Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 23 L 2940/25
Tenor
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Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seiner Klage 23 K 8553/25 gegen die Zwangsgeldfestsetzung und -androhung der Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 8. Oktober 2025 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Der als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 112 JustG NRW) zulässige Antrag ist unbegründet. Die vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von Vollzugsmaßnahmen einstweilen verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Zwangsgeldfestsetzung und -androhung vom 8. Oktober 2025 fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus. Die Regelungen erweisen sich nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein vorzunehmenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten als offensichtlich rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
6Dies gilt zunächst für die Festsetzung des mit der Ordnungsverfügung vom 25. Oktober 2021 angedrohten Zwangsgelds über 5.000,00 Euro.
7Nach § 64 Satz 1 VwVG NRW setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird.
8Der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung steht anfänglich nicht schon entgegen, dass die Antragsgegnerin sie nicht (auch) auf § 64 Satz 1 VwVG NRW gestützt hat, sondern auf diverse, nicht einschlägige Normen. Es ist nämlich zu erwarten, dass die Beklagte diesen formellen Fehler im Hauptsacheverfahren heilen wird (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW).
9Gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG NRW ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Hierzu gehört auch die Nennung der Rechtsgrundlage.
10Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28. August 2006 - 5 S 2497/05, Urteil, 28.08.2006, Abgeschleppter und in Verwahrung genommener PKW; Aufwendungsersatz; Verwaltungsgebühr; ..., Langtext vorhanden">5 S 2497/05 -, juris 5 S 2497/05, Urteil, 28.08.2006, Abgeschleppter und in Verwahrung genommener PKW; Aufwendungsersatz; Verwaltungsgebühr; ..., Langtext vorhanden">Rn. 29; Schoch/Schneider/Schuler-Harms, 7. EL [Stand: Mai 2025], § 39 VwVfG Rn. 58.
11Diesen Anforderungen wird die Ordnungsverfügung vom 8. Oktober 2025 hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung nicht gerecht. Die Antragsgegnerin nennt zwar eine Vielzahl von Normen, aufgrund derer sie das Zwangsgeld festsetze. Bei den genannten Normen handelt es sich jedoch zum Großteil um keine tauglichen Rechtsgrundlagen für diese Maßnahme. Die einschlägige Rechtsgrundlage, § 64 Satz 1 VwVfG NRW, benennt die Antragsgegnerin in der Ordnungsverfügung hingegen nicht.
12Es ist allerdings zu erwarten, dass die Antragsgegnerin diesen formellen Begründungsmangel heilen wird. Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 VwVfG NRW nichtig machen, unbeachtlich, wenn die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird. Nichtigkeitsgründe i. S. d. § 44 VwVfG NRW sind nicht erkennbar. Die Begründung kann daher nach § 45 Abs. 2 VwVfG NRW bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Eine derartige Änderung der Begründung stellt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides dabei solange nicht in Frage, als dieser durch die Berücksichtigung der geänderten Begründung nicht in seinem Wesen verändert wird. Der Änderung der Begründung sind mithin unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in die Identität des Verwaltungsakts Grenzen gesetzt.
13Vgl. zur nachträglichen Angabe einer Rechtsgrundlage BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1993 - 7 B 107.92 -, juris Rn. 4 m. w. N.; VG Karlsruhe, Urteil vom 9. Mai 2023 - 8 K 2816/21 -, juris Rn. 80 ff.; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5. Juni 2025 - 5 S 707/24 -, juris Rn. 42 f.
14Eine solche Wesensänderung ist nicht zu erwarten. Der Sache nach hat die Antragsgegnerin die Ordnungsverfügung auf § 64 Satz 1 i. V. m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW gestützt, indem sie auf Seite 2 der Ordnungsverfügung unter die Voraussetzungen des § 64 Satz 1 VwVG NRW subsumiert hat. § 64 Satz 1 VwVG NRW eröffnet auch kein Ermessen, sodass eine Wesensänderung auch insoweit nicht zu erwarten ist.
15Im Übrigen bestehen an der formellen Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung keine Bedenken. Entgegen der Ansicht des Antragstellers musste er vor der Festsetzung des Zwangsgeldes insbesondere nicht angehört werden. Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen. Bei der Zwangsgeldfestsetzung handelt es sich um eine solche Maßnahme. Insoweit ist auch irrelevant, dass seit dem Erlass der Ordnungsverfügung vom 25. Oktober 2021 bereits vier Jahre vergangen sind, zumal dieser Zeitablauf der Dauer des Rechtsmittelverfahrens geschuldet ist.
16Auch in materieller Hinsicht begegnet die Zwangsgeldfestsetzung keinen durchgreifenden Bedenken. Die materielle Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung bestimmt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Für die Zwangsmittelfestsetzung nach § 64 Satz 1 VwVG NRW folgt dies bereits aus § 65 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW. Nach den genannten Vorschriften wird das Zwangsmittel der Festsetzung gemäß angewendet. Der Vollzug ist einzustellen, sobald sein Zweck erreicht ist, dem Betroffenen die Erfüllung der zu erzwingenden Leistung unmöglich geworden ist oder die Vollstreckungsvoraussetzungen nachträglich weggefallen sind. Die Vorschriften zeigen, dass nachträgliche Änderungen der Sachlage nach der Festsetzung beim Vollzug des Zwangsmittels zu berücksichtigen sind, die Rechtmäßigkeit der Festsetzung also unberührt lassen.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2023 - 14 B 1234/22 -, juris Rn. 28 ff. m. w. N.
18Der im Hauptsacheverfahren angegriffenen Zwangsgeldfestsetzung liegt die Ordnungsverfügung vom 25. Oktober 2021 zugrunde. Durch den Abschluss des gegen die Ordnungsverfügung angestrengten, gerichtlichen Verfahrens ist diese in Bestandskraft erwachsen. Sie ist also unanfechtbar i. S. d. § 55 Abs. 1 Fall 1 VwVG NRW. Mit der Ordnungsverfügung vom 25. Oktober 2021 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller zur vollständigen Beseitigung des auf dem Grundstück Gemarkung G01, grenzständig errichtete Speicher- beziehungsweise Pförtnerhaus aufgefordert. Zugleich hat sie ihm für den Fall, dass er dieser Verfügung innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Bestandskraft nicht (vollständig) nachkommen sollte, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 Euro angedroht. Der Antragsteller hat diese Beseitigungsverpflichtung bis heute nicht erfüllt. Dies wird von dem Antragsteller auch nicht in Frage gestellt.
19Auf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung kommt es für die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung nicht mehr an. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung können im Vollstreckungsverfahren nicht erhoben werden; sie müssen unmittelbar gegen die Grundverfügung geltend gemacht werden.
20Vgl. 5 A 2152/10, Urteil, 09.02.2012, Zwangsgeldfestsetzung nach Verstoß gegen Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot, Langtext vorhanden">OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 2012 - 5 A 2152/10 -, juris 5 A 2152/10, Urteil, 09.02.2012, Zwangsgeldfestsetzung nach Verstoß gegen Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot, Langtext vorhanden">Rn. 21 und Beschluss vom 8. August 2023 - 7 B 661/23 -, juris Rn. 9.
21Der Antragsteller kann daher im hiesigen, gegen die Zwangsgeldfestsetzung gerichteten Verfahren nicht mit seinem Einwand durchdringen, dass mit der Beseitigung des Speicher- beziehungsweise Pförtnerhauses mangels Vorliegens der erforderlichen Abbruchgenehmigung etwas rechtlich Unmögliches von ihm verlangt werde. Ohne dass es hier noch darauf ankäme weist die Kammer aber nochmals darauf hin, dass das Pförtnerhaus nicht unter Denkmalschutz steht.
22Vgl. das Urteil der Kammer vom 20. März 2024 - 23 K 6074/21 -, juris Rn. 71.
23Der Einwand des Antragstellers, wonach mit der Beseitigungsverfügung eine „unvertretbare Handlung“ von ihm verlangt werde, vermag die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung wegen des oben genannten Grundsatzes ebenso wenig in Frage zu stellen.
24Auch bei Bestandskraft der Grundverfügung ist jedoch in jedem Stadium des Vollstreckungsverfahrens ein Mangel inhaltlicher Bestimmtheit zu beachten.
25Vgl. 10 B 3029/97, Beschluss, 16.01.1998, Vollstreckung bauaufsichtlicher Maßnahmen; zur Beachtlichkeit von Bestimmtheitsmängeln im ..., Langtext vorhanden">OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 1998 - 10 B 3029/97 -, juris 10 B 3029/97, Beschluss, 16.01.1998, Vollstreckung bauaufsichtlicher Maßnahmen; zur Beachtlichkeit von Bestimmtheitsmängeln im ..., Langtext vorhanden">Rn. 4; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. April 2023 - 14 ME 20/23 -, juris Rn. 6; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. April 2011 - 17 L 1668/10 -, juris Rn. 8; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 3. September 2009 - 5 L 49/09, Beschluss, 03.09.2009, Zwangsgeldfestsetzung wegen nicht fristgemäßer Abfallentsorgung, Langtext vorhanden">VG 5 L 49/09 -, juris Rn. 11.
26Die Beseitigungsverfügung ist nach summarischer Prüfung inhaltlich hinreichend bestimmt.
27Das Bestimmtheitsgebot in § 37 Abs. 1 VwVfG NRW fordert zum einen, dass der Adressat des Verwaltungsakts in die Lage versetzt wird, das von ihm Geforderte zu erkennen. Zum anderen muss der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bilden. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts, insbesondere nach dem Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes und dem mit ihm verfolgten Zweck.
28Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Februar 1990 - 4 C 41/87 -, juris Rn. 29; vom 20. April 2005 - 4 C 18/03 -, juris Rn. 53 und vom 2. Juli 2008 - 7 C 38/07 -, juris Rn. 11.
29Gemessen hieran erweist sich die der Zwangsgeldfestsetzung zu Grunde liegende Beseitigungsverfügung als hinreichend bestimmt und damit auch vollstreckungsfähig.
30Eine Unbestimmtheit der Beseitigungsverfügung kann schon im Ansatz nicht daraus folgen, dass die Antragsgegnerin mit der darin verfügten Verpflichtung des Antragstellers auf Beseitigung der baulichen Anlage über den Antrag der Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten vom 27. Juli 2020 hinausgegangen ist. Zum einen ist nicht erkennbar, inwieweit die Bestimmtheit der Beseitigungsverfügung hierunter leiden sollte. Zum anderen - und das ist entscheidend - ist die Bauaufsichtsbehörde nur an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG) und gerade nicht an etwaige Anträge auf bauaufsichtliches Einschreiten. Sie hat darüber zu wachen, dass bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden; in Wahrnehmung dieser Aufgaben hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§ 58 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauO NRW). Diese bauaufsichtliche Befugnis und Verpflichtung zum Einschreiten besteht losgelöst von etwaigen Anträgen auf bauaufsichtliches Einschreiten.
31Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass nicht erkennbar sei, ob sich die Pflicht zur Beseitigung auch auf - angeblich - bestandsgeschützte Teile der baulichen Anlage beziehe, vermag er auch hiermit nicht durchzudringen. Schon aus dem Tenor der Verfügung vom 25. Oktober 2021 geht eindeutig hervor, dass sich die Pflicht zur Beseitigung auf die gesamte bauliche Anlage bezieht. Auch insoweit hegt die Kammer keine Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit der Grundverfügung.
32Der Antragsteller macht ferner geltend, es sei unklar, welche Handlungen die Pflicht zur „Beseitigung“ erfasse. Auch insoweit erweist sich die Beseitigungsverfügung jedoch als hinreichend bestimmt. Dem Antragsteller wurde die vollständige Beseitigung des Speicher- beziehungsweise Pförtnerhauses aufgegeben. Mithin ist ein Rückbau vorzunehmen. Die Art und Weise der Beseitigung musste und durfte die Antragsgegnerin hingegen nicht festlegen. Der Antragsteller ist frei darin zu bestimmen, wie er die bauliche Anlage beseitigen will - je nach Material kommt insbesondere regelmäßig eine Beseitigung mit oder ohne Substanzverlust in Betracht. Sollte gegebenenfalls anfallender Bauschutt aus ordnungsrechtlichen Gründen ebenfalls zu beseitigen sein, könnte und müsste eine entsprechende Ordnungsverfügung ergehen.
33Auch die Bezeichnung als Speicher- beziehungsweise Pförtnerhaus steht der Annahme der hinreichenden Bestimmtheit der Grundverfügung nicht entgegen. Die Beseitigungsverfügung wurde aufgrund der formellen und materiellen Illegalität der baulichen Anlage erlassen. Auf die derzeitige Nutzung kommt es nicht an. Es bestehen keine Zweifel hinsichtlich der Identität des zu beseitigenden Gebäudes. Auf dem in der Beseitigungsverfügung benannten Grundstück befindet sich nur eine in Betracht kommende bauliche Anlage. Der Antragsteller bezeichnet das Gebäude zudem selbst wiederholt als „Speicherhaus“ und „Pförtnerhaus“.
34Mit seinem Einwand, wonach der Beginn der in der Zwangsmittelandrohung vom 24. Oktober 2021 gesetzten Frist zur Beseitigung nicht erkennbar sei, kann der Antragsteller ebenso wenig durchdringen. Auch insoweit ist herauszustellen, dass es für die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung nicht auf die Rechtmäßig-, sondern auf die bloße Wirksamkeit der Zwangsgeldandrohung ankommt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bildet abermals die fehlende Bestimmtheit der Zwangsgeldandrohung.
35Vgl. 4 C 45/87, Urteil, 15.02.1990, Zulässiger Inhalt von Baugeboten und Möglichkeiten ihrer zwangsweisen Durchsetzung; zum ..., Langtext vorhanden">BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 45.87 -, juris 4 C 45/87, Urteil, 15.02.1990, Zulässiger Inhalt von Baugeboten und Möglichkeiten ihrer zwangsweisen Durchsetzung; zum ..., Langtext vorhanden">Rn. 23; 4 B 519/23, Beschluss, 08.02.2024, Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung, Langtext vorhanden">OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Februar 2024 - 4 B 519/23 -, juris 4 B 519/23, Beschluss, 08.02.2024, Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung, Langtext vorhanden">Rn. 5 und vom 23. Dezember 2016 - 4 A 1834/14, Beschluss, 23.12.2016, Vollstreckungsvoraussetzungen bei der Zwangsmittelfestsetzung, Langtext vorhanden">4 A 1834/14 -, juris 4 A 1834/14, Beschluss, 23.12.2016, Vollstreckungsvoraussetzungen bei der Zwangsmittelfestsetzung, Langtext vorhanden">Rn. 7 ff., jeweils m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. August 1995 - 5 S 71/95 -, juris Rn. 34; OVG Weimar, Urteil vom 14. Juni 2022 - 1 KO 270/20 -, juris Rn. 30.
36Aber auch die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 25. Oktober 2021 erweist sich nicht als unbestimmt. Als Beginn der Frist ist darin nämlich die Bestandskraft der Beseitigungsverfügung bestimmt. Die Bestandskraft der Beseitigungsverfügung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO am 17. Juni 2025 eingetreten. Unter diesem Datum hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Verfahren 7 A 1012/24 den Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil der Kammer vom 20. März 2024 (Az.: 23 K 6074/21) abgelehnt. Hingegen hat die Einlegung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO mit Schriftsatz vom 21. Juli 2025 den Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts nicht berührt. Der Eintritt der Rechtskraft gemäß § 705 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO wird durch die Einlegung der Anhörungsrüge nicht gehemmt. Denn dieser außerordentliche Rechtsbehelf ist kein Rechtsmittel i. S. d. § 705 ZPO.
37Vgl. BT-Drs. 15/3706, S. 13 f.; BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2010 - 9 KSt 1/10 und 9 KSt 2/10 -, juris Rn. 4.
38Hinsichtlich seines sinngemäßen Vortrags, dass die Beseitigungsfrist zu kurz bemessen sei und er die Beseitigung der baulichen Anlage innerhalb von sechs Wochen nicht habe organisieren können, ist der Antragsteller auf den oben genannten Grundsatz zu verweisen, dass er diesen Einwand im hiesigen Verfahren nicht mehr geltend machen kann. Diesen Einwand gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung hätte er in dem gegen die Ordnungsverfügung und die Zwangsgeldandrohung vom 25. Oktober 2021 angestrengten Verfahren erheben müssen.
39Soweit der Antragsteller behauptet, dass in Anbetracht des langen Zeitablaufs von vier Jahren seit Erlass der Ordnungsverfügung vom 25. Oktober 2021 (mitsamt der Zwangsgeldandrohung) eine erneute Androhung erforderlich gewesen sei, findet dies keine rechtliche Stütze. Gemäß § 63 VwVG NRW sind Zwangsmittel schriftlich anzudrohen. Die Norm sieht jedoch nicht vor, dass die Androhung nach dem Ablauf von vier Jahren wiederholt werden müsste. Die Zwangsgeldandrohung knüpft zudem an die Bestandskraft an, die (erst) am 17. Juni 2025 eingetreten ist.
40Irrelevant ist in dieser Hinsicht auch, dass die Antragsgegnerin am 25. September 2025 einen Ortstermin durchgeführt hat. Dieser diente ersichtlich dem Zweck zu überprüfen, ob die in der Ordnungsverfügung vom 25. Oktober 2021 angeordnete Beseitigungspflicht umgesetzt wurde. Mit diesem Termin sollte dem Antragsteller hingegen nicht die Möglichkeit eröffnet werden, Einwendungen und Einreden gegen die Zwangsgeldfestsetzung geltend zu machen.
41Die Zwangsgeldfestsetzung erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig (§ 58 Abs. 1 VwVfG NRW) oder sonst als ermessensfehlerhaft.
42Die in dem gesetzlichen Rahmen des § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW erfolgte Festsetzung ist grundsätzlich nicht unverhältnismäßig, wenn die vorhergehende Androhung - wie hier vom 25. Oktober 2021 - ihren Zweck nicht erreicht hat.
43Vgl. 4 B 71/19, Beschluss, 22.03.2019, Auslegung des § 60 Abs 3 S 2 Halbs. 2 VwVG NRW, Langtext vorhanden">OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2019 - 4 B 71/19 -, juris 4 B 71/19, Beschluss, 22.03.2019, Auslegung des § 60 Abs 3 S 2 Halbs. 2 VwVG NRW, Langtext vorhanden">Rn. 17.
44Die „vollinhaltlich[e]“ Bezugnahme auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Januar 2024 - 1 ZB 22.2090 -, ist nicht zielführend, da diese Entscheidung einen Anspruch des dortigen Klägers auf bauaufsichtliches Einschreiten betrifft. Das Gericht setzte sich hierfür mit der Frage auseinander, ob von der Grenzbebauung des beigeladenen Nachbarn eine wesentliche Beeinträchtigung für den Kläger ausging. Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor.
45Gegen die Angemessenheit der Zwangsgeldfestsetzung kann der Antragsteller nicht mit Erfolg einwenden, dass von seinem Grundstück keine Störung ausgehe und die Nachbarn den Zustand beanstandungslos hingenommen hätten. Auch dabei handelt es sich um einen die Grundverfügung betreffenden Einwand, der im hiesigen Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann. Selbiges gilt für seinen Vortrag hinsichtlich der zu befürchtenden Vernichtung „denkmalgeschützter“ Bausubstanz sowie die Angemessenheit des festgesetzten (und zuvor in dieser Höhe angedrohten) Zwangsgeldes.
46Die Zwangsgeldfestsetzung erweist sich auch nicht wegen einer unangemessen kurzen Frist zur Zahlung als rechtswidrig (vgl. § 60 Abs. 2 VwVG NRW). Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller eine Frist von gut drei Wochen zur Zahlung des festgesetzten Betrages über 6.000,00 Euro eingeräumt. Mit Blick auf die - großzügige - Fristsetzung von sechs Wochen in der Zwangsgeldandrohung vom 25. Oktober 2021 ist auch die Frist zur Zahlung nicht als unangemessen kurz anzusehen. Die Angemessenheit der Zahlungsfrist wird auch nicht dadurch beeinflusst, dass die Frist zur Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzung erst später, nämlich am 13. November 2025 abgelaufen ist. Eine Verkürzung des Rechtsschutzes des Antragstellers ist hierdurch nicht erkennbar. Nach der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Grundentscheidung kommt der Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzung keine aufschiebende Wirkung. Der Antragsteller hätte die Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzung innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch noch nach dem 30. Oktober 2025 erheben können. Sollte sich die Zwangsgeldfestsetzung als rechtswidrig erweisen, dürfte ihm ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zustehen, sodass auch keine unzumutbaren Nachteile zu befürchten sind. Dass der Rechtsschutz des Antragstellers nicht unangemessen verkürzt wurde zeigt zudem bereits, dass er am 30. Oktober 2025 Klage erhoben hat.
47Auch die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 6.000,00 Euro in der Ordnungsverfügung vom 8. Oktober 2025 ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 63 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 i. V. m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW. Insbesondere steht das angedrohte Zwangsgeld im Sinne von § 58 Abs. 1 VwVG NRW in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, den Willen des Antragstellers zu beugen und ihn zur Beseitigung des grenzständig errichteten Speicher- beziehungsweise Pförtnerhaus zu veranlassen. Das Zwangsmittel, das von der Vollzugsbehörde angedroht wird, soll ein fühlbares Maß erreichen, damit der beabsichtigte Erfolg erreicht wird.
48Auch an der Angemessenheit der bestimmten Frist bestehen keine Zweifel. Innerhalb der gesetzten Frist von einem knappen Monat dürfte dem Antragsteller die Beseitigung des Speicher- beziehungsweise Pförtnerhauses möglich sein. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass die Grundverfügung mit der Beseitigungsanordnung bereits vom 25. Oktober 2021 datiert und seit dem 17. Juni 2025 bestandskräftig ist. Der Rechtsschutz des Antragstellers wird auch nicht dadurch unzulässig verkürzt, dass die Frist vor dem Ablauf der Klagefrist abläuft. Aus dem Umkehrschluss zu § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW folgt vielmehr die Zulässigkeit dieses Vorgehens - da der Grundverwaltungsakt bestandskräftig ist, darf die Frist zur Beseitigung die Rechtsbehelfsfrist hier unterschreiten.
49Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
50Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und beläuft sich auf die Hälfte des im Hauptsachverfahren angesetzten Betrages.
51Rechtsmittelbelehrung
52Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
53Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
54Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
55Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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