010/15 1x
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 14 L 1042/14 1x
- 14 L 1971/12 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 2 S 107/11 1x
- § 45 Abs. 5 WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- § 46 Abs. 6 WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. Nr. 1lit. c WaffG 2x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG 5x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG 2x (nicht zugeordnet)
- 20 A 2384/20 4x (nicht zugeordnet)
- § 36 Abs. 1 WaffG 2x (nicht zugeordnet)
- 20 B 1296/19 1x (nicht zugeordnet)
- § 36 Abs. 5 WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- AWaffV § 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition 2x
- § 36 WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- § 39 Abs. 1 Satz 1 WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)