Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 4 L 3258/25
Tenor
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Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
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Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag,
3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller folgende Fragen zu beantworten:
41. Welche Büroräume hat die Antragsgegnerin den Ratsfraktionen, Ratsgruppen und Einzelstadtverordneten in der vergangenen Ratsperiode 2020–2025 im Alten Rathaus zur Verfügung gestellt?
52. Welche Büroräume stehen den Ratsfraktionen, Ratsgruppen und Einzelstadtverordneten derzeit zur Verfügung?,
6hat keinen Erfolg.
7Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf einen Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Nach Satz 2 der Vorschrift ist eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt in beiden Fällen voraus, dass der zugrunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Geht es wie hier, weil der Antragsteller um die vollständige Erfüllung seines Auskunftsbegehrens nachsucht, nicht um eine nur vorläufige Maßnahme, sondern um eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnimmt, ist dies nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte.
8vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 –; BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 –.
9Der Antragsteller hat nach diesen Maßstäben jedenfalls keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
10Die beantragten Auskünfte begehrt der Antragssteller ausweislich der Antragsbegründung zur Durchsetzung seines Rechts auf Überlassung eines Büros sowie der diesbezüglichen Kontrolle der Verwaltung. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass der Antragsteller durch die unterbliebene Zuweisung eines Büroraumes für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens in nicht hinnehmbarer Weise in seiner Vorbereitung auf Ratssitzungen eingeschränkt würde. Es ist dem einzelnen Ratsmitglied regelmäßig möglich und ohne weiteres zumutbar, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit anfallenden Vorgänge zu Hause zu bearbeiten.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2010 – 15 B 1797/09 –, juris, Rn. 19 ff.; VG Köln, Beschlüsse vom 8. Juni 2018 – 4 L 252/18 –, juris, Rn. 13 und vom 12. Februar 2015 – 4 L 1814/14 –, juris, Rn. 9 f.; VG Arnsberg, Urteil vom 12. November 2010 – 12 K 3635/09 –, juris, Rn. 70 ff.
12Vor diesem Hintergrund ist eine besondere Dringlichkeit einer lediglich vorgelagerten Informationserteilung durch die Antragsgegnerin erst recht nicht anzunehmen, zumal sich ein Teil der vom Antragsteller begehrten Auskünfte (Frage zu 1.) auf die Verteilung von Räumen in der vergangenen Ratsperiode bezieht.
13Dies gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass es für den Anordnungsgrund in einem Verfahren der vorliegenden Art grundsätzlich nicht auf die subjektive Betroffenheit des jeweiligen Antragstellers, sondern darauf ankommt, ob die einstweilige Anordnung im Interesse der Körperschaft objektiv notwendig bzw. – aufgrund der Vorwegnahme der Hauptsache – unabweisbar erscheint.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2010 – 15 B 1797/09 –, juris, Rn. 27 f. m.w.N.; VG Köln, Beschluss vom 8. Juni 2018 – 4 L 252/18 –, juris, Rn. 34.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
16Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG) und orientiert sich an Nr. 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen. Eine Reduzierung des Streitwerts kommt nicht in Betracht, da der Eilantrag sich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache richtet und das Eilverfahren daher nicht nur einen vorläufigen Charakter hat.
17Rechtsmittelbelehrung
18Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
19Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
20Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
21Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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Referenzen
- VwGO § 123 2x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 745/88 1x (nicht zugeordnet)
- 2 VR 1.99 1x (nicht zugeordnet)
- 15 B 1797/09 2x (nicht zugeordnet)
- 4 L 252/18 2x (nicht zugeordnet)
- 4 L 1814/14 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 12 K 3635/09 1x