Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 22 K 1001/25.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden dem Kläger auferlegt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand
2Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Er reiste nach eigenen Angaben am 7. September 2023 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 21. September 2023 einen Asylantrag.
3Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hörte den Kläger am 10. Oktober 2023 an. Hierbei trug er im Wesentlichen vor: Sein Onkel väterlicherseits und er selbst würden in der Türkei gesucht, weil sie ehrenamtlich für die Hizmet-Bewegung tätig gewesen seien. Sie seien zu dem Verein Q. gegangen. Sein Onkel und er hätten Leder vom Opferfest gesammelt, um damit Schülern ein Stipendium zu ermöglichen. Er habe seit seinem zehnten Lebensjahr ehrenamtlich für Q. gearbeitet. Er habe bei dem Verein Hilfspakete verteilt bis zum Jahre 2015 oder 2016. In den Hilfspaketen seien Nahrungsmittel, Fleisch und Kleidungsstücke gewesen. Am 20. Juni 2023 sei er gemeinsam mit seinem Onkel väterlicherseits zur Polizeistation gebracht worden. Man habe ihn gefragt, ob er eine Person namens T. K. kenne. Nach der Freilassung sei es zu mehreren Hausdurchsuchungen gekommen. Er habe nach der Befragung kein Protokoll erhalten und er könne auch kein Strafverfahren beweisen, da er keinen Zugang zu e-Devlet habe. Bei seinem Onkel existiere aber ein Haftbefehl in e-Devlet. Er habe mit Anwälten gesprochen, die ihm gesagt hätten, dass er eine 10- bis 15-jährige Haftstrafe in der Türkei erhalten könnte. Er sei selbst in der Türkei nicht politisch aktiv gewesen. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchte er eine Gefängnisstrafe.
4Mit Bescheid vom 20. Januar 2025 (Gesch.-Z.: N01), dem Kläger am 4. Februar 2025 zugestellt, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Der Kläger habe eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft gemacht.
5Der Kläger hat am 10. Februar 2025 Klage erhoben.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. Januar 2025 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
8hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. Januar 2025 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
9weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. Januar 2025 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Das Gericht konnte entscheiden, obwohl der Kläger und die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 2025 nicht erschienen sind, weil die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen wurden, § 102 Abs. 2 VwGO.
16Die Klage ist unbegründet.
17Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Januar 2025 (Gesch.-Z.: N01) ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihm steht ein Anspruch auf Anerkennung der Asylberechtigung sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus nicht zu. Auch ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG besteht für den Kläger nicht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
18In Bezug auf die Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG, auf die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und auf den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG wird in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG auf die weitere Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts verwiesen. Der hier zur Entscheidung berufene Einzelrichter ist auch unter dem Eindruck des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht davon überzeugt, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von § 3a AsylG droht. Es stellt sich vor dem Hintergrund der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse als ausgesprochen unwahrscheinlich dar, dass der Kläger wegen vermeintlicher Handlungen, die er im Alter von zehn oder elf Jahren begangen haben will und die sich in der Verteilung von Hilfspaketen erschöpft haben sollen, zukünftig ein Strafverfahren wegen der Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung drohen könnte. Das Bundesamt führt im angefochtenen Bescheid zu Recht aus, dass von einem „Eingegliedert-Sein“ des Klägers in die Gülen-Bewegung aufgrund der vorgetragenen Handlungen nicht gesprochen werden kann. Zwar werden nach den aktuellen Auskünften etwa des Auswärtigen Amtes rechtsstaatliche Grundsätze bei den wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung geführten Strafverfahren nicht durchgehend gewährleistet.
19Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024 (Stand: Januar 2024), S. 11.
20Allerdings differenzieren die türkischen Behörden laut eigenen Angaben unterschiedliche Schweregrade der Beteiligung an der Gülen-Bewegung. Im März 2020 erklärte die 16. Strafkammer des Verfassungsgerichts, zuständig für Berufungen in allen Gülen-Fällen, dass es sieben Stufen der Beteiligung gäbe: Die erste – und damit „schwächste“ – Ebene bestehe aus den Menschen, die die Gülen-Bewegung aus guter Absicht (finanziell) unterstützten.
21Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation Türkei, Version 9 vom 18. Oktober 2024, S. 34.
22Dass der Kläger tatsächlich dieser „ersten Ebene“ zugeordnet werden und damit der Gefahr einer Strafverfolgung ausgesetzt sein könnte, erscheint nicht beachtlich wahrscheinlich, weil er zum Zeitpunkt seiner Handlungen weder geschäftsfähig noch strafmündig war. Zudem liegen diese Handlungen mittlerweile neun bzw. zehn Jahre zurück.
23Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Hierzu ist weder etwas vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich.
24Nicht zu beanstanden ist schließlich die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 11 Abs. 1 und 2, 75 Nr. 12 AufenthG. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
26Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
27Rechtsmittelbelehrung
28Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
29Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 102 1x
- § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 2x
- § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 16a 1x
- § 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 77 Abs. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3a AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 38 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 1 und 2, 75 Nr. 12 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x