Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 22 K 487/24.A

Tenor

Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.

Auf die Klage des Klägers zu 1 wird die Beklagte unter Aufhebung der den Kläger zu 1 betreffenden Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. Januar 2024 (Gesch.-Z.: N02) verpflichtet, dem Kläger zu 1 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Auf die Klage der Klägerinnen zu 2 bis 4 werden die die Klägerinnen zu 2 bis 4 betreffenden Ziffern 5 und 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. Januar 2024 (Gesch.-Z.: N02) aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden den Klägern und der Beklagten je zur Hälfte auferlegt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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