Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 8 K 5197/23
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke G01, Flur 00, Flurstücke 000, 000, 000, 000 & 000 mit der Lagebezeichnung H.-straße 00 auf dem Stadtgebiet der Beklagten (im Folgenden: Vorhabengrundstück). Das Vorhabengrundstück liegt in dem durch die H.-straße, den S.-straße und den D.-straße begrenzten dreiecksförmigen Bereich und zieht sich von der H.-straße aus weit in den vorgenannten Blockinnenbereich hinein. Es ist im Bestand auf dem Flurstück 000 straßenseitig zur H.-straße hin mit einem Einfamilienwohnhaus, welches grenzständig an der nördlichen, zur H.-straße hin ausgerichteten Grundstücksgrenze errichtet ist sowie etwa 0,80 Meter Abstand zur seitlichen westlichen Grundstücksgrenze mit der ihrerseits nicht grenzständig errichteten Nachbarbebauung H.-straße 0 belässt, sowie einer rückwärtig an die Hauptbebauung anschließenden Nebenanlage bebaut. Die übrigen Flurstücke sind bislang unbebaut.
3Mit öffentlich-rechtlichem Vertrag über die Abwendung des allgemeinen kommunalen Vorkaufrechts gemäß § 27 Abs. 1 BauGB vom 12. Mai 2021 verpflichtete sich die Klägerin u. a., binnen vier Jahren ab Erteilung einer Baugenehmigung bzw. spätestens binnen vier Jahren ab dem 1. April 2022 die noch unbebauten Flurstücke des Vorhabengrundstücks bezugsfertig zu Wohnzwecken zu bebauen; andernfalls ist die Beklagte aus dem Vertrag berechtigt, eine Vertragsstrafe i. H. v. 20 % des Grundstückskaufpreises aus dem notariellen Kaufvertrag zwischen der Klägerin und dem seinerzeitigen Veräußerer vom 24. März 2021 zu fordern.
4Ein Bebauungsplan existiert für das Vorhabengrundstück nicht. Es liegt jedoch im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung E 19 der Beklagten zur Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten für einen Teil der Ortslage in X./Dorfkern. In dem zugehörigen Plan ist die Bestandsbebauung auf dem Vorhabengrundstück als ortsbildprägender Giebelstand vermerkt. Um die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt zu sichern (§ 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB), sind nach § 2 Nr. 1 der Satzung in ihrem Geltungsbereich der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung und die Errichtung baulicher Anlagen genehmigungspflichtig. Nach § 4 der Satzung kann der Eigentümer nach Maßgabe des § 173 Abs. 2 BauGB die Übernahme des Grundstückes verlangen, wenn eine Genehmigung nach § 2 der Satzung in Verbindung mit § 172 Abs. 3 BauGB versagt wird.
5Die Klägerin stellte am 14. Oktober 2022 drei Bauanträge bei der Beklagten bezüglich des Umbaus des bestehenden Einfamilienhauses mit Ausbau des Dachgeschosses – Az. N01 –, bezüglich der Errichtung eines unmittelbar rückwärtig an die Bestandsbebauung anschließenden Zweifamilienhauses mit Stellplätzen – Az. N02 – sowie bezüglich der Errichtung zweier Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 12 Wohneinheiten und Tiefgarage im rückwärtigen Bereich des Vorhabengrundstücks – Az. N03. Die Lagepläne enthalten hierbei teilweise drei eingezeichnete Pkw-Stellplätze mit einer vermaßten Breite von 2,65 Metern unmittelbar an der östlichen Grundstücksgrenze sowie eine zwischen diesen und der straßenseitigen Bestandsbebauung befindliche Tiefgaragenzufahrt mit einer Breite von 3,18 Metern (vgl. Darstellung in Az. N01); teilweise wird der östliche Grundstücksbereich unmittelbar an der Grundstücksgrenze als Zufahrt mit einer Breite von 3,30 Metern zur rückwärtig gelegenen Tiefgarage angegeben mit dem dazwischen bis zur Bestandsbebauung liegenden als „Pkw-Wartezone“ bezeichneten Bereich mit einer Breite von 2,50 Metern (vgl. Darstellung in Az. N03).
6Mit Bescheiden vom 17. August 2023 lehnte die Beklagte die drei Bauanträge ab. Zur Begründung der Ablehnungen führte sie aus:
7Die Zulässigkeit der Bauvorhaben richte sich jeweils nach § 34 BauGB i. V. m. der Erhaltungssatzung E19 (§ 172 BauGB).
8Hinsichtlich der begehrten Änderungen am bestehenden Einfamilienhaus (Az. N01) widersprächen diese den Vorgaben der Erhaltungssatzung. Es komme zu einer starken Überformung der äußeren Hülle des als erhaltenswert gekennzeichneten Bestandsgebäudes am Blockrand, welche in Widerspruch zur Erhaltungssatzung stehe; auch die Größe der Dachaufbauten (Bestand und Neubau) übersteige das ortsübliche Maß und stelle sich in Kombination mit dem kritischen Volumen des Neubaus als Fremdkörper dar. Gleiches gelte für die Freiflächengestaltung, vor allem durch die Zusammenfassung der Stellplätze, welche dem Sinn der Erhaltungssatzung widerspreche. Die Vorgaben der Umgebung wie Kubatur, Dachform, Traufkanten, Fensteröffnungen und Freiraumqualitäten würden nicht übernommen. Zudem lägen Abstandsflächenverstöße vor, da die bestehende westliche Außenwand lediglich einen unter einem Meter betragenden Abstand zur Grundstücksgrenze belasse. Durch geplante Wärmedämmungen mit einer Stärke von 0,18 Metern lägen die Abstandsflächen auf dem Nachbargrundstück, ohne dass ein Abweichungsantrag vorliege. Auch ein Verstoß gegen § 16 BauO NRW sei gegeben, da die geplanten drei Stellplätze sowie die Wartefläche für den Zufahrtsbereich zur Tiefgarage die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen beeinträchtigten. Die Beklagte wies zudem auf Mängel in den Bauvorlagen hin.
9In Bezug auf den beantragten Neubau des Zweifamilienhauses (Az. N02) stützte die Beklagte den Ablehnungsbescheid darauf, dass der unmittelbar an die straßenseitige Bestandsbebauung anschließende, westlich grenzständig geplante Baukörper eine erdrückende Wirkung auf das in der Erhaltungssatzung als erhaltenswert bestimmte Einfamilienhaus ausübe. Eine im Erörterungstermin vereinbarte Staffelung sei nicht übernommen worden, ebenso wenig eine Reduktion der Dachaufbauten, welche das ortsübliche Maß überstiegen. Aufgrund des Volumens und der Höhenentwicklung handele es sich um einen Fremdkörper. Es fehle zudem an einer klaren gestalterischen Gliederung des geplanten Baukörpers durch Herausbildung eines Sockels; besonders kritisch werde die herausgebrochene Ecke im Bereich der Tiefgaragenerschließung gesehen. Auch die Freiflächengestaltung widerspreche dem Sinn der Erhaltungssatzung. Zudem liege durch die grenzständige Planung ein Abstandsflächenverstoß gegenüber dem westlichen Nachbargrundstück (Flurstück 000) vor und die Verkehrssicherheit sei durch die geplante Stellplatz- sowie Tiefgaragenzufahrtssituation nicht gewährleistet. Außerdem liege ein Verstoß gegen § 32 Abs. 6 BauO NRW hinsichtlich des im Obergeschoss im Bereich der Grundstücksgrenze geplanten Badezimmerfensters vor. Die Beklagte wies weiter darauf hin, dass Stellplatzberechnungen sowie Angaben zur Barrierefreiheit in den Bauvorlagen fehlten.
10Die Ablehnung der beantragten beiden neu zu errichtenden Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage (Az. N03) stütze die Beklagte auf einen Verstoß gegen die überbaubare Grundstücksfläche. Zum einen werde eine faktische rückwärtige Baugrenze von 45 Metern gemessen von der Erschließungsstraße durch das Vorhaben um ca. 15 Meter überschritten und zum anderen sei die Umgebung durch großzügige Freiflächen auf den Grundstücken geprägt, was infolge einer großflächigen Versiegelung des Vorhabengrundstücks nicht übernommen werde. Sowohl die optisch in Erscheinung tretende Tiefgaragenzufahrt als auch die Herstellung weiterer oberirdischer (Fahrrad-)Stellplätze, des Feuerwehr-Wendehammers, eines Mülltonnenplatzes sowie weiterer Nebenanlagen führe dazu, dass die nutzbare Grundfläche nach der näheren Umgebung überschritten werde. Die äußere Gestaltung, insbesondere auch hinsichtlich der Freiflächen, wiederspreche dem Sinn der Erhaltungssatzung. Im Hinblick auf das Bauordnungsrecht führte die Beklagte Verstöße gegen § 16 BauO NRW auf und verwies zusätzlich darauf, dass Abstellflächen nach § 47 Abs. 4 BauO NRW fehlten sowie in Fluchtrichtung öffnende Türen der Tiefgaragenschleuse entgegen § 133 Abs. 1 SBauVO NRW. Auf weitere Mängel der Bauvorlagen wies sie ergänzend hin.
11Die Bescheide wurden der Klägerin am 19. August 2023 zugestellt.
12Die Klägerin hat jeweils am 19. September 2023 Klage gegen die Ablehnungsbescheide erhoben. Die den Bauantrag zum Zweifamilienhaus (Az. N02) betreffende Klage wird unter dem Aktenzeichen 8 K 5234/23 geführt und die den Bauantrag zu den beiden Mehrfamilienhäusern nebst Tiefgarage (Az. N03) betreffende Klage unter dem Aktenzeichen 8 K 5235/23.
13Die Klägerin trägt zur Begründung der Klagen im Wesentlichen vor, die Erhaltungssatzung E19 der Beklagten sei unwirksam, da sie nicht in rechtmäßiger Weise auf eine Ermächtigungsgrundlage gestützt werden könne. Im Erhaltungsbereich seine keine das Orts- und Landschaftsbild prägenden Gebäude vorhanden, die zum Erlass der Satzung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB berechtigt hätten. Die Bausubstanz habe in den vergangenen 30 Jahren erheblichem Wandel unterlegen. Insbesondere seien entgegen den Schutzzielen der Erhaltungssatzung in den vergangenen Jahren mehrere Projekte mit unzweifelhaft prägendem Charakter genehmigt worden. Jedenfalls könne der Satzungszweck nunmehr folglich nicht mehr erreicht werden.
14In den Online-Geo-Portalen der Beklagten werde die Erhaltungssatzung E19 auch nicht mehr aufgeführt; auch daraus ergebe sich, dass diese nicht mehr anzuwenden sei.
15Die Erhaltungssatzung sei aber auch ansonsten für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nicht maßgeblich, da ihre Anwendbarkeit durch den die Beteiligten betreffenden öffentlich-rechtlichen Vertrag ausgeschlossen sei. Darin heiße es, die Bebauung der von der Klägerin erworbenen Grundstücke richte sich nach § 34 Abs. 2 BauGB; diese Regelung binde die Beklagte und allein § 34 Abs. 2 BauGB sei daher maßgeblich.
16Ein Abstandsflächenverstoß durch das energetisch zu sanierende und zu dämmende Einfamilienhaus liege nicht vor; die Beklagte habe insoweit weder eine Abweichung noch eine Gestattung nach § 6 Abs. 11 BauO NRW geprüft. Dies habe sich jedoch aufgedrängt, da bereits im Bestand die Abstandsflächen nicht eingehalten würden. Dies gebiete auch die Einheit der Rechtsordnung aufgrund der Vorschrift des § 23a Abs. 1 NachbG NRW. Eine Überlagerung von Flächen auf dem Grundstück finde zudem entgegen § 16 BauO NRW nicht statt. Insoweit könne auch nicht die Unzulässigkeit des einen Vorhabens mit Bauvorlagen in einem anderen Vorhaben begründet werden; immerhin seien drei separate Bauanträge eingereicht worden.
17Auch ein Abstandsflächenverstoß durch das geplante Zweifamilienhaus sei nicht gegeben, da auch das Nachbargebäude ohne Einhaltung der Abstandsflächen errichtet worden sei. Es sei insoweit gesichert, dass auch auf dem Nachbargrundstück an die Grenze gebaut werde bzw. schon gebaut worden sei.
18Die geplanten beiden Mehrfamilienhäuser fügten sich zudem nach Maß der baulichen Nutzung und überbaubarer Grundstücksfläche in die nähere Umgebung ein. Es sei zunächst – wie auch hinsichtlich der Erhaltungssatzung bereits vorgetragen – kein einheitliches näheres Umgebungsbild erkennbar, auf welches abgestellt werden könne. Die maßgebliche Umgebung sei zudem weiter zu ziehen, als die Beklagte dies innerhalb des Straßendreiecks getan habe; da der D.-straße keine trennende Wirkung aufweise, seien auch die Bebauungen südlich hiervon zu betrachten. Dort sei in zahlreichen Fällen eine größere überbaubare Fläche aufzufinden sowie in zweiter Reihe gebaut worden. Selbst im von der Beklagten herangezogenen kleineren Umgebungsbereich seien jedoch mehrere Grundstücke vollständig versiegelt, so beispielsweise die Bebauungen K.-straße 0-00. Im Hinblick auf das Bauordnungsrecht seien Abstellmöglichkeiten für Kinderwagen und Mobilitätshilfe vor den Eingängen möglich. Die Regelung der Öffnungsrichtung der Schleusentüren sei mittels einer Auflage von der Beklagten sicherzustellen.
19Die Klägerin beantragt,
20die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 17. August 2023 zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
21Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Zur Begründung bezieht sie sich auf den jeweiligen Ablehnungsbescheid und führt jeweils ergänzend aus, die Erhaltungssatzung E19 sei weder unwirksam noch funktionslos geworden.
24Zum einen sei die im Erhaltungsgebiet vorhandene Bebauung hinreichend bedeutend, dass eine Erforderlichkeit für die Aufstellungssatzung bestanden habe. So seien Bauernhöfe und Arbeiterhäuser aus dem 18. und 19. Jahrhundert, welche um den ortsbestimmenden sog. Dorfanger gruppiert seien, vorhanden. Dem stehe nicht entgegen, dass zwischenzeitlich weitere Bebauungen entstanden seien, welche dem Stil jener erhaltenswerten Bauten nicht entsprächen. Dass dadurch der Bereich seine Eigenart als einzigartig im Kölner Stadtgebiet deklarierter Dorfkern (sog. Platzdorf) verloren hätte, sei nicht ersichtlich. Zum anderen sei auch eine Funktionslosigkeit nicht gegeben. Insbesondere die von der Klägerin herangezogene Bebauung S.-straße 0‑00 liege bereits nicht im Geltungsbereich der Satzung. Auch die weiteren, nach Satzungserlass stattgefundenen Veränderungen veränderten das Ortsbild jedenfalls nicht in der für einen Verlust der städtebaulichen Eigenart erforderlichen Erheblichkeit. Die prägende Ortsstruktur sei auch heute noch ablesbar.
25Durch die geplante Änderung und Errichtung der Baukörper und ihrer konkreten Ausgestaltung – insbesondere die Gebäudekubatur, Dachformen, Traufkanten und Fensteröffnungen sowie der Freiflächengestaltung – werde das Ortsbild von W. insgesamt nachteilig verändert. Die straßenseitige Bestandsbebauung präge das Ortsbild auch maßgeblich mit, da es sich gerade um eines der als erhaltenswert befundenen Landarbeiterhäuser aus dem 19. Jahrhundert handele.
26Hinsichtlich einer Abweichung von den Abstandsflächen den Bauantrag das Einfamilienhaus betreffend fehle es nicht nur an einer entsprechenden Beantragung einer Abweichung, sondern eine derartige begegne auch Zweifel aufgrund der bereits beengten Lage und Belichtungssituation der Nachbarbebauung H.-straße 0.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des hiesigen Verfahrens sowie der Verfahren 8 K 5234/23 und 8 K 5235/23 sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe
29Die mündliche Verhandlung war nicht in Ansehung der nach Schließung der mündlichen Verhandlung erfolgten Schriftsatzübersendung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wiederzueröffnen, § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO, da sich hieraus keine für die getroffene Entscheidung erheblichen Erkenntnisse, die dem Gericht nicht bereits vorlagen und zu denen den Beteiligten nicht bereits rechtliches Gehör gewährt worden ist, ergeben.
30Vgl. zu den rechtlichen Maßstäben des dahingehenden gerichtlichen Ermessens BVerwG, Beschlüsse vom 12. Juli 2017 – 4 BN 9.17 –, juris, Rn. 3, und vom 29. Juni 2007 – 4 BN 22.07 –, juris, Rn. 3, jeweils m. w. N.
31Die Klage hat keinen Erfolg.
32Die zulässige Verpflichtungsklage gegen die Versagung der Erteilung der beantragten Baugenehmigung ist unbegründet. Der streitige Ablehnungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung, denn deren Erteilung stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen.
33Eine Baugenehmigung ist gemäß § 74 Abs. 1 BauO NRW zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
34Das hier streitgegenständliche Vorhaben den Ausbau des Bestandsgebäudes auf dem Vorhabengrundstück betreffend ist bereits aufgrund unbestimmter Bauvorlagen nicht bescheidungsfähig (hierzu I.) und verstößt darüber hinaus in materieller Hinsicht gegen die Erhaltungssatzung E19 der Beklagten (hierzu II.).
35I.
36Der Bauantrag ist nicht bescheidungsfähig, da die Bauvorlagen zu unbestimmt sind.
37Ein Bauantrag ist als Willenserklärung des Bürgers gegenüber der Behörde nach dem erklärten Willen auszulegen, d. h. danach, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Für die Auslegung eines Bauantrags als Willenserklärung ist zum einen auf die Angaben des Bauherrn in dem Bauantragsformular, zum anderen auf die von ihm eingereichten Bauvorlagen abzustellen. Der Bauantrag muss so klar sein, dass auf ihn, würde ihm stattgegeben, ein verständlicher, inhaltlich genau abgegrenzter, eindeutig bestimmter Verwaltungsakt ergehen kann, der Umfang und Bindung der Baugenehmigung regelt.
38Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2001 – 10 B 1827/00 –, juris, Rn. 3 und 5 - 7.
39Es ist Aufgabe des Bauantragstellers, hinreichend genau festzulegen, was das zur Bescheidung gestellte Vorhaben sein soll. Es ist nicht Aufgabe der Baugenehmigungsbehörden, Bauanträge bescheidungsreif zu machen und sich aus den Angaben und Unterlagen diejenige Lesart herauszusuchen, die dem Willen des Bauherrn am besten entspricht oder genehmigungsfähig ist. Entscheidend bleibt der Aussagegehalt der Bauvorlagen. Diese dürfen daher in Bezug auf wesentliche Umstände, welche dem beabsichtigten Vorhaben Kontur verschaffen könnten, nicht unklar bleiben.
40Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015 – 2 A 325/15 –, juris, Rn. 17, sowie Urteil vom 14. Oktober 2013 – 2 A 204/12 –, juris, Rn. 43.
41Diesen Maßgaben genügt der Bauantrag der Klägerin nicht. Die eingereichten Bauvorlagen sind widersprüchlich und zu unbestimmt, um auf ihrer Grundlage die Vereinbarkeit eines konkreten Bauvorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu überprüfen.
42Die Bauvorlagen zur Erweiterung des Einfamilien-Bestandshauses auf dem Vorhabengrundstück sind jedenfalls im Hinblick auf etwaige Fragen zu Schaffung von (notwendigen) Stellplätzen widersprüchlich. Während die Vorhabenbezeichnung sowie die Angabe von Stellplätzen im Bestand sowie nach Vornahme der geplanten Baumaßnahmen lediglich einen (notwendigen) Stellplatz (unter der Angabe „vorhanden in Garage“) ausweisen (vgl. Bauvorlagen Baubeschreibung, Bl. 2.25 des Verwaltungsvorgangs), sind sowohl im zugehörigen Lageplan als auch weiteren Ansichten (vgl. Bl. 2.30 des Verwaltungsvorgangs) drei Stellplätze auf den Flurstücken 000 und 000 eingezeichnet, welche mit dem Zusatz „Die 3-PKW-STELLPLÄTZE [sic!] werden nach der Genehmigung für die Tiefgarage in die Tiefgarage verlegt.“ gekennzeichnet sind. Demgegenüber ist die an das Bestandsgebäude derzeit anschließende Bestandsgarage (auf welche wie beschrieben in der Baubeschreibung Bezug genommen wird) nunmehr mit „Nachbarwohnhaus H.-straße 00a – Haus-2 NICHT ANTRAGSGEGENSTAND“ bezeichnet. Jene Widersprüchlichkeit der Bauvorlagen lässt sich auch nicht auflösen, vielmehr bleibt gänzlich unklar, welche Anzahl an Stellplätzen in welcher Form (in der Bestandsgarage, oberirdisch auf einem benachbarten Flurstück, ohne dass diesbezüglich eine Baulast hinsichtlich einer Vereinigung oder zur Sicherstellung der Nutzung für notwendige Stellplätze in den Bauvorlagen eingezeichnet wäre, oder in einer – nicht in den hiesigen Bauvorlagen enthaltenen – Tiefgarage) hergestellt werden soll. Der etwaige Abriss der Bestandsgarage als zu dem Vorhaben Ausbau der Wohnbestandsbebauung gehöriger Bestandteil des Bauvorhabens (jedenfalls durch Bezugnahme in der Baubeschreibung, s. o.) wird zudem in den Plänen nicht dargestellt, wenngleich dieser denknotwendig mit der – offenbar nachrichtlich eingezeichneten – Errichtung des geplanten Wohnhauses 2 einhergeht.
43Auf Grundlage jener eingereichten Bauvorlagen ist eine Genehmigungserteilung ausgeschlossen, da gesetzlich vorgegebene Konturen des Bauvorhabens – vgl. die Anforderungen in § 48 Abs. 1 BauO NRW – unklar bleiben. Dies gilt umso mehr, als die eingetragenen drei oberirdischen Stellplätze, welche auf den Flurstücken 000 und 000 liegen, die aus § 48 Abs. 1 BauO NRW resultierende Herstellungspflicht notwendiger Stellplätze für sich betrachtet auch nicht erfüllen könnten. Dahingehend bedürfte es einer entsprechenden – jedenfalls in den Bauvorlagen nicht eingetragenen – Baulast zur dauerhaften Sicherstellung der für die Hauptnutzungen auf dem Flurstück 000 zur Verfügung gestellten Stellplätze auf anderen – wenn auch derzeit im selben Eigentum befindlichen – Flurstücken. Denn die Voraussetzung des § 48 Abs. 1 BauO NRW, notwendige Stellplätze „auf dem Baugrundstück“ herzustellen, bezieht sich auf dasjenige Flurstück, auf dem die zugehörige Hauptanlage, die den Stellplatzbedarf auslöst, gelegen ist bzw. errichtet wird. Grenzt das für die Schaffung der notwendigen Stellplätze vorgesehene Grundstück unmittelbar an das Baugrundstück an, kann der notwendige Zusammenhang auch durch eine Verschmelzung bzw. Vereinigung der beiden Grundstücke zu einem einzigen Buchgrundstück oder durch die Eintragung einer Vereinigungsbaulast hergestellt werden. Beide vorgenannten Varianten haben zur Folge, dass der Stellplatz dann nicht mehr auf einem Fremdgrundstück, sondern auf dem Baugrundstück selbst hergestellt wird.
44Vgl. Henke, in: BeckOK-BauO NRW, 23. Ed. Stand 1. September 2025, § 48 Rn. 39.1.
45II.
46Das Bauvorhaben verstößt zudem in materieller Hinsicht jedenfalls gegen die Erhaltungssatzung E19 der Beklagten (hierzu 3.), die ihrerseits wirksam und anwendbar (hierzu 1.) sowie nicht funktionslos ist (hierzu 2.).
471.
48Die Erhaltungssatzung E19 ist wirksam.
49In einer Erhaltungssatzung ist gemäß § 172 Abs. 1 BauGB (nur) zu regeln, in welchem Gebiet und aus welchen der in Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB genannten Gründe das Erfordernis eines besonderen Genehmigungsverfahrens für den Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen statuiert werden soll. Die Gründe für städtebaulichen Erhaltungsschutz hat der Gesetzgeber abschließend festgelegt und durch die Versagungsgründe in § 172 Abs. 3 bis 5 BauGB konkretisiert. Nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann eine Erhaltungssatzung zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt erlassen werden. Städtebaulicher Erhaltungsschutz i. S. d. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zielt auf Wahrung der städtebaulichen Funktion der baulichen Anlage(n). Die zu erhaltenden baulichen Anlagen sind in ihrer Beziehung zur Stadtstruktur und in ihrer stadträumlichen Funktion zu beurteilen. Durch die ausdrückliche Inbezugnahme des Absatzes 3 wird die geschichtliche oder künstlerische Bedeutung der von dem Erhaltungsgebot betroffenen baulichen Anlage – allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen – hervorgehoben. Derartige bauliche Anlagen können nicht nur aus städtebaulichen, sondern zugleich auch aus Gründen des Denkmalschutzes erhaltungswürdig sein. Dagegen erfüllt nicht jede aus Gesichtspunkten des Denkmalschutzes bedeutsame bauliche Anlage die Voraussetzungen, um den Erlass einer Erhaltungssatzung zu rechtfertigen.
50Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2013 – 4 BN 2.13 –, juris, Rn. 3, m. w. N.
51Diesen Anforderungen genügt die Satzung E19.
52Die Satzung ist insbesondere ihres bezüglich ihres Schutzzwecks ausreichend bestimmt. Entscheidend ist, dass sich aus der Satzung ergibt, ob die Gemeinde den Zweck des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 3 BauGB verfolgt. Dies hat die Beklagte durch Wiederholung des Wortlauts von § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB in § 2 Nr. 1 der Satzung sichergestellt. Eine weitere Konkretisierung, etwa die Darlegung eines bestimmten schutzwerten Baustiles o. Ä., ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich.
53Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. August 2012 – 1 KN 16/11 –, juris, Rn. 21, m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1987 – 4 C 26.85 –, juris, Rn. 10 f.
54Auch lagen die materiellen Voraussetzungen zum Erlass einer solchen Erhaltungssatzung vor. Denn das Satzungsgebiet weist eine solche städtebauliche Eigenart auf, die den Schutz einer Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB genießen kann.
55Ausweislich der Aufstellvorgänge und Begründung der Satzung befinden sich in dem Satzungsgebiet noch eine Vielzahl von baulichen Anlagen, die die dörfliche Gestaltung des ortsbestimmenden Gevierts und der Mündungsbereiche der zum Dorfplatz zulaufenden Straßen prägen. Es handele sich um erhaltenswerte Bauten aus dem 18. und 19. Jahrhundert im alten Dorfkern, welcher auch dem Satzungsgebiet entspreche. Neben größeren und mittleren seinerzeitigen Bauernhöfen, ausgestaltet durch großflächigere, schlichte Baukörper aus Backstein, Sattel- und Pultdächer mit Ziegelabdeckung sowie Toreinfahrten mit Torbögen und Wohnhäusern mit sparsam gegliederten Fassaden aus Backstein, mit Werksteinverkleidung einiger Maueröffnungen, mit Sprossenfenstern, hin und wieder mit Fensterläden und mit betontem Hauseingang reichhaltiger und teilweise mit künstlerischem Niveau, sei die Umgebung durch Landarbeiterhäuser aus dem 19. Jahrhundert geprägt. Diese wirkten „wohltuend belebend“. Denn wenngleich sie in ihrer Maßstäblichkeit und Ausgestaltung wesentlich bescheidener seien, harmonisierten sie aber durch die Merkmale aus der gleichen Entstehungszeit im Baustil und insbesondere durch die verwendeten Baumaterialien, mit den Bauernhöfen. Schlichte, schmale Baukörper aus Backstein, Satteldach, Giebelstellung zur Straße, kleine Fenster z. T. mit Sprossenteilung sowie hin und wieder mit Schlagläden seien charakteristische Merkmale ihres Erscheinungsbilds. Die Besonderheit der Südseite des Dorfplatzes ergebe sich durch die geschlossene Front der einheitlich eingeschossigen Arbeiterhäuser, die dort ausschließlich traufständig zur Straße angeordnet seien. Da die Straßen schräg in den „Dorfplatz“ einmündeten, präsentiere sich vom Platz aus gesehen immer ein geschlossenes Bild der Bebauung. Jene Bebauung stelle sich auf dem Stadtgebiet der Beklagten als einziges verbliebenes Beispiel für den Typ des „Platzdorfes“ dar, was an der noch vorhandenen Bebauung nach wie vor ablesbar sei. Ein verstärkter Trend zur Umstrukturierung gefährde jenes Erscheinungsbild; es bestehe bereits ein gewisser Konflikt mit neu entstandener Bausubstanz, welche sich in jenen Charakter des Platzdorfes nicht einfüge. Aus diesem Grund solle der noch vorhandene Bestand mittels der Erhaltungssatzung geschützt werden.
56Dies in Verbindung mit der hierzu erstellten Bilddokumentation der Beklagten in den Aufstellvorgängen genügt entgegen des klägerischen Vortrags den Anforderungen zur Aufstellung einer Erhaltungssatzung.
57Denn das Gesetz formuliert in § 172 Abs. 1 BauGB keine besonderen Anforderungen an ortsbild- oder stadtgestaltprägende baulichen Anlagen. Nach dem Normzweck der Regelung und im Hinblick auf satzungsbedingte Einschränkungen der Eigentumsrechte (Art. 14 Abs. 1 GG) muss es sich aber um positiv prägende, optisch wahrnehmbare Anlagen handeln, die ihr räumliches Umfeld in Erscheinungsbild oder Struktur wesentlich gestalterisch beeinflussen, wobei nicht nur kulturhistorisch bedeutsame Altstadtbereiche oder architektonisch wertvolle Ensembles geschützt werden können, sondern auch etwa Wohnsiedlungen in Stadtrandlage, wenn diese nach den tatsächlichen Verhältnissen in ihrem Wirkbereich für das Erscheinungsbild des jeweiligen Gebiets wesentlich sind und der maßgeblichen Umgebung ihren „Stempel aufdrücken“. Die städtebauliche Eigenart eines Gebiets aufgrund seiner „Gestalt“ wird dabei u. a. durch die Gebäudestellung, die Geschosszahl und die Gebäudehöhen bestimmt, aber auch durch Gestaltungsmerkmale wie Fassaden- und Dachformen oder die Verwendung einer begrenzten Zahl von Baustoffen. Für die erforderliche „städtebauliche Eigenart“ des Gebiets reicht es aus, wenn dessen Bebauung bestimmte gestalterische Merkmale aufweist, an deren Erhaltung ein hinreichend gewichtiges Interesse besteht, wobei auch Grundstücke mit baulichen Anlagen einbezogen werden können, die für sich genommen nicht erhaltenswert sind. Solange einzelne „Fremdkörper“ den Charakter des Gebiets nicht in Frage stellen, schließen sie eine Unterschutzstellung nicht aus.
58Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 25. April 2024 – 1 C 17/22 –, juris, Rn. 29 ff.
59Diese Anforderungen sind sowohl im Hinblick auf die schützenswerten Eigenarten des alten Dorfkerns von W. als auch die Anzahl der im Satzungsgebiet derart vorhandenen und damit den besonderen Charakter als Platzdorf prägenden erhaltenswerten Anlagen gewahrt. Aus dem der Satzung beigefügten Plan wird deutlich, dass eine ausreichende Anzahl um den begrünten Dorfplatz befindlicher Bauernhöfe sowie Landarbeiterhäuser – u. a. die Bestandsbebauung auf dem Vorhabengrundstück – bestand, die den vorbeschriebenen Dorfplatzcharakter erkennbar machen. Die Beklagte verkennt dabei insoweit nicht, dass im Zeitpunkt der Aufstellung der Satzung bereits einzelne, auch direkt um den Dorfplatz befindliche, Grundstücke bereits anderweitig bebaut waren. Eine umfassende Einheitlichkeit eines Gebiets ist jedoch nicht zu fordern, solange die erhaltenswerten baulichen Strukturen – wie hier – noch eine hinreichende Prägung auszumachen vermögen.
60Vgl. demgegenüber OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. August 2012 – 1 KN 16/11 –, juris, Rn. 26 zu einer anders gelagerten Konstellation, in der nicht mehr hinreichend prägende Baustruktur vorhanden war.
61Insbesondere in nördlicher, östlicher und südlicher Richtung unmittelbar um den Dorfplatz gelegen finden sich die in der Satzungsbegründung beschriebenen baulichen Strukturen. Allein westlich des Dorfplatzes wurden bereits mehrere seinerzeitige Neubauten verwirklicht; doch selbst hier prägt noch eine mittelgroße Bauernhofanlage mitsamt zweier Arbeiterhäuser die Umgebung. Vor diesem Hintergrund greift gerade der Zweck der Aufstellung einer Erhaltungssatzung, ein weiteres Verschwinden der noch vorhandenen prägenden Bebauung zu verhindern.
62Der Zweck der Satzung besteht gerade in dem durch § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vorgegebenen Motiv, den optisch wahrnehmbaren Eindruck des unter Schutz gestellten Gebiets zu erhalten.
63Vgl. zum Fehlen einer Ermächtigungsgrundlage für eine Erhaltungssatzung ohne Bezug zu optisch wahrnehmbaren Besonderheiten eines Gebiets BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2020 – 4 BN 54.20 –, juris, Rn. 4 und 7.
64Die Satzung ist auf das vorliegende Bauvorhaben auch anwendbar und bei dessen Beurteilung heranzuziehen. Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich bei der Bezugnahme in § 1 des öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen der Klägerin und der Beklagten darauf, dass sich die „bauliche Ausnutzung des Kaufgrundstücks […] nach § 34 Abs. 2 BauGB [richtet]“, nicht um einen Ausschluss allen übrigen anwendbaren Rechts (wie der Erhaltungssatzung). Unabhängig davon, dass ein solcher Ausschluss anwendbaren Rechts bei der Erteilung einer Baugenehmigung nach § 74 Abs. 1 BauO NRW bereits nicht wirksam möglich ist, lässt sich dies der vorzitierten Passage auch nicht entnehmen. Die Bezugnahme auf § 34 Abs. 2 BauGB lässt sich allein auf die Rahmenbedingungen einer Bebauung der Art der baulichen Nutzung nach verstehen; denn auch nur hierzu trifft § 34 Abs. 2 BauGB eine Aussage. Eine etwaige weitergehende Zusicherung der Beklagten i. S. d. § 38 Abs. 1 VwVfG NRW, eine allein an § 34 Abs. 2 BauGB zu messende Baugenehmigung zu erlassen, wird dadurch nicht begründet und wäre auch nichtig (vgl. § 59 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW).
652.
66Die Erhaltungssatzung E19 ist auch nicht funktionslos geworden.
67Unabhängig von der Frage, ob die Rechtsfolgen einer in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den bauplanungsrechtlichen Steuerungsfunktionen eines Bebauungsplans entwickelten Grundsätzen der Funktionslosigkeit einzelner Festsetzungen,
68vgl. zur st. Rspr. zu den Voraussetzungen der Funktionslosigkeit bspw. BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 – IV C 39.75 –, juris, Rn. 35 sowie Beschluss vom 9. Oktober 2003 – 4 B 85.03 –, juris, Rn. 8,
69auch auf – als gestalterische Instrumente der kommunalen Selbstverwaltung darstellende – Erhaltungssatzungen Anwendung finden können,
70vgl. bspw. OVG Nds., Beschluss vom 10. September 2015 – 1 LA 90/15 –, juris, Rn. 18, zur grundsätzlichen Möglichkeit, dass auch Erhaltungssatzungen funktionslos werden können; demgegenüber OVG Meck.-Vorpomm., Beschluss vom 2. Juni 2009 – 3 M 54/09 –, juris, Rn. 22,
71liegt eine solche jedenfalls nicht vor.
72Es ist bereits nicht erkennbar – und von der Klägerin auch nicht substantiiert dargelegt –, dass eine Überformung der als erhaltenswert definierten Bausubstanzen stattgefunden hätte, welche den Zweck der Erhaltungssatzung entfallen ließe.
73Soweit die Klägerin auf die – modernere – Reihenhausbebauung S.-straße 0-00 Bezug nimmt, ist diese bereits nicht im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung gelegen und kann insoweit kein Indiz für eine etwaige Funktionslosigkeit darstellen. Auch dem klägerischen Verweis auf die Bebauungen H.-straße 00-00 lässt sich nichts im Hinblick auf eine Funktionslosigkeit entnehmen, da die dort heute noch vorhandenen Baukörper ausweislich der Planurkunde zur Erhaltungssatzung E19 bereits bei deren Aufstellung vorhanden waren. Diese sind unter denjenigen baulichen Bestand zu fassen, welche die Beklagte bei der seinerzeitigen Bestandsaufnahme erkannte und in der Begründung zur Erhaltungssatzung als sich in die erhaltenswerte „Umgebung nicht einfügende Neubauten“ charakterisierte. Einzig die von ihr in Bezug genommenen Neubauten angefangen bei der F.-straße 00 stellen Beispiele von Neubauten innerhalb des Satzungsgebiets dar. Diese befinden sich jedoch an der äußeren nordwestlichen Grenze des Satzungsgebiets und vermögen keinen den Erhaltungszweck des Dorfplatzcharakters mit den prägenden um diesen herum gruppierten Landarbeiterhäusern aufhebenden Eindruck zu bewirken.
74Unabhängig davon, dass der Umstand, dass eine Rechtsvorschrift ggf. (zu Unrecht) langjährig nicht angewendet wurde, weder zu ihrer Funktionslosigkeit führt noch dazu, dass die Beklagte ihre Einhaltung nicht verlangen könnte, ist hierfür auch nichts ersichtlich. Vielmehr belegt gerade der vorliegende Fall, dass die Erhaltungssatzung weiterhin eine Steuerung des Baugeschehens ermöglicht.
75Vgl. hierzu auch VG Halle (Saale), Urteil vom 28. Juni 2022 – 2 A 33/20 –, juris, Rn. 40.
76Denn nach im Internet frei verfügbarem Karten- sowie Bildmaterial der maßgeblichen Straßenzüge um den Dorfplatz in W. herum (insbesondere TIM-online sowie google-streetview) ist nicht erkennbar, dass die als erhaltenswert markierten Gebäude verändert oder gar nicht mehr vorhanden wären. Nach Abgleichung der nunmehrigen kartenmäßig erfassten Bebauungssituation mit Baukörpern gegenüber jener in dem Satzungsplan ist zudem nicht erkennbar, dass neben den bei der Aufstellung bereits von der Beklagten bemerkten seinerzeitigen Neubauten weitere Bauprojekte in dem als erhaltenswert gekennzeichneten Kernbereich verwirklicht worden wären. Vielmehr dient die Steuerung baulicher Veränderungen insbesondere an als erhaltenswert markierten Gebäuden – wie der Bestandsbebauung auf dem Vorhabengrundstück – nach wie vor dem Schutz der noch prägenden Landarbeiterhäuser im Zusammenhang mit dem Gesamtensemble des Dorfplatzcharakters.
773.
78Das geplante Bauvorhaben bezogen auf die Bestandsbebauung steht mit der Erhaltungssatzung E19 nicht in Einklang.
79Nach § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB darf in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 die Genehmigung für eine Änderung an bestehenden Gebäuden nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
80Die Notwendigkeit des städtebaulichen Bezugs gilt für beide in § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB genannten Alternativen. Gemeinsam ist ihnen der Schutz städtebaulicher Belange. Während die erste Alternative voraussetzt, dass die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt, verlangt die zweite Alternative lediglich einen „Beitrag“ der baulichen Anlage zur städtebaulichen Gestalt des Gebiets. Auch in diesem Fall geht es nicht um den Erhalt der baulichen Anlagen um ihrer selbst willen. Nicht jede bauliche Anlage mit geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung hat zugleich städtebauliche Bedeutung; sie muss vielmehr einen Beitrag zur Stadtgestaltung leisten. Die zweite Alternative des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 BauGB hat eine Auffangfunktion; sie trägt dem Umstand Rechnung, dass es bauliche Anlagen gibt, die zwar nicht die Kraft haben, die städtebauliche Gestalt des Gebiets zu prägen, die aber als einzelne Bauwerke gleichwohl eine besondere städtebauliche Funktion haben.
81Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2013 – 4 BN 2.13 –, juris, Rn. 4.
82Ausgehend hiervon gehört die Bestandsbebauung auf dem Vorhabengrundstück als typisches Landarbeiterhaus mit straßenseitiger Giebelfront zu jenen baulichen Anlagen, welche im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das maßgebliche Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt. Die in der Satzungsbegründung dargestellte schlichte Struktur der Fassade jener Landarbeiterhäuser, bescheidene Ausgestaltung sowie die erwähnten verwendeten Baumaterialien aus der Entstehungszeit würden durch das geplante Bauvorhaben maßgeblich verändert. Die geplante Aufstockung des im mittigen Eingangsbereich des Erdgeschosses vorhandenen Anbaus zu einem sodann entstehenden Zwerchhaus mitsamt darauf befindlicher Dachterrasse bzw. Balkonanlage sowie einer mindestens die Hälfte der vorhandenen Satteldachfläche einnehmenden Dachgaube sprengen das Maß der vorbeschriebenen bescheidenen Fassadengestaltung der Landarbeiterhäuser. Dies gilt umso mehr, als dass ausweislich der Schnittdarstellungen in den Bauvorlagen sowohl das entstehende Zwerchhaus als auch die Dachgaube von der Straße her wahrnehmbar wären und die als erhaltenswert gekennzeichnete straßenseitige Giebelansicht, welche für die Landarbeiterhäuser typisch ist, ins Ungleichgewicht bringen würde. Optisch wahrnehmbar wäre sodann ein Profil vom Erdgeschoss bis zum Dachgeschoss um ein ca. ¼ tieferes Gebäude, welches nicht mehr durch seine Schlichtheit und markante Giebelseite optisch in den Blick geriete. Die vorbeschriebene Charakteristik als das Ortsbild mit prägendes Landarbeiterhaus in unmittelbarer Wahrnehmbarkeit des Dorfplatzes ginge entgegen des Schutzzwecks der Erhaltungssatzung gerade verloren.
83Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
84Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO.
85Rechtsmittelbelehrung
86Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
87Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
88Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
89Beschluss
90Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
915.000,- Euro
92festgesetzt.
93Gründe
94Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache. Das Gericht orientiert sich hierbei an Ziffer 1 des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019.
95Rechtsmittelbelehrung
96Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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